Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W275 2291610-1/2E
W275 2291612-1/2E
W275 2291613-1/2E
W275 2291615-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , und 4. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zahlen 1. 1310022407/231739895, 2. 1310026406/231740015, 3. 1310031809/231740295 und 4. 1310025507/231740422: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zahlen 1. 1310022407/231739895, 2. 1310026406/231740015, 3. 1310031809/231740295 und 4. 1310025507/231740422:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der siebzehnjährigen Zweitbeschwerdeführerin, des sechzehnjährigen Drittbeschwerdeführers und der fünfzehnjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind somalische Staatsangehörige.
Der (volljährigen) Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2021, W256 2198025-1/8Z, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden.Der (volljährigen) Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2021, W256 2198025-1/8Z, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführer reisten legal mit gültigem Visum nach Österreich ein. Sie stellten am 04.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag (einzeln) vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann von Al Shabaab bedroht worden sei; sein Geschäft sei zerstört worden und er sei seither unbekannten Aufenthalts. Al Shabaab habe zudem ihre älteste Tochter mit einem Al Shabaab-Mitglied verheiraten wollen, weshalb sie dies auch für ihre beiden weiteren Töchter (die Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen) befürchte. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen befragt vor, Angst vor Al Shabaab und einer Zwangsehe mit einem Al Shabaab-Mitglied zu haben. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin verwiesen auf die Angaben ihrer Mutter.
Am 26.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, aus Angst vor Al Shabaab im Jahr 2016 mit ihren Kindern nach Kenia gereist zu sein. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden nicht einvernommen.
Mit den oben genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte III.). Mit den oben genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch III.).
Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen, indem die Erstbeschwerdeführerin weder zu einer möglichen Genitalverstümmelung ihrer minderjährigen Töchter noch zu einer möglichen Zwangsehe befragt worden sei. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer selbst seien zudem nicht einvernommen worden, sodass sie insbesondere kein Vorbringen zur Gefahr einer Genitalverstümmelung und Zwangsheirat erstatten hätten können.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen, indem die Erstbeschwerdeführerin weder zu einer möglichen Genitalverstümmelung ihrer minderjährigen Töchter noch zu einer möglichen Zwangsehe befragt worden sei. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer selbst seien zudem nicht einvernommen worden, sodass sie insbesondere kein Vorbringen zur Gefahr einer Genitalverstümmelung und Zwangsheirat erstatten hätten können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerden erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitigen und zulässigen – Beschwerden erwogen:
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP).
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und ihren im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und ihren im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren des AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8f zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu Paragraph 34 ;, Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8f zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).
In den vorliegenden Fällen stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung ausschließlich auf die Befragung der Erstbeschwerdeführerin; von einer Einvernahme der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sah die belangte Behörde hingegen ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging sodann in den jeweils neun Seiten umfassenden Bescheiden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer davon aus, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten, was jedenfalls in Bezug auf die siebzehnjährige Zweitbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Angaben in der polizeilichen Erstbefragung nicht zutrifft (vgl. AS 15 im Verfahren 2291612-1). Auch aus der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte geht hervor, dass die Einvernahme von (fortgeschritten) minderjährigen Beschwerdeführern erforderlich ist bzw. sein kann (vgl. etwa VwGH 07.07.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303 sowie VfGH 14.12.2022, E 1487/2022).In den vorliegenden Fällen stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung ausschließlich auf die Befragung der Erstbeschwerdeführerin; von einer Einvernahme der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sah die belangte Behörde hingegen ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging sodann in den jeweils neun Seiten umfassenden Bescheiden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer davon aus, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten, was jedenfalls in Bezug auf die siebzehnjährige Zweitbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Angaben in der polizeilichen Erstbefragung nicht zutrifft vergleiche AS 15 im Verfahren 2291612-1). Auch aus der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte geht hervor, dass die Einvernahme von (fortgeschritten) minderjährigen Beschwerdeführern erforderlich ist bzw. sein kann vergleiche etwa VwGH 07.07.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303 sowie VfGH 14.12.2022, E 1487/2022).
Da weder ein Folgeantrag vorliegt (vgl. § 19 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005) noch – auch angesichts des fortgeschrittenen Alters der mündigen Minderjährigen – in der Person der Beschwerdeführer gelegene Umstände erkennbar sind, aufgrund derer diese nicht in der Lage wären, durch eigene Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. § 19 Abs. 2 letzter Satz iVm § 24 Abs. 3 AsylG 2005), hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit die mündigen Minderjährigen einzuvernehmen gehabt. Da weder ein Folgeantrag vorliegt vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz AsylG 2005) noch – auch angesichts des fortgeschrittenen Alters der mündigen Minderjährigen – in der Person der Beschwerdeführer gelegene Umstände erkennbar sind, aufgrund derer diese nicht in der Lage wären, durch eigene Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005), hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit die mündigen Minderjährigen einzuvernehmen gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder niederschriftlich einvernommen wurde. Jedoch hielt auch die Erstbeschwerdeführerin selbst fest, Angst vor einer Zwangsheirat ihrer beiden Töchter (Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen) zu haben (AS 18 im Verfahren 2291610-1). Auch ihre in Österreich asylberechtigte Tochter sei bereits im Alter von fünfzehn Jahren einer drohenden Zwangsheirat ausgesetzt gewesen (AS 110 im Verfahren 2291610-1). Vor diesem Hintergrund konnte das Vorliegen eigener Fluchtgründe insbesondere der Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen ohne Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme der mündigen Minderjährigen nicht verneint werden.
Die angefochtenen Bescheide leiden daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die (minderjährigen) Beschwerdeführer(innen) gerichteten Verfolgung von entsprechender Intensität.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt (noch) nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt (noch) nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die siebzehnjährige Zweitbeschwerdeführerin, den sechzehnjährigen Drittbeschwerdeführer sowie die fünfzehnjährige Viertbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertreterin einzuvernehmen und sich mit ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird insbesondere die individuelle Betroffenheit der Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin von der die Frauen und Mädchen in Somalia betreffenden Situation zu prüfen sein und werden im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführer die allgemeinen Feststellungen zur Lage der Frauen und Mädchen in Somalia mit der konkreten Situation der minderjährigen Beschwerdeführerinnen in Verbindung zu bringen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung von neuen Bescheiden ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung von neuen Bescheiden ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einvernahme Ermittlungspflicht Familienverfahren individuelle Verhältnisse Kassation Ladungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W275.2291613.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024