Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2282963-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im August 2022 mit einem Visum der Kategorie C nach Österreich ein. Am 04.04.2023 wurde ihm eine Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“ auf Grund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen ausgestellt.
2. Nachdem er mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2023 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 06.11.2023 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2023 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Versuch, den BF am 09.12.2023 auf dem Luftweg nach Algerien abzuschieben, scheiterte, da sich der Pilot weigerte den BF zu befördern, nachdem dieser angekündigt hatte, durch Schreien den Flug zu stören. Nachdem der vom BF gegen den Bescheid vom 06.11.2023 erhobenen Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, wurde der BF am 19.12.2023 aus der Schubhaft entlassen.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2024 wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2023 insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des BF am 17.06.2024 zugestellt.
5. Am 18.07.2024 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag den BF betreffend. Ein Versuch, den BF, der in Österreich über keine Meldeadresse verfügt, an seiner ehemaligen Meldeadresse festzunehmen, scheiterte, da sich der BF an dieser Adresse nicht mehr aufhielt.
6. Am 23.07.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Unterkunft angetroffen, als versucht wurde, einen anderen Fremden festzunehmen. Der BF wurde festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.
7. Am 23.07.2024 gab der BF vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er gesund sei und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, da er ein Rechtsmittel gegen das Aufenthaltsverbot einbringen wolle. Das letzte Mal sei er Anfang Jänner 2024 aus Deutschland kommend nach Österreich eingereist, da er dort seinen Bruder besucht habe. Seine Ehefrau sei ebenfalls nach Deutschland mitgekommen und er habe dort bereits eine Wohnung gemietet gehabt. Seine Ehefrau und seine Tochter seien auch nach Österreich zurückgekehrt, seine Ehefrau wolle sich jedoch nicht anmelden. Seine Ehefrau werde in Ungarn strafrechtlich verfolgt. Unterkunft genommen habe er in jener Wohnung, in der er auch festgenommen worden sei. Seine Ehefrau und seine Tochter hätten später ebenfalls dort gewohnt. Die Adresse könne er nicht nennen. Seiner Meldeverpflichtung sei er nicht nachgekommen, da er sich ohne Reisepass nicht anmelden könne. Im Bundesgebiet befänden sich die Ehefrau und die Tochter des BF sowie seine Schwester und deren Ehemann. In Algerien befänden sich seine Eltern und seine Geschwister, zu denen er keinen Kontakt habe. Ein Bruder lebe in Deutschland, in Frankreich befänden sich ein Onkel und ein Cousin, über weitere Cousins verfüge er in Ungarn. Einen Deutschkurs habe er in Österreich nicht besucht und er sei auch nicht Mitglied in einem Verein. An finanziellen Mitteln verfüge er über EUR 270,--, Vermögen besitze er nicht. Er verdiene durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit wie z.B. Stiegenputzen oder Blumengießen ca. EUR 1.000,-- pro Monat. Gegen seine Rückkehr nach Algerien spreche, dass er eine Tochter in Österreich habe, die ein Recht auf ihren Vater habe. An einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide er nicht. Wenn er seinen Reisepass zurückbekäme würde er freiwillig ausreisen, jedoch nicht nach Algerien, sondern nach Deutschland oder Ungarn.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2024 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei unsteten Aufenthalts und habe sich bewusst und gezielt in einer Wohnung ohne Meldung aufgehalten. Über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge der BF offensichtlich nicht. Der BF habe mehrfach mitgeteilt, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen wolle und sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht. Der BF sei nicht ausreisewillig und sei davon auszugehen, dass er auch künftig versuchen werde, sich dem Verfahren zu entziehen, um seine Abschiebung zu vereiteln. Mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bestehe kein gemeinsames Familienleben und über eine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge er nicht. Der BF verfüge weder über genügend Existenzmittel noch über einen ordentlichen Wohnsitz. Aus diesen Gründen sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da eine finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht komme. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF in der Einvernahme die Adresse seines Wohnortes nicht nennen habe können und keinen Schlüssel für die Wohnung habe. Der BF sei unterstandslos und flexibel betreffend seinen Aufenthaltsort.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2024 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei unsteten Aufenthalts und habe sich bewusst und gezielt in einer Wohnung ohne Meldung aufgehalten. Über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge der BF offensichtlich nicht. Der BF habe mehrfach mitgeteilt, dass er das Bundesgebiet nicht verlassen wolle und sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht. Der BF sei nicht ausreisewillig und sei davon auszugehen, dass er auch künftig versuchen werde, sich dem Verfahren zu entziehen, um seine Abschiebung zu vereiteln. Mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bestehe kein gemeinsames Familienleben und über eine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge er nicht. Der BF verfüge weder über genügend Existenzmittel noch über einen ordentlichen Wohnsitz. Aus diesen Gründen sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da eine finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht komme. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF in der Einvernahme die Adresse seines Wohnortes nicht nennen habe können und keinen Schlüssel für die Wohnung habe. Der BF sei unterstandslos und flexibel betreffend seinen Aufenthaltsort.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.07.2024 zugestellt.
9. Am 24.07.2024 organisierte das Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 10.08.2024.
10. Der BF erhob am 02.08.2024 durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Ehefrau des BF und die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet befänden. Dem BF sei es insbesondere wichtig, in der Nähe seiner Tochter bleiben zu können, um seine Rolle als Vater wahrnehmen zu können. Der BF und seine Ehefrau seien nach wie vor verheiratet. Darüber hinaus befänden sich die Halbschwester des BF sowie deren Ehemann in Österreich. Der BF könne sowohl bei seiner Ehefrau als auch bei seiner Halbschwester sowie bei seiner Stiefmutter Unterkunft nehmen und sei auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung einverstanden. Das Ermittlungsverfahren der Behörde sei mangelhaft, da insbesondere nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob der BF eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung habe.
Im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG liege im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor. Wenn dem BF vorgehalten werde, dass er sich ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe, so sei zu berücksichtigen, dass der BF nicht gewusst habe, dass er sich auch mit einer ID-Karte anmelden könne. Der BF habe sich in jener Wohnung aufgehalten, in der er festgenommen worden sei und sei auch weiterhin bereit, sich dort aufzuhalten. Das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reiche für die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Sicherstellung eines Reisepasses gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche. Die Behörde könne daher ihre Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der Abschiebung entziehen werde, nicht begründen.Im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG liege im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor. Wenn dem BF vorgehalten werde, dass er sich ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe, so sei zu berücksichtigen, dass der BF nicht gewusst habe, dass er sich auch mit einer ID-Karte anmelden könne. Der BF habe sich in jener Wohnung aufgehalten, in der er festgenommen worden sei und sei auch weiterhin bereit, sich dort aufzuhalten. Das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reiche für die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Sicherstellung eines Reisepasses gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche. Die Behörde könne daher ihre Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der Abschiebung entziehen werde, nicht begründen.
Da der BF seit fast zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei verfüge er über mehrere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sowie über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Es liege daher im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft und damit rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft lägen ebenfalls nicht vor.
Der angefochtene Bescheid lasse auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Anwendung gelinderer Mittel vermissen. Der BF sei bereit einem gelinderen Mittel Folge zu leisten.
Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und dem BF Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zuzuerkennen.
11. Das Bundesamt legte am 02.08.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 04.08.2024 eine Stellungnahme ab.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
12. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, er äußerte sich dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger algerischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er ist gesund und haftfähig.
1.2.3. Der BF wird seit 23.07.2024 in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Der BF verfügt über einen gültigen algerischen Reisepass, seine begleitete Abschiebung auf dem Luftweg nach Algerien ist für den 10.08.2024 organisiert.
1.2.5. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Fall Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 07.05.2023 fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 156,23 sowie ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 13, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die genannten Gegenstände aus dem Fahrzeug der Eigentümerin der Gegenstände nahm, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, die Eigentümerin der Gegenstände mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, indem er ein Klappmesser aus seiner Hosentasche zog, dieses aufklappte und knapp vor seiner Brust die Klinge in Richtung des Opfers zeigend, hielt, um sich ohne weiteren Widerstand mit dem Bargeld und dem Mobiltelefon entfernen zu können.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 07.05.2023 fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 156,23 sowie ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 13, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die genannten Gegenstände aus dem Fahrzeug der Eigentümerin der Gegenstände nahm, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, die Eigentümerin der Gegenstände mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, indem er ein Klappmesser aus seiner Hosentasche zog, dieses aufklappte und knapp vor seiner Brust die Klinge in Richtung des Opfers zeigend, hielt, um sich ohne weiteren Widerstand mit dem Bargeld und dem Mobiltelefon entfernen zu können.
1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
1.3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2023 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2024 insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 17.06.2024 zugestellt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.3.2. Der BF verfügt in Österreich seit 22.12.2023 über keine Meldeadresse.
1.3.3. Der BF versuchte am 22.07.2024 sich der Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch eine Flucht aus dem Fenster der von ihm bewohnten Wohnung zu entziehen.
Bereits am 29.11.2024 versuchte der BF nach seiner Festnahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu fliehen, indem er aus einem Fenster der Polizeistation sprang, vor einem ihm folgenden Polizisten davonlief und als er ergriffen wurde, diesem Fußtritte versetzte.
1.3.4. Der BF ist nicht bereit, nach Algerien auszureisen. In einer am 24.07.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.
1.3.5. Der BF vereitelte die für 09.12.2023 geplante Abschiebung auf dem Luftweg, indem er unmittelbar davor gegenüber dem Piloten angab, dass er den Flug durch Schreien stören werde.
1.4. Familiäre und soziale Komponente
1.4.1. Der BF ist begünstigter Drittstaatsangehöriger, der mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Der BF hat eine eheliche Tochter, die ebenfalls ungarische Staatsangehörige ist.
Ein am 31.03.2023 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot aufgrund aggressiven Verhaltens seiner Ehefrau gegenüber wurde vom BF bereits am nächsten Tag, den 01.04.2023, missachtet, indem er in den Schutzbereich eindrang und an der Wohnungstür läutete. Mit 17.05.2023 wurde eine einstweilige Verfügung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung erlassen und dem BF untersagt, für die Dauer von sechs Monaten in die gemeinsame Wohnung sowie das dazugehörige Wohnhaus zurückzukehren. Außerdem wurde ihm für die Dauer von 12 Monaten der Aufenthalt sowie die Annäherung im Umkreis von 100 m an die Wohnadresse seiner Ehefrau bzw. den Kindergarten seiner Tochter untersagt und ihm aufgetragen, für die Dauer von 12 Monaten ein Zusammentreffen oder eine Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau sowie seiner Tochter zu vermeiden oder sich diesen anzunähern. Der BF hielt sich auch an diese einstweilige Verfügung nicht und stand in regelmäßigem Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter.
Der BF lebte vor Anordnung der Schubhaft nicht mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
1.4.2. In Österreich leben die Halbschwester sowie die Stiefmutter des BF. Der BF hat die Möglichkeit, bei diesen Familienangehörigen Unterkunft zu nehmen.
1.4.3. Der BF geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Seinen Aufenthalt in Österreich finanzierte er durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit.
1.4.4. Der BF hat die Möglichkeit weiterhin in jener Unterkunft zu wohnen, die er vor Anordnung der Schubhaft unangemeldet bewohnt hat.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2023 betreffend sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den oben genannten Gerichtsakten.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF konnten auf Grund der im Zentralen Fremdenregister vermerkten Reisepassdaten des BF getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 30.11.2023 sowie am 23.07.2024, wonach er an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF.
2.2.3. Dass der BF seit 23.07.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.4. Aus dem Verwaltungsakt und dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der BF über einen gültigen algerischen Reisepass verfügt. Dass die Abschiebung des BF auf dem Luftweg für 10.08.2024 organisiert ist steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung fest.
2.2.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus der im Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2024 betreffend einliegenden Urteilsausfertigung.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Die Feststellungen zum erlassenen Aufenthaltsverbot beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2023 betreffend. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam ist offenkundig, zumal er am 23.07.2024 – und damit nach Ablauf des gewährten Durchsetzungsaufschubes – im Bundesgebiet festgenommen wurde.
2.3.2. Dass der BF in Österreich über keine Meldeadresse verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
2.3.3. Die Feststellung, dass der BF am 22.07.2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes floh, ergibt sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 28.07.2024, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.07.2024 versuchten einen nicht den BF betreffenden Festnahmeauftrag zu vollziehen. Dabei bemerkten sie, dass eine Person aus dem Fenster flüchtete. In der betreffenden Wohnung lag die Bankomatkarte des BF. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2024 um 00:15 Uhr festgenommen.
Dass der BF bereits am 29.11.2023 versuchte vor Anordnung der Schubhaft vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu fliehen, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023 betreffend.
2.3.4. Dass der BF nicht bereit ist freiwillig nach Algerien auszureisen ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 23.07.2024, wonach er nach Deutschland oder Ungarn, nicht jedoch nach Algerien ausreisen wolle. Auch in einem am 24.07.2024 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch zeigte er sich nicht rückkehrwillig, wie sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Protokoll ergibt.
2.3.5. Dass der BF seine für den 09.12.2023 organisierte Abschiebung vereitelte, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023 betreffend.
2.4. Familiäre und soziale Komponente
2.4.1. Die Feststellungen zur Ehefrau und der Tochter des BF sowie des ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes bzw. der einstweiligen Verfügung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2023 betreffend. Dass der BF mit seiner Ehefrau und seiner Tochter vor Anordnung der Schubhaft nicht in einem Haushalt lebte ergibt sich daraus, dass der BF in seiner Beschwerde angab, dass er weiterhin die Möglichkeit habe, in jener Wohnung, in der er festgenommen worden sei, zu wohnen oder aber in der Wohnung seiner Ehefrau Unterkunft nehmen könne.
2.4.2. Dass der BF in Österreich über weitere Familienangehörige verfügt ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2023 betreffend. Dass der BF bei seinen Familienangehörigen Unterkunft nehmen kann ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde.
2.4.2. Im Akt finden sich keine Hinweise auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit des BF in Österreich und räumte er in seiner Einvernahme am 23.07.2024 selbst ein, dass er unrechtmäßig Gelegenheitsarbeiten nachgeht. Dass er über kein Vermögen verfügt, gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.07.2024 an.
2.4.3. Dass der BF weiterhin in jener Wohnung Unterkunft nehmen kann, in der er am 23.07.2024 festgenommen wurde, brachte er in der Beschwerde vor.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene fi