Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G308 2291371-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2023 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) der Auftrag an eine Landespolizeidirektion im Bundesgebiet, den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) festzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in U-Haft befinde und sofort nach seiner Entlassung festzunehmen sei, da die belangte Behörde beabsichtige, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.1. Am römisch 40 .2023 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) der Auftrag an eine Landespolizeidirektion im Bundesgebiet, den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) festzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF in U-Haft befinde und sofort nach seiner Entlassung festzunehmen sei, da die belangte Behörde beabsichtige, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2023 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens der belangten Behörde eine Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides stattgefunden habe. Hierzu wurde dem BF eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen eingeräumt. 2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2023 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens der belangten Behörde eine Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides stattgefunden habe. Hierzu wurde dem BF eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen eingeräumt.
Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
Am XXXX .2024, einlangend bei der belangten Behörde am XXXX .2024, gab der BF eine in polnischer Sprache verfasste Stellungahme ab. Am römisch 40 .2024, einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 .2024, gab der BF eine in polnischer Sprache verfasste Stellungahme ab.
3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 3. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, zu GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Derzeit ist der BF im Bundesgebiet inhaftiert und ist sein Strafende für den XXXX vorgesehen.Derzeit ist der BF im Bundesgebiet inhaftiert und ist sein Strafende für den römisch 40 vorgesehen.
4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der BF im XXXX 2022 in das Bundesgebiet eingereist sei und über keine, für einen längerfristigen bzw. ständigen Aufenthalt erforderliche Anmeldebescheinigung verfüge und diese auch nicht beantragt habe. Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens könne begründet angenommen werden, dass der BF nicht im Besitz ausreichender Mittel sei, um sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Auch lägen keine Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. § 51 ff NAG vor. Der BF habe zwar einen Bruder und einen Cousin im Bundesgebiet, der Rest der Familie sei jedoch in seinem Herkunftsstaat Polen aufhältig und könne kein entscheidungsrelevantes Familienleben im Bundesgebiet festgestellt werden. Auch berufliche Bindungen könnten mangels regelmäßiger, angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht festgestellt werden. Der BF verfüge über keinen aufrechten Versicherungsschutz und über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. Sohin könne hinsichtlich des BF auch kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet festgestellt werden. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF gehe die belangte Behörde davon aus, dass begründete Gefahr bestehe, dass der BF sein strafbares Verhalten nach Entlassung aus der Strafhaft fortsetzen werde, zumal es sich als erschwert darstellen werde im Bundesgebiet einer aufrechten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine günstige Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden, zumal sich der BF noch bis zum XXXX .2025 in Strafhaft befinden würde und drei einschlägige Vorstrafen in seinem Herkunftsstaat vorliegen würden. Es könne aufgrund des Gesamtverhaltens des BF nicht von der Erlassung der gegenständlichen Maßnahme Abstand genommen werden, zumal dass seiner Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, welches dem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Das auf sieben Jahre befristete Aufenthaltsverbot erweise sich als angemessen, da die gegen den BF ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Höhe von achtzehn Monaten gänzlich unbedingt ausgesprochen worden sei und er drei einschlägige Vorstrafen im Ausland vorweise. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten in Zusammenschau mit der dargestellten erheblichen Wiederholungs- bzw. Tatbegehungsgefahr begründe daher eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Verhalten des BF verletzte massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft und bestehe daher auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF und sei daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der BF im römisch 40 2022 in das Bundesgebiet eingereist sei und über keine, für einen längerfristigen bzw. ständigen Aufenthalt erforderliche Anmeldebescheinigung verfüge und diese auch nicht beantragt habe. Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens könne begründet angenommen werden, dass der BF nicht im Besitz ausreichender Mittel sei, um sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Auch lägen keine Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 51, ff NAG vor. Der BF habe zwar einen Bruder und einen Cousin im Bundesgebiet, der Rest der Familie sei jedoch in seinem Herkunftsstaat Polen aufhältig und könne kein entscheidungsrelevantes Familienleben im Bundesgebiet festgestellt werden. Auch berufliche Bindungen könnten mangels regelmäßiger, angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht festgestellt werden. Der BF verfüge über keinen aufrechten Versicherungsschutz und über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache. Sohin könne hinsichtlich des BF auch kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet festgestellt werden. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF gehe die belangte Behörde davon aus, dass begründete Gefahr bestehe, dass der BF sein strafbares Verhalten nach Entlassung aus der Strafhaft fortsetzen werde, zumal es sich als erschwert darstellen werde im Bundesgebiet einer aufrechten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine günstige Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden, zumal sich der BF noch bis zum römisch 40 .2025 in Strafhaft befinden würde und drei einschlägige Vorstrafen in seinem Herkunftsstaat vorliegen würden. Es könne aufgrund des Gesamtverhaltens des BF nicht von der Erlassung der gegenständlichen Maßnahme Abstand genommen werden, zumal dass seiner Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, welches dem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Das auf sieben Jahre befristete Aufenthaltsverbot erweise sich als angemessen, da die gegen den BF ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Höhe von achtzehn Monaten gänzlich unbedingt ausgesprochen worden sei und er drei einschlägige Vorstrafen im Ausland vorweise. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten in Zusammenschau mit der dargestellten erheblichen Wiederholungs- bzw. Tatbegehungsgefahr begründe daher eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Verhalten des BF verletzte massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft und bestehe daher auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF und sei daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024 zugestellt.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 erhob der BF mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 erhob der BF mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
Begründend wurde in der Beschwerde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet einen Cousin und einen Bruder habe und insbesondere zu seinem Bruder eine intensive brüderliche Beziehung pflege. Die belangte Behörde stütze das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die Verurteilung im Bundesgebiet und die älteren Verurteilungen in Polen. Zumal der BF durch die belangte Behörde nicht einvernommen worden sei, sei diese ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Beziehung zu seinem Bruder sei durch die belangte Behörde in ihrer Abwägungsentscheidung nach Art. 8 EMRK nicht gewürdigt und berücksichtigt worden. Dem BF sei sein Fehlverhalten bewusst und sei dieses auch nicht entschuldbar, jedoch sei er sich durch das gegenständliche Verfahren seiner Schuld bewusst geworden. Der BF habe auch erkannt, dass sich sein Fehlverhalten auch auf sein Erwerbsleben auswirke und er eingesehen habe, dass sich dies nicht auszahle. Aufgrund seiner Inhaftierung könne er sein Verhalten reflektieren und aus seinen Fehlern lernen. Die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft und keine nachvollziehbare Gefährdungs- bzw. Zukunftsprognose erstellt. Begründend wurde in der Beschwerde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet einen Cousin und einen Bruder habe und insbesondere zu seinem Bruder eine intensive brüderliche Beziehung pflege. Die belangte Behörde stütze das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die Verurteilung im Bundesgebiet und die älteren Verurteilungen in Polen. Zumal der BF durch die belangte Behörde nicht einvernommen worden sei, sei diese ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Die Beziehung zu seinem Bruder sei durch die belangte Behörde in ihrer Abwägungsentscheidung nach Artikel 8, EMRK nicht gewürdigt und berücksichtigt worden. Dem BF sei sein Fehlverhalten bewusst und sei dieses auch nicht entschuldbar, jedoch sei er sich durch das gegenständliche Verfahren seiner Schuld bewusst geworden. Der BF habe auch erkannt, dass sich sein Fehlverhalten auch auf sein Erwerbsleben auswirke und er eingesehen habe, dass sich dies nicht auszahle. Aufgrund seiner Inhaftierung könne er sein Verhalten reflektieren und aus seinen Fehlern lernen. Die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft und keine nachvollziehbare Gefährdungs- bzw. Zukunftsprognose erstellt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 vorgelegt und langten am 03.05.2024 ein.6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 vorgelegt und langten am 03.05.2024 ein.
7. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.7. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
8. Am XXXX .2024 erging seitens des BVwG die Aufforderung zur Mitwirkung an den BF und wurde diesem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen eingeräumt.8. Am römisch 40 .2024 erging seitens des BVwG die Aufforderung zur Mitwirkung an den BF und wurde diesem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen eingeräumt.
Der BF gab mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom XXXX .2024, einlangend beim BVwG am XXXX .2024, eine Stellungnahme ab. Unterlagen oder Urkunden wurden seitens des BF keine vorgelegt.Der BF gab mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom römisch 40 .2024, einlangend beim BVwG am römisch 40 .2024, eine Stellungnahme ab. Unterlagen oder Urkunden wurden seitens des BF keine vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der am XXXX in XXXX (Polen) geborene BF ist polnischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024 und den darin angeführten Ausweisdaten; Feststellungen zur Person des BF im Strafurteil vom XXXX 2024).Der am römisch 40 in römisch 40 (Polen) geborene BF ist polnischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024 und den darin angeführten Ausweisdaten; Feststellungen zur Person des BF im Strafurteil vom römisch 40 2024).
Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024).
Der BF reiste am XXXX .2022 erstmalig in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Der Grund für die Einreise des BF war hier im Bundesgebiet zu arbeiten, dies habe er auch immer getan, wenn es genügend Arbeit gegeben hätte (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2024; Stellungnahme des BF vom XXXX .2024).Der BF reiste am römisch 40 .2022 erstmalig in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Der Grund für die Einreise des BF war hier im Bundesgebiet zu arbeiten, dies habe er auch immer getan, wenn es genügend Arbeit gegeben hätte vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024; Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024).
In Österreich scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen des BF auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024):In Österreich scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen des BF auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024):
- von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2022 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz- von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz
- von XXXX .2023 bis XXXX .2024 Nebenwohnsitz (JA)- von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz (JA)
- seit XXXX .2024 bis laufend Nebenwohnsitz (JA)- seit römisch 40 .2024 bis laufend Nebenwohnsitz (JA)
Der BF befindet sich derzeit in der JA XXXX in Haft. Sein Haftende ist für den XXXX .2025 vorgesehen (vgl. Verständigung der JA XXXX vom XXXX .2024 und XXXX .2024).Der BF befindet sich derzeit in der JA römisch 40 in Haft. Sein Haftende ist für den römisch 40 .2025 vorgesehen vergleiche Verständigung der JA römisch 40 vom römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024).
Im Herkunftsstaat verfügt der BF über eine Wohnadresse in seiner Geburtsstadt XXXX (Polen) und ist dort nach wie vor aufrecht gemeldet (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2024).Im Herkunftsstaat verfügt der BF über eine Wohnadresse in seiner Geburtsstadt römisch 40 (Polen) und ist dort nach wie vor aufrecht gemeldet vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024).
Im Bundesgebiet ging der BF im Jahr 2022 folgenden Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024):Im Bundesgebiet ging der BF im Jahr 2022 folgenden Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024):
von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter bei der Fa. XXXX von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter bei der Fa. römisch 40
von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter bei der Fa. XXXX von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter bei der Fa. römisch 40
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, rechtskräftig seit XXXX .2024, zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (vgl. Urteil des LG für Strafsachen vom XXXX .2024; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2024).1.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, rechtskräftig seit römisch 40 .2024, zu GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt vergleiche Urteil des LG für Strafsachen vom römisch 40 .2024; Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2024).
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„(….)
Der BF ist schuldig, er hat im Bundesgebiet Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
I./ weggenommen, und zwar im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 genannter Person Weinflaschen und Bargeld in konkret nicht mehr feststellbaren Wert von etwa EUR XXXX indem er die Wohnung der Genannten im Bundesgebiet nach Wertgegenständen durchwühlte;römisch eins./ weggenommen, und zwar im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 genannter Person Weinflaschen und Bargeld in konkret nicht mehr feststellbaren Wert von etwa EUR römisch 40 indem er die Wohnung der Genannten im Bundesgebiet nach Wertgegenständen durchwühlte;
II./ durch Einsteigen in einen sonst umschlossenen Raum weggenommen, und zwar im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 genannter Person einen E-Scooter im Wert von EUR XXXX indem er über ein Abflussrohr in das Kellerabteil des Genannten einstieg und den E-Scooter an sich nahm.römisch II./ durch Einsteigen in einen sonst umschlossenen Raum weggenommen, und zwar im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 genannter Person einen E-Scooter im Wert von EUR römisch 40 indem er über ein Abflussrohr in das Kellerabteil des Genannten einstieg und den E-Scooter an sich nahm.
(….)“
Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis des BF, als erschwerend seine einschlägigen Vorstrafen und die wiederholte Tatbegehung.
1.2.2. Der BF ist weiters in seinem Herkunftsstaat Polen bereits einschlägig vorbestraft (vgl. Feststellungen im Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024):1.2.2. Der BF ist weiters in seinem Herkunftsstaat Polen bereits einschlägig vorbestraft vergleiche Feststellungen im Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024):
- Der BF wurde am XXXX .2016, rechtskräftig am XXXX .2016, wegen Einbruchsdiebstahls und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, welche der BF von 2016 bis XXXX 2019 verbüßte.- Der BF wurde am römisch 40 .2016, rechtskräftig am römisch 40 .2016, wegen Einbruchsdiebstahls und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, welche der BF von 2016 bis römisch 40 2019 verbüßte.
- Am XXXX .2022, rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und weiteren strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon er sechs Monate zwischen XXXX 2021 und XXXX 2022 verbüßte.- Am römisch 40 .2022, rechtskräftig am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache und weiteren strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon er sechs Monate zwischen römisch 40 2021 und römisch 40 2022 verbüßte.
- Ein weiteres Mal wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahl und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei ein Teil von einem Jahr zwischen XXXX 2013 und XXXX 2014 vollzogen wurde.- Ein weiteres Mal wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahl und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei ein Teil von einem Jahr zwischen römisch 40 2013 und römisch 40 2014 vollzogen wurde.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Angaben in der Stellungahme des BF vom XXXX .2024; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).1.3.1. Der BF ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Angaben in der Stellungahme des BF vom römisch 40 .2024; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024).
Die Muttersprache des BF ist polnisch und verfügt der BF über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2024; Strafurteil vom XXXX .2024).Die Muttersprache des BF ist polnisch und verfügt der BF über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024; Strafurteil vom römisch 40 .2024).
Im Herkunftsstaat hat der BF seine Schuldbildung mit Abitur absolviert und danach Teilzeit als Barkeeper, Kellner und Küchenhilfe gearbeitet (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024).Im Herkunftsstaat hat der BF seine Schuldbildung mit Abitur absolviert und danach Teilzeit als Barkeeper, Kellner und Küchenhilfe gearbeitet vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024).
1.3.2. Der BF verfügt derzeit über kein Einkommen und keinerlei Vermögen. Er ist im Bundesgebiet nicht sozial- oder krankenversichert (vgl. Stellungnahme vom XXXX .2024; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).1.3.2. Der BF verfügt derzeit über kein Einkommen und keinerlei Vermögen. Er ist im Bundesgebiet nicht sozial- oder krankenversichert vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 .2024; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024).
1.3.3. Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn. Der Sohn des BF lebt in Polen und hat der BF zu diesem regelmäßigen Kontakt via Zoom. Auch die gesamte restliche Familie des BF, insbesondere die Mutter, leben im Herkunftsstaat und besteht zu diesen auch regelmäßiger Kontakt. Im Bundesgebiet lebt der Bruder des BF, XXXX , dieser lebt seit 13 Jahren in Österreich und hat einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Der BF und sein Bruder haben regelmäßigen Kontakt und eine enge Bindung, haben jedoch keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet. Der Bruder des BF ist körperlich beeinträchtigt und erhält im Bundesgebiet einen Pensionsbezug aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit. Der BF hat auch noch einen Cousin im Bundesgebiet konnte jedoch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstatten, dass er zu diesem ein enges Verhältnis habe (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX .2024 und XXXX 2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024).1.3.3. Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn. Der Sohn des BF lebt in Polen und hat der BF zu diesem regelmäßigen Kontakt via Zoom. Auch die gesamte restliche Familie des BF, insbesondere die Mutter, leben im Herkunftsstaat und besteht zu diesen auch regelmäßiger Kontakt. Im Bundesgebiet lebt der Bruder des BF, römisch 40 , dieser lebt seit 13 Jahren in Österreich und hat einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Der BF und sein Bruder haben regelmäßigen Kontakt und eine enge Bindung, haben jedoch keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet. Der Bruder des BF ist körperlich beeinträchtigt und erhält im Bundesgebiet einen Pensionsbezug aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit. Der BF hat auch noch einen Cousin im Bundesgebiet konnte jedoch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstatten, dass er zu diesem ein enges Verhältnis habe vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 .2024 und römisch 40 2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024).
Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens der BF ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben und Feststellungen zur Person des BF im strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2024.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben und Feststellungen zur Person des BF im strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 .2024.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des BF und seines im Bundesgebiet lebenden Bruders Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Verurteilungen in Polen sowie die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten, ergeben sich aus dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 und werden die jeweils getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Verurteilungen in Polen sowie die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten, ergeben sich aus dem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 und werden die jeweils getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von dem BF zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX .2024 und vom XXXX 2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von dem BF zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 .2024 und vom römisch 40 2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Es war nicht feststellbar, wo der BF zuletzt vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz nahm und sich aufhielt. Zumal aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2023 hervorgeht, dass der BF an seiner zuletzt gemeldeten Hauptwohnsitzadresse nicht angetroffen werden konnte. Die dort anwesenden Personen gaben vor den Beamten der Landepolizeidirektion an, den BF nicht zu kennen und dieser an der gemeldeten Adresse nicht wohnhaft sei. Die Festnahme des BF konnte sohin nicht vollzogen werden. Befragt dazu gab der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 an, dass er an dieser Adresse gewohnt habe und dies eine Arbeiterwohnung seines „Managers“ gewesen sei. Er vermute, dass die neuen Personen, welche dort gewohnt haben, ihn nicht gekannt hätten. Es war sohin für das erkennende Gericht nicht feststellbar wo sich der BF vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet aufhielt.Es war nicht feststellbar, wo der BF zuletzt vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz nahm und sich aufhielt. Zumal aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2023 hervorgeht, dass der BF an seiner zuletzt gemeldeten Hauptwohnsitzadresse nicht angetroffen werden konnte. Die dort anwesenden Personen gaben vor den Beamten der Landepolizeidirektion an, den BF nicht zu kennen und dieser an der gemeldeten Adresse nicht wohnhaft sei. Die Festnahme des BF konnte sohin nicht vollzogen werden. Befragt dazu gab der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2024 an, dass er an dieser Adresse gewohnt habe und dies eine Arbeiterwohnung seines „Managers“ gewesen sei. Er vermute, dass die neuen Personen, welche dort gewohnt haben, ihn nicht gekannt hätten. Es war sohin für das erkennende Gericht nicht feststellbar wo sich der BF vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet aufhielt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). 3.1.1. Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).
Dem BF wurde seitens des BFA am XXXX .2023, zugestellt am XXXX .2024, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und gab der BF am XXXX .2024 seine in polnischer Sprache verfasste Stellungnahme ab und wurde diese auch in die Begründung des angefochtenen Bescheides einbezogen. Auch hat die belangte Behörde eine Abwägungsentscheidung bezüglich des Art. 8 EMRK vorgenommen und die Familienangehörigen im Bundesgebiet, insbesondere den Bruder des BF und auch seinen Cousin berücksichtigt. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen, wonach zu seinem Bruder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, hat der BF auch in seiner Beschwerde nicht erstattet. Dem BF wurde seitens des BFA am römisch 40 .2023, zugestellt am römisch 40 .2024, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und gab der BF am römisch 40 .2024 seine in polnischer Sprache verfasste Stellungnahme ab und wurde diese auch in die Begründung des angefochtenen Bescheides einbezogen. Auch hat die belangte Behörde eine Abwägungsentscheidung bezüglich des Artikel 8, EMRK vorgenommen und die Familienangehörigen im Bundesgebiet, insbesondere den Bruder des BF und auch seinen Cousin berücksichtigt. Ein konkretes und näher substanziiertes Vorbringen, wonach zu seinem Bruder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, hat der BF auch in seiner Beschwerde nicht erstattet.
3.1.2. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 5