Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2261576-2/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Slaviša Žeželj, LL.M., Friedrich Kaiser Gasse 25/10, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Slaviša Žeželj, LL.M., Friedrich Kaiser Gasse 25/10, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VII.), zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) wird stattgegeben. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides) wird stattgegeben.
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX .2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunk V.), ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2022 verloren hat (Spruchpunkt IX.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunk römisch fünf.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2022 verloren hat (Spruchpunkt römisch IX.).
In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies das Bundesamt einerseits darauf, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung wäre und der Beschwerdeführer daher aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Es stehe fest, dass bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und bedürfe es daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am XXXX .2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid abändern und das Einreiseverbot aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid in seinem Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) hinsichtlich der Dauer auf ein angemessenes und verhältnismäßiges Ausmaß reduziert wird und die aufschiebende Wirkung zuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am römisch 40 .2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid abändern und das Einreiseverbot aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch VIII. (Einreiseverbot) hinsichtlich der Dauer auf ein angemessenes und verhältnismäßiges Ausmaß reduziert wird und die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt als fehlerhaft zu bewerten sei, zumal wesentliche Beweismittel, wie die Berichte über Bedrohungen oder Verletzungen des Beschwerdeführers ignoriert worden seien und ein ärztliches Attest über erlittene Misshandlungen beispielsweise nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen worden wäre. Die beantragten Zeugen, welche die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers schildern und bestätigen könnten, seien nicht einvernommen worden und habe das Bundesamt unvollständige Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers angestellt und deren Relevanz in der Entscheidung nicht berücksichtigt. Auch habe das Bundesamt einen Bericht der Sicherheitsbehörden in Serbien zitiert und sei dem Beschwerdeführer hierfür keine Einsicht oder Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zusätzlich eingebrachte Stellungahmen und ergänzende Unterlagen des Beschwerdeführers seien ebenso nicht in der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Das Leben des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthaft bedroht und leide er an gesundheitlichen Problemen, welche in Serbien nicht adäquat behandelt werden könnten und würde eine Rückkehr nach Serbien eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit des Beschwerdeführers darstellen. Das Bundesamt habe weiters die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und sein aufrechtes Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK nicht entsprechend gewürdigt, zumal er seit sechs Jahren eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX führen würde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt als fehlerhaft zu bewerten sei, zumal wesentliche Beweismittel, wie die Berichte über Bedrohungen oder Verletzungen des Beschwerdeführers ignoriert worden seien und ein ärztliches Attest über erlittene Misshandlungen beispielsweise nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen worden wäre. Die beantragten Zeugen, welche die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers schildern und bestätigen könnten, seien nicht einvernommen worden und habe das Bundesamt unvollständige Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers angestellt und deren Relevanz in der Entscheidung nicht berücksichtigt. Auch habe das Bundesamt einen Bericht der Sicherheitsbehörden in Serbien zitiert und sei dem Beschwerdeführer hierfür keine Einsicht oder Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zusätzlich eingebrachte Stellungahmen und ergänzende Unterlagen des Beschwerdeführers seien ebenso nicht in der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Das Leben des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthaft bedroht und leide er an gesundheitlichen Problemen, welche in Serbien nicht adäquat behandelt werden könnten und würde eine Rückkehr nach Serbien eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit des Beschwerdeführers darstellen. Das Bundesamt habe weiters die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und sein aufrechtes Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK nicht entsprechend gewürdigt, zumal er seit sechs Jahren eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 führen würde.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am XXXX 2024 eingelangt.3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am römisch 40 2024 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in XXXX geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.Der in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten und hat in Serbien acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine Berufsschule besucht und danach zwei Jahre ein Wirtschaftsstudium absolviert. Zuletzt war er ohne (legale) Beschäftigung und bezog kein Einkommen.
In das österreichische Bundesgebiet reiste der Beschwerdeführer erstmalig zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2018 ein, nachdem er im Heimatstaat aus der Haft entlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat hierbei im Bundesgebiet ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet und war nicht behördlich gemeldet. Danach war der Beschwerdeführer wieder in seinem Herkunftsstaat aufhältig und reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .2021 festgenommen wurde. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet waren durchgehend und überwiegend (abgesehen von den Zeiten während seines Asylverfahrens) rechtswidrig.In das österreichische Bundesgebiet reiste der Beschwerdeführer erstmalig zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2018 ein, nachdem er im Heimatstaat aus der Haft entlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat hierbei im Bundesgebiet ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet und war nicht behördlich gemeldet. Danach war der Beschwerdeführer wieder in seinem Herkunftsstaat aufhältig und reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 wieder in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .2021 festgenommen wurde. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet waren durchgehend und überwiegend (abgesehen von den Zeiten während seines Asylverfahrens) rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , diese hat er bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Jahr 2018 kennengelernt und führt seither mit dieser eine Beziehung. Er hat auch mit dieser in deren Wohnung zusammengelebt, war aber zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet.Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese hat er bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Jahr 2018 kennengelernt und führt seither mit dieser eine Beziehung. Er hat auch mit dieser in deren Wohnung zusammengelebt, war aber zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet.
Zu seinen Fluchtgründen gibt der Beschwerdeführer an, dass er von der serbisch-montenegrinischen Mafia verfolgt werde, welche eng mit der Regierung zusammen arbeite. Es sei bereits ein Anschlag auf ihn verübt worden, welcher jedoch seinen Bruder getroffen habe, weil dieser ihm sehr ähnlich sehen würde und es hier zu einer Verwechslung gekommen wäre. Der Beschwerdeführer bringt hierzu im Zuge seiner Stellungnahme auch die Aussage seines Bruders und Krankenhausbriefe bezüglich der Verletzungen, welche sein Bruder durch den Anschlag erlitten habe, zur Vorlage. Auch bringt er vor, dass seine erste Verurteilung aufgrund der Verfolgung der serbisch-montenegrinischen Mafia erfolgt sei, zumal er aus Notwehr einen Schuss abgegeben und dabei zwei Personen verletzt habe. Auch seien bereits Bekannte, mit welchem er engen Kontakt gehabt habe, von den Mitgliedern der serbisch-montenegrinischen Mafia umgebracht worden.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell noch in Strafhaft wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Eine bedingte Haftentlassung ist frühestens aber der Hälfte der im Urteil verhängten und verbüßten Freiheitsstrafe vorgesehen, wobei der Beschwerdeführer die Hälfte der Freiheitsstrafe im XXXX 2025 verbüßt haben wird.Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell noch in Strafhaft wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Eine bedingte Haftentlassung ist frühestens aber der Hälfte der im Urteil verhängten und verbüßten Freiheitsstrafe vorgesehen, wobei der Beschwerdeführer die Hälfte der Freiheitsstrafe im römisch 40 2025 verbüßt haben wird.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. § 18 BFA-VG lautet:3.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Serbien) stamme.Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Serbien) stamme.
Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Serbien im konkreten Fall des Beschwerdeführers im Rahmen der durchzuführenden Grobprüfung ergeben hat, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer entsprechenden Schutz in Serbien erhalten würde, zumal aus dem Akteninhalt und insbesondere der ausführlichen und detaillierten Stellungnahme des Beschwerdeführers, welcher konkrete Daten und Namen nennt ersichtlich ist, dass das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat gefährdet sein könnte. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens ist auszuführen, dass der BF gesundheitliche Probleme und die Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen vorbringt.
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie schon ausgeführt, machte der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.Wie schon ausgeführt, machte der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.
Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK bedeuten würde.Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Es war daher der Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.) stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher der Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VII.) stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2261576.2.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024