TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/7 I413 2282078-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2024
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Entscheidungsdatum

07.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15
GGG Art1 §18
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
RATG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


I413 2282078-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) XXXX AG, (2) XXXX gesellschaft bmH, alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von (1) römisch 40 AG, (2) römisch 40 gesellschaft bmH, alle vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerinnen brachten am 24.06.2021 eine Klage gegen die XXXX AG (im Folgenden als "Bank" bezeichnet) ein, mit der fünfzehn Feststellungs- und sieben Unterlassungsansprüche aus der behaupteten Verletzung von Aktionärsrechten der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht worden sind. Jedes Feststellungs- und Unterlassungsbegehren wurde mit je EUR 32.000,00, insgesamt somit mit EUR 704.000,00 bewertet. Die Beschwerdeführerinnen brachten am 24.06.2021 eine Klage gegen die römisch 40 AG (im Folgenden als "Bank" bezeichnet) ein, mit der fünfzehn Feststellungs- und sieben Unterlassungsansprüche aus der behaupteten Verletzung von Aktionärsrechten der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht worden sind. Jedes Feststellungs- und Unterlassungsbegehren wurde mit je EUR 32.000,00, insgesamt somit mit EUR 704.000,00 bewertet.

Noch vor der ersten Tagsatzung bemängelte die beklagte Bank den Streitwert nach § 7 RATG und beantragte unter dem Hinweis auf die im Zuge von Kapitalerhöhungen in den Jahren 2015, 2017 und 2018 geleisteten Einlagen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von EUR 199.967.187,50. Das Landesgericht XXXX setzte letztlich den Streitwert für das Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50 fest. Noch vor der ersten Tagsatzung bemängelte die beklagte Bank den Streitwert nach Paragraph 7, RATG und beantragte unter dem Hinweis auf die im Zuge von Kapitalerhöhungen in den Jahren 2015, 2017 und 2018 geleisteten Einlagen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von EUR 199.967.187,50. Das Landesgericht römisch 40 setzte letztlich den Streitwert für das Feststellungsbegehren 8) bis 10) mit insgesamt EUR 200.967.187,50 fest.

Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht XXXX und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.Die gegen die Streitwerterhöhungen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Oberlandesgericht römisch 40 und vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.

Mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 schrieb die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen die Pauschalgebühren für das Verfahren erster Instanz gemäß TP 1 GGG auf Basis des Streitwerts iHv EUR 21.175.354,00 inklusive 10 % Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 2.792.138,00 abzüglich der Teilzahlung von EUR 13.916,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 somit insgesamt EUR 2.778.229,90 vor.

Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Vorstellung und brachten zusammengefasst vor, die Höhe der Bemessungsgrundlage sei unrichtig rechtlich beurteilt worden, es liege keine rechtskräftige Bewertung des Klagebegehrens 8 bis 10 durch das Gericht vor, zur Bewertung der Klagebegehren 11 bis 22 durch die belangte Behörde liege eine unbeanstandet gebliebene Festsetzung des Streitwertes zu Klagebegehren 11 bis 22 vor und würden die amtlich vorgenommene Streitwerterhöhung nicht im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahren oder der Verwaltungsökonomie liegen und wäre die Justizverwaltung an die Angaben im Klagebegehren gebunden. Zudem sei die Höhe der Pauschalgebühr verfassungswidrig. Weiters wird eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentumsfreiheit eingewendet und eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes.

Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen als zahlungspflichtige Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts XXXX , 41 Cg 59/21a, angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 2.778.221,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag sohin EUR 2.778.229,90 auf das näher bezeichnete Konto unter der Anführung der näher bezeichneten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerinnen als zahlungspflichtige Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 , 41 Cg 59/21a, angefallene Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 2.778.221,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, offener Gesamtbetrag sohin EUR 2.778.229,90 auf das näher bezeichnete Konto unter der Anführung der näher bezeichneten Zahlungsreferenz einzuzahlen.

Gegen diesen den Beschwerdeführerinnen am 30.10.2023 zugestellten Bescheid erhoben diese fristgerecht Beschwerde, mit welcher zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8 bis 10, die Verletzung von Rechten infolge verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, den Verstoß der TP 1 GGG gegen Art 47 GRC und Art 6 EMRK wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Pauschalgebühren, der Verstoß des § 197 Abs 6 AktienG gegen Art 7 B-VG und Art 2 StGG vorgebracht wurden. Es wird angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der TP 1 GGG und des § 197 Abs 6 AktienG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art 47 GRC und Art 6 EMRK an den EuGH stellen. Außerdem wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und in der Sache selbst entscheiden und die Pauschalgebühren in dieser Sache auf einer Bemessungsgrundlage mit jeweils EUR 32.000,00 zu bestimmten, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8 bis 10 gemäß der in der Klage vom 24.06.2021 vorgenommenen Bewertung mit jeweils EUR 32.000,00 bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8 bis 10 gemäß § 15 Abs 3a GGG bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen den Beschwerdeführerinnen am 30.10.2023 zugestellten Bescheid erhoben diese fristgerecht Beschwerde, mit welcher zusammengefasst die unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8 bis 10, die Verletzung von Rechten infolge verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, den Verstoß der TP 1 GGG gegen Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK wegen Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Pauschalgebühren, der Verstoß des Paragraph 197, Absatz 6, AktienG gegen Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG vorgebracht wurden. Es wird angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufhebung der TP 1 GGG und des Paragraph 197, Absatz 6, AktienG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof und ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK an den EuGH stellen. Außerdem wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und in der Sache selbst entscheiden und die Pauschalgebühren in dieser Sache auf einer Bemessungsgrundlage mit jeweils EUR 32.000,00 zu bestimmten, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8 bis 10 gemäß der in der Klage vom 24.06.2021 vorgenommenen Bewertung mit jeweils EUR 32.000,00 bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren der Klagebegehren 8 bis 10 gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bestimmt und Pauschalgebühren an Hand dieser Bemessung vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Diese Beschwerde wurde gemeinsam mit zwei weiteren Beschwerden und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung I421 zugewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, eingelangt am selben Tag, legten die Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten vor und brachten vor, dass auch die bisherigen Erkenntnisse des VfGH einer Prüfung des § 7 Abs 2 RATG nicht entgegenstünden. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, eingelangt am selben Tag, legten die Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten vor und brachten vor, dass auch die bisherigen Erkenntnisse des VfGH einer Prüfung des Paragraph 7, Absatz 2, RATG nicht entgegenstünden.

Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 04.03.2024 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I412 für nicht zuständig, da keine Annexität vorliege. Das Verfahren wurde sodann der Gerichtsabteilung I413 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen begehrten mit der am 24.06.2021 eingebrachten Klage, die beklagte XXXX AG (im Folgenden als "Bank" bezeichnet) dazu zu verpflichten,Die Beschwerdeführerinnen begehrten mit der am 24.06.2021 eingebrachten Klage, die beklagte römisch 40 AG (im Folgenden als "Bank" bezeichnet) dazu zu verpflichten,

"a) es zu unterlassen (Haupt- und Eventualbegehren):

1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die XXXX AG im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der XXXX AG diese zuzuteilen.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die römisch 40 AG im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der römisch 40 AG diese zuzuteilen.

in eventu

1.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der XXXX AG über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der XXXX AG reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die XXXX AG verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von a) des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der XXXX AG dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der XXXX AG und b) der prozentuellen Rückbeteiligung der XXXX AG am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.1.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der römisch 40 AG über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der römisch 40 AG reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die römisch 40 AG verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von a) des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der römisch 40 AG dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der römisch 40 AG und b) der prozentuellen Rückbeteiligung der römisch 40 AG am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.

2. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die XXXX AG im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der XXXX AG diese Aktien zuzuteilen.2. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die römisch 40 AG im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der römisch 40 AG diese Aktien zuzuteilen.

in eventu

2.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der XXXX AG über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der XXXX AG reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die XXXX AG verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von a) des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der XXXX AG dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der XXXX AG und b) der prozentuellen Rückbeteiligung der XXXX AG am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.2.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der römisch 40 AG über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der römisch 40 AG reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die römisch 40 AG verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von a) des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der römisch 40 AG dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der römisch 40 AG und b) der prozentuellen Rückbeteiligung der römisch 40 AG am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.

3. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die XXXX AG im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der XXXX AG diese Aktien zuzuteilen.3. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, die römisch 40 AG im Rahmen von Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei zur Zeichnung von Aktien zuzulassen und der römisch 40 AG diese Aktien zuzuteilen.

in eventu

3.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der XXXX AG über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der XXXX AG reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die XXXX AG verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Parteinach § 153 Abs 6 AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von a) des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der XXXX AG dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der XXXX AG und b) der prozentuellen Rückbeteiligung der XXXX AG am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.3.1. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, der römisch 40 AG über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grundkapital der römisch 40 AG reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, die römisch 40 AG verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Parteinach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von a) des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und der römisch 40 AG dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre am Grundkapital der römisch 40 AG und b) der prozentuellen Rückbeteiligung der römisch 40 AG am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.

4. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, einem Aktionär, an dessen Grund- oder Stammkapital die Beklagte Partei direkt oder indirekt beteiligt ist, über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grund oder Stammkapital dieses Aktionärs reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, dieser Aktionär verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach § 153 Abs 6 AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von a) des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und diesem Aktionär dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre oder Gesellschafter am Grund- oder Stammkapital dieses Aktionärs und b) der prozentuellen Rückbeteiligung dieses Aktionärs am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.4. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, im Rahmen von Kapitalerhöhungen, einem Aktionär, an dessen Grund- oder Stammkapital die Beklagte Partei direkt oder indirekt beteiligt ist, über das um die prozentuelle Rückbeteiligung der Beklagten Partei am Grund oder Stammkapital dieses Aktionärs reduzierte Ausmaß hinaus Aktien gegen Bezahlung der übernommenen Einlage zuzuteilen oder durch eine allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragte Emissionsbank zuteilen zu lassen, es sei denn, dieser Aktionär verpflichtet sich gegenüber der Beklagten Partei bzw einer allenfalls von der Beklagten Partei nach Paragraph 153, Absatz 6, AktG beauftragen Emissionsbank dazu, für jede gezeichnete Aktie zusätzlich zum Ausgabebetrag einen Mehrbetrag in Höhe des Produktes aus dem Ausgabebetrag und der Summe von a) des Produktes der prozentuellen wechselseitigen Beteiligungen zwischen der Beklagten Partei und diesem Aktionär dividiert durch die prozentuelle Beteiligung der übrigen Aktionäre oder Gesellschafter am Grund- oder Stammkapital dieses Aktionärs und b) der prozentuellen Rückbeteiligung dieses Aktionärs am Grundkapital der Beklagten Partei, zu leisten.

5. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die XXXX AG zum Zwecke von deren Teilnahme an Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei, der XXXX AG oder der XXXX AG zu leisten.5. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die römisch 40 AG zum Zwecke von deren Teilnahme an Kapitalerhöhungen der Beklagten Partei, der römisch 40 AG oder der römisch 40 AG zu leisten.

6. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die XXXX AG zum Zwecke der Stärkung von deren Liquidität zu leisten.6. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die römisch 40 AG zum Zwecke der Stärkung von deren Liquidität zu leisten.

7. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die XXXX AG zum Zwecke der allgemeinen Finanzierung des von der XXXX AG betriebenen Unternehmens zu leisten.7. Die Beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, Zuschüsse an die römisch 40 AG zum Zwecke der allgemeinen Finanzierung des von der römisch 40 AG betriebenen Unternehmens zu leisten.

b) folgende Feststellungen:

8. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 21 .9.2018 über die Ausnützung des genehmigten Kapitals, die Festlegung des Preises sowie Durchführung des öffentlichen Angebots sowie der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei über das endgültige Volumen vom 17.10.2018 nichtig sind. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 21.9.2018, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 21.9.2018 genehmigt wurde sowie der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Ausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 17.10.2018, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 17.10.2018 genehmigt wurde, nichtig sind.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 31.3.2017 über die Ausnützung des genehmigten Kapitals, der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 18.4.2017 über die Festlegung des endgültigen Preises und Durchführung des öffentlichen Angebots sowie der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 10.5.2017 über das endgültige Volumen, nichtig sind.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 31.3.2017 mit dem der Vorstandsbeschluss vom 31.3.2017 genehmigt wurde, der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 18.4.2017, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 18.4.2017 genehmigt wurde sowie der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 10.5.2017, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 10.5.2017 genehmigt wurde, nichtig sind.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 30.9.2015 über die Ausnützung des genehmigten Kapitals, der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 15.10.2015 über die Festlegung des endgültigen Preises und Durchführung des öffentlichen Angebots sowie der Durchführungsbeschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 4.11.2015 über das endgültige Volumen, nichtig sind. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 30.9.2015 mit dem der Vorstandsbeschluss vom 30.9.2015 genehmigt wurde, der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 15.10.2015 mit dem der Vorstandsbeschluss vom 15.10.2015 genehmigt wurde sowie der Beschluss des vom Aufsichtsrat bevollmächtigten Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei vom 4.11.2015, mit dem der Vorstandsbeschluss vom 4.11.2015 genehmigt wurde, nichtig sind.

11. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 2.10.2018 über die Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG in Höhe von EUR 1.658.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.11. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei vom 2.10.2018 über die Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG in Höhe von EUR 1.658.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2018 in Höhe von EUR 820.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.12. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2018 in Höhe von EUR 820.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

13. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2017 in Höhe von EUR 2.225.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.13. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2017 in Höhe von EUR 2.225.000,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

14. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2016 in Höhe von EUR 699.538,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.14. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2016 in Höhe von EUR 699.538,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

15. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2016 in Höhe von EUR 479.100,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.15. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2016 in Höhe von EUR 479.100,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

16. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2015 in Höhe von EUR 1.541.793,28 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.16. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2015 in Höhe von EUR 1.541.793,28 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

17. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2014 in Höhe von EUR 639.944,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.17. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2014 in Höhe von EUR 639.944,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

18. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2012 in Höhe von EUR 341.052,52 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.18. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2012 in Höhe von EUR 341.052,52 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

19. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2011 in Höhe von EUR 364.728,03 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.19. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2011 in Höhe von EUR 364.728,03 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

20. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2010 in Höhe von EUR 124.640,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.20. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2010 in Höhe von EUR 124.640,00 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

21. Es wird festgestellt, dass der Beschuss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2009 in Höhe von EUR 899.919,79 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.21. Es wird festgestellt, dass der Beschuss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2009 in Höhe von EUR 899.919,79 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind.

22. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die XXXX AG im Jahr 2009 in Höhe von EUR 190.449,89 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind".22. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten Partei, auf Leistung eines Zuschusses an die römisch 40 AG im Jahr 2009 in Höhe von EUR 190.449,89 sowie der Beschluss des Arbeitsausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten Partei, mit dem diesem Vorstandsbeschluss zugestimmt wurde, nichtig sind".

Die insgesamt 22 Klagebegehren bewerteten die Beschwerdeführerinnen jeweils mit EUR 32.000,00 sodass der Gesamtstreitwert EUR 704.000,00 betrug. Die auf dieser Basis errechnete Pauschalgebühr in Höhe von EUR 13.916,10 (inkl Streitgenossenzuschlag) wurde mittels Gebühreneinzug vom Konto der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen entrichtet.

Noch vor der ersten Tagsatzung erhob die Bank eine Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG gegen die von den Beschwerdeführerinnen für die Klagebegehren 8 bis 10 heangezogene Bewertung. Noch vor der ersten Tagsatzung erhob die Bank eine Streitwertbemängelung gemäß Paragraph 7, RATG gegen die von den Beschwerdeführerinnen für die Klagebegehren 8 bis 10 heangezogene Bewertung.

Das Landesgericht XXXX wies mit Urteil vom 12.12.2021 das Klagebegerhen ab und fasste den Beschluss, die Streitwerte für die Feststellungsbegehren Punkte 8) bis 10) des Klagebegehrens gemäß § 7 RATG mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen. Das Landesgericht römisch 40 wies mit Urteil vom 12.12.2021 das Klagebegerhen ab und fasste den Beschluss, die Streitwerte für die Feststellungsbegehren Punkte 8) bis 10) des Klagebegehrens gemäß Paragraph 7, RATG mit insgesamt EUR 200.967.187,50 festzusetzen.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht XXXX zurück; den gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs wis der OGH zurück. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht römisch 40 zurück; den gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs wis der OGH zurück.

Der mit Zahlungsauftrag vom 04.08.2022 den Beschwerdeführerinnen vorgeschriebene Restbetrag an Pauschalgebühren für die TP 1 GG und die Einhebungsgebühr von insgesamt EUR 2.778.229,90 bezahlten die Beschwerdeführerinnen nicht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und stehen fest. Der festgestellte Sachverhalt ist auch nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte den Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des GGG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage begründet (§ 2 Z 1 lit a GGG).3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte den Gerichts- und Justizverwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des GGG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage begründet (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG).

Die Beschwerdeführerinnen brachten am 24.06.2021 eine Klage beim Landesgericht XXXX ein, sodass an diesem Tag der Gebührenanspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entstanden ist. Die Beschwerdeführerinnen brachten am 24.06.2021 eine Klage beim Landesgericht römisch 40 ein, sodass an diesem Tag der Gebührenanspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entstanden ist.

3.2. Die Höhe der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren (iSd § 3 Abs 3 Z 1 GGG) erster Instanz bestimmt sich nach TP 1 I., wobei ihre Höhe vom Wert des Streitgegenstandes abhängig ist. Bemessungsgrundlage ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Hierbei sind gemäß § 15 Abs 2 GGG mehrere von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bilden eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs 1 GGG für das ganze Verfahren gleich, sofern keine Ausnahmen gemäß Abs 2 leg cit zur Anwendung kommen. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG bildet – unbeschadet des § 16 leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird. 3.2. Die Höhe der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren (iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG) erster Instanz bestimmt sich nach TP 1 römisch eins., wobei ihre Höhe vom Wert des Streitgegenstandes abhängig ist. Bemessungsgrundlage ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Hierbei sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG mehrere von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und bilden eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich, sofern keine Ausnahmen gemäß Absatz 2, leg cit zur Anwendung kommen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bildet – unbeschadet des Paragraph 16, leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage, wenn der Streitwert gemäß Paragraph 7, RATG geändert wird.

Die Beschwerdeführerinnen bewerteten die in der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren (Klagebegehren 1 bis 7) und die Feststellungsbegehren (Klagebegehren 8 bis 22) mit je EUR 32.000,00, woraus sich ein Gesamtstreitwert von EUR 704.000,00 ergibt. Die Beschwerdeführerinnen machten gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend und sind damit Streitgenossen iSd § 19a GGG, sodass es zu einer Erhöhung der in TP1 angeführten Gebühren um 10 % kommt (Streitgenossenzuschlag). Sie führten daher auf Basis des von ihnen bestimmten Streitwertes eine Pauschalgebühr von EUR 13.916,10 ab.Die Beschwerdeführerinnen bewerteten die in der Klage geltend gemachten Unterlassungsbegehren (Klagebegehren 1 bis 7) und die Feststellungsbegehren (Klagebegehren 8 bis 22) mit je EUR 32.000,00, woraus sich ein Gesamtstreitwert von EUR 704.000,00 ergibt. Die Beschwerdeführerinnen machten gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend und sind damit Streitgenossen iSd Paragraph 19 a, GGG, sodass es zu einer Erhöhung der in TP1 angeführten Gebühren um 10 % kommt (Streitgenossenzuschlag). Sie führten daher auf Basis des von ihnen bestimmten Streitwertes eine Pauschalgebühr von EUR 13.916,10 ab.

3.3. Strittig ist die Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 22). Bezüglich der Klagebegehren Punkte 8) bis 10) ergibt sich Folgendes:

Eine Ausnahme von der Regel, wonach die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich bleibt (§ 18 Abs 1 GGG), ist die Änderung des Streitwertes aufgrund einer Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG. Voraussetzung hierfür ist eine Gerichtsentscheidung (vgl VwGH 05.07.1999, 97/16/0205). Aufgrund der Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG durch die beklagte Bank bewertete das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom 12.12.2021 den Streitwert für das Feststellungsbegehren zu Punkte 8) bis 10) mit EUR 200.967.187,50. Somit liegt eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG vor. Eine Ausnahme von der Regel, wonach die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich bleibt (Paragraph 18, Absatz eins, GGG), ist die Änderung des Streitwertes aufgrund einer Streitwertbemängelung gemäß Paragraph 7, RATG. Voraussetzung hierfür ist eine Gerichtsentscheidung vergleiche VwGH 05.07.1999, 97/16/0205). Aufgrund der Streitwertbemängelung gemäß Paragraph 7, RATG durch die beklagte Bank bewertete das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 12.12.2021 den Streitwert für das Feststellungsbegehren zu Punkte 8) bis 10) mit EUR 200.967.187,50. Somit liegt eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 7, RATG vor.

Dieser Beschluss des Gerichts nach § 7 RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; 17.09.1992, 91/16/0090; vgl auch VwGH 15.03.1989, 89/16/0042, 0043). Damit hat die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG von der geänderten, höheren Bemessungsgrundlage zur Bemessung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG auszugehen.Dieser Beschluss des Gerichts nach Paragraph 7, RATG, womit der Streitwert geändert wurde, ist für die Justizverwaltungsbehörde bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; 17.09.1992, 91/16/0090; vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 89/16/0042, 0043). Damit hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG von der geänderten, höheren Bemessungsgrundlage zur Bemessung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG auszugehen.

Dem Vorbringen, dass § 15 Abs 3a GGG als Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) heranzuziehen gewesen wäre, ist zu widersprechen. Die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nach TP 1 wird wohl nach den Regeln des § 14 GGG gebildet; es können auch die besonderen Bestimmungen des § 15 GGG zur Anwendung kommen. Allein dies genügt nicht, um zum Schluss zu kommen, der Revisor (bzw die belangte Behörde) wäre verpflichtet gewesen, § 15 Abs 3a GGG anzuwenden, weil die Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 GGG zur Anwendung kommt, zumal es zu einer Gerichtsentscheidung betreffend die Streitwertänderung gemäß § 7 RATG gekommen ist, an welche die belangte Behörde (und auch das Bundesverwaltungsgericht) gebunden ist. Dem Vorbringen, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG als Bemessungsgrundlage der Klagebegehren 8) bis 10) heranzuziehen gewesen wäre, ist zu widersprechen. Die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr nach TP 1 wird wohl nach den Regeln des Paragraph 14, GGG gebildet; es können auch die besonderen Bestimmungen des Paragraph 15, GGG zur Anwendung kommen. Allein dies genügt nicht, um zum Schluss zu kommen, der Revisor (bzw die belangte Behörde) wäre verpflichtet gewesen, Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG anzuwenden, weil die Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zur Anwendung kommt, zumal es zu einer Gerichtsentscheidung betreffend die Streitwertänderung gemäß Paragraph 7, RATG gekommen ist, an welche die belangte Behörde (und auch das Bundesverwaltungsgericht) gebunden ist.

Die in diesem Zusammenhang im mit der Urkundenvorlage vom 15.02.2024 vorgelegten Rechtsgutachten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 RATG sind nachvollziehbar, können jedoch aufgrund der bereits aufgezeigten Bindung an die gerichtliche Entscheidung über die Streitwertänderung mangels Präjudizialität nicht aufgegriffen werden. Im Übrigen ist auf VfGH 15.03.2017, G 219/2016 ua, VfSlg 20.160, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hatte, dass § 7 Abs 2 RATG gegen Art 6 Abs 1 EMRK, Art 13 EMRK oder Art 7 Abs 1 B-VG verstößt. Gleiches gilt für das Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 197 Abs 6 AktienG, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden und damit für seine Entscheidung nicht präjudiziell ist. Beide Fragestellungen wären allenfalls Gegenstand einer Beschwerde gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG im Zuge der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung gewesen, können aber im Rahmen des hier durchzuführenden Verfahrens nicht mehr geprüft werden. Die in diesem Zusammenhang im mit der Urkundenvorlage vom 15.02.2024 vorgelegten Rechtsgutachten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 7, RATG sind nachvollziehbar, können jedoch aufgrund der bereits aufgezeigten Bindung an die gerichtliche Entscheidung über die Streitwertänderung mangels Präjudizialität nicht aufgegriffen werden. Im Übrigen ist auf VfGH 15.03.2017, G 219/2016 ua, VfSlg 20.160, zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hatte, dass Paragraph 7, Absatz 2, RATG gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Artikel 13, EMRK oder Artikel 7, Absatz eins, B-VG verstößt. Gleiches gilt für das Vorbringen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Paragraph 197, Absatz 6, AktienG, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden und damit für seine Entscheidung nicht präjudiziell ist. Beide Fragestellungen wären allenfalls Gegenstand einer Beschwerde gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Zuge der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung gewesen, können aber im Rahmen des hier durchzuführenden Verfahrens nicht mehr geprüft werden.

Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 18 GGG Anm 5). Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (Paragraph 7, RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Paragraph 18, GGG Anmerkung 5).

Dementsprechend war die belangte Behörde im Recht, die Pauschalgebühr gemäß TP 1 entsprechend dem geänderten Streitwert für die Klagebegehren zu Punkte 8) bis 9) von EUR 200.967.187,50 zu berechnen und den Differenzbetrag, der sich aus dem Differenzbetrag, welcher sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuverrechnen.

3.4. Die Klagebegehren Punkte 11) bis 22) – sie waren mit je EUR 32.000,00 bewertet –wiesen einen Geldbetrag auf, und zwar jene genau bezifferten Geldbetragsleistungen als Zuschüsse an die XXXX AG, wobei das Klagebegehren darauf abzielte, die diese Zuschüsse bewilligenden Beschlüsse des Vorstandes der Bank bzw der Zustimmung des Aufsichtsrates zu diesen Beschlüssen für nichtig zu erklären. 3.4. Die Klagebegehren Punkte 11) bis 22) – sie waren mit je EUR 32.000,00 bewertet –wiesen einen Geldbetrag auf, und zwar jene genau bezifferten Geldbetragsleistungen als Zuschüsse an die römisch 40 AG, wobei das Klagebegehren darauf abzielte, die diese Zuschüsse bewilligenden Beschlüsse des Vorstandes der Bank bzw der Zustimmung des Aufsichtsrates zu diesen Beschlüssen für nichtig zu erklären.

Auch wenn sich grundsätzlich gemäß § 14 GGG die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN bestimmt, bildet gemäß § 15 Abs 3a GGG der im Klagebegehren angeführte Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, wenn dieser in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist. Gegenstand der Klage war hier die Nichtigerklärung der Beschlussfassung über jeweils genau bezifferte Geldzuschüsse. Es geht zwar nicht um ein Leistungsbegehren im Zusammenhang mit diesen Geldbeträgen, aber sie sind – eben in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren – Gegenstand der Klage. Damit ist § 15 Abs 3a GGG erfüllt, da die Geldbeträge Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sind, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass damit der jeweilige Geldbetrag selbst geltend gemacht wird (vgl VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Zutreffend weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass bei Stattgebung der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) ein solches Urteil die Grundlage für die Geltendmachung konkretes Sekundäransprüche im Klageweg bilden würde. Das GGG knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl bereits Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, § 1 GGG E 3 und 4; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 1 E 12 und E 13). Demzufolge ist bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 1 GGG als Wert des Streitgegenstandes nicht der tatsächlich entstandene finanzielle Schaden oder allfällige Forderungen zu erheben, sondern von den im Urteilsbegehren angeführten Geldbeträgen auszugehen, sodass die vom Revisor vorgenommene, lediglich dem Grunde nach bestrittene Bemessung der Pauschalgebühr hinsichtlich der Klagebegehren Punkte 11) bis 22) auf Grundlage des § 15 Abs 3a GGG nicht zu beanstanden ist. Auch wenn sich grundsätzlich gemäß Paragraph 14, GGG die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN bestimmt, bildet gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG der im Klagebegehren angeführte Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, wenn dieser in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand der Klage ist. Gegenstand der Klage war hier die Nichtigerklärung der Beschlussfassung über jeweils genau bezifferte Geldzuschüsse. Es geht zwar nicht um ein Leistungsbegehren im Zusammenhang mit diesen Geldbeträgen, aber sie sind – eben in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren – Gegenstand der Klage. Damit ist Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG erfüllt, da die Geldbeträge Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sind,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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