Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W195 2292387-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX basierend auf der Honorarnote vom 14.01.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 basierend auf der Honorarnote vom 14.01.2024 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 1.870,40 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.
2. Am 18.01.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht sowohl das Gutachten als auch die dazugehörige Honorarnote im Wege des ERV übermittelt, wie folgt:
Honorarnote 05/24 vom 14.01.2024
Beschreibung
Betrag €
§ 43/1aParagraph 43 /, eins a,
Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender Begründung; begonnene Stunde a € 110,-
10 h
1.100,00
§ 43/1d Paragraph 43 /, eins d,
Zeitaufwendige neurologische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender wissenschaftlicher Begründung
116,20
§ 43/ 1 Z. a-e Paragraph 43 /, 1 Z. a-e
Qualitative und quantitative psychiatrische Skalen u. Instrumente f. Befundung u. Beurteilung nach wissenschaftl. Standarts wie ICP. AMDP. etc.
195,40
§ 36/ 1Paragraph 36 /, 1
Aktenstudium incl. Studium der Behandlungsunterlagen
40,00
§ 32/ 1 Paragraph 32 /, 1
Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt NMC Linz (hin und retour)
1 h
32,90
§ 28/ 2 Paragraph 28 /, 2
Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt NMC Linz hin und retour)
10 km a 1,00 €
10,00
§ 31/ 3 Paragraph 31 /, 3
Schreibgebühr für 28 Seiten Original a € 2,90 (28 pg.)
Gebühr elektronische Übermittlung
81,20
13,20
Summe
+ 20 % Ust
Gesamtsumme
€ 1.588,90
€ 317,78
€ 1.906,68
3. Mit ERV-Eingabe vom 17.04.2024 übermittelte die Antragstellerin – nach einem Verbesserungsersuchen der Verrechnungsstelle des BVwG – nachstehende, – um die Mühewaltung sowie die Fahrkosten – korrigierte Honorarnote:
Honorarnote 05/24 vom 14.01.2024
Beschreibung
Betrag €
§ 43/1aParagraph 43 /, eins a,
Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender Begründung; begonnene Stunde a € 110,-
13 h
1.430,00
§ 36/ 1Paragraph 36 /, 1
Aktenstudium incl. Studium der Behandlungsunterlagen
40,00
§ 32/ 1 Paragraph 32 /, 1
Entschädigung für Zeitversäumnis Fahrt NMC Linz (hin und retour)
1 h
32,90
§ 28/ 2 Paragraph 28 /, 2
Fahrtkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW (Fahrt NMC Linz hin und retour)
10 km a 0,42 €
4,20
§ 31/ 3 Paragraph 31 /, 3
Schreibgebühr für 28 Seiten Original a € 2,90 (28 pg.)
Gebühr elektronische Übermittlung
81,20
13,20
Summe
+ 20 % Ust
Gesamtsumme
€ 1.601,50
€ 320,30
€ 1.921,80
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.07.2024, GZ. W195 2292387-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass zum einen die von ihr begehrte Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 38 Abs. 1 GebAG verfristet sei und zum anderen für das Aktenstudium lediglich ein Betrag in Höhe von € 15,55 zuerkannt werden könne.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 08.07.2024, GZ. W195 2292387-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass zum einen die von ihr begehrte Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 38, Absatz eins, GebAG verfristet sei und zum anderen für das Aktenstudium lediglich ein Betrag in Höhe von € 15,55 zuerkannt werden könne.
Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin nachweislich am 10.07.2024 zugestellt.
5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder (nochmals) korrigierte Honorarnote seitens der Antragstellerin ein. Vielmehr wurde mit E-Mail vom 23.07.2024 die Auszahlung der geltend gemachten Gebühren urgiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023, GZ. XXXX , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten wurde am 18.01.2024, die dazugehörige (korrigierte) Honorarnote am 17.04.2024 im Wege des ERV übermittelt. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023, GZ. römisch 40 , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten wurde am 18.01.2024, die dazugehörige (korrigierte) Honorarnote am 17.04.2024 im Wege des ERV übermittelt.
2. Beweiswürdigung
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 31.07.2023, GZ. XXXX , den mit 14.01.2024 datierten Gebührenantrag vom 18.01.2024 bzw. 17.04.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2024, GZ. W195 2292387-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 31.07.2023, GZ. römisch 40 , den mit 14.01.2024 datierten Gebührenantrag vom 18.01.2024 bzw. 17.04.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.07.2024, GZ. W195 2292387-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur geltend gemachten Gebühr für das Aktenstudium
Gemäß § 36 GebAG gebühren dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 11,00 bis € 65,10, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 57,60 mehr.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebühren dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 11,00 bis € 65,10, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 57,60 mehr.
In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebühr gemäß § 36 GebAG in Höhe von insgesamt € 40,- für das Aktenstudium ist Folgendes auszuführen:In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebühr gemäß Paragraph 36, GebAG in Höhe von insgesamt € 40,- für das Aktenstudium ist Folgendes auszuführen:
Nach überwiegender Rechtsprechung gebühren die jeweiligen Höchstbeträge für Akten mit einem Umfang von 500 Seiten. Für das Aktenstudium ist nur eine Rahmengebühr für den Aktenband – je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten –, aber keine Zeitgebühr zuzusprechen (vgl. OLG Innsbruck 4 R 13/10 h SV 2011/1, 35; Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 4 zu § 36 GebAG). ).Nach überwiegender Rechtsprechung gebühren die jeweiligen Höchstbeträge für Akten mit einem Umfang von 500 Seiten. Für das Aktenstudium ist nur eine Rahmengebühr für den Aktenband – je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten –, aber keine Zeitgebühr zuzusprechen vergleiche OLG Innsbruck 4 R 13/10 h SV 2011/1, 35; Krammer/Schmidt/ Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 4 zu Paragraph 36, GebAG). ).
Die Schwierigkeit wird nicht immer schon dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwieriger ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Informationen auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht immer schon dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwieriger ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Informationen auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu Paragraph 36, GebAG).
Mit der Gebühr für das Aktenstudium soll nur eine erste Information der Sachverständigen über den Rechtsstreit, der Standpunkt der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt. […] (vgl. OLG Wien 2 Rs 104/04k SV 2004/4, 219; sowie auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 36 GebAG).Mit der Gebühr für das Aktenstudium soll nur eine erste Information der Sachverständigen über den Rechtsstreit, der Standpunkt der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt. […] vergleiche OLG Wien 2 Rs 104/04k SV 2004/4, 219; sowie auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu Paragraph 36, GebAG).
Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 36 GebAG Anm. 3).Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten an, so ergibt sich die Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) für den ersten Aktenband: (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 36, GebAG Anmerkung 3).
Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Antragstellerin mit Bestellungsbeschluss vom 31.07.2023, GZ. XXXX , seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen im Ausmaß von 43 Seiten (insgesamt 15 Seiten Befunde, 4 Seiten verwaltungsstrafrechtliche Vorbemerkungen, 16 Seiten niederschriftliche Einvernahmen, 8 Seiten weitere Unterlagen) übermittelt wurden. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Antragstellerin mit Bestellungsbeschluss vom 31.07.2023, GZ. römisch 40 , seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen im Ausmaß von 43 Seiten (insgesamt 15 Seiten Befunde, 4 Seiten verwaltungsstrafrechtliche Vorbemerkungen, 16 Seiten niederschriftliche Einvernahmen, 8 Seiten weitere Unterlagen) übermittelt wurden.
Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 43 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeit im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) ist der Antragstellerin für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile gemäß § 36 Abs. 1 GebAG ein Betrag in Höhe von € 15,55 zuzuerkennen.Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 43 zu lesenden Seiten, die übersichtlich, strukturiert und leicht zu entziffern waren, somit keine Schwierigkeit im Sinne der obigen Ausführungen aufweisen. Unter Heranziehung der Formel (G = Gebühr, S = Seitenzahl) ist der Antragstellerin für das Aktenstudium der übermittelten Aktenbestandteile gemäß Paragraph 36, Absatz eins, GebAG ein Betrag in Höhe von € 15,55 zuzuerkennen.
Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 38 Abs. 1 GebAG Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 38, Absatz eins, GebAG
Mit ERV-Eingabe vom 18.01.2024 übermittelte die Antragstellerin sowohl das Gutachten als auch ihre Gebührennote betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ. XXXX , in welcher sie sich eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1a GebAG im Ausmaß von zehn Stunden à € 110,00 sowie zusätzlich dazu eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG iHv € 116,20 und lit. e leg. cit. iHv € 195,40 verzeichnete. Dies ergibt eine Gebühr für Mühewaltung iHv insgesamt € 1.411,60 bzw. eine Gesamthonorargebühr iHv € 1.906,68 (inkl. USt.).Mit ERV-Eingabe vom 18.01.2024 übermittelte die Antragstellerin sowohl das Gutachten als auch ihre Gebührennote betreffend ihre gutachterliche Tätigkeit im Verfahren zur GZ. römisch 40 , in welcher sie sich eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG im Ausmaß von zehn Stunden à € 110,00 sowie zusätzlich dazu eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG iHv € 116,20 und Litera e, leg. cit. iHv € 195,40 verzeichnete. Dies ergibt eine Gebühr für Mühewaltung iHv insgesamt € 1.411,60 bzw. eine Gesamthonorargebühr iHv € 1.906,68 (inkl. USt.).
Nachdem die Antragstellerin von der Verrechnungsstelle unter anderem darauf hingewiesen worden war, dass eine Kombination aus Mühewaltung nach Stundenanzahl iSd § 43 Abs. 1a GebAG und den Tarifen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d und e GebAG nicht möglich sei, übermittelte sie mit ERV-Eingabe vom 17.04.2024 eine korrigierte Honorarnote. Nachdem die Antragstellerin von der Verrechnungsstelle unter anderem darauf hingewiesen worden war, dass eine Kombination aus Mühewaltung nach Stundenanzahl iSd Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG und den Tarifen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e GebAG nicht möglich sei, übermittelte sie mit ERV-Eingabe vom 17.04.2024 eine korrigierte Honorarnote.
In dieser macht die Antragstellerin nunmehr eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1a GebAG im Ausmaß von 13 Stunden à € 110,00, sohin € 1.430,00 geltend. Die Gesamtsumme der nunmehr (korrigiert) eingebrachten Honorarnote beträgt € 1.921,80 (inkl. USt.). In dieser macht die Antragstellerin nunmehr eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG im Ausmaß von 13 Stunden à € 110,00, sohin € 1.430,00 geltend. Die Gesamtsumme der nunmehr (korrigiert) eingebrachten Honorarnote beträgt € 1.921,80 (inkl. USt.).
Die von ihr korrigiert übermittelte Honorarnote vom 17.04.2024 weist verglichen mit der ursprünglich eingebrachten eine Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung aus, was sich letztlich auch im Rahmen der Gesamtsumme auswirkt.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf seine oder ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner oder ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der oder die Sachverständige den Anspruch auf seine oder ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner oder ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Die Geltendmachungsfrist des § 38 Abs. 1 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 71 zu § 38 GebAG). Die Geltendmachungsfrist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 71 zu Paragraph 38, GebAG).
Nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 38 Abs. 1 ist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs oder ersatzweise Geltendmachung einer anderen Gebührenposition anstelle eines abgewiesenen Teilbegehrens nicht mehr zulässig (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 141 zu § 38 GebAG). Nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 38, Absatz eins, ist eine Ausdehnung des Gebührenanspruchs oder ersatzweise Geltendmachung einer anderen Gebührenposition anstelle eines abgewiesenen Teilbegehrens nicht mehr zulässig vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 141 zu Paragraph 38, GebAG).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihr ein Gutachtensauftrag erteilt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihr ein Gutachtensauftrag erteilt.
Ausgehend davon, dass der Gutachtensauftrag mit Übermittlung des Gutachtens am 18.01.2024 an das Bundesverwaltungsgericht beendet wurde, endete die Frist zur Geltendmachung der Gebühr iSd Bestimmungen des GebAG mit Ablauf des 15.02.2024. Die Antragstellerin hat durch Übermittlung ihrer Honorarnote im Wege des ERV am 18.01.2024 die Kosten ihrer gutachterlichen Tätigkeit und damit auch die Höhe der Gebühr für Mühewaltung fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Frist geltend gemacht. Der danach von ihr im Rahmen der korrigierten Honorarnote vom 17.04.2024 (ebenfalls eingebracht via ERV) begehrte Mehraufwand im Hinblick auf die Gebühr für Mühewaltung ist verspätet eingebracht und damit iSd § 38 Abs. 1 GebAG verfristet.Ausgehend davon, dass der Gutachtensauftrag mit Übermittlung des Gutachtens am 18.01.2024 an das Bundesverwaltungsgericht beendet wurde, endete die Frist zur Geltendmachung der Gebühr iSd Bestimmungen des GebAG mit Ablauf des 15.02.2024. Die Antragstellerin hat durch Übermittlung ihrer Honorarnote im Wege des ERV am 18.01.2024 die Kosten ihrer gutachterlichen Tätigkeit und damit auch die Höhe der Gebühr für Mühewaltung fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Frist geltend gemacht. Der danach von ihr im Rahmen der korrigierten Honorarnote vom 17.04.2024 (ebenfalls eingebracht via ERV) begehrte Mehraufwand im Hinblick auf die Gebühr für Mühewaltung ist verspätet eingebracht und damit iSd Paragraph 38, Absatz eins, GebAG verfristet.
Im Hinblick auf die mit € 1.411,60 begrenzte und in der ursprünglichen Honorarnote verzeichnete Höhe der Gebühr für Mühewaltung sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass eine unrichtige Bezugnahme der Sachverständigen auf eine gesetzliche Bestimmung – konkret § 43 Abs. 1 Z 1 lit d bzw. e – ihren Gebührenanspruch nicht schmälern kann, weil es auf den Inhalt ihrer Tätigkeit und nicht auf die von ihr vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt (vgl. hiezu OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 9 zu § 39 GebAG).Im Hinblick auf die mit € 1.411,60 begrenzte und in der ursprünglichen Honorarnote verzeichnete Höhe der Gebühr für Mühewaltung sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass eine unrichtige Bezugnahme der Sachverständigen auf eine gesetzliche Bestimmung – konkret Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, bzw. e – ihren Gebührenanspruch nicht schmälern kann, weil es auf den Inhalt ihrer Tätigkeit und nicht auf die von ihr vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt vergleiche hiezu OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 9 zu Paragraph 39, GebAG).
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Beschreibung
Betrag €
§ 43/1aParagraph 43 /, eins a,
Zeitaufwendige psychiatrische Untersuchung und Exploration samt Befund und Gutachten und eingehender Begründung;
13 h
1.411,60
§ 36/ 1Paragraph 36 /, 1