Entscheidungsdatum
02.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G312 2296633-1/2Z
T E I L E R K E N N T N I S
T E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger, somit EU Bürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich auf.
Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und war bis dato noch nie mit Wohnsitz in Österreich gemeldet.
Der BF verfügt über einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Deutschland an der Adresse XXXX , XXXX .Der BF verfügt über einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Deutschland an der Adresse römisch 40 , römisch 40 .
Er wurde am XXXX in XXXX , XXXX , Rumänien, geboren und besteht dort sein Wohnsitz. Seine Muttersprache ist rumänisch, er spricht etwas deutsch, ist gesund und arbeitsfähig, nimmt jedoch Medikamente für seinen Magen und befindet sich deshalb auch in Behandlung. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Rumänien, geboren und besteht dort sein Wohnsitz. Seine Muttersprache ist rumänisch, er spricht etwas deutsch, ist gesund und arbeitsfähig, nimmt jedoch Medikamente für seinen Magen und befindet sich deshalb auch in Behandlung.
1.2. Am XXXX wurde der BF von Polizeiorganen im Bundesgebiet aufgrund des dringenden Tatverdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls vorläufig festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert, in weiterer Folge über ihn die U-Haft verhängt. 1.2. Am römisch 40 wurde der BF von Polizeiorganen im Bundesgebiet aufgrund des dringenden Tatverdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls vorläufig festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert, in weiterer Folge über ihn die U-Haft verhängt.
Der BF wurde am 22.03.2024 im Verfahren vor dem BFA niederschriftlich befragt und gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren zu sein, rumänischer Staatsbürger. Er spreche rumänisch und etwas deutsch. Er nehme Medikamente für seinen Magen und stand bereits in Rumänien und Deutschland deswegen in Behandlung. Sein Wohnsitz befinde sich in Deutschland in XXXX . Er verfüge über einen rumänischen Personalausweis. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und war 4 Jahre an der Universität. Er arbeite als Bauarbeiter. Er sei ledig, habe drei Kinder im Alter von 10, 11 und 16 Jahren. Der BF wurde am 22.03.2024 im Verfahren vor dem BFA niederschriftlich befragt und gab dabei an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, rumänischer Staatsbürger. Er spreche rumänisch und etwas deutsch. Er nehme Medikamente für seinen Magen und stand bereits in Rumänien und Deutschland deswegen in Behandlung. Sein Wohnsitz befinde sich in Deutschland in römisch 40 . Er verfüge über einen rumänischen Personalausweis. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und war 4 Jahre an der Universität. Er arbeite als Bauarbeiter. Er sei ledig, habe drei Kinder im Alter von 10, 11 und 16 Jahren.
Ihm wurde der Tatvorwurf vorgehalten und erklärte der BF dazu, dass er dies nicht gemacht habe. Er habe in Rumänien vom Schmuggeln gelebt. In Deutschland habe er eine Firma und er lebe davon. Sein Leben in Rumänien sei viel schlechter als in Deutschland, dort sei es sehr gut. Er habe in Rumänien Familienangehörige, seine Schwester, seine Lebensgefährtin und seine Kinder leben in Rumänien. Er sei am XXXX nach Österreich gereist wegen der Diebstähle, eingereist sei er mit seinem Personalausweis. Er hatte eine Unterkunft in Österreich, wisse aber nicht mehr genau wo. Auch davor am XXXX sei er bereits nach Österreich eingereist. Er habe nie in Österreich gelebt, aber lebe seit 4 Jahren in Deutschland. Auf die Frage nach einem Aufenthaltstitel, erklärte der BF, dass er in Deutschland arbeite und daher keine Anmeldebescheinigung benötige. Er hatte bei seiner Einreise 100 Euro, die habe er bereits ausgegeben. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet. In Österreich habe er angeblich 3 Neffen (in Wien), zu denen habe er aber keinen Kontakt, er habe sie zuletzt als Kinder gesehen. Er habe in Österreich keine Sorgepflichten. Er sei in Deutschland noch nie strafrechtlich verurteilt worden, in Rumänien wegen Schmuggel zu einer Haftstrafe von 6 Jahren. Er werde in seinem Herkunftsstaat nicht gesucht. Ihm wurde der Tatvorwurf vorgehalten und erklärte der BF dazu, dass er dies nicht gemacht habe. Er habe in Rumänien vom Schmuggeln gelebt. In Deutschland habe er eine Firma und er lebe davon. Sein Leben in Rumänien sei viel schlechter als in Deutschland, dort sei es sehr gut. Er habe in Rumänien Familienangehörige, seine Schwester, seine Lebensgefährtin und seine Kinder leben in Rumänien. Er sei am römisch 40 nach Österreich gereist wegen der Diebstähle, eingereist sei er mit seinem Personalausweis. Er hatte eine Unterkunft in Österreich, wisse aber nicht mehr genau wo. Auch davor am römisch 40 sei er bereits nach Österreich eingereist. Er habe nie in Österreich gelebt, aber lebe seit 4 Jahren in Deutschland. Auf die Frage nach einem Aufenthaltstitel, erklärte der BF, dass er in Deutschland arbeite und daher keine Anmeldebescheinigung benötige. Er hatte bei seiner Einreise 100 Euro, die habe er bereits ausgegeben. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet. In Österreich habe er angeblich 3 Neffen (in Wien), zu denen habe er aber keinen Kontakt, er habe sie zuletzt als Kinder gesehen. Er habe in Österreich keine Sorgepflichten. Er sei in Deutschland noch nie strafrechtlich verurteilt worden, in Rumänien wegen Schmuggel zu einer Haftstrafe von 6 Jahren. Er werde in seinem Herkunftsstaat nicht gesucht.
Er wurde über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie über die Schubhaftverhängung informiert. Er erklärte, er habe alles verstanden und es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Rumänien, er stelle keinen Antrag (Anmerk: Aufklärung zu Antragstellung gemäß § 51 FPG). Er wurde über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie über die Schubhaftverhängung informiert. Er erklärte, er habe alles verstanden und es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Rumänien, er stelle keinen Antrag (Anmerk: Aufklärung zu Antragstellung gemäß Paragraph 51, FPG).
Mit Bescheid vom 22.03.2024 wurde der BF verpflichtet innerhalb von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigten für alle anhängigen und zukünftigen Verfahren vor dem BFA namhaft zu machen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.03.2024 wurde der BF verpflichtet innerhalb von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigten für alle anhängigen und zukünftigen Verfahren vor dem BFA namhaft zu machen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch II.).
1.2. Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
1) Mit Urteil vom LG XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127; 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA Eisenstadt, Strafantritt 28.05.2024, errechnetes Strafende 28.02.2026, Vorhaft 28.02.2024 bis 28.05.2024.1) Mit Urteil vom LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wegen Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127 ;, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA Eisenstadt, Strafantritt 28.05.2024, errechnetes Strafende 28.02.2026, Vorhaft 28.02.2024 bis 28.05.2024.
Der BF wurde für schuldig befunden, sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch gewerbsmäßige Diebstähle finanziell zu bereichern.
Der BF weist laut eigenen Angaben eine Vorstrafe in Rumänien auf.
1.3. Mit Bescheid vom 06.06.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.3. Mit Bescheid vom 06.06.2024 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF habe seinen bisherigen Aufenthalt ausschließlich zur Begehung von Straftaten verwenden. Sein Verhalten stelle eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum dar. Es seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu erkennen.
Gegen das verhängte Aufenthaltsverbot dieses Bescheids richtet sich die handschriftliche Beschwerde des BF vom 26.06.2024 und erklärte er dazu, dass er missbräuchlich verurteilt worden sei, seine Rechte als europäischer Staatsbürger und seine Rechte zur Verteidigung gebrochen wurden, weshalb er dagegen berufen werde.
Mit Schriftsatz vom 04.07.2024 erhob der BF ergänzend über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde, die sich vollinhaltlich gegen den bekämpften Bescheid richtet. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen in eventu Spruchpunkt I dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird in eventu Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird. Mit Schriftsatz vom 04.07.2024 erhob der BF ergänzend über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde, die sich vollinhaltlich gegen den bekämpften Bescheid richtet. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen in eventu Spruchpunkt römisch eins dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird in eventu Spruchpunkt römisch II dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem massiv strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass er mit seinem Verhalten seine negative Einstellung zum österreichischen Rechtssystem zeigte.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist insofern ausreichend und im Hinblick auf die wiederholende Delinquenz (einschlägige Vorstrafen des BF im Ausland) als nachvollziehbar anzusehen. Er bringt selbst vor lediglich zur Begehung von Diebstählen nach Österreich eingereist zu sein. Er hat sein Freizügigkeitsrecht zur Begehung von massiven Straftaten missbraucht und stellt sein Gesamtverhalten eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Angesichts seines massiv kriminellen Verhaltens und mangels sozialer Beziehungen in Österreich, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Angesichts seines massiv kriminellen Verhaltens und mangels sozialer Beziehungen in Österreich, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden.
Angesichts dessen ergeben sich bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Angesichts dessen ergeben sich bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist somit nicht zu beanstanden.
Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2296633.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024