Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
BEinstG §14Spruch
W200 2245412-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 27.04.2021, Zl. 17470603500018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 27.04.2021, Zl. 17470603500018 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund des Ablebens der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund des Ablebens der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2021 wurde ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt, und der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin ist am 13.01.2023 verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit wie, sie im § 19b BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung. Zwar sieht § 19b BeinstG im Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zwingend die Senatszuständigkeit vor, doch bedarf es im gegenständlichen Fall keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit wie, sie im Paragraph 19 b, BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung. Zwar sieht Paragraph 19 b, BeinstG im Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zwingend die Senatszuständigkeit vor, doch bedarf es im gegenständlichen Fall keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs der rechtlichen Existenz des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs der rechtlichen Existenz des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der BF verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des BF in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (Vgl. VwGH vom 16.07.2014, ZI. 2012/01/0142, VwGH vom 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020).
Bei der Feststellung der Begünstigung nach § 14 BEinstG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht.Bei der Feststellung der Begünstigung nach Paragraph 14, BEinstG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Berufung war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Berufung war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W200.2245412.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024