Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G307 2294512-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2022 von der Slowakei nach Österreich aus- und am selben Tag in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2022 von der Slowakei nach Österreich aus- und am selben Tag in eine Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz 3,, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
3. Mit Parteiengehör vom 27.07.2023, vom BF übernommen am selben Tag, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 30.07.2023, beim BFA eingelangt am 01.08.2023, gab der BF dazu eine Stellungnahme ab.
5. Mit Parteiengehör vom 02.05.2024, vom BF übernommen am 06.05.2024, verständigte das BFA den BF erneut über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und räumte ihm ein, binnen einer Frist von sieben Tagen ab dessen Erhalt hierzu Stellung zu nehmen.
6. Am 14.05.2024 langte beim BFA die dahingehende Stellungnahme des BF ein.
7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 11.06.2024, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 11.06.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
8. Mit am 24.06.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 8. Mit am 24.06.2024 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ans das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes kürzer bemessen werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde sowie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ans das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes kürzer bemessen werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt werde sowie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. ersatzlos zu beheben.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 26.06.2024 vorgelegt und langten dort am 28.06.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Slowakisch.
Der BF ist ledig, für ein Kind sorgepflichtig und arbeitsfähig. Er leidet eigenen Angaben zu Folge an einem Bandscheibenvorfall und brauche eine Operation. Diesbezüglich wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt.
Der BF wurde in der Slowakei geboren. Er absolvierte in Deutschland eine Ausbildung im Hotel- und Gastronomiebereich, war vor seiner Festnahme als Barkeeper in der Slowakei erwerbstätig und bezog ein monatliches Einkommen von rund € 900,00.
1.2. Der BF weist – abgesehen von Aufenthalten in verschiedenen Justizanstalten seit XXXX .2022 – keine (weiteren) Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.1.2. Der BF weist – abgesehen von Aufenthalten in verschiedenen Justizanstalten seit römisch 40 .2022 – keine (weiteren) Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.
1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz 2, Ziffer eins,, 130 Absatz 3,, 12 zweiter und dritter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, er habe im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten durch Einbruch in deren Wohnungen weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar
I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, abgesondert verfolgten, Mittätern,römisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, abgesondert verfolgten, Mittätern,
1. am XXXX .2019 einer Person, wobei es beim Versuch blieb, weil die Täter die Wohnung zwar durchwühlten, jedoch keine lohnenswerte Beute fanden;1. am römisch 40 .2019 einer Person, wobei es beim Versuch blieb, weil die Täter die Wohnung zwar durchwühlten, jedoch keine lohnenswerte Beute fanden;
2. am XXXX .2019 einer Person Schmuck im Gesamtwert von zumindest € 800,00;2. am römisch 40 .2019 einer Person Schmuck im Gesamtwert von zumindest € 800,00;
3. am XXXX .2019 drei Personen Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von ca. € 25.000,00;3. am römisch 40 .2019 drei Personen Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von ca. € 25.000,00;
4. am XXXX .2019 Bewohnern einer Seniorenresidenz, wobei es beim Versuch blieb, weil er dabei sei von einem Zeugen, welcher gegenüber der Pensionistenresidenz wohnte, wahrgenommen wurde;4. am römisch 40 .2019 Bewohnern einer Seniorenresidenz, wobei es beim Versuch blieb, weil er dabei sei von einem Zeugen, welcher gegenüber der Pensionistenresidenz wohnte, wahrgenommen wurde;
5. am XXXX .2019 drei Personen Schmuck, eine Geldbörse und Bargeld im Gesamtwert von € 2.240,00;5. am römisch 40 .2019 drei Personen Schmuck, eine Geldbörse und Bargeld im Gesamtwert von € 2.240,00;
6. am XXXX .2019 einer Person € 11.000,00, Bargeld und Schmuck im Wert von € 15.950,00;6. am römisch 40 .2019 einer Person € 11.000,00, Bargeld und Schmuck im Wert von € 15.950,00;
7. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt einer Person Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von € 4.900,00;
8. am XXXX .2019 einer Person, wobei es beim Versuch blieb, weil sie vom Opfer auf frischer Tat betreten wurden.8. am römisch 40 .2019 einer Person, wobei es beim Versuch blieb, weil sie vom Opfer auf frischer Tat betreten wurden.
II. indem er andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung zu den nachgenannten Taten bestimmte und sich an deren Begehung beteiligte, in dem er u.a. das Einbruchswerkzeug zur Verfügung stellte, und zwar zum Einbruchrömisch II. indem er andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung zu den nachgenannten Taten bestimmte und sich an deren Begehung beteiligte, in dem er u.a. das Einbruchswerkzeug zur Verfügung stellte, und zwar zum Einbruch
1. am XXXX .2019 durch zwei namentlich genannte Mittäter1. am römisch 40 .2019 durch zwei namentlich genannte Mittäter
a. einer Person Bargeld, Münzen, ein iPad und Zertifikate im Gesamtwert von etwa € 1.600,00, indem sie mit einem unbekannten Werkzeug den Schließzylinder der Eingangstüre abrissen und im Anschluss die Wohnung durchsuchten und die Gegenstände an sich nahmen;
b. zwei Personen Gegenstände im Gesamtwert von etwa € 1.800,00, indem sie die Türe mittels eines Spreizwerkszeuges öffneten und im Anschluss die Wohnung durchsuchten und die Gegenstände an sich nahmen;
2. am XXXX .2019 durch einen namentlich genannten Mittäter und allfällige weitere Mittäter einer Person Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von etwa € 850,00, indem sie mit einer Zange den Schließzylinder abdrehten;2. am römisch 40 .2019 durch einen namentlich genannten Mittäter und allfällige weitere Mittäter einer Person Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von etwa € 850,00, indem sie mit einer Zange den Schließzylinder abdrehten;
3. am XXXX .2019 durch einen namentlich genannten Mittäter und allfällige weitere Mittäter zwei Personen Bargeld im Wert von etwa € 900,00, indem sie die Türe zu ihrer Wohnung mit einem Spreizwerkzeug aufbrachen;3. am römisch 40 .2019 durch einen namentlich genannten Mittäter und allfällige weitere Mittäter zwei Personen Bargeld im Wert von etwa € 900,00, indem sie die Türe zu ihrer Wohnung mit einem Spreizwerkzeug aufbrachen;
4. am XXXX .2019 drei Personen insgesamt € 20.280,00 Bargeld und Schmuck im Wert von € 5.200,00;4. am römisch 40 .2019 drei Personen insgesamt € 20.280,00 Bargeld und Schmuck im Wert von € 5.200,00;
5. am XXXX .2019 zwei Personen diversen Schmuck, Bargeld und eine Aktentasche im Gesamtwert von etwa € 8.400,00.5. am römisch 40 .2019 zwei Personen diversen Schmuck, Bargeld und eine Aktentasche im Gesamtwert von etwa € 8.400,00.
Als mildernd wurden vom Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der Umstand, dass die Taten bereits länger zurückliegen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung, der lange Tatzeitraum, der sehr rasche Rückfall zum Teil noch während anhängigen Strafverfahrens sowie die mehrfache Qualifikation berücksichtigt.
Der BF wurde am XXXX .2022 von der Slowakei nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in die JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2026 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2022 von der Slowakei nach Österreich ausgeliefert und am selben Tag in die JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 .2026 (2/3)).
1.5. Der BF weist in Deutschland und der Slowakei folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .1996, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.1. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .1996, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .1999, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen mehrfachen Diebstahls, widerrechtlicher Aneignung, unbefugten Eindringens in Privatbesitz und einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .1999, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen mehrfachen Diebstahls, widerrechtlicher Aneignung, unbefugten Eindringens in Privatbesitz und einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
3. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2004, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen (Wohnungs-)Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.3. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen (Wohnungs-)Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde dem BF wegen sonstiger Straftaten die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit entzogen.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wurde dem BF wegen sonstiger Straftaten die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit entzogen.
5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls, unbefugten Eindringens in Privatbesitz und Fälschung von Zahlungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Überdies wurde ein Betretungsverbot für bestimmte Orte für die Dauer von vier Jahren ausgesprochen.5. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls, unbefugten Eindringens in Privatbesitz und Fälschung von Zahlungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Überdies wurde ein Betretungsverbot für bestimmte Orte für die Dauer von vier Jahren ausgesprochen.
6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten (u.a. Diebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2019, wurde der BF wegen sonstiger Straftaten (u.a. Diebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
7. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. 7. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.6. Im Abschlussbericht der LPD XXXX , PI XXXX , vom 29.01.2024, wird ausgeführt, dass der BF im Verdacht steht, versucht zu haben, seinen Mithäftling am Körper verletzt zu haben. Der BF habe am XXXX .2023 in der JA seinen Mithäftling im Zuge eines Streites mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Der Mithäftling sei laut eigenen Angaben nicht verletzt worden und habe den Vorfall auch nicht den Justizwachebeamten gemeldet. Der Mithäftling habe nach dem vorangegangenen Vorfall dem BF mit einer Wasserflasche mehrmals gegen den Kopf geschlagen. Der BF sei bei dem Vorfall schwer verletzt worden. Der BF sei bis zum XXXX .2023 mit dem Mithäftling in einem Zweimann-Haftraum untergebracht gewesen. Laut den Angaben der Beteiligten und Zeugen sei der BF im Zuge eines Streites zuerst auf seinen Mithäftling losgegangen und habe diesen mit seiner Faust ins Gesicht geschlagen. Die beiden seien von zwei weiteren Häftlingen getrennt worden. Nachdem sich die beiden wieder beruhigt hätten, hätten die zwei weiteren Häftlinge den Haftraum verlassen. Anschließend habe der Mithäftling dem BF mit einer Glasflasche gegen den Kopf geschlagen und diesen dabei schwer verletzt. Gegenüber den verständigten Justizwachbeamten hätten die beiden angegeben, dass sich der BF seine Verletzungen durch einen Sturz vom Bett zugezogen habe. Der BF sei in ein Krankenhaus überstellt worden. Der Mithäftling habe diesbezüglich keine Angaben machen wollen. Der BF habe ausgeführt, dass er den Mithäftling nicht geschlagen und nicht verletzt habe. 1.6. Im Abschlussbericht der LPD römisch 40 , PI römisch 40 , vom 29.01.2024, wird ausgeführt, dass der BF im Verdacht steht, versucht zu haben, seinen Mithäftling am Körper verletzt zu haben. Der BF habe am römisch 40 .2023 in der JA seinen Mithäftling im Zuge eines Streites mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Der Mithäftling sei laut eigenen Angaben nicht verletzt worden und habe den Vorfall auch nicht den Justizwachebeamten gemeldet. Der Mithäftling habe nach dem vorangegangenen Vorfall dem BF mit einer Wasserflasche mehrmals gegen den Kopf geschlagen. Der BF sei bei dem Vorfall schwer verletzt worden. Der BF sei bis zum römisch 40 .2023 mit dem Mithäftling in einem Zweimann-Haftraum untergebracht gewesen. Laut den Angaben der Beteiligten und Zeugen sei der BF im Zuge eines Streites zuerst auf seinen Mithäftling losgegangen und habe diesen mit seiner Faust ins Gesicht geschlagen. Die beiden seien von zwei weiteren Häftlingen getrennt worden. Nachdem sich die beiden wieder beruhigt hätten, hätten die zwei weiteren Häftlinge den Haftraum verlassen. Anschließend habe der Mithäftling dem BF mit einer Glasflasche gegen den Kopf geschlagen und diesen dabei schwer verletzt. Gegenüber den verständigten Justizwachbeamten hätten die beiden angegeben, dass sich der BF seine Verletzungen durch einen Sturz vom Bett zugezogen habe. Der BF sei in ein Krankenhaus überstellt worden. Der Mithäftling habe diesbezüglich keine Angaben machen wollen. Der BF habe ausgeführt, dass er den Mithäftling nicht geschlagen und nicht verletzt habe.
1.7. Im Bundesgebiet leben die Schwester, die Tante und Cousins des BF.
Die Lebensgefährtin (LG) und der Sohn des BF sind in der Slowakei aufhältig. Die Mutter des BF ist in Deutschland wohnhaft. Der Vater des BF ist bereits verstorben.
Der BF wollte betreffend den Namen und das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin und seines Kindes keine Angaben machen.
Die Schwester des BF besucht diesen regelmäßig in der Haft und steht der BF in regelmäßigem Kontakt zu dieser. Zu seiner LG und seinem Sohn hat der BF eigenen Angaben zufolge kaum Kontakt, da ihn diese aufgrund seiner Inhaftierung „hasse“, zumal sie alleine sei.
1.8. Die finanzielle Situation des BF ist eigenen Angaben zu Folge sehr schlecht („bankrott“).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF beruhen auf jenen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Familienstand und das Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 81f) sowie den Ausführungen des LG XXXX (OZ 3). Es wurden keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht. Auch gab der BF an, er wolle eine Ausbildung in der JA beginnen (AS 36).Die Feststellungen betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Familienstand und das Leben im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 81f) sowie den Ausführungen des LG römisch 40 (OZ 3). Es wurden keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht. Auch gab der BF an, er wolle eine Ausbildung in der JA beginnen (AS 36).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (OZ 3). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 (OZ 3). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
Die Zeitpunkte der Auslieferung bzw. Festnahme des BF, der Einlieferung in die JA und die Termine zur (bedingten) Entlassung des BF aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Haftauskunft der JA (AS 5), der Verständigung von der Überstellung des BF in die JA XXXX (AS 13) und dem Urteil des LG XXXX (OZ 3).Die Zeitpunkte der Auslieferung bzw. Festnahme des BF, der Einlieferung in die JA und die Termine zur (bedingten) Entlassung des BF aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Haftauskunft der JA (AS 5), der Verständigung von der Überstellung des BF in die JA römisch 40 (AS 13) und dem Urteil des LG römisch 40 (OZ 3).
2.2.4. Der Abschlussbericht der LPD XXXX , PI XXXX , vom 29.01.2024, liegt im Akt ein (AS 49ff).2.2.4. Der Abschlussbericht der LPD römisch 40 , PI römisch 40 , vom 29.01.2024, liegt im Akt ein (AS 49ff).
2.2.5. Die Feststellung betreffend die familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben (AS 82, 83, 163, 173).
Der Aufenthalt der LG und des Sohnes des BF in der Slowakei sowie seiner Mutter in Deutschland gründet auf den diesbezüglichen, unzweifelhaften Angaben des BF (AS 35f, 81, 82, 163).
Dass der BF keine Angaben zu den Identitätsdaten seiner LG und seines Kindes machen wollte, ist aus der Beantwortung der ersten Frage des Parteiengehörs des BFA vom 02.05.2024 „Wie lautet der Name und das Geburtsdatum Ihrer Lebensgefährtin und Ihren Kindern?“ (AS 67) und der diesbezüglichen Antwort des BF in seiner Stellungnahme zur ersten Frage mit „keine Angabe“ (AS 81) ersichtlich.
Der Kontakt des BF zu seinen Angehörigen fußt auf seinen Angaben (AS 82).
2.2.6. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF erschließt sich aus seinen Ausführungen („sehr schlecht, bankrott“; AS 81). Sein zuletzt bezogenes monatliches Nettoeinkommen ergibt sich aus den Ausführungen des LG XXXX (OZ 3).2.2.6. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF erschließt sich aus seinen Ausführungen („sehr schlecht, bankrott“; AS 81). Sein zuletzt bezogenes monatliches Nettoeinkommen ergibt sich aus den Ausführungen des LG römisch 40 (OZ 3).
2.2.7. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF wiederholt hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF machte von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, wiederholt Gebrauch. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF mehrmals Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.2.2.7. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF wiederholt hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF machte von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, wiederholt Gebrauch. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF mehrmals Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.
Auch die Behauptung, das Bundesamt habe nur unzureichend dargelegt, weshalb es in Zukunft mit einer vom BF ausgehenden Gefährlichkeit rechne, steht auf keinem Fundament. Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit dem Fehlverhalten des BF, der daraus geschlossenen Gefährdungsprognose und den Verurteilungen auseinandergesetzt. Wirft man einen Blick auf den Bescheidinhalt, so befasst sich das BFA ausreichend mit den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtig