Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
ASVG §18aSpruch
W262 2289151-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.01.2024, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, ist Mutter eines am XXXX mit Trisomie 21 geborenen Sohnes, für den ab Oktober 2011 (bis September 2024) erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Seit 01.11.2011 ist die Beschwerdeführerin gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert. 1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, ist Mutter eines am römisch 40 mit Trisomie 21 geborenen Sohnes, für den ab Oktober 2011 (bis September 2024) erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Seit 01.11.2011 ist die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 18 a, ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.01.2024 wurde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes mit 31.12.2019 ende.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege, da kein Aufenthalt in Österreich gegeben sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie sich gemeinsam mit dem zu pflegenden Sohn im Zeitraum von 2020 bis 2023 in Rumänien bei ihrem zweiten Sohn aufgehalten habe, der nach einem Autounfall im März 2018 am linken Arm beeinträchtigt sei. Sie habe sich daher nicht permanent an ihrem Hauptwohnsitz in Österreich aufgehalten. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Sohn in Rumänien, wenn dieser Hilfe benötige, nicht aufsuchen dürfe.
4. Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 26.03.2024 vor und führte in ihrer Stellungnahme dazu zusammengefasst aus, dass am 05.09.2022 eine amtswegige Nachuntersuchung der PVA des zu pflegenden Sohnes vorgesehen gewesen sei, diese habe jedoch nicht durchgeführt werden können. Laut der Wahrnehmung des Begutachters wohne an der Adresse der Beschwerdeführerin niemand; das Ankündigungsschreiben sei noch ungeöffnet in einem Mauerspalt neben der Tür gesteckt. Ebenso seien weitere Versuche einer Kontaktaufnahme erfolglos geblieben, da sämtliche Schreiben unbeantwortet geblieben seien bzw. nicht zugestellt werden konnten. Die Beschwerdeführerin sei Ende 2019 aus Österreich ausgereist und seit dem Kalenderjahr 2020 liege kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr vor. Eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin sei erstmals im Juni 2023 erfolgt und am 17.10.2023 habe die Nachuntersuchung der PVA stattgefunden. Dabei sei anhand der von der Begutachterin geschilderten Wohnsituation davon auszugehen, dass ihr Haus in Österreich weiterhin nicht bewohnt sei.
5. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 27.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Vorlagebericht der belangten Behörde und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde von der Post als „nicht behoben“ retourniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am mit Trisomie 21 geborenen Kindes XXXX und lebte mit diesem im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am mit Trisomie 21 geborenen Kindes römisch 40 und lebte mit diesem im gemeinsamen Haushalt.
Ab Oktober 2011 (bis September 2024) wurde erhöhte Familienbeihilfe bezogen; ab 01.11.2011 lag eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vor. Ab Oktober 2011 (bis September 2024) wurde erhöhte Familienbeihilfe bezogen; ab 01.11.2011 lag eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes vor.
Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin lag (zumindest) von 01.01.2020 bis 31.12.2023 in Rumänien.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten. Dass für den Sohn von Oktober 2011 bis September 2024 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus der Familiendatenbank.
Dass die Beschwerdeführerin ab 01.11.2011 einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes unterlag, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Dass die Beschwerdeführerin ab 01.11.2011 einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes unterlag, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
Dass die Beschwerdeführerin von 01.01.2020 bis 31.12.2023 ihren Lebensmittelpunkt in Rumänien hatte, gibt sie selbst in ihrer Beschwerde an, wonach sie gemeinsam mit ihrem pflegebedürftigen Sohn in den Jahren 2020 bis 2023 bei ihrem zweiten Sohn in Rumänien gelebt habe. Daher habe sie sich nicht an ihrem Hauptwohnsitz in Österreich aufgehalten. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie ihren Sohn in Rumänien nicht unterstützen dürfe, wenn dieser Hilfe benötige, noch eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung in Österreich.
Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass ein Nachuntersuchungstermin der PVA am 05.09.2022 nicht durchgeführt werden konnte, da niemand an der Adresse in Österreich anwesend war. Laut Wahrnehmung des Gutachters sei an der Adresse niemand mehr wohnhaft, das Haus sehe verwaist aus und das Ankündigungsschreiben sei noch ungeöffnet in einem Mauerspalt neben der Türe gesteckt. Auch weitere an die Beschwerdeführerin per RSa-Brief übermittelte Schriftstücke der PVA konnten der Beschwerdeführerin laut den im Akt befindlichen Retourscheinen nicht zugestellt werden, da der RSa-Brief vom 11.10.2022 von der Beschwerdeführerin nicht behoben wurde bzw. der RSa-Brief vom 06.12.2022 mit dem Zustellvermerk „Abgabestelle unbenutzt“ an die belangte Behörde retourniert wurde.
Erst nach telefonischer Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin im Juni 2023 erfolgte am 17.10.2023 eine Untersuchung Vorort. Auch dem ärztlichen Gutachten vom selben Tag ist hinsichtlich zur Wohnsituation zu entnehmen, dass das Haus insgesamt sehr spärlich eingerichtet und kein Kleiderschrank sowie lediglich eine Matratze als Schlafgelegenheit für die Beschwerdeführerin vorhanden gewesen sei. Es sei zudem keine adäquate Heizmöglichkeit gegeben sowie weder Lebensmittelvorräte noch eine Grundausstattung an Kochutensilien vorhanden gewesen.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und des zu pflegenden Kindes – wie von ihr in der Beschwerde auch angegeben – (zumindest) von 01.01.2020 bis 31.12.2023 Rumänien und nicht Österreich war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 18 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet auszugsweise:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) – (5)
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG ist also Voraussetzung für die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in der Pensionsversicherung – neben dem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, der Pflege eines behinderten Kindes in häuslicher Umgebung sowie der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person – das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland.Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG ist also Voraussetzung für die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes in der Pensionsversicherung – neben dem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, der Pflege eines behinderten Kindes in häuslicher Umgebung sowie der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person – das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland.
3.3. Zum Wohnsitzerfordernis im Inland
3.3.1. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist nur möglich, solange der Wohnsitz der antragstellenden Person im Inland gelegen ist.
Dem Begriffsverständnis des Wohnsitzes ist § 66 des Gesetzes vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm - JN), RGBl. Nr. 111/1895 i.d.g.F. zugrunde zu legen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Wohnsitz einer Person „an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorzugehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.“ Nach deren Abs. 2 bestimmt sich der Aufenthalt einer Person dagegen „ausschließlich nach tatsächlichen Umständen“ und „hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab“, wobei für die Beurteilung, ob ein Aufenthalt auch als gewöhnlich anzusehen ist, auf „seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen“ abzustellen ist (vgl. Sonntag (Hrsg.), ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar 2024, zu §18a ASVG, Rdz 9 mit Verweis auf § 3 ASVG, Rdz 14; Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, zu §18a ASVG, Rdz 2 mit Verweis auf § 16 Rdz 11). Dem Begriffsverständnis des Wohnsitzes ist Paragraph 66, des Gesetzes vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm - JN), RGBl. Nr. 111/1895 i.d.g.F. zugrunde zu legen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Wohnsitz einer Person „an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorzugehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.“ Nach deren Absatz 2, bestimmt sich der Aufenthalt einer Person dagegen „ausschließlich nach tatsächlichen Umständen“ und „hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts ab“, wobei für die Beurteilung, ob ein Aufenthalt auch als gewöhnlich anzusehen ist, auf „seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen“ abzustellen ist vergleiche Sonntag (Hrsg.), ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar 2024, zu §18a ASVG, Rdz 9 mit Verweis auf Paragraph 3, ASVG, Rdz 14; Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, zu §18a ASVG, Rdz 2 mit Verweis auf Paragraph 16, Rdz 11).
Damit kommt klar zum Ausdruck, dass der Wohnsitz jener Ort ist, wo der Lebensmittelpunkt der antragsstellenden Person liegt.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass sie im Zeitraum von 2020 bis 2023 gemeinsam mit ihrem zu pflegenden Sohn bei ihrem zweiten Sohn in Rumänien aufhältig war. Daher habe sie sich nicht an ihrem Hauptwohnsitz in Österreich aufgehalten. Aufgrund des Umstandes des durchgängigen dreijährigen Aufenthalts sowie der familiären Beziehungen zu Rumänien ist als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Absicht in Rumänien niedergelassen hat, dort einen Wohnsitz zu begründen.
Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt an ihrem Wohnsitz Österreich befunden habe. Für das Wohnsitzerfordernis ist jedoch eine etwaige Meldung im Inland irrelevant; dem Erfordernis ist nur dann Rechnung getragen, wenn die Person tatsächlich an diesem Ort dauerhaft den Lebensmittelpunkt innehat. Eine nach meldegesetzlichen Kriterien zu treffenden Unterscheidung nach Neben- oder Hauptwohnsitz ist für die Beurteilung des Wohnsitzkriteriums im Sinne des § 18 a ASVG nicht ausschlaggebend und das Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern ins Leere geht.Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt an ihrem Wohnsitz Österreich befunden habe. Für das Wohnsitzerfordernis ist jedoch eine etwaige Meldung im Inland irrelevant; dem Erfordernis ist nur dann Rechnung getragen, wenn die Person tatsächlich an diesem Ort dauerhaft den Lebensmittelpunkt innehat. Eine nach meldegesetzlichen Kriterien zu treffenden Unterscheidung nach Neben- oder Hauptwohnsitz ist für die Beurteilung des Wohnsitzkriteriums im Sinne des Paragraph 18, a ASVG nicht ausschlaggebend und das Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern ins Leere geht.
Aus all dem folgt somit, dass die Beschwerdeführerin im Inland (zumindest) im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2023 keinen Wohnsitz inne hatte und daher der Anspruch der auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG schon aus diesem Grunde mit 31.12.2019 zu enden hatte. Anzumerken ist, dass es für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin – wie behauptet – seit 2024 ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verlagert hat, was angesichts der geschilderten Wohnsituation und der retournierten Aufforderung zur Stellungnahme anzuzweifeln scheint. Aus all dem folgt somit, dass die Beschwerdeführerin im Inland (zumindest) im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2023 keinen Wohnsitz inne hatte und daher der Anspruch der auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG schon aus diesem Grunde mit 31.12.2019 zu enden hatte. Anzumerken ist, dass es für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin – wie behauptet – seit 2024 ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verlagert hat, was angesichts der geschilderten Wohnsituation und der retournierten Aufforderung zur Stellungnahme anzuzweifeln scheint.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.4.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, im Zeitraum 2020 bis 2023 ihren Lebensmittelpunkt in Rumänien bei ihrem anderen zu versorgenden Sohn hatte. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, im Zeitraum 2020 bis 2023 ihren Lebensmittelpunkt in Rumänien bei ihrem anderen zu versorgenden Sohn hatte. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Lebensmittelpunkt Pensionsversicherung Selbstversicherung WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2289151.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024