Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2294987-1/4E
G307 2294988-1/4E
G307 2294989-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der XXXX , geboren am XXXX , 2. der XXXX , geboren am XXXX , sowie 3. des XXXX , geboren am XXXX , alle StA.: Serbien, die Zweitbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Schwester, XXXX , geboren am XXXX , alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zahlen, XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. der römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie 3. des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA.: Serbien, die Zweitbeschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Schwester, römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zahlen, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch II. Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Schwester und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2). Der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) ist der Vater der BF1 und BF2.
2. Die BF reisten spätestens am 02.06.2023 in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.06.2023 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
3. Am 08.06.2023 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung der BF1 und des BF3 statt.
4. Am 13.09.2024 wurden die BF1 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen.4. Am 13.09.2024 wurden die BF1 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , niederschriftlich einvernommen.
5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der BF1 zugestellt am 03.06.2024 bzw. dem BF3 zugestellt am 31.05.2024, wurden die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). 5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der BF1 zugestellt am 03.06.2024 bzw. dem BF3 zugestellt am 31.05.2024, wurden die Anträge der BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
6. Mit Schreiben vom 28.06.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 6. Mit Schreiben vom 28.06.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, die Bescheide zu beheben und zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in den Beschwerden geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und den BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.Darin wurde beantragt, die Bescheide zu beheben und zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in den Beschwerden geltend gemacht wurden, diese von Amts wegen aufzugreifen, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und den BF daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.
7. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 01.07.2024 vorgelegt, wo sie am 05.07.2024 einlangten.
8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.07.2024, Zahlen G307 2294987-1/3Z, 2294988-1/3Z und G307 2294989-1/3, wurde den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der Bescheide stattgegeben und diesen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 08.07.2024, Zahlen G307 2294987-1/3Z, 2294988-1/3Z und G307 2294989-1/3, wurde den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch VI. der Bescheide stattgegeben und diesen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den einzelnen BF:
1.1.1. BF1 ist die Schwester und gesetzliche Vertreterin der BF2. BF3 ist der Vater von BF1 und BF2.
Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), wurden in Serbien geboren und sind serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serb(okroat)isch. Sie gehören der Volksgruppe der Roma an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben.
1.1.2. BF1 ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos. Sie besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und hat im Herkunftsstaat die Ausbildung zur landwirtschaftlichen Produzentin (drei Jahre Landwirtschaftsschule) absolviert. BF1 war – abgesehen von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Serbien als Minderheitenbeauftragte – bis dato nie erwerbstätig.
Eigenen Angaben zu Folge leidet BF1 an einem Magengeschwür, gegen welches sie in Serbien Antibiotika einnahm und das im August 2023 hätte operiert werden sollen. Weiters habe sie Kreuzschmerzen, sei diesbezüglich in Serbien wie im Jänner 2023 drei Mal von einem Orthopäden in Wien behandelt worden. Diesbezüglich wurden keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.
1.1.3. BF2 ist ebenfalls ledig, kinderlos und war bisher nie erwerbstätig. Sie leidet an Trisomie 21 (Down-Syndrom), nimmt Beruhigungs- und Schlafmittel ein und ist auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen. BF2 hat in Serbien keine Schule besucht, war jedoch zumindest kurzzeitig in einer Einrichtung für Kinder mit Entwicklungsstörung untergebracht.
1.1.3. BF3 ist geschieden, besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und war im Herkunftsstaat jahrelang als Verlader und Installateur erwerbstätig. Er bezieht aktuell eine Pension aus Serbien.
Der BF3 leidet Multipler Sklerose, Diabetes sowie Thrombose und steht in medikamentöser Behandlung.
1.1.4. Die BF reisten am 01.06.2023 legal, unter Verwendung ihrer serbischen Reisepässe mit dem Bus von Serbien nach Ungarn. Von dort aus gelangten sie in das Bundesgebiet, wo sie am 05.06.2023 die gegenständlichen Asylanträge stellten. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
Aus dem serbischen Reisepass der BF1 ist ein Einreisestempel in den Schengenraum via Ungarn vom 12.01.2023 und ein Ausreisestempel vom 06.02.2023 ersichtlich.
In den serbischen Reisepässen der BF2 und BF3 scheint jeweils ein Einreisestempel in den Schengenraum via Ungarn vom 01.06.2023 auf.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
1.2.1. Es war nicht feststellbar, dass die BF aufgrund der politischen Tätigkeit der BF1 in Serbien durch Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurden.
Die BF haben Serbien aus wirtschaftlichen Gründen, zur Erlangung (besserer) medizinischer Behandlung sowie wegen der von der serbischen Bevölkerung gegenüber Zugehörigen zur Volksgruppe der Roma allgemein entgegengebrachten Diskriminierung und der geplanten Unterbringung der BF2 in einer Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigungen verlassen. Die BF haben Serbien daher aus persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen.
1.2.2. Es wird festgestellt, dass die BF in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt sind und sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten haben.
Der BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
1.3. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland:
1.3.1. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.3.1. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Fest steht, dass die BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation gerieten oder als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.
1.3.2. Die BF leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Serbien nicht behandelbar wäre. Wie bereits festgestellt, ist die BF1 gesund und arbeitsfähig. BF2 und der BF3 leiden an den oben genannten Erkrankungen und stehen in medizinischer Behandlung. BF2 und der BF3 wurden bereits im Herkunftsstaat medizinisch behandelt. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschlössen, bestehen nicht.
1.3.3. Eine volljährige Schwester der BF1 und BF2 bzw. Tochter des BF3, ein Onkel der BF1 und BF2 bzw. Bruder des BF3 und der Großvater der BF1 und BF2 bzw. Vater des BF3 leben mit ihrer Familie im Herkunftsstaat. Die BF haben telefonischen Kontakt zu ihren Angehörigen in Serbien.
Die BF lebten im Herkunftsstaat gemeinsam in dem im Eigentum des Großvaters der BF1 und BF2 bzw. Vaters des BF3 stehenden Haus. Die BF bestritten im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit sowie dem Pensionsbezug des BF3 und dem Pflegegeld für die BF2.
Die BF können bei einer Rückkehr nach Serbien wieder im Haus des Großvaters bzw. Vaters leben und ihren Lebensunterhalt weiterhin durch den Pensionsbezug des BF3, dem Pflegegeldbezug der BF2 sowie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die BF1 oder den BF3 sowie durch die Unterstützung ihrer Angehörigen bestreiten.
1.4. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich:
1.4.1. Die BF gingen in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach, sind nicht selbsterhaltungsfähig, beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht.
Die BF sprechen kein Deutsch, haben keinen Deutschkurs besucht, sind weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nehmen nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Sie verfügen weder über Barmittel, noch Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte.
Die BF habe eigenen Angaben zu Folge keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4.2. Die Mutter der BF1 und BF2 bzw. Exfrau des BF3, XXXX , geb. XXXX , lebt seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet. Die BF haben keinen Kontakt zu dieser. 1.4.2. Die Mutter der BF1 und BF2 bzw. Exfrau des BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet. Die BF haben keinen Kontakt zu dieser.
Ansonsten leben keine Angehörigen der BF in Österreich.
1.4.3. Die BF sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, Version 5 vom 16.01.2024, gekürzt wiedergegeben:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-01-12 13:36
Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vgl. LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vu?i? demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bür