TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 W187 2288147-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W187 2288147-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, Unionsstraße 37, 4020 Linz, vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, Unionsstraße 37, 4020 Linz, vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei XXXX Jahre alt und in XXXX geboren, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei durch eine Zwangsrekrutierung des syrischen Regimes bedroht, da sein Heimatort bloß 1 km vom syrischen Regimegebiet entfernt sei. Er hätte nach seinem Studienabschluss keine Aufschübe mehr erhalten und müsse nun seinen Wehrdienst antreten. Außerdem gäbe es noch andere Milizen, welche zwangsrekrutieren würden.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er sei römisch 40 Jahre alt und in römisch 40 geboren, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei durch eine Zwangsrekrutierung des syrischen Regimes bedroht, da sein Heimatort bloß 1 km vom syrischen Regimegebiet entfernt sei. Er hätte nach seinem Studienabschluss keine Aufschübe mehr erhalten und müsse nun seinen Wehrdienst antreten. Außerdem gäbe es noch andere Milizen, welche zwangsrekrutieren würden.

3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Hier gab er zu seinen Fluchtgründen an, es habe ihm eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und durch die Kurden gedroht. Weiters würde es zwischen seiner Familie und der Nachbarsfamilie Racheakte geben.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Hier gab er zu seinen Fluchtgründen an, es habe ihm eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und durch die Kurden gedroht. Weiters würde es zwischen seiner Familie und der Nachbarsfamilie Racheakte geben.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gemäß § 52 Abs 2 Ziffer 2 FPG 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 46 FPG die Abschiebung als zulässig erachtet (Spruchpunkt V.) und ihm somit gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 46, FPG die Abschiebung als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat durch staatliche Orange oder Privatpersonen glaubhaft machen können. Aufgrund seiner guten Situierung (wohlhabende Familie) könne der Beschwerdeführer sich problemlos vom syrischem Wehrdienst freikaufen. Ihm drohe auch keine persönliche Verfolgung durch die kurdischen Milizen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass bei seiner Zurückweisung, Zurückschiebung sowie Abschiebung sein Leben gefährdet sei, oder er sonst mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe, Behandlung oder Todesstrafe bedroht wäre.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , vorgelegt.

7. Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er einige Richtigstellungen vornahm- zur Wehrtauglichkeit seines Bruders, den Verkaufsstandorten seines Lebensmittelhandels, dem Fluchtgrund von den kurdischen Milizen nicht zwangsweise rekrutiert zu werden, und nahm weiters zu den aktuellen Länderinformationen Stellung.7. Am römisch 40 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er einige Richtigstellungen vornahm- zur Wehrtauglichkeit seines Bruders, den Verkaufsstandorten seines Lebensmittelhandels, dem Fluchtgrund von den kurdischen Milizen nicht zwangsweise rekrutiert zu werden, und nahm weiters zu den aktuellen Länderinformationen Stellung.

8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf:8. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf:

„…

Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Beschwerdeführer: Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern, weil es lange her ist. Ich kann mich ungefähr erinnern, welche Aussagen ich getätigt habe, aber nicht an alles. Was ich aber gesagt habe, war richtig.

Beschwerdeführervertreter: Ich verweise auf meine gestern eingebrachte Stellungnahme. Darin wurden Aussagen, der der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemacht hat, richtiggestellt.

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich bin in XXXX am XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin in römisch 40 am römisch 40 geboren.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Arabisch, zudem spreche ich Englisch und ein wenig Deutsch. Ich beherrsche diese Sprachen in Wort und Schrift.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich gehöre der Volksgruppe der Araber an, bin sunnitischer Moslem und verheiratet.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe 5 Kinder.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Syrien aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe von meiner Geburt an, bis zu meiner Ausreise aus Syrien in meinem Heimatort XXXX gelebt. Ich habe die Universität in der Provinz XXXX 2014 abgeschlossen. Davor habe ich in XXXX die Schule bis zum Reifeabschluss besucht. Nach meinem Abschluss im Jahr 2014 hat der IS meinen Heimatort besetzt. Aufgrund dessen, bin ich erst 2018 zu meinem Universitätsabschlusszeugnis gekommen, nachdem der IS die Belagerung aufgelöst hatte und ich wieder nach XXXX reisen konnte. Davor konnte ich nicht nach XXXX reisen.Beschwerdeführer: Ich habe von meiner Geburt an, bis zu meiner Ausreise aus Syrien in meinem Heimatort römisch 40 gelebt. Ich habe die Universität in der Provinz römisch 40 2014 abgeschlossen. Davor habe ich in römisch 40 die Schule bis zum Reifeabschluss besucht. Nach meinem Abschluss im Jahr 2014 hat der IS meinen Heimatort besetzt. Aufgrund dessen, bin ich erst 2018 zu meinem Universitätsabschlusszeugnis gekommen, nachdem der IS die Belagerung aufgelöst hatte und ich wieder nach römisch 40 reisen konnte. Davor konnte ich nicht nach römisch 40 reisen.

Richter: Wie haben Sie in Syrien gewohnt?

Beschwerdeführer: Ich habe in XXXX in einem Eigentumshaus gewohnt.Beschwerdeführer: Ich habe in römisch 40 in einem Eigentumshaus gewohnt.

Richter: Was haben Sie in Syrien gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Überwiegend habe ich im Bereich Lebensmittelhandel gearbeitet. Ich habe auch andere Berufe ausgeübt, jedoch nur jeweils kurze Zeit. Zudem habe ich ca. 6 Monate in einem privaten Lehrinstitut Arabisch unterrichtet.

Richter: Welche Schulbildung im Sinne eines Abschlusses haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Ich habe einen Universitätsabschluss in Arabistik und arabische Literatur.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Sie leben in XXXX in unserem Haus.Beschwerdeführer: Sie leben in römisch 40 in unserem Haus.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer:

Richter: Haben Sie in Syrien weitere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen wie zB Freunde und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Nein, nur meine Familie.

Richter: Wollen Ihre Gattin und Kinder auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: In Wahrheit, ja.

Richter: Wie ist es Ihnen in Syrien finanziell gegangen?

Beschwerdeführer: Es ging mir gut.

Richter: Wer beherrschte Ihre Heimatregion zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?

Beschwerdeführer: Die Kassad Streitkräfte.

Richter: Wer beherrscht Ihre Heimatregion jetzt?

Beschwerdeführer: Nach wie vor die Streitkräfte der Kassad.

Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien politisch betätigt?

Beschwerdeführer: Nein, niemals.

Richter: Waren Sie oder ein Familienmitglied in Syrien Mitglied einer politischen Partei?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien religiös betätigt?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien an Demonstrationen beteiligt?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Sind Sie in Syrien vorbestraft?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Waren Sie in Syrien in Haft?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie in Syrien Probleme mit Behörden?

Beschwerdeführer: Ist die Frage gemeint vor oder nach dem Krieg?

Richter: Bitte schildern Sie alle Probleme, die Sie jemals mit Behörden hatten.

Beschwerdeführer: Mit den Behörden meinen Sie das Regime?

Richter: Ich meine damit alle, die jemals geherrscht hat haben, egal von welcher Seite sie gekommen sind.

Beschwerdeführer: Was das Regime betrifft, so hatte ich keinerlei Kontakt mit jeglichen Behörden, da ich zum verpflichtenden Militärdienst einberufen bin. Was Kassad betrifft, so hatte ich auch mit den Behörden dieser Streitkräfte keinerlei Kontakt.

Richter: Bestehen gegen Sie in Syrien Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief oder Ähnliches?

Beschwerdeführer: Seitens des Regime werde ich offiziell verfolgt, weil ich im Wehrdienstpflichtigen Alter bin und ich meinen Dienst nicht angetreten habe. Seitens der kurdischen Streitkräfte kann es keine offizielle Verfolgung geben. Ich werde jedoch auch von diesen verfolgt.

Richter: Hatten Sie in Syrien Probleme wegen Ihrer Religion?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie in Syrien Probleme wegen Ihrer Volkszugehörigkeit?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie in Syrien Probleme wie Blutfehden, Sippenhaftung, Racheakten oder Ähnliches mit Privatpersonen?

Beschwerdeführer: Auf dem Weg nach Österreich ist ein solches Thema entstanden. Es ist eher ein sekundäres Thema. Jedoch ist es seit meiner Reise nach Österreich aktuell geworden. In meinem Heimatort gelten gesellschaftliche Gesetze bzw. Clangesetze. Unter anderem besteht zwischen den unterschiedlichen Clans Sippenhaftung und Blutsrache. Das Problem ist entstanden, als ich auf der Fluchtreise nach Österreich war, somit konnte ich nur davon hören. Mir wurde mitgeteilt, dass auf Grund eines Streites zwischen zwei Clans, Angehörige meines Clans einer Blutrache ausgesetzt sind. Das betrifft auch mich, als Angehöriger meines Clans.

Richter: Was war das für ein Vorfall, der zu dieser Auseinandersetzung geführt hat?

Beschwerdeführer: Auf Grund eines alten Konfliktes wegen eines Grundstücks, haben sich jüngere Männer der beiden Clans gestritten und den alten Konflikt wieder aufleben lassen. Das Resultat dieses Streites war, dass man zu den Waffen gegriffen hat und dabei Menschen gestorben sind. Ich weiß, dass es hier nicht nachvollziehbar ist, dass man als Unbeteiligter so etwas zu Rechenschaft gezogen werden könnte, aber das sind die gesellschaftlichen Gesetzte, die in meiner Heimat Realität sind und vollzogen werden.

Richter: Haben Sie in Syrien an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen?

Beschwerdeführer: Ich bin gegen jede Patrone, die aus einer Waffe abgeschossen wird.

Richter: Wenn man an die, wie Sie es genannt haben, gesellschaftliche Gesetze Ihrer Heimat denkt, wären Sie in diesem Zusammenhang, bereit eine Waffe in die Hand zu nehmen?

Beschwerdeführer: Absolut nicht. Das wäre unlogisch.

Richter: Hatten Sie in Syrien wegen des Kontakts zu Islamisten Probleme?

Beschwerdeführer: Während der Besatzung seitens des IS, haben alle die unter ihrem Regime leben mussten, Probleme gehabt, nicht nur ich.

Richter: Haben Sie in Syrien ein Militärbuch bekommen?

Beschwerdeführer: Ja, ich habe es auch vorgelegt.

Richter: Wurden Sie in Syrien zum Militär einberufen?

Beschwerdeführer: Ja, ich bin eine für das Militär einberufene Person.

Richter: Wer hat Sie zum Militärdienst einberufen?

Beschwerdeführer: Das syrische Regime.

Richter: Haben Sie in Syrien Ihren Militärdienst abgeleistet?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Haben Sie in Syrien versucht, sich vom Militärdienst freizukaufen?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Wie ist es Ihnen gelungen, den Militärdienst nicht abzuleisten?

Beschwerdeführer: Ich hatte auf Grund meines Studiums einen gewährten Aufschub bis März 2015. Ich habe das Studium 2014 abgeschlossen und hatte somit bis März 2015 keinen Grund zur Sorge auf Grund des noch laufenden Aufschubes. Da der IS 2014 meinen Heimatort belagert hat, war es für das Regime nicht mehr möglich zu uns zu gelangen um uns zwangsweise zu rekrutieren. Wir durften während des IS den Ort nicht verlassen. Somit gab es auf beiden Seiten keinerlei Möglichkeiten Kontakt zu haben. So lief es bis 2018, als die kurdischen Streitkräfte Kassad dem IS in meinem Heimatdorf abgelöst haben. Von 2018 bis 2021 haben die kurdischen Streitkräfte alle 2 Monate einmal eine 15 tägige Schwerpunktaktion durchgeführt, in der Personen für die Stärkung ihrer Streitkräfte eingezogen wurden. Ich habe es in dieser gesamten Zeit geschafft, die Schwerpunktaktionen örtlich zu meiden, so dass ich nicht eingezogen werden konnte. Gegen Ende meines Aufenthaltes in meinem Heimatort wurden Seitens der kurdischen Streitkräfte die Maßnahmen zur Zwangsrekrutierung von Personen speziell in XXXX gelockert. Die bestanden aber trotzdem noch. Dann habe ich Syrien verlassen.Beschwerdeführer: Ich hatte auf Grund meines Studiums einen gewährten Aufschub bis März 2015. Ich habe das Studium 2014 abgeschlossen und hatte somit bis März 2015 keinen Grund zur Sorge auf Grund des noch laufenden Aufschubes. Da der IS 2014 meinen Heimatort belagert hat, war es für das Regime nicht mehr möglich zu uns zu gelangen um uns zwangsweise zu rekrutieren. Wir durften während des IS den Ort nicht verlassen. Somit gab es auf beiden Seiten keinerlei Möglichkeiten Kontakt zu haben. So lief es bis 2018, als die kurdischen Streitkräfte Kassad dem IS in meinem Heimatdorf abgelöst haben. Von 2018 bis 2021 haben die kurdischen Streitkräfte alle 2 Monate einmal eine 15 tägige Schwerpunktaktion durchgeführt, in der Personen für die Stärkung ihrer Streitkräfte eingezogen wurden. Ich habe es in dieser gesamten Zeit geschafft, die Schwerpunktaktionen örtlich zu meiden, so dass ich nicht eingezogen werden konnte. Gegen Ende meines Aufenthaltes in meinem Heimatort wurden Seitens der kurdischen Streitkräfte die Maßnahmen zur Zwangsrekrutierung von Personen speziell in römisch 40 gelockert. Die bestanden aber trotzdem noch. Dann habe ich Syrien verlassen.

Richter: Wird Ihnen in Syrien eine oppositionelle Gesinnung unterstellt?

Beschwerdeführer: Ich sehe mich als Oppositioneller des Regimes an. Seites des Regimes vermute ich, jedoch nicht, dass mir diese Gesinnung unterstellt wird, weil ich ja bis März 2015 einen gewährten Aufschub hatte und seit 2014 mein Heimatort nicht unter der Kontrolle des Regimes ist. Sohin gab es seit 2014 für mich nicht die Möglichkeit in das Gebiet des Regimes zu gelangen. Was ich jedenfalls nie getan hätte. Damit möchte ich sagen, dass ich nicht denke, dass das Regime mir offiziell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Aber prinzipiell bin ich gegen das Regime.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Ich wurde zunächst in Übergangscamps untergebracht. Anschließend kam ich in ein dauerhaftes Camp, wo ich begonnen habe Deutsch zu lernen. Ich habe es geschafft Deutsch gut genug zu lernen, um in einer Landwirtschaft zum Arbeiten zu beginnen. Dort habe ich vom 17.4.2023 begonnen und habe 5 Monate danach, am 10.9.2023, wegen unbezahlter Überstunden gekündigt. Danach bekam ich den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Abweisung meines Antrages auf internationalen Schutz samt dem Bescheid für die Abschiebung. Das hat mich seelisch sehr mitgenommen und ich habe einige Zeit gebraucht, um das zu verkraften. Seit Dezember fühle ich mich seelisch wieder besser und habe sofort begonnen Deutsch weiter zu lernen. Mittlerweile habe ich die Stufe A2 abgeschlossen und bin kurz vor dem Abschluss B1. Zudem habe ich seit Anfang März 2024 eine neue Arbeit im Unternehmen XXXX in XXXX , wo ich wohne. Dort arbeite ich aktuell.Beschwerdeführer: Ich wurde zunächst in Übergangscamps untergebracht. Anschließend kam ich in ein dauerhaftes Camp, wo ich begonnen habe Deutsch zu lernen. Ich habe es geschafft Deutsch gut genug zu lernen, um in einer Landwirtschaft zum Arbeiten zu beginnen. Dort habe ich vom 17.4.2023 begonnen und habe 5 Monate danach, am 10.9.2023, wegen unbezahlter Überstunden gekündigt. Danach bekam ich den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Abweisung meines Antrages auf internationalen Schutz samt dem Bescheid für die Abschiebung. Das hat mich seelisch sehr mitgenommen und ich habe einige Zeit gebraucht, um das zu verkraften. Seit Dezember fühle ich mich seelisch wieder besser und habe sofort begonnen Deutsch weiter zu lernen. Mittlerweile habe ich die Stufe A2 abgeschlossen und bin kurz vor dem Abschluss B1. Zudem habe ich seit Anfang März 2024 eine neue Arbeit im Unternehmen römisch 40 in römisch 40 , wo ich wohne. Dort arbeite ich aktuell.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Ja, wobei ich diese Freundschaften nicht als enge Freundschaften bezeichnen würde. Zum Beispiel sehe ich meinen aktuellen Chef auch als Freund. Wir unterhalten und regelmäßig. Manchmal auch mit einem Freund von ihm. Auch meine Vermieter sehe ich als Freunde und wir pflegen ein gutes Verhältnis zu einander. Mit meinem Vermieter setze ich mich oft zum Kaffee hin und unterhalte mich gerne mit ihm.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie in Österreich oder anderswo Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Haben Sie sich in Österreich oder anderswo an Demonstrationen beteiligt?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Besuchen Sie in Österreich eine Moschee?

Beschwerdeführer: Hin und wieder, ja.

Richter: Beten Sie regelmäßig?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Fasten Sie?

Beschwerdeführer: Ja.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Wegen der Verfolgung meiner Person seitens der Kurden. Während des Regimes der Kurden in meinem Heimatort, habe ich mehrmals in die Öffentlichkeit ausgerufen, dass die Zustände, die durch das Regime der Kurden in unseren Heimatort herrschen nicht zur ertragen sind. Die Kurden sollen für das Geld, dass sie auf Grund Ihres Regimes in unserem Heimatort verwalten auch im Sinne der Bevölkerung dieses Ortes nutzen. Nach ca. 3 solcher Reden, die ich zu einer öffentlichen Gruppe gehalten habe, wurde ich das erste Mal zuhause aufgesucht. Sie haben mich jedoch nicht vorgefunden. Mein Onkel väterlicherseits hat dann versucht, die Lage zu besänftigen und hat zu ihnen gesprochen. Sie teilten ihm mit, dass ich es zu unterlassen habe solche Reden zu halten. Mein Onkel väterlicherseits versicherte den Männern, dass ich mich nicht mehr derartig äußern werde. Wir dachten, dass ich damit nicht mehr in Probleme geraten werde. Dem war jedoch nicht so und ich wurde in zweites Mal zuhause aufgesucht. Ich bin von meinem Haus ins Haus meiner Schwester geflüchtet und habe anschließend im Juni 2022 Syr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten