Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G314 2296630-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der brasilianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX in XXXX bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten, festgenommen und im Polizeianhaltezentrum XXXX Gürtel angehalten. Nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde gegen sie mit Bescheid vom XXXX .2024 die Schubhaft angeordnet. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten, festgenommen und im Polizeianhaltezentrum römisch 40 Gürtel angehalten. Nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde gegen sie mit Bescheid vom römisch 40 .2024 die Schubhaft angeordnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Brasilien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Die letzten drei Spruchpunkte wurden zusammengefasst damit begründet, dass bei der BF Fluchtgefahr bestehe und ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet, wo sie sich den Aufenthalt durch illegale Beschäftigung finanziert habe, aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich sei. Ihr drohe bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine konkrete menschenrechtsrelevante Gefahr. Ein Eireiseverbot sei zu erlassen, weil sie sich ihren Lebensunterhalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeit (Prostitution) finanziert habe und diesbezüglich Wiederholungsgefahr bestehe. Entgegenstehende familiäre oder private Anknüpfungen im Bundesgebiet würden nicht bestehen; zu Verwandten im Schengenraum habe sie keine engen Kontakte.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF von Amts wegen keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Brasilien fest (Spruchpunkt römisch III.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VI.). Die letzten drei Spruchpunkte wurden zusammengefasst damit begründet, dass bei der BF Fluchtgefahr bestehe und ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet, wo sie sich den Aufenthalt durch illegale Beschäftigung finanziert habe, aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich sei. Ihr drohe bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine konkrete menschenrechtsrelevante Gefahr. Ein Eireiseverbot sei zu erlassen, weil sie sich ihren Lebensunterhalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeit (Prostitution) finanziert habe und diesbezüglich Wiederholungsgefahr bestehe. Entgegenstehende familiäre oder private Anknüpfungen im Bundesgebiet würden nicht bestehen; zu Verwandten im Schengenraum habe sie keine engen Kontakte.
Dieser Bescheid wurde der BF am XXXX .2024 zugestellt. Am selben Tag beantragte sie die freiwillige Rückkehr nach Brasilien, der das BFA zustimmte. Daraufhin wurde sie am XXXX .2024 aus der Schubhaft entlassen und reiste noch am selben Tag aus dem Bundesgebiet über Istanbul nach Brasilien aus. Dieser Bescheid wurde der BF am römisch 40 .2024 zugestellt. Am selben Tag beantragte sie die freiwillige Rückkehr nach Brasilien, der das BFA zustimmte. Daraufhin wurde sie am römisch 40 .2024 aus der Schubhaft entlassen und reiste noch am selben Tag aus dem Bundesgebiet über Istanbul nach Brasilien aus.
Mit ihrer am XXXX .2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt die BF (neben dem amtswegigen Aufgreifen sämtlicher, zu ihren Lasten gehender Rechtswidrigkeiten) primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Hilfsweise strebt sie die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Beweiswürdigung zum Einreiseverbot zu entnehmen sei. Sie sei unbescholten; es liege keine rechtskräftige Verurteilung wegen der illegalen Prostitution vor. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass sie nur kurze Zeit als Prostituierte tätig gewesen sei und vorgehabt habe, Österreich nach wenigen Tagen wieder zu verlassen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil sie vorgehabt habe, anschließend ihren Freund in Serbien zu besuchen. Sie habe sich kooperativ und geständig verhalten und sei freiwillig ausgereist. Das BFA hätte keine Finanzierung ihres Aufenthalts aus illegalen Quellen feststellen dürfen, zumal sie zur Zeit ihrer Einvernahme (abgesehen von den Einkünften als Prostituierte) Bargeld bzw. Bankguthaben von mehr als EUR 1.500 besessen habe, was ausreichend sei, um den noch geplanten mehrtägigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Die BF habe sich auch nicht verborgen gehalten, sondern die Wohnsitzmeldung in Unkenntnis der diesbezüglichen Vorschriften unterlassen. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet. Die BF sei dadurch schon deshalb beschwert, weil ihr dadurch die Möglichkeit eines Antrags nach § 60 FPG, der ihre fristgerechte Ausreise voraussetze, verwehrt sei.Mit ihrer am römisch 40 .2024 beim BFA eingebrachten Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids richtet, beantragt die BF (neben dem amtswegigen Aufgreifen sämtlicher, zu ihren Lasten gehender Rechtswidrigkeiten) primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Hilfsweise strebt sie die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots an und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Beweiswürdigung zum Einreiseverbot zu entnehmen sei. Sie sei unbescholten; es liege keine rechtskräftige Verurteilung wegen der illegalen Prostitution vor. Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass sie nur kurze Zeit als Prostituierte tätig gewesen sei und vorgehabt habe, Österreich nach wenigen Tagen wieder zu verlassen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil sie vorgehabt habe, anschließend ihren Freund in Serbien zu besuchen. Sie habe sich kooperativ und geständig verhalten und sei freiwillig ausgereist. Das BFA hätte keine Finanzierung ihres Aufenthalts aus illegalen Quellen feststellen dürfen, zumal sie zur Zeit ihrer Einvernahme (abgesehen von den Einkünften als Prostituierte) Bargeld bzw. Bankguthaben von mehr als EUR 1.500 besessen habe, was ausreichend sei, um den noch geplanten mehrtägigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Die BF habe sich auch nicht verborgen gehalten, sondern die Wohnsitzmeldung in Unkenntnis der diesbezüglichen Vorschriften unterlassen. Das BFA habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesondert begründet. Die BF sei dadurch schon deshalb beschwert, weil ihr dadurch die Möglichkeit eines Antrags nach Paragraph 60, FPG, der ihre fristgerechte Ausreise voraussetze, verwehrt sei.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem nicht näher begründeten Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Die BF wurde am XXXX in der brasilianischen Stadt XXXX geboren. Ihre Muttersprache ist Portugiesisch. Ihre Eltern, Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor in Brasilien, wo sie vor ihrer Ausreise als Finanzassistentin erwerbstätig war. Sie ist ledig und kinderlos.Die BF wurde am römisch 40 in der brasilianischen Stadt römisch 40 geboren. Ihre Muttersprache ist Portugiesisch. Ihre Eltern, Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor in Brasilien, wo sie vor ihrer Ausreise als Finanzassistentin erwerbstätig war. Sie ist ledig und kinderlos.
Die BF war im Bundesgebiet noch nie legal erwerbstätig. Es bestand nie eine Wohnsitzmeldung im Inland. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; sie hat dies auch nie beantragt. Sie ist weder Österreich noch in anderen EU-Staaten integriert und hat hier auch keine ihr nahestehenden Bezugspersonen.
Vor ca. acht Monaten begab sich die BF nach Europa, wo sie in mehreren (Dritt-)Staaten der Prostitution nachging, um mit den dadurch erzielten Einkünften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zuletzt verließ sie Brasilien am XXXX .2024 und hielt sich in Montenegro auf, bevor sie am XXXX .2024 in das Bundesgebiet einreiste, um in XXXX ohne entsprechende behördliche Meldung und ohne Durchführung der vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen als Sexarbeiterin zu arbeiten. Sie hatte vor, zu diesem Zweck noch mehrere Tage nach dem XXXX 2024 im Bundesgebiet zu bleiben, und bot in einem auf einer einschlägigen Plattform im Internet geschalteten Inserat entgeltliche sexuelle Handlungen an. Danach wollte sie einen Bekannten in Serbien besuchen.Vor ca. acht Monaten begab sich die BF nach Europa, wo sie in mehreren (Dritt-)Staaten der Prostitution nachging, um mit den dadurch erzielten Einkünften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zuletzt verließ sie Brasilien am römisch 40 .2024 und hielt sich in Montenegro auf, bevor sie am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet einreiste, um in römisch 40 ohne entsprechende behördliche Meldung und ohne Durchführung der vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen als Sexarbeiterin zu arbeiten. Sie hatte vor, zu diesem Zweck noch mehrere Tage nach dem römisch 40 2024 im Bundesgebiet zu bleiben, und bot in einem auf einer einschlägigen Plattform im Internet geschalteten Inserat entgeltliche sexuelle Handlungen an. Danach wollte sie einen Bekannten in Serbien besuchen.
Am XXXX 2024 wurde die BF in XXXX von einem (zunächst verdeckt ermittelnden) Polizeibeamten bei der Prostitutionsanbahnung (Angebot entgeltlicher sexueller Dienstleistungen bei einem Treffen in der von der BF angemieteten Wohnung aufgrund ihres Inserats) betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und festgenommen. Eine Anzeige oder Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen das XXXX Prostitutionsgesetz ( XXXX ) erfolgte bislang nicht. Auch sonst ist die BF in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Am römisch 40 2024 wurde die BF in römisch 40 von einem (zunächst verdeckt ermittelnden) Polizeibeamten bei der Prostitutionsanbahnung (Angebot entgeltlicher sexueller Dienstleistungen bei einem Treffen in der von der BF angemieteten Wohnung aufgrund ihres Inserats) betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und festgenommen. Eine Anzeige oder Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen das römisch 40 Prostitutionsgesetz ( römisch 40 ) erfolgte bislang nicht. Auch sonst ist die BF in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse.
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihrem brasilianischen Reisepass und dem entsprechenden Personalausweis hervor, die dem BVwG in Kopie vorliegen.
Portugiesischkenntnisse der BF sind angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal sie sich problemlos mit der vom BFA beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache verständigen konnte. Ihre Berufserfahrung in ihrem Herkunftsstaat wird anhand ihrer Angaben vor dem BFA festgestellt, ebenso ihre dort lebenden Familienangehörigen. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme der BF oder für Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben.
Es gibt keine Hinweise für eine legale Erwerbstätigkeit der BF in Österreich. Das Fehlen von Wohnsitzmeldungen im Inland geht aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet.
Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich und anderen EU-Staaten ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA, ebenso die Feststellungen zu ihrem Inlandsaufenthalt. Der Einreisestempel vom XXXX .2024 ist in ihrem Reisepass ersichtlich, ebenso zahlreiche andere Ein- und Ausreisestempel verschiedener europäischer Staaten seit der Ausstellung des Reisepasses im XXXX 2022. Die BF gab glaubhaft an, sie habe Brasilien zuletzt im XXXX 2024 verlassen und sich unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet in Montenegro aufgehalten. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten oder Bezugspersonen der BF in Österreich und anderen EU-Staaten ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA, ebenso die Feststellungen zu ihrem Inlandsaufenthalt. Der Einreisestempel vom römisch 40 .2024 ist in ihrem Reisepass ersichtlich, ebenso zahlreiche andere Ein- und Ausreisestempel verschiedener europäischer Staaten seit der Ausstellung des Reisepasses im römisch 40 2022. Die BF gab glaubhaft an, sie habe Brasilien zuletzt im römisch 40 2024 verlassen und sich unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet in Montenegro aufgehalten.
Die in der Beschwerde geübte Kritik an der Beweiswürdigung des BFA kann nicht nachvollzogen werden, zumal es sich in Bezug auf die von der BF zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts ausgeübte illegale Sexarbeit auf deren eindeutige Angaben gegenüber dem BFA am XXXX .2024 stützen konnte (z.B. Frage: „Was war der Zweck Ihrer Einreise?“ Antwort: „Ich bin hier eingereist um zu arbeiten … um der Prostitution nachzugehen.“ … Frage: „Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?“ Antwort: „Mit dem Geld, was ich bei der Prostitution verdiene.“ … Frage: „Wie lange üben Sie diese Tätigkeit aus?“ Antwort: „Seit acht Monaten betreibe ich Prostitution. Seit sieben Tagen hier in Österreich.“). Die BF legte auch klar, dass es sich bei der Person, die sie nach ihrem Aufenthalt in Österreich in Serbien besuchen wollte, um „einen“ Freund handelt und nicht um „ihren“ Freund (im Sinne von romantischem Partner oder Lebenspartner). Damit steht im Einklang, dass sie nur seinen Vornamen angeben konnte, aber weder Nachnamen noch Geburtsdatum.Die in der Beschwerde geübte Kritik an der Beweiswürdigung des BFA kann nicht nachvollzogen werden, zumal es sich in Bezug auf die von der BF zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts ausgeübte illegale Sexarbeit auf deren eindeutige Angaben gegenüber dem BFA am römisch 40 .2024 stützen konnte (z.B. Frage: „Was war der Zweck Ihrer Einreise?“ Antwort: „Ich bin hier eingereist um zu arbeiten … um der Prostitution nachzugehen.“ … Frage: „Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?“ Antwort: „Mit dem Geld, was ich bei der Prostitution verdiene.“ … Frage: „Wie lange üben Sie diese Tätigkeit aus?“ Antwort: „Seit acht Monaten betreibe ich Prostitution. Seit sieben Tagen hier in Österreich.“). Die BF legte auch klar, dass es sich bei der Person, die sie nach ihrem Aufenthalt in Österreich in Serbien besuchen wollte, um „einen“ Freund handelt und nicht um „ihren“ Freund (im Sinne von romantischem Partner oder Lebenspartner). Damit steht im Einklang, dass sie nur seinen Vornamen angeben konnte, aber weder Nachnamen noch Geburtsdatum.
Die BF bestritt nicht, dass sie nach Österreich einreiste, um hier einige Tage lang als Sexarbeiterin zu arbeiten und mit den Einkünften daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie gab auch unumwunden zu, nicht als Prostituierte registriert zu sein und keine Gesundheitskontrollen bzw. Untersuchungen absolviert zu haben. Auch gegenüber der Polizei hatte sie erklärt, dass sie gewusst habe, dass die Ausübung der Prostitution illegal sei, sie aber das Geld gebraucht habe (siehe Anzeige vom XXXX .2024). Die Internetplattform, über die die BF in XXXX sexuelle Dienstleistungen anbot, und die Prostitutionsanbahnung mittels verdeckter polizeilicher Ermittlungen gehen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX hervor. Die BF bestritt nicht, dass sie nach Österreich einreiste, um hier einige Tage lang als Sexarbeiterin zu arbeiten und mit den Einkünften daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie gab auch unumwunden zu, nicht als Prostituierte registriert zu sein und keine Gesundheitskontrollen bzw. Untersuchungen absolviert zu haben. Auch gegenüber der Polizei hatte sie erklärt, dass sie gewusst habe, dass die Ausübung der Prostitution illegal sei, sie aber das Geld gebraucht habe (siehe Anzeige vom römisch 40 .2024). Die Internetplattform, über die die BF in römisch 40 sexuelle Dienstleistungen anbot, und die Prostitutionsanbahnung mittels verdeckter polizeilicher Ermittlungen gehen aus der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 hervor.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Es liegt zwar eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§§ 120 Abs 1a iVm 31 Abs 1 und 1a FPG) gegen sie vor; der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens geht jedoch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Sonst liegen dem BVwG keine Hinweise auf Anzeigen gegen die BF, etwa wegen einer Übertretung des WPG, oder auf rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Es liegt zwar eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraphen 120, Absatz eins a, in Verbindung mit 31 Absatz eins und 1a FPG) gegen sie vor; der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens geht jedoch aus den vorgelegten Akten nicht hervor. Sonst liegen dem BVwG keine Hinweise auf Anzeigen gegen die BF, etwa wegen einer Übertretung des WPG, oder auf rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich die Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich die Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Da die BF zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits freiwillig in ihren Herkunftsstaat ausgereist war, fehlt ihr in Bezug auf die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es macht für ihre Rechtsstellung keinen Unterschied, ob diese Spruchpunkte aufrecht bleiben oder behoben bzw. abgeändert werden, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Zweck der in § 60 Abs 1 und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür spricht, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Da die BF zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits freiwillig in ihren Herkunftsstaat ausgereist war, fehlt ihr in Bezug auf die Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist. Es macht für ihre Rechtsstellung keinen Unterschied, ob diese Spruchpunkte aufrecht bleiben oder behoben bzw. abgeändert werden, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Zweck der in Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür spricht, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).
Da die BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise somit im Ergebnis nicht (mehr) beschwert ist, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 702 ff).
Zu Spruchteil B):
Gegen die drittstaatsangehörige BF wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.Gegen die drittstaatsangehörige BF wurde in Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids eine (unbekämpfte) Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen werden.
Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der oder die DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen, wenn der Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der oder die Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO iVm § 26 Abs 3 FSG, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in § 53 Abs 3 FPG genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er bzw. sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er bzw. sie hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er bzw. sie betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht wurde.
Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs 2 FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des § 53 Abs 2 (und Abs 3) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Die Tatsache, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, (und Absatz 3,) FPG erfüllt ist, steht somit der Erlassung eines Einreiseverbots gegen die BF nicht zwingend entgegen (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten der BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten der BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt für sich genommen nicht immer die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (siehe VwGH 08.03.2021, Ra 2020/01/0178).
Das Fehlverhalten der BF beschränkt sich hier nicht auf den unrechtmäßigen Aufenthalt. Ihr ist vielmehr anzulasten, dass sie ohne ausreichende Unterhaltsmittel in der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier entgegen den bestehenden Vorschriften die Prostitution auszuüben. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich insbesondere daraus, dass sie zuvor bereits mehrere Monate lang in anderen Staaten ihren Lebensunterhalt als Sexarbeiterin finanziert hatte.
Obwohl die BF bislang weder wegen einer Übertretung des FPG noch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft wurde, ist der Unrechtsgehalt ihres Verhaltens mit den in § 53 Abs 2 FPG ausdrücklich genannten Konstellationen (insbesondere im Hinblick auf § 53 Abs 2 Z 5 FPG und die von der BF zugestandene Ausübung der Prostitution ohne Gesundheitskontrollen) vergleichbar, wie das BFA richtig erkannt hat. Trotz der diesbezüglich geständigen Verantwortung der BF und ihrer Kooperationsbereitschaft geht von ihr in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Verhängung eines Einreiseverbots notwendig macht. Dessen vom BFA mit drei Jahren maßvoll bemessene Dauer trägt ihrer Unbescholtenheit ebenso Rechnung wie dem Fehlen relevanter privater und familiärer Anknüpfungen sowie dem Umstand, dass sie sich kooperativ und geständig verhielt und letztlich freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte.Obwohl die BF bislang weder wegen einer Übertretung des FPG noch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft wurde, ist der Unr