TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/5 G312 2296588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2024
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Entscheidungsdatum

05.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


G312 2296588-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 29.07.2024 des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 29.07.2024 des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 zu Recht erkannt:

A)

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.       Dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird nicht stattgegeben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX ., vom 05.07.2024 wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD römisch 40 ., vom 05.07.2024 wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Mit dem am 30.07.2024 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter seiner Einvernahme, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und die Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß (Gerichtsgebühren) zu gewähren.

Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD XXXX ., am 31.07.2024 der bezughabende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD römisch 40 ., am 31.07.2024 der bezughabende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt.

Am 01.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter gesicherter Vorführung des BF, der Teilnahme seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde (per Videokonferenz) statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger von Ägypten, er ist 26 Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter.

Der BF reiste laut eigenen Angaben am XXXX in Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gaben die deutschen Behörden am XXXX bekannt, dass der BF illegal nach Deutschland eingereist sei, sich für kurze Zeit in Deutschland befunden hat und keinen Asylantrag gestellt hat. Der BF reiste laut eigenen Angaben am römisch 40 in Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens gaben die deutschen Behörden am römisch 40 bekannt, dass der BF illegal nach Deutschland eingereist sei, sich für kurze Zeit in Deutschland befunden hat und keinen Asylantrag gestellt hat.

Erstbefragt erklärte der BF, er habe sich vor ca. drei Jahren zur Ausreise entschlossen und im Jänner 2023 seinen Herkunftsstaat legal verlassen. Das Zielland sei Österreich gewesen, er habe gehört, dass er hier studieren könne. Er sei mit einem russischen Visum nach Moskau geflogen, nach zwei Monaten hätten ihn Schlepper für 4.500 Euro, die er schon in Ägypten bezahlt habe, nach Weißrussland und illegal über Polen nach Deutschland gebracht. Dort habe er als Hafenarbeiter Geld für die Weiterreise nach Österreich verdient. Er habe in Ägypten nichts zu befürchten, er würde sich jedoch umbringen. Er habe mit keinen Sanktionen bei seiner Rückkehr zu rechnen. Er wolle hier arbeiten und Geld verdienen. Dies seien seine Gründe für die Antragstellung, andere habe er nicht. Er habe den Reisepass in Russland weggeworfen. Er könne Beweise zu seiner Identität vorlegen, dies wolle er aber nicht, er wolle auch keine Zeugnisse vorlegen, da er befürchte, dann abgeschoben zu werden.

Vor dem BFA, zwei Monate später, erklärte der BF, ihm hätten hier studierende Freunde gesagt, das Studium in Österreich sei gut, man könne hier anders als in Ägypten seine Ziele ohne Bestechung erreichen. Er habe sich an einer HTL in Graz beworben und wolle nebenbei Jura in Österreich schaffen, um Anwalt zu werden. In Ägypten habe er studiert, um Staatsanwalt zu werden, sich auch beworben. Freunde von ihm seien genommen worden, weil sie Bestechungsgeld bezahlt hätten. Er habe kurz als Anwalt gearbeitet, aber dies seien Kriminelle gewesen und er sei mit dem Job nicht zufrieden gewesen. Auch habe er sich bei der Polizei beworben, alle Tests gemacht, aber sei anders als die anderen nicht aufgenommen worden, weil er kein Bestechungsgeld bezahlt habe. Er sei ehrlich und habe keine Geschichten erfunden, etwa eine Verfolgung wegen der Religion. Er wolle keine Geschichten erfinden, sondern Hilfe bekommen, da er in Ägypten trotz langer Ausbildung keinen passenden Job gefunden habe, seine Freunde hingegen schon, es funktioniere dort alles mit Bestechung. Er benötige lediglich eine Bewilligung in Österreich, um zu bleiben und eine Erlaubnis, ein paar Stunden arbeiten zu dürfen.

Am XXXX wurde der BF in Österreich bei der illegalen Beschäftigung in einem Gasthaus in XXXX angetroffen. Am römisch 40 wurde der BF in Österreich bei der illegalen Beschäftigung in einem Gasthaus in römisch 40 angetroffen.

Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 08.02.2024 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, er sei in seiner Heimat wegen einer außerehelichen Beziehung von einer mächtigen Familie der Frau bedroht worden, ferner hätten ihm Gläubiger gedroht, ihn 2021 angegriffen und verletzt, auch in Österreich werde er bedroht, bei seiner Rückkehr drohe ihm ein Ehrenmord. Es sei verabsäumt worden, dies zu berücksichtigen.

Die dagegen eingebrachte Beschwere des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2024 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde beim VfGH sowie außerordentliche Revision beim VwGH. Beide Höchstgerichte wiesen die Anträge auf Verfahrenshilfe ab.

Trotz der negativen Asylentscheidung verblieb der BF weiterhin im Bundesgebiet. Er weigert sich trotz der negativen Entscheidung Österreich zu verlassen und begründet dies damit ein Recht darauf zu haben, hier zu bleiben und einen neuen Asylantrag zu stellen.

1.2. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen, sein unberechtigter Aufenthalt festgestellt, er festgenommen, ins PAZ überstellt und einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte dazu zusammengefasst vor, dass er in Ägypten von der Familie seiner ehemaligen Freundin verfolgt werde und nun neue Beweise dazu hätte. 1.2. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 aufgegriffen, sein unberechtigter Aufenthalt festgestellt, er festgenommen, ins PAZ überstellt und einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und brachte dazu zusammengefasst vor, dass er in Ägypten von der Familie seiner ehemaligen Freundin verfolgt werde und nun neue Beweise dazu hätte.

Bei der niederschriftlichen Befragung im Verfahren vor dem BFA am 05.07.2024 (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Verhängung Schubhaft, gelinderes Mittel, Ersatzreisedokument, Abschiebung) gab der BF auf Nachfrage an, warum er so nervös und aufgebracht sei, weil ihm hier mitgeteilt worden sei, dass er bald nach Ägypten abgeschoben werde, er habe davor Angst habe, weil er dort Probleme habe. Er wolle nicht zurück nach Ägypten, sicher nicht. Er habe keine Rechtsvertretung und keinen Zustellbevollmächtigten, er habe generell einen Anwalt im Asylverfahren bevollmächtigt, eine Frau. Auf die Frage, wie sie heiße, erklärte er, das Büro liege in XXXX direkt an der Mur, in der Nähe des XXXX . Er verstehe den hier anwesenden Dolmetscher gut und habe keine Einwände zu ihm. Bei der niederschriftlichen Befragung im Verfahren vor dem BFA am 05.07.2024 (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Verhängung Schubhaft, gelinderes Mittel, Ersatzreisedokument, Abschiebung) gab der BF auf Nachfrage an, warum er so nervös und aufgebracht sei, weil ihm hier mitgeteilt worden sei, dass er bald nach Ägypten abgeschoben werde, er habe davor Angst habe, weil er dort Probleme habe. Er wolle nicht zurück nach Ägypten, sicher nicht. Er habe keine Rechtsvertretung und keinen Zustellbevollmächtigten, er habe generell einen Anwalt im Asylverfahren bevollmächtigt, eine Frau. Auf die Frage, wie sie heiße, erklärte er, das Büro liege in römisch 40 direkt an der Mur, in der Nähe des römisch 40 . Er verstehe den hier anwesenden Dolmetscher gut und habe keine Einwände zu ihm.

Seine Muttersprache sei arabisch, er spreche auch Englisch, Italienisch, Russisch und Deutsch. Er habe 10 Jahre in der Stadt Scharm El-Scheich am roten Meer in Ägypten gearbeitet. Er habe in Ägypten an der Universität Zagazig studiert, 2017 begonnen und 2019 oder 2020 beendet. Wie sein Professor geheißen habe, wisse er nicht, er habe die Uni nur bei den Prüfungen besucht. Auf die Frage nach einem Zertifikat bzw. einen Abschluss erklärte er, dass er alles habe, die Urkunden seien in Ägypten, er werde sie jedoch nicht hergeben, weil man ihn damit abschieben könnte. Damit könnte man die Identität als Ägypter eindeutig feststellen, das möchte er nicht, er möchte keine Dokumente aus der Heimat geben, dies sei ihm von so vielen Leuten, die sich hier in Österreich befinden, empfohlen worden, weil das die Arbeit der Fremdenbehörde bei der Ermittlung seiner Daten bei der ägyptischen Botschaft ansonsten erleichtern würde.

Auf Aufforderung seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seine letzte Adresse in der Heimat aufzuschreiben, schrieb der BF arabisch (vom Dolmetscher übersetzt), XXXX , vollständiger Name XXXX XXXX , geb. XXXX , Adresse Scharm El Scheich im Bezirk XXXX auf. Er habe an der Adresse allein gewohnt. Er sei gesund, habe nur Angst, und erklärte auf Nachfragen: vor der Abschiebung. Bei seiner heutigen medizinischen Untersuchung sei das Ergebnis gut gewesen, dass alles ok sei, er sei gesund. Er nehme keine Drogen oder sonstigen Suchtmittel, er habe lediglich früher in Ägypten zwei Mal etwas geraucht. Auf Aufforderung seinen vollständigen Namen, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seine letzte Adresse in der Heimat aufzuschreiben, schrieb der BF arabisch (vom Dolmetscher übersetzt), römisch 40 , vollständiger Name römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , Adresse Scharm El Scheich im Bezirk römisch 40 auf. Er habe an der Adresse allein gewohnt. Er sei gesund, habe nur Angst, und erklärte auf Nachfragen: vor der Abschiebung. Bei seiner heutigen medizinischen Untersuchung sei das Ergebnis gut gewesen, dass alles ok sei, er sei gesund. Er nehme keine Drogen oder sonstigen Suchtmittel, er habe lediglich früher in Ägypten zwei Mal etwas geraucht.

Seine erstmalige Einreise nach Österreich sei letzten Mai gewesen, glaube er, ohne Papiere. Auf Vorhalt, wie er ohne Papiere nach Österreich eingereist sei, erklärte der BF, er gebe ehrlich zu, dass er mit seinem ägyptischen Reisepass aus Ägypten ausgereist sei, diesen habe er vor der Einreise nach Österreich absichtlich weggeworfen, damit er nicht abgeschoben werden kann, dies würden alle so machen. Sein Ziel sei Österreich gewesen, er sei vor seiner Einreise nach Österreich mehrere Monate in Russland, Weißrussland und Polen gewesen, in Polen aber nur zur Durchreise. Er habe nach Österreich wollen. Es bestehe keine Möglichkeit, sich einen neuen Reisepass zu besorgen, weil er dann nach Ägypten abgeschoben werde. Er sei seit letzten Mai durchgehend in Österreich. Auf die Frage, ob er auch im Ausland gewesen sei, zB BRD, Italien, Slowenien zB auf Urlaub, erklärte der BF, er sei nur in Österreich gewesen. Auf Vorhalt, dass die Deutschen Behörden mitgeteilt haben, dass er unerlaubt nach Deutschland eingereist sei, bestätigte dies der BF und gab an, 2023 bevor er nach Österreich gekommen sei, in Deutschland gewesen zu sein. Er sei illegal mit einem Schlepper gereist, das gehe ohne Papiere.

Er erinnere sich nicht, wann er zuletzt in seiner Heimat gewesen sei. Er verfüge über 6 Jahre Grundschule, 3 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Gymnasium und 4 Jahre Jus-Studium. Er habe nur im Scham El-Scheik gearbeitet. Er könne wieder im Dienstleistungsservice arbeiten.

Er habe zuletzt in Österreich bei der Kleinen Zeitung „schwarz“ gearbeitet, aber dies sei eh schon bekannt, schwarz deswegen, weil er Geld gebraucht habe. Er sei Moslem, ledig und habe eine österreichische Freundin, sie heiße Tiri. Er weigere sich ihre Daten bekanntzugeben, erklärte nur, dass sie in Graz wohne und mittlerweile von ihm schwanger sei, sie seien 7 Monat zusammen, sie arbeite als Reinigungskraft, verdiene vielleicht 1.600 Euro, sie wohne alleine. Es habe vor einem Monat eine Auseinandersetzung gegeben und er habe sie daraufhin blockiert. Sie sei dann zu ihm nach Hause gekommen, habe dort ein Messer genommen und gesagt, sie würde sich verletzen, wenn er nicht mit ihr gemeinsam zu ihr gehe. Sie sei von ihm nicht abhängig, verdiene ihr eigenes Geld. Er selbst habe keine Kinder. Zu seiner sexuellen Orientierung gefragt, erklärte er, natürlich Frauen.

Seine Familie lebe in Ägypten, sein Vater, seine Mutter, Schwester und Bruder. Er habe hier in Österreich vier Onkel väterlicherseits, diese seien seit 30 Jahren hier und sogar österreichische Staatsbürger, jeder habe sogar ein Taxiunternehmen, wie diese heißen, wisse er nicht. Die Onkel würden in Wien wohnen. Er könne nicht bei ihnen wohnen, weil er keine Papiere habe und sie Angst vor Problemen hätten. Er habe in Deutschland und Italien ebenfalls Verwandte. Nach einem Abhängigkeitsverhältnis in Österreich befragt, erklärte der BF, seine Onkel kennen seine Probleme in Ägypten und möchten, dass er hierbleibe.

Nach seinem Tagesablauf befragt, erklärte er, er stehe um 9 oder 10 Uhr auf, dann gehe er mit seiner Freundin zum Pool oder Garten, spazieren, einkaufen oder in der Nacht in die Disco. Deutsch bringe ihm seine Freundin bei. Er besuche keine Schule oder Uni, er könne nicht studieren, ohne Papiere. Er habe Dokumente auf Whatsapp seiner Freundin, er möchte das nicht zeigen, er will nicht abgeschoben werden.

Er habe österreichische Freunde, Roma, Alex, Martin, Josef. Er verfüge über eine Bankomatkarte bei der Sparkasse Citypark. Er habe kein Geld darauf, 200 Euro habe er zu Hause. Er bekomme Geld von seinen Onkels, 500 Euro im Monat, ein Onkel aus Italien schicke im 200 Euro, sie würden auch seinen Anwalt zahlen. Er finanziere sich seinen Lebensunterhalt durch seine Familie.

Er verfüge über keine Arbeitserlaubnis, habe sich beim AMS um eine Arbeit bemüht, mit dem Datum kenne er sich nicht aus.

Auf Vorhalt beim Zeitungaustragen betreten worden zu sein, erklärte er, dies sei eine Lüge. Die Reifen vom Fahrrad seines Freundes seien kaputt gewesen, deswegen habe er sein Fahrrad genommen und sei damit auf dem Weg zu ihm gewesen. Warum er die Zeitungen gehabt habe, erklärte er, dass er dort gewesen sei, er habe nur das Fahrrad zu seinem Freund bringen wollen, er habe die Polizei gesehen und erkannt, diese seien in Zivil gewesen.

Okay, er gebe zu, dreimal in der Woche für die Kleine Zeitung zugestellt zu haben. Die letzte Arbeit sei letzte Woche gewesen, der nächste Arbeitstag am Sonntag. Auf die Frage nach seinem Chef oder wer in anstellt, wich der BF aus und erklärte, dass er das nicht sagen möchte. Er habe viele Schulden und brauche das Geld. Er verdiene damit im Monat 300 oder 400 Euro. Wer ihm das Geld gebe, wolle er nicht sagen. Er wolle für andere keine Probleme und auch nicht für die Kleine Zeitung. Er gehe sonst keiner Tätigkeit nach.

Er habe ein Mobiltelefon Nr XXXX , dies habe er bei sich. Er besitze kein Auto, gehe immer zu Fuß, wohne derzeit in einer Wohnung, diese gehöre seiner Freundin, sie und er würden dort wohnen, diese sei in Eggenberg, er wolle die genaue Adresse nicht sagen, er wolle ihr keine Probleme verursachen. Auf Vorhalt seiner Meldeadresse Lazarettgürtel, erklärte er, dort sei er nur gemeldet, er wohne bei seiner Freundin, er wolle ihr keine Probleme machen, daher gebe er die Adresse nicht bekannt. Er habe die Adresse in XXXX , damit er für die Polizei greifbar sei. Er werde ihre Adresse erst nennen, wenn sie verheiratet sind. Sie sei Jüdin und Österreicherin. Auf Nachfrage erklärte er, sie sei einverstanden, dass sie muslimisch heiraten. Die Wohnung im XXXX sei kostenlos, ein Freund von ihm bezahle die Wohnung, dieser arbeite bei Magna und der BF dürfe bei ihm umsonst wohnen, die Miete koste nur 400 Euro. Der Freund heiße XXXX , den Nachnamen wisse er nicht. Auf die Frage, ob dieser Freund wisse, dass er illegal in Österreich sei, fragte der BF, ob er illegal in Österreich sei. Er habe ein Mobiltelefon Nr römisch 40 , dies habe er bei sich. Er besitze kein Auto, gehe immer zu Fuß, wohne derzeit in einer Wohnung, diese gehöre seiner Freundin, sie und er würden dort wohnen, diese sei in Eggenberg, er wolle die genaue Adresse nicht sagen, er wolle ihr keine Probleme verursachen. Auf Vorhalt seiner Meldeadresse Lazarettgürtel, erklärte er, dort sei er nur gemeldet, er wohne bei seiner Freundin, er wolle ihr keine Probleme machen, daher gebe er die Adresse nicht bekannt. Er habe die Adresse in römisch 40 , damit er für die Polizei greifbar sei. Er werde ihre Adresse erst nennen, wenn sie verheiratet sind. Sie sei Jüdin und Österreicherin. Auf Nachfrage erklärte er, sie sei einverstanden, dass sie muslimisch heiraten. Die Wohnung im römisch 40 sei kostenlos, ein Freund von ihm bezahle die Wohnung, dieser arbeite bei Magna und der BF dürfe bei ihm umsonst wohnen, die Miete koste nur 400 Euro. Der Freund heiße römisch 40 , den Nachnamen wisse er nicht. Auf die Frage, ob dieser Freund wisse, dass er illegal in Österreich sei, fragte der BF, ob er illegal in Österreich sei.

Ihm wurde ein Auszug über seine Krankenversicherung vom XXXX gezeigt und der BF erklärte dazu, dass er informiert worden sei, wenn er das Camp verlasse, nicht mehr versichert sei, er habe ok gesagt. Er habe keine Versicherung. Wenn etwas passiere zahle seine Familie. Er erklärte, er wolle einen neuen Asylantrag stellen. Auf die Frage, welche Asylgründe er habe, Anmerkung Beh: wirkte der BF sehr nervös, erklärte er, er habe neue Gründe, es gebe in Ägypten eine Familie, die nach ihm suche. Er habe mit dieser schon in der Vergangenheit Probleme gehabt, das hatte er schon im ersten Verfahren vorgebracht. Er hatte aber keine Beweise, diese habe er jetzt. Er habe mit einem Mädchen in Sham El-Scheich eine Beziehung geführt und öfters Geschlechtsverkehr gehabt. Sie 4 Monate vor seiner Ausreise habe ihre Familie davon erfahren und deshalb wolle diese Familie ihn umbringen (BF wirkt sehr nervös und steht auf). Die Beweise habe er im März 10 Tage vor Ramadanbeginn bekommen. Er habe bis heute keinen neuen Antrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass sein Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Auf Vorhalt seiner Rechtsvertretung und dass er immer an der Adresse Lazarettgasse erreichbar sei, erklärte der BF, er habe einen Anruf der BBU erhalten, die sagten, dass er vorbeikommen solle und seine Papiere holen solle, er habe das geholt und seinem Mitbewohner gezeigt, dieser sagte jedoch, es seien nur Strafen. Auf Vorhalt, dass auch auf Arabisch die Entscheidung geschrieben sei, erklärte er, er habe nichts gelesen, sonst hätte er einen neuen Asylantrag gestellt, es sei ein Haufen Papiere gewesen. Auf Vorhalt, dass er selbst angebe Jurist zu sein, warum er dann diese Zettel von der BBU nicht gelesen habe, weicht der BF aus. Auf Nachfrage erklärte er, er habe diese auch seiner Freundin nicht gezeigt, weil er andere nicht belästige. Ihm wurde ein Auszug über seine Krankenversicherung vom römisch 40 gezeigt und der BF erklärte dazu, dass er informiert worden sei, wenn er das Camp verlasse, nicht mehr versichert sei, er habe ok gesagt. Er habe keine Versicherung. Wenn etwas passiere zahle seine Familie. Er erklärte, er wolle einen neuen Asylantrag stellen. Auf die Frage, welche Asylgründe er habe, Anmerkung Beh: wirkte der BF sehr nervös, erklärte er, er habe neue Gründe, es gebe in Ägypten eine Familie, die nach ihm suche. Er habe mit dieser schon in der Vergangenheit Probleme gehabt, das hatte er schon im ersten Verfahren vorgebracht. Er hatte aber keine Beweise, diese habe er jetzt. Er habe mit einem Mädchen in Sham El-Scheich eine Beziehung geführt und öfters Geschlechtsverkehr gehabt. Sie 4 Monate vor seiner Ausreise habe ihre Familie davon erfahren und deshalb wolle diese Familie ihn umbringen (BF wirkt sehr nervös und steht auf). Die Beweise habe er im März 10 Tage vor Ramadanbeginn bekommen. Er habe bis heute keinen neuen Antrag gestellt, weil er nicht gewusst habe, dass sein Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Auf Vorhalt seiner Rechtsvertretung und dass er immer an der Adresse Lazarettgasse erreichbar sei, erklärte der BF, er habe einen Anruf der BBU erhalten, die sagten, dass er vorbeikommen solle und seine Papiere holen solle, er habe das geholt und seinem Mitbewohner gezeigt, dieser sagte jedoch, es seien nur Strafen. Auf Vorhalt, dass auch auf Arabisch die Entscheidung geschrieben sei, erklärte er, er habe nichts gelesen, sonst hätte er einen neuen Asylantrag gestellt, es sei ein Haufen Papiere gewesen. Auf Vorhalt, dass er selbst angebe Jurist zu sein, warum er dann diese Zettel von der BBU nicht gelesen habe, weicht der BF aus. Auf Nachfrage erklärte er, er habe diese auch seiner Freundin nicht gezeigt, weil er andere nicht belästige.

Ob er nun den Asylantrag stelle, damit er nicht abgeschoben werde, bestätigte dies der BF mit den Worten auf deutsch: ja genau.

Warum er trotz negativer Entscheidung Österreich nicht verlassen habe, erklärte er, dass er die Entscheidung des Gerichtes nicht gewusst habe, sonst hätte er neuerlich Asyl beantragt. Warum er als Jurist nicht einen legalen Weg nach Österreich gewählt hätte, erklärte der BF, dass dies nicht so einfach sei, man brauche Nachweise über genügend Geld, 25.000 Euro und Deutschkenntnisse. Er sei aber mit dem Tod bedroht worden und hätte das Land umgehend verlassen müssen. Er werde Österreich und den Schengenraum nicht verlassen, weil er in Ägypten mit dem Tod bedroht werde. Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Einvernahme erklärt habe, dass er in Ägypten nichts zu befürchten habe, sondern sich selbst umbringen würde, erklärte er, dies sei ein anderer Dolmetscher gewesen und habe das falsch übersetzt, das stimme so nicht. Er sei nicht gewillt, selbständig ein Reisedokument bei der ägyptischen Botschaft zu besorgen. Er sei auch nicht gewillt, sich bei der ägyptischen Botschaft vorführen zu lassen. Er sei bereit, regelmäßig bei der Polizeiinspektion sich zu melden. Auf die Frage, wenn die Polizei ihm einen Flugtermin nennen würde oder zum Flughafen bringen würde, erklärte er, er mache alles, zu Hause wartet dann eh der Tod auf ihn, das schwöre er. Er werde sich der Abschiebung nicht zur Wehr sehen, er sei kein Afghanischer Staatsbürger, kein Syrer, er sei Ägypter, er mache keine Probleme. Auf Information, dass beabsichtigt sei, die Schubhaft über ihn zu verhängen, sagte der BF: „bitte keine Schubhaft, bitte helfen Sie mir, ich bin bereit mich täglich zu melden, verlangen Sie alles, was Sie geeignet finden, er möchte nur in Freiheit leben.“ Er habe alles verstanden, er möchte seine Mutter anrufen.

Mit Aktenvermerk wurde die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt werde.Mit Aktenvermerk wurde die Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt werde.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom 05.07.2024 wurde über Mohammad HASCHEM, geb. 27.01.1997, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom 05.07.2024 wurde über Mohammad HASCHEM, geb. 27.01.1997, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Mittels Aktenvermerk gemäß § 40 FPG wurde die weitere Anhaltung trotz neuerlicher Asylbeantragung angeordnet.Mittels Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, FPG wurde die weitere Anhaltung trotz neuerlicher Asylbeantragung angeordnet.

Der BF wurde nach seiner Festnahme am XXXX in das AHZ XXXX verbracht und wird dort seitdem angehalten. Der BF wurde nach seiner Festnahme am römisch 40 in das AHZ römisch 40 verbracht und wird dort seitdem angehalten.

1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinsichtlich Schubhaftbeschwerde erklärte der BF XXXX zu sein und am XXXX in Sharkeia Ägypten geboren worden zu sein. Er sei Moslem, Araber, habe Papiere aber Angst diese vorzulegen, er habe einen Reisepass und einen Uni-Abschluss. Auf Vorhalt, ob ihm klar sei, dass er mit der Nichtvorlage der Unterlagen am Verfahren nicht mitwirke, erklärte er, dass er das wisse, aber Angst vor einer Rückkehr habe. Er habe in Ägypten Probleme, die Familie seiner Freundin sage, sie würden ihn umbringen, sobald er wieder dort sei. Er spreche Arabisch und Englisch auf Muttersprachenniveau, Russisch und Italienisch Grundbasis, Deutsch mittelmäßig. Er könne nicht sagen, wann er seinen Herkunftsstaat genau verlassen habe, es sei im Jahr 2021 gewesen. Auf die Frage warum, erklärte er, er habe in Ägypten einige Probleme, er habe mit einer ägyptischen Dame gelebt und gechlafen, diese sei mittlerweile schwanger von ihm. Die Familie der Freundin habe diese Beziehung nicht gutgeheißen. Er habe in Ägypten als Polizist gearbeitet und habe das Land binnen kürzester Zeit verlassen müssen, weil ihn die Familie überall hin folge. Er sei vor ca. 2 Jahren nach Österreich gekommen. In Österreich lebe seine Familie, er habe von diesem Land schon viel gehört und sogar die österreichische Fussballmannschaft verfolgt, wie sie gegen die Schweiz gespielt haben. Er mag dieses Land und es werde gesagt, dass die Österreicher die Ägypter lieben, weil sie nicht wie andere Araber sind, zB Afghanen oder Iraker, sie sind fleißig und Österreich helfe den Ägypten mehr, als den anderen. Er sei auf illegalem Weg nach Österreich gekommen, Russland, Belarus, Polen und Deutschland, in Deutschland habe er Fingerabdrücke abgeben müssen, er sei gefragt worden, ob er bleiben möchte. Dies habe er verneint und erklärt, er wolle nach Österreich, dann hätten sie ihn zum Zug gebracht. Aus seinem Herkunftsstaat sei er legal mit seinem Reisepass ausgereist. Danach illegal, dann habe er seinen Reisepass weggeworfen. Er habe ab seiner Geburt in Shaheia und in Sham-El-Sheik gelebt, in Sham-El-Sheik habe er 10 Jahre gelebt. Er verfüge über die Grundschule, Mittelschule, Gymnasium und Uni-Abschluss, Rechtswissenschaften. Er habe das Studium 2021 abgeschlossen und an der Zagazic Universität studiert. Die Frage, mit welchem Titel er das Studium abgeschlossen habe, konnte der BF nicht beantwortet und erklärte, dass er die Frage nicht verstehe. Auf die Frage, wie das Studium an der Uni abgelaufen sei, erklärte er, er habe 4 Jahre studiert. Nach Wiederholung der Frage erklärte er, er habe zB Strafrecht, Zivilrecht und habe in einem Jahr 4 Fächer gelernt, das Jahr darauf fünf, so auch das Gesetz für Eheschließung. Auf die Frage nach Professoren nannte der BF drei Namen und erklärte, er habe nur 4 im Kopf. Er wurde ersucht, den Ablauf des Studiums genauer zu beschreiben. Der BF erklärte, die Uni nicht regelmäßig besuch tzu haben, er sei daneben arbeiten gegangen, innerhalb einer Woche habe er die Uni an 2 oder 3 Tagen besucht, es habe im Regelfall Hausaufgaben geben, die man lösen und beim Professor einreichen hätte müssen. Als Voraussetzung fürs Studium habe er 80 % bei der Matura erreichen müssen. Auf die Frage, auf welchem Recht das Studium fuße, erklärte der BF, sein Schwerpunkt sei Strafrecht gewesen. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF, dass es in Ägypten anders laufe, als in Österreich. Man studiere Fächer, wenn man mit der Uni fertig sei, gehe man zur Anwaltskammer, bekomme eine Anwaltskarte und dann müsse man sich auf ein Rechtsgebiet spezialisieren. Auf die Frage, welcher Tätigkeit er während des Studiums nachgegangen sei und dann danach, erklärte der BF, er habe nicht als Rechtsanwalt gearbeitet, er sei nur 8 Monate bei der Polizei gewesen. Auf Nachfragen, was er dort gemacht habe, erklärte er normale polizeiliche Tätigkeiten. Auch auf Ersuchen, es genauer zu beschreiben, wiederholte der BF er habe in Sham-El-Sheik gearbeitet und danach 8 Monate bei der Polizei. Er habe in Ägypten von seiner Arbeit gelebt, er habe in einem Kaffee gearbeitet. Auf die Frage, wie lange in dem Kaffee, erklärte der BF, er sei 10 Jahre in Sham-El-Sheik gewesen. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF, von seinem ersten Tag bis zum letzten Tag. In Ägypten leben seine Familie, Vater, Mutter, Bruder und Schwester. Sein Vater arbeite. Auf die Frage, als was, erklärte der BF, an einem Tag arbeite sein Vater, an einem Tag nicht. Nach wiederholter Frage, als was, erklärte der BF zB auf der Baustelle. Die Mutter arbeite nicht, seine Schwester und sein Bruder studieren Sportwissenschaften. Er habe Anfangs regelmäßig Kontakt mit seiner Familie gehabt, aber seit seiner Beziehung mit dieser Dame, lehne ihn seine Familie ab, er habe nur mit seiner Mutter Kontakt. In letzter Zeit nicht regelmäßig, sie sei krank, er wisse nicht wo sie sei, er wisse auch nicht, ob sie schon gesund sei. Der letzte Kontakt sei im Stadtpark gewesen, die Polizistin habe ihn erlaubt, mit seiner Mutter zu sprechen. Dort habe sie gesagt, dass sie Herzprobleme habe. Auf die Frage, ob er sich seitdem erkundigt habe, wie es der Mutter gehe, erklärte er, in der Schubhaft dürfe er keine Handy benutzen. Er sei ledig, habe hier eine Freundin, sie heiße Tia, aber er habe Angst um sie. Auf Nachfragen nach dem Namen und Aufklärung, wenn er keine Angaben mache, dies negativ für ihn sich auswirken könne, erklärte er sie wohne in Eggenberg, ihren vollständigen Namen möchte er nicht nennen, sie heiße TIri, die genaue Adresse wisse er nicht, er besuche sie mit der Straßenbahn 7. Nach einem Wohnsitz befragt, erklärte er, seit 2 Jahren am Lazarettgürtel 54, er habe dort tatsächlich gewohnt, er wohne bei einem Freund an dieser Adresse, er heiße XXXX , er sei Iraker. Sein vollständiger Name sei XXXX , er habe ihn in der Schubhaft besucht und dort müsse man einen Namen angeben. Er müsse ihm für das Wohnen nichts bezahlen. Auf Frage nach Familienangehörigen in Österreich erklärte der BF, vier Leute, sie leben seit 30 Jahren hier und seinen österreichische Staatsbürger. Auf Aufforderung nannte der BF XXXX und XXXX , XXXX , sie leben in XXXX , XXXX und XXXX . ER sei trotz Familie nicht legal nach Österreich gekommen, da er in Eile das Land verlassen hätte müssen. Er hätte für den legalen Weg 6 Monate warten müssen, um die Sprache zu lernen, und einen Beitrag von 15.000 Euro leisten müssen, um ein Visum zu erhalten, man würde A 1 oder A2 in der deutschen Sprache verlangen. Er habe Ägypten sehr schnell verlassen müssen, es sei ihm in Ägypten gut gegangen, er habe genug Geld gehabt, aber die Familie seiner ägyptischen Freundin habe ihn umbringen wollen. Auf Vorhalt, warum er dies nicht gleich von Anfang an angegeben habe, erklärte er, er hätte keine Beweise gehabt, diese hätte er jetzt. Welche dies sind gefragt, erklärte der BF, er habe 3 Screenshots auf seinem Handy. Er habe diese über Whatsapp bekommen, sei sofort zur BBU gekommen, dies seinen Nachrichten über eine ägyptische Nummer, dabei sei er bedroht worden. Er liebe dieses Land, er habe schon Freunde, sei integriert, er sei ein guter Mensch, nehme keine Drogen, sei nicht boshaft, hätte Freunde, mit denen er sich regelmäßig im Augarten treffe, sie mögen ihn, da er keine Probleme bereite. Auf Fragen, warum er sich nicht an die Gesetze halte, wenn er Österreich so mag, und Schwarzarbeit nachgehe erklärte er, er erfuhr dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen sei und er die Möglichkeit habe, einen neuen Antrag zu stellen, das habe er getan. Er sei ein vernünftiger Mensch, natürlich habe er Geld gebraucht. Er sei niemand, der stehle oder Drogen verkaufe. ER habe Geldnot, da er Schulden idH von 8.000 Euro habe. Die Arbeit sei nicht leicht gewesen, es sei Nacht und kalt gewesen. Er wisse, es war illegal. Er habe ihm ersten Asylverfahren eine weiße Karte bekommen und sei zum AMS gegangen, dort habe es drei Jobs gegeben, bei der Kleinen Zeitung, einem Werbeunternehmen und einem Restaurant, er habe sich beworben, sei aber nicht genommen worden, da er ohne Bewilligung nicht arbeiten dürfe. Er habe ersucht, sich für 2 – 3 Stunden zu beschäftigen, um seine Lebenskosten abwickeln zu können. Die Schulden habe er aufgrund der Reise hierher. Auf Vorhalt, dass er in der Schubhaft Aufforderungen nicht nachkomme und ein auffälliges Verhalten zeige, bestreitet dies der BF und erklärte, er erzeuge keine Probleme, nur am ersten Tag, da habe er die Regeln nicht gewusst. Auf Vorlesen aus dem Bericht des Anhaltezentrums, fragte der BF, er müsse erst um 19:30 in die Zelle und gehe um 19:30 Uhr in die Zelle. Auf Vorhalt, dass er über sein Handy aus der Schubhaft seine Mutter anrufen hätte können, erklärte er, dies sei im Stadtpark gewesen, bei der Polizei und nicht in Schubhaft. 1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hinsichtlich Schubhaftbeschwerde erklärte der BF römisch 40 zu sein und am römisch 40 in Sharkeia Ägypten geboren worden zu sein. Er sei Moslem, Araber, habe Papiere aber Angst diese vorzulegen, er habe einen Reisepass und einen Uni-Abschluss. Auf Vorhalt, ob ihm klar sei, dass er mit der Nichtvorlage der Unterlagen am Verfahren nicht mitwirke, erklärte er, dass er das wisse, aber Angst vor einer Rückkehr habe. Er habe in Ägypten Probleme, die Familie seiner Freundin sage, sie würden ihn umbringen, sobald er wieder dort sei. Er spreche Arabisch und Englisch auf Muttersprachenniveau, Russisch und Italienisch Grundbasis, Deutsch mittelmäßig. Er könne nicht sagen, wann er seinen Herkunftsstaat genau verlassen habe, es sei im Jahr 2021 gewesen. Auf die Frage warum, erklärte er, er habe in Ägypten einige Probleme, er habe mit einer ägyptischen Dame gelebt und gechlafen, diese sei mittlerweile schwanger von ihm. Die Familie der Freundin habe diese Beziehung nicht gutgeheißen. Er habe in Ägypten als Polizist gearbeitet und habe das Land binnen kürzester Zeit verlassen müssen, weil ihn die Familie überall hin folge. Er sei vor ca. 2 Jahren nach Österreich gekommen. In Österreich lebe seine Familie, er habe von diesem Land schon viel gehört und sogar die österreichische Fussballmannschaft verfolgt, wie sie gegen die Schweiz gespielt haben. Er mag dieses Land und es werde gesagt, dass die Österreicher die Ägypter lieben, weil sie nicht wie andere Araber sind, zB Afghanen oder Iraker, sie sind fleißig und Österreich helfe den Ägypten mehr, als den anderen. Er sei auf illegalem Weg nach Österreich gekommen, Russland, Belarus, Polen und Deutschland, in Deutschland habe er Fingerabdrücke abgeben müssen, er sei gefragt worden, ob er bleiben möchte. Dies habe er verneint und erklärt, er wolle nach Österreich, dann hätten sie ihn zum Zug gebracht. Aus seinem Herkunftsstaat sei er legal mit seinem Reisepass ausgereist. Danach illegal, dann habe er seinen Reisepass weggeworfen. Er habe ab seiner Geburt in Shaheia und in Sham-El-Sheik gelebt, in Sham-El-Sheik habe er 10 Jahre gelebt. Er verfüge über die Grundschule, Mittelschule, Gymnasium und Uni-Abschluss, Rechtswissenschaften. Er habe das Studium 2021 abgeschlossen und an der Zagazic Universität studiert. Die Frage, mit welchem Titel er das Studium abgeschlossen habe, konnte der BF nicht beantwortet und erklärte, dass er die Frage nicht verstehe. Auf die Frage, wie das Studium an der Uni abgelaufen sei, erklärte er, er habe 4 Jahre studiert. Nach Wiederholung der Frage erklärte er, er habe zB Strafrecht, Zivilrecht und habe in einem Jahr 4 Fächer gelernt, das Jahr darauf fünf, so auch das Gesetz für Eheschließung. Auf die Frage nach Professoren nannte der BF drei Namen und erklärte, er habe nur 4 im Kopf. Er wurde ersucht, den Ablauf des Studiums genauer zu beschreiben. Der BF erklärte, die Uni nicht regelmäßig besuch tzu haben, er sei daneben arbeiten gegangen, innerhalb einer Woche habe er die Uni an 2 oder 3 Tagen besucht, es habe im Regelfall Hausaufgaben geben, die man lösen und beim Professor einreichen hätte müssen. Als Voraussetzung fürs Studium habe er 80 % bei der Matura erreichen müssen. Auf die Frage, auf welchem Recht das Studium fuße, erklärte der BF, sein Schwerpunkt sei Strafrecht gewesen. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF, dass es in Ägypten anders laufe, als in Österreich. Man studiere Fächer, wenn man mit der Uni fertig sei, gehe man zur Anwaltskammer, bekomme eine Anwaltskarte und dann müsse man sich auf ein Rechtsgebiet spezialisieren. Auf die Frage, welcher Tätigkeit er während des Studiums nachgegangen sei und dann danach, erklärte der BF, er habe nicht als Rechtsanwalt gearbeitet, er sei nur 8 Monate bei der Polizei gewesen. Auf Nachfragen, was er dort gemacht habe, erklärte er normale polizeiliche Tätigkeiten. Auch auf Ersuchen, es genauer zu beschreiben, wiederholte der BF er habe in Sham-El-Sheik gearbeitet und danach 8 Monate bei der Polizei. Er habe in Ägypten von seiner Arbeit gelebt, er habe in einem Kaffee gearbeitet. Auf die Frage, wie lange in dem Kaffee, erklärte der BF, er sei 10 Jahre in Sham-El-Sheik gewesen. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF, von seinem ersten Tag bis zum letzten Tag. In Ägypten leben seine Familie, Vater, Mutter, Bruder und Schwester. Sein Vater arbeite. Auf die Frage, als was, erklärte der BF, an einem Tag arbeite sein Vater, an einem Tag nicht. Nach wiederholter Frage, als was, erklärte der BF zB auf der Baustelle. Die Mutter arbeite nicht, seine Schwester und sein Bruder studieren Sportwissenschaften. Er habe Anfangs regelmäßig Kontakt mit seiner Familie gehabt, aber seit seiner Beziehung mit dieser Dame, lehne ihn seine Familie ab, er habe nur mit seiner Mutter Kontakt. In letzter Zeit nicht regelmäßig, sie sei krank, er wisse nicht wo sie sei, er wisse auch nicht, ob sie schon gesund sei. Der letzte Kontakt sei im Stadtpark gewesen, die Polizistin habe ihn erlaubt, mit seiner Mutter zu sprechen. Dort habe sie gesagt, dass sie Herzprobleme habe. Auf die Frage, ob er sich seitdem erkundigt habe, wie es der Mutter gehe, erklärte er, in der Schubhaft dürfe er keine Handy benutzen. Er sei ledig, habe hier eine Freundin, sie heiße Tia, aber er habe Angst um sie. Auf Nachfragen nach dem Namen und Aufklärung, wenn er keine Angaben mache, dies negativ für ihn sich auswirken könne, erklärte er sie wohne in Eggenberg, ihren vollständigen Namen möchte er nicht nennen, sie heiße TIri, die genaue Adresse wisse er nicht, er besuche sie mit der Straßenbahn 7. Nach einem Wohnsitz befragt, erklärte er, seit 2 Jahren am Lazarettgürtel 54, er habe dort tatsächlich gewohnt, er wohne bei einem Freund an dieser Adresse, er heiße römisch 40 , er sei Iraker. Sein vollständiger Name sei römisch 40 , er habe ihn in der Schubhaft besucht und dort müsse man einen Namen angeben. Er müsse ihm für das Wohnen nichts bezahlen. Auf Frage nach Familienangehörigen in Österreich erklärte der BF, vier Leute, sie leben seit 30 Jahren hier und seinen österreichische Staatsbürger. Auf Aufforderung nannte der BF römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , sie leben in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . ER sei trotz Familie nicht legal nach Österreich gekommen, da er in Eile das Land verlassen hätte müssen. Er hätte für den legalen Weg 6 Monate warten müssen, um die Sprache zu lernen, und einen Beitrag von 15.000 Euro leisten müssen, um ein Visum zu erhalten, man würde A 1 oder A2 in der deutschen Sprache verlangen. Er habe Ägypten sehr schnell verlassen müssen, es sei ihm in Ägypten gut gegangen, er habe genug Geld gehabt, aber die Familie seiner ägyptischen Freundin habe ihn umbringen wollen. Auf Vorhalt, warum er dies nicht gleich von Anfang an angegeben habe, erklärte er, er hätte keine Beweise gehabt, diese hätte er jetzt. Welche dies sind gefragt, erklärte der BF, er habe 3 Screenshots auf seinem Handy. Er habe diese über Whatsapp bekommen, sei sofort zur BBU gekommen, dies seinen Nachrichten über eine ägyptische Nummer, dabei sei er bedroht worden. Er liebe dieses Land, er habe schon Freunde, sei integriert, er sei ein guter Mensch, nehme keine Drogen, sei nicht boshaft, hätte Freunde, mit denen er sich regelmäßig im Augarten treffe, sie mögen ihn, da er keine Probleme bereite. Auf Fragen, warum er sich nicht an die Gesetze halte, wenn er Österreich so mag, und Schwarzarbeit nachgehe erklärte er, er erfuhr dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen sei und er die Möglichkeit habe, einen neuen Antrag zu stellen, das habe er getan. Er sei ein vernünftiger Mensch, natürlich habe er Geld gebraucht. Er sei niemand, der stehle oder Drogen verkaufe. ER habe Geldnot, da er Schulden idH von 8.000 Euro habe. Die Arbeit sei nicht leicht gewesen, es sei Nacht und kalt gewesen. Er wisse, es war illegal. Er habe ihm ersten Asylverfahren eine weiße Karte bekommen und sei zum AMS gegangen, dort habe es drei Jobs gegeben, bei der Kleinen Zeitung, einem Werbeunternehmen und einem Restaurant, er habe sich beworben, sei aber nicht genommen worden, da er ohne Bewilligung nicht arbeiten dürfe. Er habe ersucht, sich für 2 – 3 Stunden zu beschäftigen, um seine Lebenskosten abwickeln zu können. Die Schulden habe er aufgrund der Reise hierher. Auf Vorhalt, dass er in der Schubhaft Aufforderungen nicht nachkomme und ein auffälliges Verhalten zeige, bestreitet dies der BF und erklärte, er erzeuge keine Probleme, nur am ersten Tag, da habe er die Regeln nicht gewusst. Auf Vorlesen aus dem Bericht des Anhaltezentrums, fragte der BF, er müsse erst um 19:30 in die Zelle und gehe um 19:30 Uhr in die Zelle. Auf Vorhalt, dass er über sein Handy aus der Schubhaft seine Mutter anrufen hätte können, erklärte er, dies sei im Stadtpark gewesen, bei der Polizei und nicht in Schubhaft.

1.5. Aus dem gesamten Vorbringen des BF, seit seiner Ersteinvernahme bis zur mündlichen Verhandlung im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren ergeben sich zahlreiche Widersprüche, mit denen konfrontiert erklärte der BF dann, dass stimme nicht, der Dolmetscher habe das falsch übersetzt. Er wolle nur eine Frist von 4 Wochen, einen Rechtsanwalt kontaktieren, Berufung einlegen, das machen, was gut für ihn ist. Er wolle zu einem Rechtsanwalt und mit seiner Mutter telefonieren. Wenn er nicht bleiben dürfen, er habe Papiere und gehe er nach Ägypten, nein nicht nach Ägypten, in ein anderes arabisches Land.

Der BF wirkt in den jeweiligen Verfahren nicht mit. Er tätigt Angaben und behauptet, darüber Nachweise zu besitzen. Auf Aufforderung, diese vorzulegen, weigert er sich und begründet dies damit, dass er Angst habe, dann abgeschoben zu werden. Er erklärte ausdrücklich, den neuen Asylantrag deshalb zu stellen, um nicht abgeschoben zu werden.

Es steht fest, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX in missbräuchlicher Absicht vom BF gestellt wurde. Über diesen Antrag hat das BFA mittlerweile mit Bescheid vom 31.07.2024 vollinhaltlich negativ, noch nicht rechtskräftig, entschieden. Es steht fest, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 in missbräuchlicher Absicht vom BF gestellt wurde. Über diesen Antrag hat das BFA mittlerweile mit Bescheid vom 31.07.2024 vollinhaltlich negativ, noch nicht rechtskräftig, entschieden.

Aufgrund seinem oben dargestellten Verhalten kann dem BF kein Vertrauen postuliert werden, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels gerade nicht angeordnet werden kann. Der BF ist hochmobil und würde in Wissen um die zeitnahe Abschiebung in seinen Herkunftsstaat untertauchen und versuchen in ein anderes Land zu gelangen. Er zeigte bei seiner Einreise in Österreich, dass er hochmobil ist und ihm möglich ist, illegal die Grenzen zu überschreiten. Die Verhängung der Schubhaft erweist sich somit als rechtmäßig.

2. Beweiswürdigung:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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