TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 G307 2293317-1

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Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2293317-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien und Kanada, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.05.2024, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien und Kanada, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & Musliu in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.05.2024, Zahl römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 14.04.2024 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 14.04.2024 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem zugestellt am 10.05.2024, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aberkannt.2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem zugestellt am 10.05.2024, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aberkannt.

3. Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).3. Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 05.06.2024 vorgelegt, und langten dort 10.06.2024 ein.

5. Mit Teilerkenntnis vom 11.06.2024, Zahl G307 2293317-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Am 23.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und eine Mitarbeiterin seiner Rechtsvertretung teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Rumänisch beigezogen und die beiden Eltern des BF als Zeugen vernommen wurden. Der weitere Zeuge, XXXX , blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. 6. Am 23.07.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und eine Mitarbeiterin seiner Rechtsvertretung teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Rumänisch beigezogen und die beiden Eltern des BF als Zeugen vernommen wurden. Der weitere Zeuge, römisch 40 , blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

7. Am 25.07.2024 langten beim Verwaltungsgericht eine abschließende Stellungnahme und weitere, die Person des BF betreffende Unterlagen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde im XXXX geboren, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, frei von Obsorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprachen des BF sind Englisch und Rumänisch.1.1. Der BF wurde im römisch 40 geboren, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, frei von Obsorgepflichten, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprachen des BF sind Englisch und Rumänisch.

1.2. Der BF wuchs bis zu seinem 8. Lebensjahr in Rumänien auf und zog erstmals im Jahr 2008 nach Österreich, wo er bis 2009 verblieb und die erste Klasse Volksschule absolvierte. Danach kehrte er wieder nach Rumänien zurück, brachte zwei weitere Stufen der Volksschule hinter sich, ehe er sich wieder ins Bundesgebiet zu begab, wo er bei seiner Tante lebte, die für ihn auch die Obsorge innehatte und die 4. Schulstufe bis zur 2. Klasse Mittelschule besuchte. Im Alter von 13 Jahren reiste er nach Kanada zu seinen dort wohnhaften Eltern, ehe er sich 2017 mit diesen in Österreich niederließ und hier die Handelsakademie nach zweijährigem Besuch aufgrund seiner Drogensucht abbrach. Seit 2017 hält er sich ohne Unterbrechung in Österreich auf.

1.4. Der BF war – beginnend mit 26.06.2017 bis einschließlich 06.05.2024 – in 5 Arbeitsverhältnissen bei insgesamt 4 Arbeitgebern für zusammengerechnet 94 Tage beschäftigt. Die geringe Zahl und kurze Dauer dieser Erwerbstätigkeiten fußten auf der seinerzeitigen Faulheit und dem Leichtsinn des BF. In der Vergangenheit finanzierten die Eltern den Lebensunterhalt des BF mit, nunmehr sichert er seine Existenz zum weit überwiegenden Teil selbst.

Im Mai 2024 zog er in die Schweiz, wo er seit 12.05.2024 in der Stadt XXXX gemeldet und wohnhaft ist. Dort ist er bei der XXXX haupt- und bei XXXX im Ausmaß von 5 % (einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden) als Reinigungskraft nebenbeschäftigt. Er erhielt für die zuletzt erwähnte Beschäftigung im Mai für 10 Kalendertage CHF 437,27.Im Mai 2024 zog er in die Schweiz, wo er seit 12.05.2024 in der Stadt römisch 40 gemeldet und wohnhaft ist. Dort ist er bei der römisch 40 haupt- und bei römisch 40 im Ausmaß von 5 % (einer Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden) als Reinigungskraft nebenbeschäftigt. Er erhielt für die zuletzt erwähnte Beschäftigung im Mai für 10 Kalendertage CHF 437,27.

1.5. In Österreich leben eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie die Eltern des BF. Zu all diesen Verwandten pflegt der BF eine sehr gute Beziehung, wobei die Eltern den BF in der Haft regelmäßig besuchten.

1.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen mehrfachen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, § 28a (1) 5. Fall SMG §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG § 28a (1) 4. Fall SMG §§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen mehrfachen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln und unerlaubten Waffenbesitzes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraph 28 a, (1) 4. Fall SMG Paragraphen 28, (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, er habe

A)       vorschriftswidrig Suchtgift

I.       einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Mengerömisch eins.       einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge

1. anderen überlassen, und zwar

a)        zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX .2023 in XXXX einem unbekannten Abnehmer auf Kommission zum Zwecke des Weiterverkaufs 50 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC);a)        zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 .2023 in römisch 40 einem unbekannten Abnehmer auf Kommission zum Zwecke des Weiterverkaufs 50 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC);

b)       zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2023 in XXXX 600 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt von € 2.500,00;b)       zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2023 in römisch 40 600 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt von € 2.500,00;

c)        XXXX von September 2022 bis Mai 2023 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 18 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt von € 180,00 sowie von Juni 2023 bis Mitte Oktober 2023 in wiederholten Angriffen zumindest 80 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt von € 800,00;c)        römisch 40 von September 2022 bis Mai 2023 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 18 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt von € 180,00 sowie von Juni 2023 bis Mitte Oktober 2023 in wiederholten Angriffen zumindest 80 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt von € 800,00;

d)        XXXX von Februar 2023 bis Oktober 2023 in wiederholten Angriffen 25 Gramm brutto Kokain (enthaltend 78,88 % Cocain) für ein Entgelt in der Höhe von € 1.500,00 sowie 25 Gramm brutto Marihuana (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt von € 250,00;d)        römisch 40 von Februar 2023 bis Oktober 2023 in wiederholten Angriffen 25 Gramm brutto Kokain (enthaltend 78,88 % Cocain) für ein Entgelt in der Höhe von € 1.500,00 sowie 25 Gramm brutto Marihuana (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt von € 250,00;

e)        XXXX beginnend mit Juli 2023 in wiederholten Angriffen insgesamt 50 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt in der Höhe von € 500,00;e)        römisch 40 beginnend mit Juli 2023 in wiederholten Angriffen insgesamt 50 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt in der Höhe von € 500,00;

f)        XXXX beginnend mit Juni 2023 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 30 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 Dleta-9-THC) für ein Entgelt in der Höhe von € 300,00;f)        römisch 40 beginnend mit Juni 2023 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 30 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 Dleta-9-THC) für ein Entgelt in der Höhe von € 300,00;

g)        XXXX zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen August 2023 und XXXX 2023 in drei Angriffen insgesamt 6 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt in der Höhe von € 60,00.
2. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023 XXXX angeboten, indem er 500 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 THCA und 0,95 % Delta-9-THC) zwecks Verkaufs zu diesem nach Hause brachte, wobei XXXX aufgrund der schlechten Qualität ablehnte;
3. mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an einem nicht mehr festzustellenden Ort erworben und bis zum XXXX .2023 in XXXX besessen, und zwar 2.148 Gramm (brutto) Cannabiskraut darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC).
g)        römisch 40 zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen August 2023 und römisch 40 2023 in drei Angriffen insgesamt 6 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC) für ein Entgelt in der Höhe von € 60,00.
2. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023 römisch 40 angeboten, indem er 500 Gramm brutto Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 THCA und 0,95 % Delta-9-THC) zwecks Verkaufs zu diesem nach Hause brachte, wobei römisch 40 aufgrund der schlechten Qualität ablehnte;
3. mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an einem nicht mehr festzustellenden Ort erworben und bis zum römisch 40 .2023 in römisch 40 besessen, und zwar 2.148 Gramm (brutto) Cannabiskraut darin enthalten 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC).

II. während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums bis zum XXXX .2023 in XXXX und an anderen Orten erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 THCA und 0,96 % Delta-9-THC) Kokain (enthaltend 78,88 % Cocain) und XTC-Tabletten (enthaltend 28,33 % MDMA), wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.römisch II. während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraums bis zum römisch 40 .2023 in römisch 40 und an anderen Orten erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut (darin enthalten 12,63 THCA und 0,96 % Delta-9-THC) Kokain (enthaltend 78,88 % Cocain) und XTC-Tabletten (enthaltend 28,33 % MDMA), wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

B)       bis zum XXXX .2023 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, Waffen, und zwar zwei Schreckschusspistolen Marke Zoraki samt Magazinen und ein Springmesser besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.B)       bis zum römisch 40 .2023 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, Waffen, und zwar zwei Schreckschusspistolen Marke Zoraki samt Magazinen und ein Springmesser besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.

Als mildernd wurden das Geständnis, die Sicherstellung von Suchtgift und der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge gewertet. 

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und am XXXX .2024 aus der Haft entlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und am römisch 40 .2024 aus der Haft entlassen.

1.7. Der BF befindet sich seit XXXX .2024 beim Grünen Kreis „BZ XXXX “ in ambulanter Therapie. Diese nimmt er aufgrund einer Weisung gemäß § 50 und 51 StGB und im Sinne des § 11 SMG war. Er hält sich an die dortigen Rahmenbedingungen und nimmt seine Termine wahr. Der BF zeigt durchaus Interesse am Prozess und der Aufarbeitung seiner Biografie im Zusammenhang mit der Suchtentwicklung. Der bisher abgegebene Harntest war drogenfrei.1.7. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2024 beim Grünen Kreis „BZ römisch 40 “ in ambulanter Therapie. Diese nimmt er aufgrund einer Weisung gemäß Paragraph 50 und 51 StGB und im Sinne des Paragraph 11, SMG war. Er hält sich an die dortigen Rahmenbedingungen und nimmt seine Termine wahr. Der BF zeigt durchaus Interesse am Prozess und der Aufarbeitung seiner Biografie im Zusammenhang mit der Suchtentwicklung. Der bisher abgegebene Harntest war drogenfrei.

Daneben absolviert er seit XXXX .2024 in der Institution „ XXXX “ ein Programm zur Bewältigung des soeben geschilderten Problems, wobei er die ersten beiden Termine persönlich, die übrigen online wahrgenommen hat. Daneben absolviert er seit römisch 40 .2024 in der Institution „ römisch 40 “ ein Programm zur Bewältigung des soeben geschilderten Problems, wobei er die ersten beiden Termine persönlich, die übrigen online wahrgenommen hat.

Den Grund für die Begehung der beschriebenen Delikte sah der BF im Kontakt mit „falschen Kreisen“. Bereits im Alter von 17. Jahren begann er Marihuana zu konsumieren. Der Antrieb für die Verübung der strafbaren Handlungen war somit die Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit. Einen bestimmten Anlass, der ihn dazu bewogen hätte, in Kontakt mit diesen Personen zu treten und straffällig zu werden, gab es nicht, der Antrieb für den Beginn des Drogenkonsums waren Gruppenzwang und Neugier. Das Ende seiner Sucht datierte der BF mit dem XXXX .2023.Den Grund für die Begehung der beschriebenen Delikte sah der BF im Kontakt mit „falschen Kreisen“. Bereits im Alter von 17. Jahren begann er Marihuana zu konsumieren. Der Antrieb für die Verübung der strafbaren Handlungen war somit die Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit. Einen bestimmten Anlass, der ihn dazu bewogen hätte, in Kontakt mit diesen Personen zu treten und straffällig zu werden, gab es nicht, der Antrieb für den Beginn des Drogenkonsums waren Gruppenzwang und Neugier. Das Ende seiner Sucht datierte der BF mit dem römisch 40 .2023.

1.8. Der BF hat weder zu Rumänien noch zu Kanada persönliche Bezüge, sein Lebensmittelpunkt liegt aktuell in der Schweiz, er sieht diese Option jedoch nur als vorübergehend an und zöge laut eigenen Angaben im Falle einer Aufhebung des Aufenthaltsverbots wieder nach Österreich.

1.9. In letzter Konsequenz bereut der BF sein Fehlverhalten und distanziert sich nunmehr von seinen Taten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität eine rumänische Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

2.2.2. Die Feststellungen zu Familienstand, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Schulausbildung in Rumänien und Österreich, den Aufenthalten in Rumänien, Kanada und im Inland, den familiären Bezugspunkten in Österreich, der finanziellen Unterstützung durch die Eltern, dem Antrieb für die Straftaten, der Ursache für den begonnenen Drogenkonsum sowie den Muttersprachen des BF sind den Ausführungen des BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt wie der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG geschuldet und kamen an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel auf, zumal sie mit den Aussagen der Eltern in Einklang zu bringen sind.

Die in Österreich verbrachte Zeit sowie die (aktuell) in der Schweiz und vormals im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen der XXXX und XXXX samt dahingehender Lohnabrechnung für Mai 2024 (daraus geht auch das jeweilige Beschäftigungsausmaß hervor), der Meldebestätigung der Stadtgemeinde XXXX und dem Datenbestand des österreichischen Melderegisters. Die Ursache für die jeweils kurze Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und die insgesamt geringe Dauer der Erwerbstätigkeiten hat der BF selbst in seiner Faulheit und seinem Leichtsinn gesehen. Die in Österreich verbrachte Zeit sowie die (aktuell) in der Schweiz und vormals im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen der römisch 40 und römisch 40 samt dahingehender Lohnabrechnung für Mai 2024 (daraus geht auch das jeweilige Beschäftigungsausmaß hervor), der Meldebestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 und dem Datenbestand des österreichischen Melderegisters. Die Ursache für die jeweils kurze Dauer der Beschäftigungsverhältnisse und die insgesamt geringe Dauer der Erwerbstätigkeiten hat der BF selbst in seiner Faulheit und seinem Leichtsinn gesehen.

Die Verurteilung ist dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung geschuldet. Wenn darin eine andere Person als Angeklagter angeführt wird ( XXXX ), so teilte der zuständige Richter der Abteilung XXXX dem BVwG am 28.07.2024 in einer E-Mail mit, dass es sich dabei um einen Irrtum handle und er das Urteil berichtigen werde. Aus diesem Urteil ergibt sich ferner der Umstand, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die Taten begangen hat.Die Verurteilung ist dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung geschuldet. Wenn darin eine andere Person als Angeklagter angeführt wird ( römisch 40 ), so teilte der zuständige Richter der Abteilung römisch 40 dem BVwG am 28.07.2024 in einer E-Mail mit, dass es sich dabei um einen Irrtum handle und er das Urteil berichtigen werde. Aus diesem Urteil ergibt sich ferner der Umstand, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die Taten begangen hat.

Die Inanspruchnahme der psychologischen Hilfe der oben angeführten rumänischen Institution wie die Teilnahme an einer Therapie beim Grünen Kreis samt negativem Harntest sind den dahingehen im Akt einliegenden Bescheinigungen (Oz 6 und Oz 10) zu entnehmen.

Das gute und enge Verhältnis zu den Eltern wie zu Tante und Onkel erschließt sich ferner aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des BF mit den Aussagen seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung und ist mit der Besucherliste der JA XXXX in Einklang zu bringen. In der Verhandlung hob der BF mehrmals hervor, er entschuldige sich für sein Verhalten, bereue seine Taten und distanziere sich davon. Ferner deuten der Ortswechsel in die Schweiz, seine beiden dort ausgeübten Beschäftigungen und die Absolvierung zweier Therapien unmissverständlich darauf hin, dass er dazu tendiert, seine Vergangenheit abzuschütteln und sein Leben in den Begriff zu bekommen.Das gute und enge Verhältnis zu den Eltern wie zu Tante und Onkel erschließt sich ferner aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des BF mit den Aussagen seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung und ist mit der Besucherliste der JA römisch 40 in Einklang zu bringen. In der Verhandlung hob der BF mehrmals hervor, er entschuldige sich für sein Verhalten, bereue seine Taten und distanziere sich davon. Ferner deuten der Ortswechsel in die Schweiz, seine beiden dort ausgeübten Beschäftigungen und die Absolvierung zweier Therapien unmissverständlich darauf hin, dass er dazu tendiert, seine Vergangenheit abzuschütteln und sein Leben in den Begriff zu bekommen.

Aufgrund des aktuellen Verbleibs in der Schweiz liegt der Lebensmittelpunkt des BF zwar dort. Seine Bezüge zu Österreich, der tiefgründige Wunsch nach Rückkehr und die Absicht, dass der Aufenthalt in der Schweiz lediglich vorübergehender Natur sein soll (letzteres erschließt sich auch aus der abschließenden Stellungnahme), lassen eindeutig erkennen, dass sein Willen darauf gerichtet ist, wieder in Österreich „Fuß zu fassen“ zu wollen. Damit korreliert einerseits die durchgehende Aufenthaltsdauer, an welcher ebenso keine Zweifel aufgekommen sind, seine Beschäftigungen und die Ausführungen der Eltern wie des BF in der Verhandlung vor dem BVwG. Der BF gab in der Verhandlung selbst zu Protokoll, zu Rumänien – und auch Kanada – keine Bezüge mehr zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1.  Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.  Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehörige von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehörige von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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