Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G312 2296818-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf.
Der BF wurde in Österreich am XXXX festgenommen und in die JA XXXX verbracht. Mit XXXX wurde über den BF am XXXX wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde in Österreich am römisch 40 festgenommen und in die JA römisch 40 verbracht. Mit römisch 40 wurde über den BF am römisch 40 wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG die Untersuchungshaft verhängt.
Am 13.12.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Verhängung eines Einreiseverbotes schriftlich aufgefordert, seinerseits dazu sowie zu übermittelten Fragen Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme langte bei der Behörde nicht ein.
Laut übermittelten Abschlussbericht der PI wird der BF beschuldigt und ist geständig, am XXXX im Zuge einer Hausdurchsuchung in XXXX , XXXX , im Besitz einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtmittel, nämlich 614,6 netto Heroin gewesen zu sein. Der BF wird weiters beschuldigt und ist geständig am XXXX .2022 in Wels 1 Kilogramm Heroin erworben zu haben und im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 an verschiedenen Orten von Wels an unbekannte Täter in Verkehr gesetzt zu haben. Es ist von einem Umsatz idH von Euro 102.485,00 auszugehen. Desweitern ist der BF geständig im Zeitraum XXXX . XXXX bis XXXX gesamt 178g Heroin an unbekannte Abnehmer in Verkehr gesetzt zu haben, und erzielte durch den Verkauf einen Umsatz von 7.120 Euro, einem Busfahrer 6400 Euro abgeliefert zu haben. Desweiteren wird der BF beschuldigt und ist teilweise geständig, Euro 102.485,00 im Tatzeitraum XXXX bis XXXX durch sebligen Modus an diverse Buslenker Gelder übergeben zu haben, um diese Barmittel ausser Landes zu schaffen. Geständig ist der BF zu Übergaben idH von 49.700 Euro.Laut übermittelten Abschlussbericht der PI wird der BF beschuldigt und ist geständig, am römisch 40 im Zuge einer Hausdurchsuchung in römisch 40 , römisch 40 , im Besitz einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtmittel, nämlich 614,6 netto Heroin gewesen zu sein. Der BF wird weiters beschuldigt und ist geständig am römisch 40 .2022 in Wels 1 Kilogramm Heroin erworben zu haben und im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 an verschiedenen Orten von Wels an unbekannte Täter in Verkehr gesetzt zu haben. Es ist von einem Umsatz idH von Euro 102.485,00 auszugehen. Desweitern ist der BF geständig im Zeitraum römisch 40 . römisch 40 bis römisch 40 gesamt 178g Heroin an unbekannte Abnehmer in Verkehr gesetzt zu haben, und erzielte durch den Verkauf einen Umsatz von 7.120 Euro, einem Busfahrer 6400 Euro abgeliefert zu haben. Desweiteren wird der BF beschuldigt und ist teilweise geständig, Euro 102.485,00 im Tatzeitraum römisch 40 bis römisch 40 durch sebligen Modus an diverse Buslenker Gelder übergeben zu haben, um diese Barmittel ausser Landes zu schaffen. Geständig ist der BF zu Übergaben idH von 49.700 Euro.
Am 08.12.2023 erfolgte die Beschuldigtenvernehmung durch die LPD XXXX , dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX , Serbien, geboren worden zu sein. Sein Vater heiße XXXX , seine Mutter XXXX , er sei ledig, verfüge über einen Reisepass, ausgestellt am XXXX . Er hat 5 Jahre Schule im Kosovo besucht. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Schulden, lebe in Pristina im Kosovo in einer Wohnung bei seiner Mutter mit seinem Bruder gemeinsam. Er sei nicht vorbestraft, es sei das erste Mal, dass er bei der Polizei sitze. Er sei aber gelernter Polizist im Kosovo, führe die Arbeit aber noch nicht aus, er sei noch in Ausbildung. Zuletzt sei er keiner geregelten Arbeit nachgegangen, sein Cousin habe ein Lokal, da habe er ein wenig geholfen. Auf die Frage, ob er Suchtmittel konsumiere, erklärte er: gar nicht, er trinke nur gerne Bier. Auf Vorhalt der vorgefundenen Alprazolam Tabletten, erklärte der BF, diese habe er von zu Hause mitgenommen, ein Arzt habe sie ihm verschrieben, diese seien gegen Stress. Er müsse sich um die ganze Familie kümmern, habe daher so einen Stress. Sein kleiner Bruder und seine Mutter würden ihn brauchen, sein Vater sei verstorben. Seine Mutter habe gesundheitliche Probleme und er sorge für sie. Ihm sei bewusst, warum er festgenommen wurde, er möchte sich geständig zeigen. Er sei am Sonntag XXXX mit dem Autobus nach Wels gekommen, das Heroin habe er von einem Jungen bekommen, diesen kannte er nicht. Sie hätten sich bei der OMV, McDonalds Parkplatz gegen Mittag getroffen. Dies sei bereits im Kosovo so ausgemacht worden, er habe keine Telefonnummer von ihm gehabt. Über Befragen, wer das Geschäft ausgemacht habe, erklärte er, dabei handle es sich um XXXX . Er sei auf dem Handy eingespeichert, einmal und XXXX und noch einmal mit einer österreichischen Nummer. Ihm wurde ein Foto gezeigt und daraufhin identifizierte er den Genannten. Er habe Gazi von einem anderen Freund kennengelernt, dieser Heiße XXXX , den Nachnamen kenne er nicht. Ihm wurde noch ein Foto gezeigt, diese Person habe er jedoch nicht gekannt. Gazi sei in Serbien zu Hause, in XXXX , dort habe er ihn auch getroffen. Er habe in dem Zeitraum Ende Juni bis XXXX in XXXX ein Kilo Gramm Heroin verkauft. Er sei Ende XXXX mit einem PKW nach Österreich gekommen, ein Freund habe ihn hierhergebracht, den möchte er hier aber nicht hineinziehen, da er damit nichts zu tun habe. Er habe mit XXXX auch letztes Jahr ausgemacht, dass er nach Österreich fahre und Drogen verkaufe. Im Weiteren wurden zusätzliche diesbezügliche Handlungen durch den BF zugegeben. Am 08.12.2023 erfolgte die Beschuldigtenvernehmung durch die LPD römisch 40 , dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, geboren worden zu sein. Sein Vater heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , er sei ledig, verfüge über einen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 . Er hat 5 Jahre Schule im Kosovo besucht. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Schulden, lebe in Pristina im Kosovo in einer Wohnung bei seiner Mutter mit seinem Bruder gemeinsam. Er sei nicht vorbestraft, es sei das erste Mal, dass er bei der Polizei sitze. Er sei aber gelernter Polizist im Kosovo, führe die Arbeit aber noch nicht aus, er sei noch in Ausbildung. Zuletzt sei er keiner geregelten Arbeit nachgegangen, sein Cousin habe ein Lokal, da habe er ein wenig geholfen. Auf die Frage, ob er Suchtmittel konsumiere, erklärte er: gar nicht, er trinke nur gerne Bier. Auf Vorhalt der vorgefundenen Alprazolam Tabletten, erklärte der BF, diese habe er von zu Hause mitgenommen, ein Arzt habe sie ihm verschrieben, diese seien gegen Stress. Er müsse sich um die ganze Familie kümmern, habe daher so einen Stress. Sein kleiner Bruder und seine Mutter würden ihn brauchen, sein Vater sei verstorben. Seine Mutter habe gesundheitliche Probleme und er sorge für sie. Ihm sei bewusst, warum er festgenommen wurde, er möchte sich geständig zeigen. Er sei am Sonntag römisch 40 mit dem Autobus nach Wels gekommen, das Heroin habe er von einem Jungen bekommen, diesen kannte er nicht. Sie hätten sich bei der OMV, McDonalds Parkplatz gegen Mittag getroffen. Dies sei bereits im Kosovo so ausgemacht worden, er habe keine Telefonnummer von ihm gehabt. Über Befragen, wer das Geschäft ausgemacht habe, erklärte er, dabei handle es sich um römisch 40 . Er sei auf dem Handy eingespeichert, einmal und römisch 40 und noch einmal mit einer österreichischen Nummer. Ihm wurde ein Foto gezeigt und daraufhin identifizierte er den Genannten. Er habe Gazi von einem anderen Freund kennengelernt, dieser Heiße römisch 40 , den Nachnamen kenne er nicht. Ihm wurde noch ein Foto gezeigt, diese Person habe er jedoch nicht gekannt. Gazi sei in Serbien zu Hause, in römisch 40 , dort habe er ihn auch getroffen. Er habe in dem Zeitraum Ende Juni bis römisch 40 in römisch 40 ein Kilo Gramm Heroin verkauft. Er sei Ende römisch 40 mit einem PKW nach Österreich gekommen, ein Freund habe ihn hierhergebracht, den möchte er hier aber nicht hineinziehen, da er damit nichts zu tun habe. Er habe mit römisch 40 auch letztes Jahr ausgemacht, dass er nach Österreich fahre und Drogen verkaufe. Im Weiteren wurden zusätzliche diesbezügliche Handlungen durch den BF zugegeben.
Am 10.01.2024 erfolgte ein Rückkehrberatungsgespräch, in dem der BF mitteilte, nicht rückkehrwillig zu sein.
Am 24.01.2024 wurde Anklage gegen den BF wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, §§ 28 Abs. 1 erster Fall, 28 Abs. 2 zweiter Fall SMG erhoben. Am 24.01.2024 wurde Anklage gegen den BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, erster Fall, 28 Absatz 2, zweiter Fall SMG erhoben.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 28a Abs. 4 Z 4 SMG; § 28 Abs. 1 erster Fall SMG, § 28 zweiter Fall SMG und § 28a Abs 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die anrechenbaren Vorhaften XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX . Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA XXXX .Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 4, SMG; Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG, Paragraph 28, zweiter Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die anrechenbaren Vorhaften römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 . Der BF verbüßt seine Strafhaft in der JA römisch 40 .
Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 IVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, römisch IV m Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Der BF ist schwer straffällig geworden und hat etwa 3.352,6 g Heroin besessen und an mehrere unbekannte Abnehmer verkauft.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde und regte an, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung monierte der BF, dass Gründe nicht vorgebracht worden seien, die seine sofortige Ausreise bedingen, es reiche nicht, die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes vorliegenden Gründe anzuführen. Daher sei es unterblieben, spezifische ergänzende Gründe zur notwendigen sofortigen Ausreise des BF anzuführen. Es werde daher beantragt, dass BVwG möge die Spruchpunkte IV und V ersatzlos beheben und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, die amtswegige Aufgreifung aller zur Last des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid bezüglich Spruchpunkt V ersatzlos zu beheben in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde und regte an, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung monierte der BF, dass Gründe nicht vorgebracht worden seien, die seine sofortige Ausreise bedingen, es reiche nicht, die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes vorliegenden Gründe anzuführen. Daher sei es unterblieben, spezifische ergänzende Gründe zur notwendigen sofortigen Ausreise des BF anzuführen. Es werde daher beantragt, dass BVwG möge die Spruchpunkte römisch IV und römisch fünf ersatzlos beheben und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, die amtswegige Aufgreifung aller zur Last des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch fünf ersatzlos zu beheben in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung, wenn auch sehr knappe, lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit den Verurteilungen des BF begründet, sondern auch, dass der BF schwer straffällig geworden sei und 3.352,6 g Heroin besessen und in Umlauf gebracht habe.
Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet – Suchtgifthandel stellt ein besonderes schweres und verpöntes Verhalten dar, weshalb der BF trotz bisheriger Unbescholtenheit, zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Angesichts der Schwere der Straftaten des BF im Bundesgebiet – Suchtgifthandel stellt ein besonderes schweres und verpöntes Verhalten dar, weshalb der BF trotz bisheriger Unbescholtenheit, zu einer mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde - ist an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse geboten. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Die, wenn auch knappe Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist ausreichend. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Angesichts des Gesamtverhalten des BF – er ist nach eigenen Angaben nach Österreich eingereist, um Drogen in Umlauf zu bringen - kann durch eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Art 8 EMRK erkannt werden. Angesichts des Gesamtverhalten des BF – er ist nach eigenen Angaben nach Österreich eingereist, um Drogen in Umlauf zu bringen - kann durch eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2296818.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024