Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G308 2293318-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zahl: XXXX , betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , betreffend Erlassung eines Einreiseverbotes, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmalig aufgrund der Adoption seiner Mutter und seines Vaters durch einen österreichischen Staatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung von XXXX .2003 bis XXXX .2004 erteilt. Weiters wurde dem BF von XXXX .2004 bis XXXX .2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Der zuletzt am XXXX .2009 eingebrachte Verlängerungsantrag wurde durch die zuständige Behörde am XXXX .2009 abgewiesen und war der BF bis zum XXXX .2013 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmalig aufgrund der Adoption seiner Mutter und seines Vaters durch einen österreichischen Staatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung von römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2004 erteilt. Weiters wurde dem BF von römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Der zuletzt am römisch 40 .2009 eingebrachte Verlängerungsantrag wurde durch die zuständige Behörde am römisch 40 .2009 abgewiesen und war der BF bis zum römisch 40 .2013 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.
2. Im Zuge einer Schwerpunktkontrolle der LPD XXXX wurde der BF am XXXX .2019 im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten, gab sich dabei mit einer gefälschten Identität und der Vorlage eines gefälschten slowenischen Personalausweises aus, welcher in der Folge sichergestellt wurde. Anschließend wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) im Bundesgebiet eingeliefert und dazu am XXXX .2019 niederschriftlich einvernommen. Gegen den BF wurde sodann mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF reiste sodann am XXXX .2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und erwuchs die Rückkehrentscheidung am XXXX .2019 in Rechtskraft.2. Im Zuge einer Schwerpunktkontrolle der LPD römisch 40 wurde der BF am römisch 40 .2019 im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten, gab sich dabei mit einer gefälschten Identität und der Vorlage eines gefälschten slowenischen Personalausweises aus, welcher in der Folge sichergestellt wurde. Anschließend wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) im Bundesgebiet eingeliefert und dazu am römisch 40 .2019 niederschriftlich einvernommen. Gegen den BF wurde sodann mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF reiste sodann am römisch 40 .2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und erwuchs die Rückkehrentscheidung am römisch 40 .2019 in Rechtskraft.
3. Am XXXX .2024 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet abermals festgenommen und in ein PAZ überstellt und hierzu am XXXX .2024 niederschriftlich einvernommen. 3. Am römisch 40 .2024 wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet abermals festgenommen und in ein PAZ überstellt und hierzu am römisch 40 .2024 niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .2024 wurde am XXXX .2024 eine Beschwerde erhoben und gab die belangte Behörde hierzu am XXXX .2024 ihre Stellungnahme ab. Am XXXX .2024 fand vor dem BVwG, Hauptsitz XXXX , die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der BF zog in der Beschwerdeverhandlung seine Schubhaftbeschwerde zurück. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX wurde das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024 wurde am römisch 40 .2024 eine Beschwerde erhoben und gab die belangte Behörde hierzu am römisch 40 .2024 ihre Stellungnahme ab. Am römisch 40 .2024 fand vor dem BVwG, Hauptsitz römisch 40 , die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der BF zog in der Beschwerdeverhandlung seine Schubhaftbeschwerde zurück. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2024 zu GZ: römisch 40 wurde das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
5. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX .2024, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den ledigen und kinderlosen BF bereits mit Bescheid des BFA vom XXXX .2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF nachweislich am XXXX .2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Am XXXX .2024 sei der BF einer Personenkontrolle unterzogen worden und sohin sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden. Der BF wäre zwar bereits einmal im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, dieser sei jedoch nicht verlängert worden. Zu Österreich bestünden weder verfahrensrelevante familiäre noch berufliche Bindungen und sei der BF gegenwärtig auch nicht im Besitz von Barmitteln oder beruflich bzw. sozial verankert. Entgegen der Angaben des BF sei die Familie des BF im Bundesgebiet nicht aufhältig, zumal seitens der belangten Behörde eruiert hätte werden können, dass weder die Eltern noch die Geschwister des BF über einen gültigen Aufenthaltsstatus oder eine aufrechte behördliche Meldung verfügen würden. Der BF sei im XXXX 2023 in das Bundesgebiet eingereist und hätte unter Verletzung des Meldegesetzes Unterkunft im Verborgenen genommen. Weiters sei der BF ohne entsprechende Arbeitsgenehmigung im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für das geordnete Fremdenwesen und für das wirtschaftliche Wohl des Landes dar. Die sofortige Ausreise des BF sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich um zu verhindern, dass er sich den Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen finanzieren könne. Die sofortige Ausreise des BF sei notwendig, um das geordnete Fremdenwesen aufrecht zu erhalten und sein Missbrauchsverhalten zu unterbinden. Es seien keine Bindungen oder Beziehungen zum österreichischen Bundesgebiet feststellbar gewesen. Der BF habe weiters keinen Deutschkurs besucht und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens insbesondere in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sei mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des BF. Der BF habe beharrlich fremdenrechtliche Bestimmungen missachtet und habe sich illegal und im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten. Aus der Mittellosigkeit des BF resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, zumal der BF vorgehabt hätte in Österreich bzw. im Schengenraum seinen Unterhalt mit unerlaubter Beschäftigung zu bestreiten. Sohin sei nicht nur von einer gegenwärtigen, sondern auch von einer zukünftigen Bedrohung für die öffentliche Ordnung auszugehen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen den ledigen und kinderlosen BF bereits mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF nachweislich am römisch 40 .2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Am römisch 40 .2024 sei der BF einer Personenkontrolle unterzogen worden und sohin sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt worden. Der BF wäre zwar bereits einmal im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, dieser sei jedoch nicht verlängert worden. Zu Österreich bestünden weder verfahrensrelevante familiäre noch berufliche Bindungen und sei der BF gegenwärtig auch nicht im Besitz von Barmitteln oder beruflich bzw. sozial verankert. Entgegen der Angaben des BF sei die Familie des BF im Bundesgebiet nicht aufhältig, zumal seitens der belangten Behörde eruiert hätte werden können, dass weder die Eltern noch die Geschwister des BF über einen gültigen Aufenthaltsstatus oder eine aufrechte behördliche Meldung verfügen würden. Der BF sei im römisch 40 2023 in das Bundesgebiet eingereist und hätte unter Verletzung des Meldegesetzes Unterkunft im Verborgenen genommen. Weiters sei der BF ohne entsprechende Arbeitsgenehmigung im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für das geordnete Fremdenwesen und für das wirtschaftliche Wohl des Landes dar. Die sofortige Ausreise des BF sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich um zu verhindern, dass er sich den Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Quellen finanzieren könne. Die sofortige Ausreise des BF sei notwendig, um das geordnete Fremdenwesen aufrecht zu erhalten und sein Missbrauchsverhalten zu unterbinden. Es seien keine Bindungen oder Beziehungen zum österreichischen Bundesgebiet feststellbar gewesen. Der BF habe weiters keinen Deutschkurs besucht und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens insbesondere in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sei mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des BF. Der BF habe beharrlich fremdenrechtliche Bestimmungen missachtet und habe sich illegal und im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten. Aus der Mittellosigkeit des BF resultiere die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, zumal der BF vorgehabt hätte in Österreich bzw. im Schengenraum seinen Unterhalt mit unerlaubter Beschäftigung zu bestreiten. Sohin sei nicht nur von einer gegenwärtigen, sondern auch von einer zukünftigen Bedrohung für die öffentliche Ordnung auszugehen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem BF nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
7. Mit weiterer Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde der BF gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet bis zum XXXX .2024 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit weiterer Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde der BF gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet bis zum römisch 40 .2024 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
8. Am XXXX .2024 fand eine Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein.8. Am römisch 40 .2024 fand eine Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein.
9. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom XXXX .2024 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des gegenständlich angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom XXXX .2024 im Umfang der Spruchpunkte I. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen), II. (Rückkehrentscheidung) und III. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien) ab. Gleichzeitig ersuchte er durch seine Rechtsvertretung um eine möglichst zeitnahe Abschiebung.9. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des gegenständlich angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch II. (Rückkehrentscheidung) und römisch III. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien) ab. Gleichzeitig ersuchte er durch seine Rechtsvertretung um eine möglichst zeitnahe Abschiebung.
10. Am XXXX .2024 erfolgte die Abschiebung des BF per Dienst-KFZ nach Serbien.10. Am römisch 40 .2024 erfolgte die Abschiebung des BF per Dienst-KFZ nach Serbien.
11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, zugestellt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. und beantragte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, außerdem rege der BF an, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VI. ersatzlos beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückverweisen.11. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, zugestellt am selben Tag, erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. und beantragte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, außerdem rege der BF an, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch VI. ersatzlos beheben, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückverweisen.
Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erstmalig im Jahr 2001 gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereist sei und jedenfalls vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2010 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre. Danach habe der BF in Serbien gelebt und sei nur periodisch in das Bundesgebiet eingereist um seine Verwandten zu besuchen. Der BF habe im Bundesgebiet den Großteil seiner Kindheit verbracht, sei hier integriert und spreche demnach die deutsche Sprache auf Muttersprachenniveau und habe im Bundesgebiet die Schule besucht. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass er durch seinen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hätte. Der BF verfüge im Bundesgebiet über ein familiäres und soziales Netzwerk (Großeltern, Großtanten, Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen). Insbesondere zu seiner Urgroßmutter bzw. Großmutter und seinen Großtanten habe der BF eine starke familiäre Bindung, bei seiner Urgroßmutter und Großtanten habe er auch bereits gewohnt. Die Kernfamilie des BF, sohin seine Eltern und seine zwei Geschwister würden derzeit in Serbien leben. Zuletzt sei er bei seiner Freundin im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen. Die belangte Behörde begründe die Gefährdung, welche vom BF ausgehe, mit einer unzulässigen antizipierenden Beweiswürdigung, nämlich der Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, jedoch begründe die belangte Behörde dabei nicht, worauf sie eine solche Gefahr schließe. Auch wenn man davon ausgehe, der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen oder sei im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, handle es sich dabei um keinen Grund als Tatbestand für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der BF habe sich kooperativ gezeigt, sowohl an der Einvernahme als auch an alle weiteren Verfahrensschritten mitgewirkt und sei bereit das Bundesgebiet zu verlassen und nach Serbien auszureisen. Mittellosigkeit stelle keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei kein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die belangte Behörde habe es weiteres unterlassen eine nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten des BF zu erstellen und habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen. Die Erlassung eines Einreisev