TE Bvwg Beschluss 2024/7/31 W126 2291251-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs3
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W126 2291251-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zahl XXXX , folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zahl römisch 40 , folgenden Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 27.03.2023 wegen des dringenden Verdachtes, sich wegen Schlepperei nach § 114 FPG strafbar gemacht zu haben, festgenommen.1. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet am 27.03.2023 wegen des dringenden Verdachtes, sich wegen Schlepperei nach Paragraph 114, FPG strafbar gemacht zu haben, festgenommen.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

3. Mit Schreiben vom 07.04.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ab.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG; § 12 dritter Fall StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG; Paragraph 12, dritter Fall StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

6. Gegen den am 04.04.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 29.04.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus XXXX , Bundesstaat Punjab (Indien), bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er absolvierte in Indien zwölf Jahre die Grundschule und war unter anderem als Kraftfahrer tätig. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus römisch 40 , Bundesstaat Punjab (Indien), bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und spricht muttersprachlich Punjabi. Er absolvierte in Indien zwölf Jahre die Grundschule und war unter anderem als Kraftfahrer tätig.

Er ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich seit 28.09.2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 der VertriebenenVO zukommt. Diese ist seit September 2023 mit der gemeinsamen acht Monate alten Tochter im Bundesgebiet wohnhaft. Zuvor lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Ukraine bzw. nach dem Kriegsausbruch in Portugal. Er verfügt über eine bis 26.01.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung für die Ukraine und legte ein Zertifikat hinsichtlich einer zumindest bis 06.09.2023 gültigen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung für Portugal vor.Er ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich seit 28.09.2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, der VertriebenenVO zukommt. Diese ist seit September 2023 mit der gemeinsamen acht Monate alten Tochter im Bundesgebiet wohnhaft. Zuvor lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Ukraine bzw. nach dem Kriegsausbruch in Portugal. Er verfügt über eine bis 26.01.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung für die Ukraine und legte ein Zertifikat hinsichtlich einer zumindest bis 06.09.2023 gültigen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung für Portugal vor.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 27.03.2023 wegen des dringenden Verdachtes, sich wegen Schlepperei nach § 114 FPG strafbar gemacht zu haben, festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG; § 12 dritter Fall StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.1.2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 27.03.2023 wegen des dringenden Verdachtes, sich wegen Schlepperei nach Paragraph 114, FPG strafbar gemacht zu haben, festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG; Paragraph 12, dritter Fall StGB nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung von Amts wegen eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Indien für zulässig und verhängte ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder im Bundesgebiet noch im Schengenraum über einen Aufenthaltstitel verfüge und ihm aufgrund seiner Straffälligkeit iSd Art. 28 Massenzustrom-RL kein Vertriebenenstatus nach der VertriebenenVO zukomme. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat dar. Da er selbst erst seit März 2023 in Österreich aufhältig sei und sich seine Familie nur wegen der Verbüßung seiner Strafhaft im Bundesgebiet befinde, stelle die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben dar. Hinzu komme, dass es ihm und seiner Ehefrau offenstehe, gemeinsam in einen sicheren Drittstaat zu reisen. Der Beschwerdeführer habe durch das Begehen des Verbrechens der Schlepperei den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG verwirklicht, weshalb sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren zu verhängen gewesen sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung von Amts wegen eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Indien für zulässig und verhängte ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder im Bundesgebiet noch im Schengenraum über einen Aufenthaltstitel verfüge und ihm aufgrund seiner Straffälligkeit iSd Artikel 28, Massenzustrom-RL kein Vertriebenenstatus nach der VertriebenenVO zukomme. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat dar. Da er selbst erst seit März 2023 in Österreich aufhältig sei und sich seine Familie nur wegen der Verbüßung seiner Strafhaft im Bundesgebiet befinde, stelle die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Familienleben dar. Hinzu komme, dass es ihm und seiner Ehefrau offenstehe, gemeinsam in einen sicheren Drittstaat zu reisen. Der Beschwerdeführer habe durch das Begehen des Verbrechens der Schlepperei den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG verwirklicht, weshalb sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren zu verhängen gewesen sei.

1.3. Das Bundesamt führte ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu mehreren entscheidenden Umständen, nämlich insbesondere dazu, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unrechtmäßig in Österreich aufhielt bzw. ob er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist sowie hinsichtlich der Feststellung, dass es ihm möglich ist, sich mit seiner ukrainischen Ehefrau sowie der acht Monate alten Tochter in einem sicheren Drittstaat niederzulassen und eine Abschiebung zulässig ist, keine Ermittlungen durchführte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität sowie zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde, der im Akt befindlichen Reisepasskopie und den diversen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX bzw. der aktenkundigen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX .2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität sowie zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde, der im Akt befindlichen Reisepasskopie und den diversen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion römisch 40 bzw. der aktenkundigen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 .

Dass er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet ist, brachte er durchgehend vor und war dies auch anhand des Schreibens seiner Ehefrau vom 07.02.2024 festzustellen. Einem Auszug aus ihrem Zentralen Fremdenregister und dem von ihr vorgelegten Aufenthaltstitel war zu entnehmen, dass ihr im Bundesgebiet seit 28.09.2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. Aus der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit ihr eine gemeinsame, am 27.11.2023 in Österreich geborene, Tochter hat. Die Feststellung dazu, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers seit September 2023 in Österreich befindet, war anhand eines Auszuges aus ihrem Zentralen Melderegister zu treffen. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine bis Jänner 2025 gültige ukrainische Aufenthaltsberechtigung vor und gab an, er habe mit seiner Frau zuerst in der Ukraine und nach Kriegsausbruch in Portugal gelebt. In der Beschwerdeschrift behauptete er, er habe einen gültigen Aufenthaltstitel für Portugal und legte dabei ein Zertifikat vor, demzufolge er zumindest bis 06.09.2023 eine gültige vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Portugal hatte.

2.2. Die Feststellungen zu seiner Festnahme und der strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich unstrittig aus den aktenkundigen Abschlussberichten der zuständigen Landespolizeidirektion sowie der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde, ist dem im Spruch angeführten Bescheid zu entnehmen.2.2. Die Feststellungen zu seiner Festnahme und der strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich unstrittig aus den aktenkundigen Abschlussberichten der zuständigen Landespolizeidirektion sowie der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde, ist dem im Spruch angeführten Bescheid zu entnehmen.

2.3. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgehend vor, er sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet und wurde dies von ihr mit Schreiben vom 07.02.2024 bestätigt. Dieser kommt in Österreich aktenkundig ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht iSd § 1 Abs. 1 VertriebenenVO zu, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3 iVm § 2 Abs. 1 VertriebenenVO als Familienangehöriger grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine derartige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet hat. Diese wird, wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargestellt, ex lege erworben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer über den Status des Vertriebenen nicht verfüge, weil Ausschlussgründe gemäß Art. 28 Massenzustrom-RL vorliegen würden, führte dies jedoch nicht näher aus und verschaffte sich mangels Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Annahme, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaates dar, keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer. Obwohl dieser im Verfahren einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegte und vorbrachte, er habe vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mit seiner Familie in Portugal gelebt, nahm das Bundesamt keinerlei Ermittlungen dahingehend vor, ob er über eine portugiesische Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde ein Zertifikat über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Portugal, gültig von 06.09.2022 bis 06.09.2023, vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Aufenthaltstitel auf §§ 1 und 2 des Ministerratsbeschlusses Nr. 29-A/2022 basiert. Aus dem ebenso vorgelegten Ministerratsbeschluss Nr. 29/2024 ergibt sich, dass die nach dem Beschluss Nr. 29-A/2022 erteilten vorübergehenden Schutztitel bis 31.12.2024 verlängert werden sollen. Dass die Aufenthaltsberechtigung von Vertriebenen aus der Ukraine in Portugal bis Dezember 2024 verlängert wurde, ist auch anhand einer einfachen Internetrecherche ersichtlich. Demnach hätte die belangte Behörde bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt, Ermittlungen durchführen müssen.2.3. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgehend vor, er sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet und wurde dies von ihr mit Schreiben vom 07.02.2024 bestätigt. Dieser kommt in Österreich aktenkundig ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht iSd Paragraph eins, Absatz eins, VertriebenenVO zu, weshalb der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VertriebenenVO als Familienangehöriger grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine derartige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet hat. Diese wird, wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargestellt, ex lege erworben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zwar fest, dass der Beschwerdeführer über den Status des Vertriebenen nicht verfüge, weil Ausschlussgründe gemäß Artikel 28, Massenzustrom-RL vorliegen würden, führte dies jedoch nicht näher aus und verschaffte sich mangels Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich der Annahme, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaates dar, keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer. Obwohl dieser im Verfahren einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegte und vorbrachte, er habe vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mit seiner Familie in Portugal gelebt, nahm das Bundesamt keinerlei Ermittlungen dahingehend vor, ob er über eine portugiesische Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde ein Zertifikat über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Portugal, gültig von 06.09.2022 bis 06.09.2023, vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Aufenthaltstitel auf Paragraphen eins und 2 des Ministerratsbeschlusses Nr. 29-A/2022 basiert. Aus dem ebenso vorgelegten Ministerratsbeschluss Nr. 29/2024 ergibt sich, dass die nach dem Beschluss Nr. 29-A/2022 erteilten vorübergehenden Schutztitel bis 31.12.2024 verlängert werden sollen. Dass die Aufenthaltsberechtigung von Vertriebenen aus der Ukraine in Portugal bis Dezember 2024 verlängert wurde, ist auch anhand einer einfachen Internetrecherche ersichtlich. Demnach hätte die belangte Behörde bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt, Ermittlungen durchführen müssen.

Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes erweist sich auch hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien ohne die vorhergehende Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme als grob mangelhaft. Dem Akteninhalt ist weder zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verließ noch, ob er in Indien noch über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, wie lange er mit seiner Ehefrau bereits verheiratet ist und wie die Behörde zur Annahme gelangt, dass es dem Beschwerdeführer ohne Probleme möglich sein wird, sein Familienleben in einem sicheren Drittstaat fortzuführen. Es wurde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.04.2023, er könne nicht nach Indien zurückkehren, weil er die Personen, die seine indische Ehefrau zum Selbstmord getrieben hätten, angezeigt habe und deswegen von ihnen verfolgt würde, nicht näher thematisiert. In Bezug auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wäre diesbezüglich eine genauere Ermittlung bzw. Befragung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne, weshalb die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt sei, wurde ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes, ohne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. ohne weitere Ermittlungen, festgestellt.Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes erweist sich auch hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien ohne die vorhergehende Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme als grob mangelhaft. Dem Akteninhalt ist weder zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verließ noch, ob er in Indien noch über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, wie lange er mit seiner Ehefrau bereits verheiratet ist und wie die Behörde zur Annahme gelangt, dass es dem Beschwerdeführer ohne Probleme möglich sein wird, sein Familienleben in einem sicheren Drittstaat fortzuführen. Es wurde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.04.2023, er könne nicht nach Indien zurückkehren, weil er die Personen, die seine indische Ehefrau zum Selbstmord getrieben hätten, angezeigt habe und deswegen von ihnen verfolgt würde, nicht näher thematisiert. In Bezug auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wäre diesbezüglich eine genauere Ermittlung bzw. Befragung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne, weshalb die Verhängung eines auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt sei, wurde ausschließlich auf Basis der Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes, ohne der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bzw. ohne weitere Ermittlungen, festgestellt.

Demnach war festzustellen, dass das Bundesamt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte und der Sachverhalt nicht feststeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vgl. auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; VfGH E2018/2019 ua. vom 23.09.2019; vergleiche auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua vom 10.10.2018).

3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der in Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der in Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.

Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).

Gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden sowie gemäß § 1 Z 3 deren Familienangehörige, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Als Familienangehörige gelten iSd § 2 Z 1 VertriebenenVO Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden sowie gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, deren Familienangehörige, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Als Familienangehörige gelten iSd Paragraph 2, Ziffer eins, VertriebenenVO Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen.

3.3. Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall gravierende Ermittlungslücken vor.

Der Beschwerdeführer ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich seit 28.09.2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 der VertriebenenVO zukommt. Demnach fällt er als Familienangehöriger iSd § 2 Z 1 grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung und würde ihm, wenn kein Ausschlussgrund vorliegt, ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen (VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217).Der Beschwerdeführer ist mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich seit 28.09.2023 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach Paragraph eins, der VertriebenenVO zukommt. Demnach fällt er als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Ziffer eins, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung und würde ihm, wenn kein Ausschlussgrund vorliegt, ex lege ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen (VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217).

Die Ausschlussgründe aus der VertriebenenVO sind in Verweisung auf Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/E sehr eng gefasst, wobei im vorliegenden Fall allenfalls lit. b maßgeblich wäre, wonach eine Person vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden kann, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.Die Ausschlussgründe aus der VertriebenenVO sind in Verweisung auf Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/E sehr eng gefasst, wobei im vorliegenden Fall allenfalls Litera b, maßgeblich wäre, wonach eine Person vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden kann, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt.

Beim Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation handelt es sich nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" (vgl. VwGH 24.03.2021, Ra 2011/23/0061). Der Tatbestand der Schlepperei könnte etwa dann ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen, wenn es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren – Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt (vgl. die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in RV 952 BlgNR 22. GP, S. 36).Beim Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation handelt es sich nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" vergleiche VwGH 24.03.2021, Ra 2011/23/0061). Der Tatbestand der Schlepperei könnte etwa dann ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen, wenn es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren – Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, Sitzung 36).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konkrete Ermittlungen dahingehend anstellen müssen, ob das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen der Schlepperei im Einzelfall ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellt. So verschaffte es sich weder einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer noch ergibt sich aus den Ermittlungen bzw. der Bescheidbegründung, warum von einem derart schweren Verbrechen auszugehen war, sodass der Beschwerdeführer vom vorübergehenden Schutz nach der VertriebenenVO ausgeschlossen werden kann.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, steht mangels dahingehender Ermittlungsschritte weiters nicht fest, ob der Beschwerdeführer über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt. Das Bundesamt ging auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser habe vor seiner Festnahme im Bundesgebiet mit seiner ukrainischen Ehefrau in Portugal gelebt, nicht näher ein und setzte sich nicht damit auseinander, ob er sich dort legal oder illegal aufhielt. Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Behörde einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegte, wäre die Überprüfung eines allfälligen Vertriebenenstatus in Portugal jedenfalls indiziert gewesen. Im Falle der Bejahung eines portugiesischen Aufenthaltsrechtes wäre keine Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen, sondern der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 6 FPG zuerst aufzufordern, sich nach Portugal zu begeben, weshalb das Bundesamt auch hiezu notwendige Ermittlungen zur Sachverhaltsfeststellung unterließ.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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