TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 W112 2286213-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W112 2286213-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA IRAK, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 06.02.2024 bis 11.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA IRAK, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 06.02.2024 bis 11.02.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 06.02.2024 wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 06.02.2024 wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 05.02.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer. Organe der Landespolizeidirektion XXXX nahmen den Beschwerdeführer am 05.02.2024, 17:05 Uhr, in der Polizeiinspektion XXXX fest.1. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 05.02.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer. Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 nahmen den Beschwerdeführer am 05.02.2024, 17:05 Uhr, in der Polizeiinspektion römisch 40 fest.

Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 06.02.2024, 10:55 Uhr, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2024, 17:00 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 08.02.2024, 11:30 Uhr, übermittelte es eine Ausfertigung des Mandatsbescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter.Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 06.02.2024, 10:55 Uhr, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2024, 17:00 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 08.02.2024, 11:30 Uhr, übermittelte es eine Ausfertigung des Mandatsbescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter.

2. Mit Schriftsatz vom 08.02.2024, eingebracht am selben Tag nach Ende der Amtsstunden um 20:24 Uhr, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter „Maßnahmenbeschwerde Schubhaft“. Diese lautet wie folgt:

„Ich befinde mich seit heute in Schubhaft, meinem Rechtsanwalt wurde heute der Schubhaftbescheid zugestellt.

Ich bin zu Unrecht in Schubhaft, denn:

•        Die Rückkehrentscheidung stammt aus dem Jahr 2018 und ist nach sechs Jahren mittlerweile völlig veraltert und überholt; ich lebe in einer Lebensgemeinschaft mit der Österreicherin Frau Mag. XXXX ;•        Die Rückkehrentscheidung stammt aus dem Jahr 2018 und ist nach sechs Jahren mittlerweile völlig veraltert und überholt; ich lebe in einer Lebensgemeinschaft mit der Österreicherin Frau Mag. römisch 40 ;

•        Die Lebensgemeinschaft mit Frau Mag. XXXX ist vergleichbar mit einer Ehe. Seit 2017 etwa besteht eine Freundschaft, etwa ein Jahr nach der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zogen wir zusammen; zuvor hatten wir fallweise gegenseitig übernachtet; seit rund vier Jahren haben wir eine eheähnliche Gemeinschaft;•        Die Lebensgemeinschaft mit Frau Mag. römisch 40 ist vergleichbar mit einer Ehe. Seit 2017 etwa besteht eine Freundschaft, etwa ein Jahr nach der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zogen wir zusammen; zuvor hatten wir fallweise gegenseitig übernachtet; seit rund vier Jahren haben wir eine eheähnliche Gemeinschaft;

•        Aufgrund einer Fehlgeburt unseres gemeinsamen Kindes haben wir schon viele Höhen und Tiefen durchgemacht, und haben nun einen gemeinsamen Hund namens Panda, der uns auch zusätzlich noch stark verbindet;

•        Es ist aktuell ein Verfahren nach § 55 AsylG anhängig, und zwar schon seit 2022;•        Es ist aktuell ein Verfahren nach Paragraph 55, AsylG anhängig, und zwar schon seit 2022;

•        Das BFA, insb Fr XXXX , hat kein Interesse an diesem Verfahren, führte es über Monate hinweg gar nicht, verletzte mehrfach die Entscheidungsfristen und erließ einen völlig schlampigen, unzureichenden abweisenden Bescheid, welcher vom BVwG […]erst im Oktober 2023 aufgehoben und zurückverwiesen wurde;•        Das BFA, insb Fr römisch 40 , hat kein Interesse an diesem Verfahren, führte es über Monate hinweg gar nicht, verletzte mehrfach die Entscheidungsfristen und erließ einen völlig schlampigen, unzureichenden abweisenden Bescheid, welcher vom BVwG […]erst im Oktober 2023 aufgehoben und zurückverwiesen wurde;

•        Dabei kam das BVwG klar zum Erkenntnis, dass es jedenfalls möglich ist, dass bei mir ein Anspruch nach § 55 AsylG auf einen humanitären Aufenthaltstitel zusteht;•        Dabei kam das BVwG klar zum Erkenntnis, dass es jedenfalls möglich ist, dass bei mir ein Anspruch nach Paragraph 55, AsylG auf einen humanitären Aufenthaltstitel zusteht;

•        Schließlich ist noch festzuhalten, dass meine Lebensgefährtin einen ERASMUS-Aufenthalt vor 20 Jahren für ein Jahr in SPANIEN zubrachte und daher nach der Freizügigkeits-RL freizügigkeitsberechtigt ist; nach dem EuGH-Judikat BANGER ist sie daher keinesfalls entrechtet, wie das BFA dies meint, sondern hat jedenfalls das Recht, dass ihr Fall über ihren Lebensgefährten in einem fairen Verfahren unter Abwägung aller Gesichtspunkte zumindest überprüft wird (vgl. EuGH C-89/17 – BANGER). Bevor dies nicht geschehen ist, habe ich jedenfalls ein temporäres Aufenthaltsrecht, abgeleitet von meiner Lebensgefährtin.•        Schließlich ist noch festzuhalten, dass meine Lebensgefährtin einen ERASMUS-Aufenthalt vor 20 Jahren für ein Jahr in SPANIEN zubrachte und daher nach der Freizügigkeits-RL freizügigkeitsberechtigt ist; nach dem EuGH-Judikat BANGER ist sie daher keinesfalls entrechtet, wie das BFA dies meint, sondern hat jedenfalls das Recht, dass ihr Fall über ihren Lebensgefährten in einem fairen Verfahren unter Abwägung aller Gesichtspunkte zumindest überprüft wird vergleiche EuGH C-89/17 – BANGER). Bevor dies nicht geschehen ist, habe ich jedenfalls ein temporäres Aufenthaltsrecht, abgeleitet von meiner Lebensgefährtin.

Die Ref XXXX ist mir gegenüber sehr negativ eingestellt, sie ist unnötig provozierend, was sie damit gegenüber Mag. XXXX begründete, dass ich zur Volksanwaltschaft gegangen bin, weil ich schon nun das zweite Jahr auf die Antwort warte. Sie nimmt das ganze Verfahren persönlich, und schloss per se aus, das Verfahren angesichts der Aufhebung durch das BVwG und der Beschwerde bei der Volksanwaltschaft positiv zu erledigen. Die jetzige Festnahme und der Versuch, nun am 22. FEBRUAR 2024 mich abzuschieben, ist der traurige Höhepunkt des Missverständnisses mit Ref. XXXX . Dies ist klar eine Racheaktion, um zu zeigen, dass ich in der Willkür der Behörde stehe.Die Ref römisch 40 ist mir gegenüber sehr negativ eingestellt, sie ist unnötig provozierend, was sie damit gegenüber Mag. römisch 40 begründete, dass ich zur Volksanwaltschaft gegangen bin, weil ich schon nun das zweite Jahr auf die Antwort warte. Sie nimmt das ganze Verfahren persönlich, und schloss per se aus, das Verfahren angesichts der Aufhebung durch das BVwG und der Beschwerde bei der Volksanwaltschaft positiv zu erledigen. Die jetzige Festnahme und der Versuch, nun am 22. FEBRUAR 2024 mich abzuschieben, ist der traurige Höhepunkt des Missverständnisses mit Ref. römisch 40 . Dies ist klar eine Racheaktion, um zu zeigen, dass ich in der Willkür der Behörde stehe.

Nun gibt Ref XXXX auch unumwunden zu, dass sie sogar gleich drei Tage nach der geplanten Festnahme sofort die Abschiebung durchführen wollte, um rechtswidrig Tatsachen zu schaffen, und ihre Handlungen jeder gerichtlicher Überprüfung entziehen zu können. Eine Maßnahmenbeschwerde kommt in diesem Fall ja jedenfalls zu spät.Nun gibt Ref römisch 40 auch unumwunden zu, dass sie sogar gleich drei Tage nach der geplanten Festnahme sofort die Abschiebung durchführen wollte, um rechtswidrig Tatsachen zu schaffen, und ihre Handlungen jeder gerichtlicher Überprüfung entziehen zu können. Eine Maßnahmenbeschwerde kommt in diesem Fall ja jedenfalls zu spät.

Anders formuliert: Ref. XXXX befindet sich in offener Rebellion zum BVwG, welcher ihr aufgetragen hatte, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und dann einen rechtsrichtigen Bescheid über meinen § 55 AsylG Antrag zu erlassen. Nun wollte sie mich in einer Nacht-und-Nebel-Aktion festnehmen lassen und ohne gerichtliche Überprüfung sofort abschieben lassen.Anders formuliert: Ref. römisch 40 befindet sich in offener Rebellion zum BVwG, welcher ihr aufgetragen hatte, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und dann einen rechtsrichtigen Bescheid über meinen Paragraph 55, AsylG Antrag zu erlassen. Nun wollte sie mich in einer Nacht-und-Nebel-Aktion festnehmen lassen und ohne gerichtliche Überprüfung sofort abschieben lassen.

Rechtlich absurd sind auch die Ausführungen von Ref. XXXX , dass ich durch Kettenanträge meine Abschiebung bisher verhindert hätte. Das ist eine offensichtliche Unwahrheit. Ich habe zweimal Duldungskarten beantragt (dies auf Ratschlag vom Linzer Richter XXXX , der mir in der VH versichert hatte, dass ich ohnehin nicht abgeschoben werden kann und einfach mir die Duldungskarte holen sollte), dann den jetzigen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG. Per se hat keiner dieser Anträge die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung durchbrochen, oder auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gehindert. Es ist nur durch die laufende Aufenthaltsverfestigung aufgrund meiner Lebensgemeinschaft und des Vergehens von nun mittlerweile knapp sechs Jahren die Rückkehrentscheidung untergegangen, diese Rechtswirkung ist aber unabhängig von meinen Anträge eingetreten, welche damit nichts zu tun haben:Rechtlich absurd sind auch die Ausführungen von Ref. römisch 40 , dass ich durch Kettenanträge meine Abschiebung bisher verhindert hätte. Das ist eine offensichtliche Unwahrheit. Ich habe zweimal Duldungskarten beantragt (dies auf Ratschlag vom Linzer Richter römisch 40 , der mir in der VH versichert hatte, dass ich ohnehin nicht abgeschoben werden kann und einfach mir die Duldungskarte holen sollte), dann den jetzigen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG. Per se hat keiner dieser Anträge die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung durchbrochen, oder auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen gehindert. Es ist nur durch die laufende Aufenthaltsverfestigung aufgrund meiner Lebensgemeinschaft und des Vergehens von nun mittlerweile knapp sechs Jahren die Rückkehrentscheidung untergegangen, diese Rechtswirkung ist aber unabhängig von meinen Anträge eingetreten, welche damit nichts zu tun haben:

So hat der VwGH in stRsp geurteilt, dass eine Rückkehrentscheidung ex lege untergeht, wenn sich der Sachverhalt nach Art 8 EMRK mittlerweile entscheidungswesentlich geändert hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA- VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben" (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a.So hat der VwGH in stRsp geurteilt, dass eine Rückkehrentscheidung ex lege untergeht, wenn sich der Sachverhalt nach Artikel 8, EMRK mittlerweile entscheidungswesentlich geändert hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „verliert eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA- VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben" vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a.

Ich verweise auch auf die Erkenntnis in der Sache W117 2266614-1/12E, in welchen ebenfalls eine Festnahme durchgeführt wurde und eine Schubhaft verhängt wurde, obwohl nur eine veraltete Rückkehrentscheidung bestand und ein § 55 AsylG Verfahren anhängig war. Richtigerweise hob das BVwG die Schubhaft auf und wurde der Behörde aufgetragen, über einen Titel nach Art 8 EMRK zu entscheiden. Das BVwG ließ sich angesichts der wirklich unvertretbaren Rechtswidrigkeit dazu – verständlicherweise – hinreißen, etwas polemisch aber treffend wie folgt auszuführen:Ich verweise auch auf die Erkenntnis in der Sache W117 2266614-1/12E, in welchen ebenfalls eine Festnahme durchgeführt wurde und eine Schubhaft verhängt wurde, obwohl nur eine veraltete Rückkehrentscheidung bestand und ein Paragraph 55, AsylG Verfahren anhängig war. Richtigerweise hob das BVwG die Schubhaft auf und wurde der Behörde aufgetragen, über einen Titel nach Artikel 8, EMRK zu entscheiden. Das BVwG ließ sich angesichts der wirklich unvertretbaren Rechtswidrigkeit dazu – verständlicherweise – hinreißen, etwas polemisch aber treffend wie folgt auszuführen:

Ohne daher belehrend wirken zu wollen, ist die Verwaltungsbehörde doch eher gut beraten, mit Festnahmen bis zum Abschluss des aktuellen Aufenthaltstitelverfahrens – sollte dieses negativ ausgehen! – zuzuwarten, um nicht das unnötige Risiko einzugehen, in diesem Zusammenhang Rechtswidrigkeiten zu produzieren.

Dieser Ausführung kann man sich auch für das vorliegende Verfahren vorbehaltslos anschließen. Ref XXXX sollte ihre persönliche Befindlichkeiten aufgrund des verlorenen BVwG-Verfahrens und der Beschwerde bei der Volksanwaltschaft hinanstellen und statt Festnahmen auszusprechen, und ohne gerichtliche Überprüfungen eine Blitz-Abschiebung durchzuführen, zunächst einmal das § 55 AsylG Verfahren abschließen. Dieses wird positiv zu entscheiden sein, da ich in einer langjährigen Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin bin und ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert bin, und nun auch schon neun Jahre in Österreich bin. Hier greift bereits die Rsp des VwGH, dass in solchen Fällen grundsätzlich ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu vergeben ist.Dieser Ausführung kann man sich auch für das vorliegende Verfahren vorbehaltslos anschließen. Ref römisch 40 sollte ihre persönliche Befindlichkeiten aufgrund des verlorenen BVwG-Verfahrens und der Beschwerde bei der Volksanwaltschaft hinanstellen und statt Festnahmen auszusprechen, und ohne gerichtliche Überprüfungen eine Blitz-Abschiebung durchzuführen, zunächst einmal das Paragraph 55, AsylG Verfahren abschließen. Dieses wird positiv zu entscheiden sein, da ich in einer langjährigen Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin bin und ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert bin, und nun auch schon neun Jahre in Österreich bin. Hier greift bereits die Rsp des VwGH, dass in solchen Fällen grundsätzlich ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu vergeben ist.

Zum angeblichen Untertauchen letzte Woche ist zu sagen, dass die Polizei zu uns nach Hause kam, als ich gerade nicht da war. Mag. XXXX rief RA KLAMMER an, welcher erst einen Beratungstermin für Montag vergeben konnte. Da Mag. XXXX Angst hatte, sagte sie, ich sollte nicht zu Hause schlafen, und ihr nicht sagen, wo ich mich aufhalte, da sie sich fürchtete, aufgrund dieser Information von der Polizei unter Druck gesetzt zu werden. Ich besuchte in der Früh am Montag RA KLAMMER, welcher mich über die Rsp des VwGH aufklärte und mir versicherte, dass das BVwG eine rechtswidrige Festnahme trotz aufhebendem Erkenntnis vom Oktober 2023 nicht dulden wird. Ich könnte mich daher ohne Angst bei der nächsten Polizeistation melden; das habe ich auch prompt getan, ich habe nicht einmal Wechselkleidung mitgenommen.Zum angeblichen Untertauchen letzte Woche ist zu sagen, dass die Polizei zu uns nach Hause kam, als ich gerade nicht da war. Mag. römisch 40 rief RA KLAMMER an, welcher erst einen Beratungstermin für Montag vergeben konnte. Da Mag. römisch 40 Angst hatte, sagte sie, ich sollte nicht zu Hause schlafen, und ihr nicht sagen, wo ich mich aufhalte, da sie sich fürchtete, aufgrund dieser Information von der Polizei unter Druck gesetzt zu werden. Ich besuchte in der Früh am Montag RA KLAMMER, welcher mich über die Rsp des VwGH aufklärte und mir versicherte, dass das BVwG eine rechtswidrige Festnahme trotz aufhebendem Erkenntnis vom Oktober 2023 nicht dulden wird. Ich könnte mich daher ohne Angst bei der nächsten Polizeistation melden; das habe ich auch prompt getan, ich habe nicht einmal Wechselkleidung mitgenommen.

Eine Fluchtgefahr ist daher ausgeschlossen: Ich befolge die Anweisungen meines Rechtsanwalts sofort und ohne zu Zögern. Er rät mir und hat mir geraten, keinesfalls unterzutauchen. Auch bei einer Entlassung würde ich daher sicher nicht untertauchen und hätte keine Angst vor einer Abschiebung am 22.02.2024. Eine Abschiebung am 22.02.2024 wäre nämlich illegal, da es keine Rückkehrentscheidung mehr gibt, die diese tragen könnte.

Mein Rechtsvertreter wird Mag. XXXX als Zeugin zur Verhandlung stellig machen, ihre Einvernahme wird beantragt; insb auch zum Vorliegen der Anwendbarkeit des Unionsrechts.Mein Rechtsvertreter wird Mag. römisch 40 als Zeugin zur Verhandlung stellig machen, ihre Einvernahme wird beantragt; insb auch zum Vorliegen der Anwendbarkeit des Unionsrechts.

Ich stelle somit den ANTRAG, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Anhaltung bzw Schubhaft ab heute bis laufend für unrechtmäßig erklären. Gestellt wird auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde und einer möglichen Beschwerdeverhandlung entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen meines gesetzlichen Vertreters.“

3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt die Beschwerde zu.

Das Bundesamt legte den Akt am 09.02.2024 vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

In der Stellungnahme führt das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:

„Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste laut Aktenlage am 31.5.2015 schlepperunterstützt und illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dabei gab er sich im Rahmen der niederschriftlichen Er[st]befragung am 2.6.2015 vor Organen des öSD der PI XXXX als IRAK[…]ISCHER Staatsbürger mit dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX aus. Dabei gab er sich im Rahmen der niederschriftlichen Er[st]befragung am 2.6.2015 vor Organen des öSD der PI römisch 40 als IRAK[…]ISCHER Staatsbürger mit dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 aus.

Seine Identität konnte der Bf. durch Vorlage IRAKISCHER Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis) belegen. Seinen Reisepa[ss] hat er nach eigenen Angaben in der TÜRKEI verloren bzw. gab er in abweichender Verantwortung an, der RP sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.3.2017 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen Hrn. XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach IRAK zulässig ist. Es wurde gemäß § 55 Abs. 3 FPG eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.3.2017 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz , Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat IRAK abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz , Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen Hrn. römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach IRAK zulässig ist. Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise zuerkannt.

Mit Beschlu[ss] des BVwG vom 23.1.2018 wurde […] der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Beschlu[ss] des BVwG vom 23.1.2018 wurde […] der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschlu[ss] wurde vom Bundesamt eine außerordentliche Revision erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes […] vom 6.9.2018 wurde der angefochtene Beschlu[ss] des BVwG gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes […] vom 6.9.2018 wurde der angefochtene Beschlu[ss] des BVwG gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Mit Erkenntnis des BVwG […] vom 17.12.2018 wurde nach mündlicher Verhandlung (unter Einvernahme der Zeugin Mag. XXXX ) die Beschwerde im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG […] vom 17.12.2018 wurde nach mündlicher Verhandlung (unter Einvernahme der Zeugin Mag. römisch 40 ) die Beschwerde im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung erwuchs am 17.12.2018 in Rechtskraft, die dem Bf. gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise war bis 31.12.2018 gültig.

Aufgrund der durchsetzbaren Entscheidung wurde am 20.12.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet und über die BFA-Abt. B/II bei der IRAKISCHEN Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Ersatz-Reisedokumentes beantragt. Am 14.10.2020 wurde gegen den Bf. ein Mitwirkungsbescheid gem. § 46 iVm Abs. 2 a FPG erlassen und ihm aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 22.10.2020 zur Vorsprache beim Bundesamt zu erscheinen. Dieser Aufforderung unter Androhung einer Haftstrafe kam der Bf. nach und befüllte die erforderlichen Formblätter.Aufgrund der durchsetzbaren Entscheidung wurde am 20.12.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet und über die BFA-Abt. B/II bei der IRAKISCHEN Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Ersatz-Reisedokumentes beantragt. Am 14.10.2020 wurde gegen den Bf. ein Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, in Verbindung mit Absatz 2, a FPG erlassen und ihm aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes am 22.10.2020 zur Vorsprache beim Bundesamt zu erscheinen. Dieser Aufforderung unter Androhung einer Haftstrafe kam der Bf. nach und befüllte die erforderlichen Formblätter.

Am 10.1.2019 stellte der Bf. einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und legte dies begründend der Behörde eine Bestätigung vor, da[ss] die Vertretungsbehörde über kein entsprechendes Dokumentensystem verfügt und deshalb die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30.6.2021 […] gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Zi 3 FPG abgewiesen. Die eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG […] vom 8.3.2022 als unbegründet abgewiesen. Am 10.1.2019 stellte der Bf. einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und legte dies begründend der Behörde eine Bestätigung vor, da[ss] die Vertretungsbehörde über kein entsprechendes Dokumentensystem verfügt und deshalb die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30.6.2021 […] gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Zi 3 FPG abgewiesen. Die eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG […] vom 8.3.2022 als unbegründet abgewiesen.

Der Bf. verblieb trotz seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin im Bundesgebiet aufhältig und zeigte keine Bereitschaft, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er zeigte sich seit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt rückkehrwillig und hat keine Rückkehrorganisation kontaktiert, um seine Ausreise vorzubereiten noch hat er sich bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht.

Unmittelbar nach der negativen Entscheidung des BVwG im Verfahren über den Duldungsantrag langte am 22.2.2022 per Post ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründe[n] des Art. 8 EMRK ein, der Bf. stellte einen Antrag auf Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV. Am 9.3.2022 wurde der Bf. mit Verbesserungsauftrag zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und diverser Nachweise zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung und der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen.Unmittelbar nach der negativen Entscheidung des BVwG im Verfahren über den Duldungsantrag langte am 22.2.2022 per Post ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründe[n] des Artikel 8, EMRK ein, der Bf. stellte einen Antrag auf Mängelheilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV. Am 9.3.2022 wurde der Bf. mit Verbesserungsauftrag zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und diverser Nachweise zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung und der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen.

Mit Bescheid vom 13.9.2023 wurden die Anträge des Bf. gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurück- und auf Mängelheilung abgewiesen. Mit Beschlu[ss] des BVwG vom 8.11.2023 […] wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung, nach ergänzender Sachverhaltsermittlung, an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 13.9.2023 wurden die Anträge des Bf. gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück- und auf Mängelheilung abgewiesen. Mit Beschlu[ss] des BVwG vom 8.11.2023 […] wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung, nach ergänzender Sachverhaltsermittlung, an das Bundesamt zurückverwiesen.

Nach mehrmaliger Urgenz seitens des Bundesamtes wurde am 12.9.2023 seitens der IRAKISCHEN Botschaft mitgeteilt, da[ss] der Bf. identifiziert werden konnte und ein Heimreisezertifikat, gültig vom 22.11.2023 bis 22.5.2024 ausgestellt.

Eine für 27.11.2023 vom Bundesamt beabsichtigte Abschiebung wurde widerrufen, um dem Auftrag des BVwG, eine neuerliche Entscheidung im Verfahren betr[e]ffend Aufenthaltstitel, Folge zu leisten. Am 04.12.2023 wurden der BF und die Lebensgefährt[…]in als Zeugin im Verfahren betreffend Aufentahl[ts]titel einvenommen und Parteiengehör gewährt. Die diesbezügliche Entscheidung ergeht noch vor der organisierten Abschiebung.

In Effektuierung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wurde für 3.2.2024 ein begleiteter Flug zur Abschiebung des Bf. in den IRAK gebucht und am 24.01.2024 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Zi 3 BFA-VG erlassen. Laut Bericht der LPD W SPK 23 konnte der Bf. bei versuchter Festnahme am 31.01.2024 an der Wohnsitzadresse nicht angetroffen werden. Ein neuerlicher Versuch und Anruf des OdöSD am 1.2.2024 um 15:21Uhr ergab, da[ss] die Lebensgefährtin des Bf zu Hause war. Diese gab an, da[…] der Bf. nicht anwesend sei und da[…] sie nicht verraten würde, wo sich dieser befindet und keinerlei Angaben zu seinem Verbleib vor der Polizei machen wird. Auf die Belehrung der Polizei und Androhung des neuerlichen Versuchs der Festnahme, wirkte die Lebensgefährtin nicht mit und machte keine Angaben zum Aufenthaltsort des Bf. Erst nach weiteren erfolglosen Festnahmeversuchen gab sie Polizeiorganen gegenüber an, da[…] sie kaum Kontakt zum Bf. habe und da[…] er in nächster Zeit nicht mehr kommen werde und auch sie in nächster Zeit nicht anwesend sein werde, das sie beruflich in LINZ zu tun habe.In Effektuierung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wurde für 3.2.2024 ein begleiteter Flug zur Abschiebung des Bf. in den IRAK gebucht und am 24.01.2024 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Zi 3 BFA-VG erlassen. Laut Bericht der LPD W SPK 23 konnte der Bf. bei versuchter Festnahme am 31.01.2024 an der Wohnsitzadresse nicht angetroffen werden. Ein neuerlicher Versuch und Anruf des OdöSD am 1.2.2024 um 15:21Uhr ergab, da[ss] die Lebensgefährtin des Bf zu Hause war. Diese gab an, da[…] der Bf. nicht anwesend sei und da[…] sie nicht verraten würde, wo sich dieser befindet und keinerlei Angaben zu seinem Verbleib vor der Polizei machen wird. Auf die Belehrung der Polizei und Androhung des neuerlichen Versuchs der Festnahme, wirkte die Lebensgefährtin nicht mit und machte keine Angaben zum Aufenthaltsort des Bf. Erst nach weiteren erfolglosen Festnahmeversuchen gab sie Polizeiorganen gegenüber an, da[…] sie kaum Kontakt zum Bf. habe und da[…] er in nächster Zeit nicht mehr kommen werde und auch sie in nächster Zeit nicht anwesend sein werde, das sie beruflich in LINZ zu tun habe.

Somit musste die Abschiebung für den 03.02.2024 infolge Vereite[…]lung durch gezieltes Untertauchen des Bf storniert werden.

Am 5.2.2024 suchte der Bf in den späten Nachmittagsstunden eine Polizeiinspektion auf und wurde in Vollziehung eines Festnahmeauftrages gem. § 34/3/1 BFA-VG festgenommen.Am 5.2.2024 suchte der Bf in den späten Nachmittagsstunden eine Polizeiinspektion auf und wurde in Vollziehung eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG festgenommen.

Der Bf. wurde am 6.2.2024 niederschriftlich einvernommen. Während der Niederschrift verhielt sich der Bf. unkooperativ und versuchte durch respektloses Verhalten diese zu stören und zu unterbrechen.

Mit Bescheid vom 07.02.2024 wurde gem. § 76 Abs. 2 Zi 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet und mit 17:00 Uhr in Vollzug gesetzt. Nach Abklärung, ob ein Vollmachtsverhältnis vorliegt, wurde der Schubhaf[…]tbescheid am 08.02.2024 auch dem Vertreter zugestellt, dies zunächst per Fax, da die Übermittlung vermutlich nicht korrekt erfolgte, zusätzlich auch per mail. Der Eingang per mail wurde durch die RA-Kanzlei dann auch am 08.02.2024 bestätigt. Mit Bescheid vom 07.02.2024 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet und mit 17:00 Uhr in Vollzug gesetzt. Nach Abklärung, ob ein Vollmachtsverhältnis vorliegt, wurde der Schubhaf[…]tbescheid am 08.02.2024 auch dem Vertreter zugestellt, dies zunächst per Fax, da die Übermittlung vermutlich nicht korrekt erfolgte, zusätzlich auch per mail. Der Eingang per mail wurde durch die RA-Kanzlei dann auch am 08.02.2024 bestätigt.

Der Sicherungsbedarf gründet sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3 FPG:Der Sicherungsbedarf gründet sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG:

- Der Bf. hat sich dem fremdenrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung der Abschiebung durch aktives Untertauchen, unter Ausnutzung seines sozialen Umfeldes, entzogen

- Der Bf. weigerte sich, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und ist laut Rückkehrprotokoll nach einer Vorsprache bei der BBU vom 11.12.2023 weiterhin und beharrlich ausreiseunwillig

- Der Bf wurde am 06.02.2024 über den Abschiebetermin (zunächst für 22.02.2024) informiert und ist durch das Verhalten des Bf belegt, dass er sich auf freiem Fuß belassen einer Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird.

Es ist beabsichtigt, den Bf nunmehr am 11.2.2024 in sein Heimatland abzuschieben. Durch intensive Bemühungen konnte letztlich ein früherer Flugtermin organsiert werden, um dem Gebot, die Anhaltung so kurz als nötig andauern zu lassen, zu entsprechen.

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es ist nicht anzunehmen, da[ss] der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Abschiebeverfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.

Zusammengefasst wird festgehalten, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen war. Der BF hat durch sein bisheriges unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die fremdenrechtliche Rechtsordnung insgesamt zu respektieren.

Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wird festgehalten, dass aufgrund der massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung gem. Judikatur des VwGH das öffentliche Interesse an einer raschen Außerlandesbringung als maßgeblich vergrößert anzusehen ist; letz[t]lich gelingt es binnen weniger Tage eine doch mit erheblichem organisatorischen Aufwand verbundene begleitete Abschiebung am Luftweg in den IRAK zu organisieren.

Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung war als nicht zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter Argumentation anzunehmen ist, dass sich der Fremde einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird, insbesondere da er sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat und dies in Zukunft in Anbetracht der effektuierbaren Rückkehrentscheidung und unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu erwarten ist. Er wäre somit für die Behörde nicht greifbar und die Abschiebung undurchführbar.

Der Bf. hat wiederholt seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweis gestellt und da[ss] er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere ein geregeltes Fremde[n]wesen oder den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffend zu respektieren und zu befolgen.

Der Bf. hat von der Möglichkeit, über die Schubhaftbetreuung/Rückkehrberatung seine Ausreise vorzubereiten, keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, da[ss] er bereit sein wird, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, sondern da[ss] in seinem Falle weiterhin erhöhte Fluchtgefahr besteht und er versuchen wird, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin aufrechtzuerhalten.

Es mangelt dem BF an jener Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit im Umgang mit Behörden, welche prinzipiell Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel wie der periodischen Meldeverpflichtung oder der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit ist.

Da der BF ausreiseunwillig ist und dies auch in der Einvernahme am 06.02.2024 mit Nachdruck kundgetan hat, ist davon auszugehen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin aus eigenem nicht nachkommen wird, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich und einzig mögliches verhältnismäßiges Mittel anzusehen ist.

Am 9.2.2024 langte gegenständliche Beschwerde ein.

Zum Hinweis der Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung des Bf. in Schubhaft und der Unmöglichkeit der Au[ß]erlandesbringung wird folgendes angemerkt:

Es besteht gegen den Bf. eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung, welche nach wie für gültig ist (zuletzt VwGH zu Ra 2021/21/0280). Diese verliert ihre Gültigkeit nicht durch Zeitablauf, es sind auch keine höher zu bewertenden Interessen des Bfs. im Sinne des Artikel 8 EMRK hervorgetreten, da[ss] die Rückkehrentscheidung ex lege außer Kraft treten würde.

Der Bf hat erste Integrationsschritte (Sprachkurs) erst nach langem Aufenthalt im Bundesgebiet gesetzt und ist eine Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu welchem er sich stets seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewu[ss]t sein musste.

Der BF ist nicht verheiratet und ist auch keine eingetragene Partnerschaft registriert.

Somit finden im Falle des Bf. die Anwendung der Bestimmungen nach der Freizügigkeits-Richtlinie schon per Definition keine Anwendung.

Des weiteren geht die Berufung auf eine Freizügigkeitsberechtigung der Lebensgefährtin aufgrund eines Aufenthaltes ihrerseits im EU-Ausland von vor mehr als zwanzig Jahren ins Leere, da der Bf. seinerzeit nicht mit der Lebensgefährtin zugezogen ist.

Weiters hat der Bf. versucht, durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu rechtfertigen.

Dem ist entgegengehalten, da[ss] gemäß § 58 Abs. 13 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.Dem ist entgegengehalten, da[ss] gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf. kann seinen Beteuerungen, nicht unterzutauchen und sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen, kein Glauben geschenkt werden.“

Am 13.02.2024 übermittelte das Bundesamt den Bericht der begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers.

4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, die Schubhaft von 06.02.2024 bis 11.02.2024 für unrechtmäßig zu erklären und den Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde und einer möglichen Beschwerdeverhandlung entstanden Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines gesetzlichen Vertreters.

Dazu führte er aus, dass die anhängige Schubhaftbeschwerde von den Zeiten 08.02.2024 bis zur Abschiebung am 11.02.2024 erhoben worden sei. Binnen der off

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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