TE Bvwg Beschluss 2024/8/2 W235 2289170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W235 2289170-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.11.2023, Zl. Teheran-OB/SP0574/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.11.2023, Zl. Teheran-OB/SP0574/2023, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.1. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Teheran im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.1. Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Teheran im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

1.1.2. Am 23.08.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.2. Am 23.08.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es.

1.1.3. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

?        Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .07.2022 mit der Nr. XXXX ; ?        Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .07.2022 mit der Nr. römisch 40 ;

?        Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .02.2022 mit der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ?        Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .02.2022 mit der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist;

?        Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; ?        Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde;

?        Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .08.2022 mit der Nr. XXXX ; ?        Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .08.2022 mit der Nr. römisch 40 ;

?        Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom 05.04.2023;

?        Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .02.2022 mit der Nr. XXXX , auf welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann und als Datum des Vertrags der Eheschließung der „ XXXX .2021“ angeführt werden; ferner findet sich darauf ein Vermerk, wonach das Scharia-Gericht die Eheschließung am XXXX .2022 genehmigte; ?        Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .02.2022 mit der Nr. römisch 40 , auf welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann und als Datum des Vertrags der Eheschließung der „ römisch 40 .2021“ angeführt werden; ferner findet sich darauf ein Vermerk, wonach das Scharia-Gericht die Eheschließung am römisch 40 .2022 genehmigte;

?        Bescheinigung des Scharia-Gerichts in Damaskus (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .02.2022 unter der Nr. XXXX , wonach auf entsprechenden Antrag vom Scharia-Gericht nach Überprüfung der Eheschließungsurkunde des Standesamtes in Damaskus festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine Ehe geschlossen haben;?        Bescheinigung des Scharia-Gerichts in Damaskus (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .02.2022 unter der Nr. römisch 40 , wonach auf entsprechenden Antrag vom Scharia-Gericht nach Überprüfung der Eheschließungsurkunde des Standesamtes in Damaskus festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine Ehe geschlossen haben;

?        Auszug aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .02.2022 mit der Nr. XXXX , auf welchem die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt sind und hinsichtlich ihres Familienstands „verheiratet“ vermerkt wurde; und?        Auszug aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .02.2022 mit der Nr. römisch 40 , auf welchem die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson angeführt sind und hinsichtlich ihres Familienstands „verheiratet“ vermerkt wurde; und

?        Familienbuch (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von einer Standesamtsbehörde der Arabischen Republik Syrien in XXXX am XXXX .02.2022 unter der Nr. XXXX , in welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden; ferner sind der Urkunde als Datum der Eheschließung der „ XXXX .2021“ sowie als Datum der Eintragung der Eheschließung der „ XXXX 2022“ zu entnehmen?        Familienbuch (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von einer Standesamtsbehörde der Arabischen Republik Syrien in römisch 40 am römisch 40 .02.2022 unter der Nr. römisch 40 , in welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden; ferner sind der Urkunde als Datum der Eheschließung der „ römisch 40 .2021“ sowie als Datum der Eintragung der Eheschließung der „ römisch 40 2022“ zu entnehmen

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 25.10.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 25.10.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist.

In der beiliegenden Stellungnahme vom 20.10.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses bestünden. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die behauptete Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht gültig sei, da diese gegen den Grundsatz des ordre public verstoße. Konkret gehe aus den vorgelegten Dokumenten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung am XXXX .2021 erst 17 Jahre alt gewesen sei und sohin eine Kinderehe vorliege. Selbst wenn nach den Bestimmungen des Herkunftsstaates eine Eheschließung vor Vollendung des 18. Lebensjahres möglich sei, sei eine Kinderehe mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar. Fallbezogen habe die Reife der Ehepartner sowie die Freiwilligkeit der Eheschließung von den Behörden oder Gerichten [nicht] geprüft werden können, da die Ehe am XXXX 2021 traditionell – sohin außerhalb des Gerichtes – geschlossen und erst am XXXX .2022 vom Scharia-Gericht Damaskus registriert worden sei. Hinsichtlich der Dauer und Ausgestaltung der Ehe sei zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson am XXXX .11.2021 Syrien verlassen habe. Im Vergleich zu dem Zeitraum, in welchem die Ehepartner seit der Flucht der Bezugsperson nunmehr getrennt voneinander leben würden, sei die Dauer des Zusammenlebens im Herkunftsstaat nur kurz gewesen. Ferner habe das Ehepaar keine gemeinsamen Kinder. Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass die Ehe erst am XXXX .2022 durch das Scharia-Gericht in Damaskus legalisiert worden sei und die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. In einer Gesamtschau komme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin zu dem Ergebnis, dass keine gültige Ehe vorliege und die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG anzusehen sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom 20.10.2023 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses bestünden. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die behauptete Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht gültig sei, da diese gegen den Grundsatz des ordre public verstoße. Konkret gehe aus den vorgelegten Dokumenten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung am römisch 40 .2021 erst 17 Jahre alt gewesen sei und sohin eine Kinderehe vorliege. Selbst wenn nach den Bestimmungen des Herkunftsstaates eine Eheschließung vor Vollendung des 18. Lebensjahres möglich sei, sei eine Kinderehe mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar. Fallbezogen habe die Reife der Ehepartner sowie die Freiwilligkeit der Eheschließung von den Behörden oder Gerichten [nicht] geprüft werden können, da die Ehe am römisch 40 2021 traditionell – sohin außerhalb des Gerichtes – geschlossen und erst am römisch 40 .2022 vom Scharia-Gericht Damaskus registriert worden sei. Hinsichtlich der Dauer und Ausgestaltung der Ehe sei zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson am römisch 40 .11.2021 Syrien verlassen habe. Im Vergleich zu dem Zeitraum, in welchem die Ehepartner seit der Flucht der Bezugsperson nunmehr getrennt voneinander leben würden, sei die Dauer des Zusammenlebens im Herkunftsstaat nur kurz gewesen. Ferner habe das Ehepaar keine gemeinsamen Kinder. Zudem sei auch darauf hinzuweisen, dass die Ehe erst am römisch 40 .2022 durch das Scharia-Gericht in Damaskus legalisiert worden sei und die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. In einer Gesamtschau komme das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin zu dem Ergebnis, dass keine gültige Ehe vorliege und die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG anzusehen sei.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Teheran der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 07.11.2023 eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde nach Darstellung des Sachverhalts vorgebracht, dass in Verfahren nach § 35 AsylG - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft nicht der volle Beweis zu erbringen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, gehe vielmehr hervor, dass sich die künftige Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 35 Abs. 4 AsylG lediglich als wahrscheinlich erweisen müsse. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 07.11.2023 eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde nach Darstellung des Sachverhalts vorgebracht, dass in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG - entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht - hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft nicht der volle Beweis zu erbringen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002, gehe vielmehr hervor, dass sich die künftige Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG lediglich als wahrscheinlich erweisen müsse.

Die Behörde sei fallbezogen weiters davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei der Hochzeit minderjährig gewesen sei und daher nach der syrischen Rechtslage für eine gültige Eheschließung einen Vormund benötigt hätte. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung tatsächlich erst 17 Jahre alt gewesen und aus diesem Grund von ihrem Vater als Vormund vertreten worden sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater seien bei der traditionellen Eheschließung persönlich anwesend gewesen und hätten der Ehe zugestimmt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass auch in Österreich eine Eheschließung mit 16 Jahren möglich sei, solange der gesetzliche Vertreter bzw. das Gericht der Eheschließung zustimme. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob eine im Ausland geschlossene Ehe gegen den ordre public verstoße, neben dem Alter der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung auch die Ausgestaltung der Ehe, die Zustimmung der Ehegatten zur Eheschließung sowie der Wille zur Fortsetzung der Ehe zu berücksichtigen und diesbezüglich konkrete Ermittlungen durchzuführen seien. Ferner sei die Intensität der Inlandsbeziehung individuell zu beurteilen. Gegenständlich sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin am XXXX volljährig geworden sei und in der Folge persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG gestellt habe. Sie bemühe sich sohin aktiv um eine Familienzusammenführung mit der Bezugsperson und sei bereit, im Zuge einer persönlichen Vorsprache ihre Motive für die Eheschließung sowie das Zusammenleben mit der Bezugsperson näher darzulegen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden nach wie vor den Kontakt zueinander per Telefon bzw. Videotelefonie aufrechterhalten und könnten hierzu im Rahmen einer Einvernahme nähere Auskunft geben. Die Behörde sei fallbezogen weiters davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei der Hochzeit minderjährig gewesen sei und daher nach der syrischen Rechtslage für eine gültige Eheschließung einen Vormund benötigt hätte. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bei der Eheschließung tatsächlich erst 17 Jahre alt gewesen und aus diesem Grund von ihrem Vater als Vormund vertreten worden sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater seien bei der traditionellen Eheschließung persönlich anwesend gewesen und hätten der Ehe zugestimmt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass auch in Österreich eine Eheschließung mit 16 Jahren möglich sei, solange der gesetzliche Vertreter bzw. das Gericht der Eheschließung zustimme. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob eine im Ausland geschlossene Ehe gegen den ordre public verstoße, neben dem Alter der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung auch die Ausgestaltung der Ehe, die Zustimmung der Ehegatten zur Eheschließung sowie der Wille zur Fortsetzung der Ehe zu berücksichtigen und diesbezüglich konkrete Ermittlungen durchzuführen seien. Ferner sei die Intensität der Inlandsbeziehung individuell zu beurteilen. Gegenständlich sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 volljährig geworden sei und in der Folge persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt habe. Sie bemühe sich sohin aktiv um eine Familienzusammenführung mit der Bezugsperson und sei bereit, im Zuge einer persönlichen Vorsprache ihre Motive für die Eheschließung sowie das Zusammenleben mit der Bezugsperson näher darzulegen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden nach wie vor den Kontakt zueinander per Telefon bzw. Videotelefonie aufrechterhalten und könnten hierzu im Rahmen einer Einvernahme nähere Auskunft geben.

Hinsichtlich des Vorhalts der Behörde, wonach das Ehepaar lediglich sechs Monate zusammengelebt habe, sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2020 kennengelernt und verliebt hätten. Anschließend hätten sie mit Einverständnis beider Familien geheiratet. Als die Bezugsperson geflohen sei, habe sie die Beschwerdeführerin zurücklassen müssen. Der Behörde sei folglich insoweit zuzustimmen, als das persönliche Zusammenleben des Ehepaares tatsächlich relativ kurz gewesen sei. Dies könne ihnen jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da die Trennung fluchtbedingt erfolgt sei und ein Antrag auf Familienzusammenführung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Bezugsperson gestellt habe werden können. Das Ehepaar wolle weiterhin zusammenleben und stehe in regelmäßigem Kontakt. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 35 Abs. 5 AsylG Ehepartner (unter anderem) als Familienangehörige gelten würden, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Auf die Dauer der Ehe komme es hingegen nicht an. Zu berücksichtigen sei weiters, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe, umfasse. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt habe werden können. Nach der Rechtsprechung des EGMR sei sohin nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzustellen. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.09.2017, Zl. W205 2150416-1, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass das Familienband durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung nicht automatisch erlösche und daher das Eheband bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich des Vorhalts der Behörde, wonach das Ehepaar lediglich sechs Monate zusammengelebt habe, sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson im Jahr 2020 kennengelernt und verliebt hätten. Anschließend hätten sie mit Einverständnis beider Familien geheiratet. Als die Bezugsperson geflohen sei, habe sie die Beschwerdeführerin zurücklassen müssen. Der Behörde sei folglich insoweit zuzustimmen, als das persönliche Zusammenleben des Ehepaares tatsächlich relativ kurz gewesen sei. Dies könne ihnen jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da die Trennung fluchtbedingt erfolgt sei und ein Antrag auf Familienzusammenführung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens der Bezugsperson gestellt habe werden können. Das Ehepaar wolle weiterhin zusammenleben und stehe in regelmäßigem Kontakt. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG Ehepartner (unter anderem) als Familienangehörige gelten würden, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Auf die Dauer der Ehe komme es hingegen nicht an. Zu berücksichtigen sei weiters, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe, umfasse. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt habe werden können. Nach der Rechtsprechung des EGMR sei sohin nicht auf die bisherige Dauer der Ehe abzustellen. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.09.2017, Zl. W205 2150416-1, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass das Familienband durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung nicht automatisch erlösche und daher das Eheband bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei.

Insoweit die Behörde kritisiere, dass die Bezugsperson bei der nachträglichen Registrierung der Ehe nicht anwesend gewesen sei, sei im Übrigen festzuhalten, dass es der syrischen Rechtslage entspreche, zunächst persönlich zu heiraten und die Ehe im Nachhinein – auch durch eine rechtliche Vertretung – registrieren zu lassen. Zusammengefasst sei die Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sohin nach syrischem Recht gültig und daher auch anzuerkennen.

Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Lichtbildern (in Kopie) beigelegt.

1.4. Mit Schreiben vom 08.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung überdies den Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX .11.2023 (samt deutscher Übersetzung) in Kopie in Vorlage. Demnach wird vom Scharia-Gericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson mit Zustimmung und im Wissen ihrer Eltern am XXXX 2021 eine gültige Ehe schlossen und aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung die Zustimmung ihres Vaters eingeholt wurde. 1.4. Mit Schreiben vom 08.11.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung überdies den Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 .11.2023 (samt deutscher Übersetzung) in Kopie in Vorlage. Demnach wird vom Scharia-Gericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson mit Zustimmung und im Wissen ihrer Eltern am römisch 40 2021 eine gültige Ehe schlossen und aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung die Zustimmung ihres Vaters eingeholt wurde.

1.5. Mit Schreiben vom 15.11.2023 teilte das Bundesamt mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten wird.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 23.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen das mit Stellungnahme vom 07.11.2023 erstattete Vorbringen wiederholt und in weiterer Folge moniert, dass es die Behörde unterlassen habe, die entsprechenden Angaben und rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei nicht ausreichend, eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen. Vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit sämtlichen im Verfahren angeführten Argumenten der Partei erforderlich, welche in der Begründung des Bescheides wiederzugeben sei. Fallbezogen habe die Österreichische Botschaft Teheran zwar im Bescheid darauf verwiesen, dass eine neuerliche Prüfung durch das Bundesamt erfolgt sei. Eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht weitergeleitet worden und könne auch dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnommen werden. Folglich habe die Behörde ihre Begründungspflicht verletzt und den Bescheid mit Willkür belastet.

4. Am 27.03.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.2.1. Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die (behauptete) Ehe mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang stehe, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschließung 17 Jahre alt gewesen sei und somit eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliege.

Zusammengefasst hat das Bundesamt sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson am XXXX 2021 in traditionell-religiöser Form geschlossen, von einem Scharia-Gericht am XXXX 2022 genehmigt sowie in weiterer Folge von einem syrischen Standesamt registriert worden sei, nicht konkret in Zweifel gezogen. Insoweit die Behörde mit ihren Ausführungen, wonach die Bezugsperson bei der Registrierung der Ehe am XXXX 2022 nicht anwesend gewesen sei, andeutete, dass die Ehe dennoch keine Gültigkeit erlangt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Behörde hat allerdings keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob die behauptete Ehe am Ort der Eheschließung bzw. nach dem Personalstatut der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin Gültigkeit erlangt hat. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist.Zusammengefasst hat das Bundesamt sohin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe zwischen ihr und der Bezugsperson am römisch 40 2021 in traditionell-religiöser Form geschlossen, von einem Scharia-Gericht am römisch 40 2022 genehmigt sowie in weiterer Folge von einem syrischen Standesamt registriert worden sei, nicht konkret in Zweifel gezogen. Insoweit die Behörde mit ihren Ausführungen, wonach die Bezugsperson bei der Registrie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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