TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 W189 2291176-1

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Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W189 2291175-1/6E
W189 2291176-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. der Republik Moldau und der Russischen Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zlen. 1.) 1307443500-222544527 und 2.) 1307443108-222544411, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. der Republik Moldau und der Russischen Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, Zlen. 1.) 1307443500-222544527 und 2.) 1307443108-222544411, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: der BF1 bzw. die BF2 oder zusammen die BF), Staatsangehörige der Republik Moldau, stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gaben sie zu Protokoll, dass ihre Muttersprache Russisch sei, sie der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sowie der BF1 der Volksgruppe der Moldauer und die BF2 jener der Russen angehören würden. Zuletzt hätten sie in Transnistrien gelebt.

Befragt zu den Ausreisegründen führten die BF aus, dass es zu Explosionen gekommen sei und Kontrollposten errichtet worden seien, an denen die Dokumente überprüft worden seien. Im Falle einer Mobilmachung hätten sie Angst gehabt, dass der BF1 nicht mehr ausreisen hätte können. Außerdem habe es schon vorher längere Zeit Drohungen aufgrund ihres Glaubens gegeben. Sie hätten Angst gehabt, dass diese Drohungen im Kriegsfall in die Tat umgesetzt werden würden. Sie hätten bereits 1992 einen Krieg in Transnistrien erlebt. Sie hätten gesehen, wie mit den Menschen umgegangen worden sei, und dass bestimmte Vergehen oder Drohungen durch die Kriegshandlungen nicht kontrolliert und die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden würden. Der BF1 wolle ergänzen, dass sie bereits im Dezember 2018 aufgrund ihres Glaubens von der Russischen Föderation in die Republik Moldau fliehen hätten müssen. Sie würden eine Verschlechterung der Lage in Transnistrien und Moldau befürchten, besonders, wenn sich der Krieg dort ausweite und die Russen das Land besetzen würden. Im Falle einer Rückkehr würden die BF erstens befürchten, dass ihnen mindestens eine Verfolgung drohen würde, weil sie sich nicht für eine Seite entscheiden wollen würden, da sie als Zeugen Jehovas neutral seien und sich nicht in Kriegshandlungen einmischen würden. Zweitens könnte der BF1 zum Militär eingezogen werden und im Falle eines Kriegseinsatzes dazu gezwungen werden, Ukrainer zu töten. Aufgrund seiner Weigerung zu kämpfen, könne er ins Gefängnis gesteckt werden. Konkrete Beweise würden sie nicht vorlegen können, allerdings sei der BF1 zur Kommandantur mitgenommen worden und dort habe man ihm gesagt, dass man solche Leute wie ihn erschießen müsste.

2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 24.10.2022 sowie am 21.02.2024 machten die BF nähere Ausführungen zu ihren Lebensumständen, Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrer Integration in Österreich.

3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Moldau festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Moldau festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerden, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der BF

Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau sowie der Russischen Föderation. Der BF1 gehört der Volksgruppe der Moldauer, die BF2 jener der Russen, sowie beide der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihre Muttersprache ist Russisch, der BF1 beherrscht zudem gut Moldauisch, die BF2 lediglich schlecht. Die BF verfügen über eine abgeschlossene Schulbildung, eine Berufsausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Die BF lebten nach ihrer Heirat im Jahr 2006 zusammen in der Republik Moldau, anschließend verzogen sie 2014 in der Russischen Föderation und kehrten im Dezember 2018 wieder in die Republik Moldau zurück. Dort wohnten sie in der Hauptstadt Chi?in?u, bevor sie ungefähr im März 2020 in die faktisch vom Regime in Transnistrien verwaltete Ortschaft XXXX in das Haus der später verstorbenen Mutter des BF1 umzogen, welches nun in ihrem Eigentum steht. Dort lebten sie von der Arbeit des BF1 als Graveur und einer kleinen, von der BF2 betriebenen Land- und Kleinviehwirtschaft.Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau sowie der Russischen Föderation. Der BF1 gehört der Volksgruppe der Moldauer, die BF2 jener der Russen, sowie beide der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihre Muttersprache ist Russisch, der BF1 beherrscht zudem gut Moldauisch, die BF2 lediglich schlecht. Die BF verfügen über eine abgeschlossene Schulbildung, eine Berufsausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Die BF lebten nach ihrer Heirat im Jahr 2006 zusammen in der Republik Moldau, anschließend verzogen sie 2014 in der Russischen Föderation und kehrten im Dezember 2018 wieder in die Republik Moldau zurück. Dort wohnten sie in der Hauptstadt Chi?in?u, bevor sie ungefähr im März 2020 in die faktisch vom Regime in Transnistrien verwaltete Ortschaft römisch 40 in das Haus der später verstorbenen Mutter des BF1 umzogen, welches nun in ihrem Eigentum steht. Dort lebten sie von der Arbeit des BF1 als Graveur und einer kleinen, von der BF2 betriebenen Land- und Kleinviehwirtschaft.

Die BF haben in der Republik Moldau Freunde und Bekannte. Der Vater und drei Tanten der BF2 leben in der Russischen Föderation, ihre Mutter und ihre Schwester in Österreich. Ihre Mutter ist Pensionistin, ihre Schwester arbeitet in einem Café.

Die BF sind gesund.

Die BF können einer von ihnen behaupteten Bedrohung ihrer Religionsfreiheit und eines möglichen zukünftigen Wehrdienstes in dem vom transnistrischen Regime faktisch verwalteten Gebiet jedenfalls durch einen Umzug in das von der anerkannten moldauischen Regierung verwaltete Gebiet der Republik Moldau, etwa in die Hauptstadt Chi?in?u oder in den Ort XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas waren, entgehen. Sie können dort wie schon zuvor ihren Lebensunterhalt bestreiten und ein Leben ohne unbillige Härten führen.Die BF können einer von ihnen behaupteten Bedrohung ihrer Religionsfreiheit und eines möglichen zukünftigen Wehrdienstes in dem vom transnistrischen Regime faktisch verwalteten Gebiet jedenfalls durch einen Umzug in das von der anerkannten moldauischen Regierung verwaltete Gebiet der Republik Moldau, etwa in die Hauptstadt Chi?in?u oder in den Ort römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas waren, entgehen. Sie können dort wie schon zuvor ihren Lebensunterhalt bestreiten und ein Leben ohne unbillige Härten führen.

Die BF reisten im Mai 2022 unter Verwendung ihrer moldauischen Reisepässe in Österreich ein und sind seit der Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im August 2022 hier als Asylwerber aufhältig. Sie haben im März 2024 Integrationsprüfungen auf dem Niveau B1 bestanden und können ihnen auf Deutsch gestellte Fragen prompt in einem ansprechenden Deutsch beantworten. Sie erhielten im Juni 2024 Beschäftigungsbewilligungen des AMS hinsichtlich einer Tätigkeit als Reinigungskräfte zu einem Bruttomonatsentgelt von je etwa 2.000,- Euro. Die BF gehen seit 2022 einer gemeinnützigen Tätigkeit in ihrer Flüchtlingsunterkunft nach. Sie haben in Österreich Bekannte sowie innerhalb ihrer Glaubensgemeinde Freunde gefunden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau

1.2.1 Sicherheitslage

Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).

Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.).

1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen

In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.).

Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021).

1.2.3. Religionsfreiheit

Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021).Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen: Davon gehören rund 90% der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) an, die restlichen 10% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK). Erstere ist der Russisch-Orthodoxen Kirche untergeordnet, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche (USDOS 12.5.2021). Gesetzlich wird die „besondere Bedeutung“ der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) für Geschichte und Kultur des Landes hervorgehoben (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). 7% der Bevölkerung geben keine religiöse Bindung an. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit jeweils 15.000-30.000 Anhängern Baptisten, Zeugen Jehovas und die Pfingstbewegung. Schätzungen hinsichtlich der jüdischen Bevölkerung im Land klaffen weit auseinander und bewegen sich zwischen 1.600 und 30.000 Personen. Zusammen weniger als 5% der Bevölkerung machen unter anderem folgende religiöse Gruppen aus: die Siebenten-Tags-Adventisten, evangelische Christen, römische Katholiken, Lutheraner, Muslime und Atheisten. Zu den kleineren religiösen Gruppen zählen Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Presbyterianer, Heilsarmee, Falun Gong, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein usw. (USDOS 12.5.2021).

Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (einschließlich religiöser Diskriminierung) befasst und kann entsprechende Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (USDOS 12.5.2021).Verfassung und gesetzliche Vorgaben schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung. Religiöse Gruppen sind autonom und unabhängig vom Staat (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Verboten ist die Verbreitung von Hass und Diskriminierung aus religiösen Gründen. Der Antidiskriminierungsrat, eine unabhängige und vom Parlament besetzte Institution, ist mit der Prüfung von Beschwerden wegen Diskriminierung (

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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