TE Bvwg Beschluss 2024/8/8 W207 2295406-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2295406-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.07.2024, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.07.2024, OB: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 08.04.2022 wurde in einem vorangegangenen Verfahren auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer am 08.11.2021 gestellten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 08.11.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz angehört. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie vom 01.03.2022, in dem nach persönlicher Untersuchung am 03.02.2022 Folgendes – hier auszugsweise und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde:Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 08.04.2022 wurde in einem vorangegangenen Verfahren auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer am 08.11.2021 gestellten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 08.11.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz angehört. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie vom 01.03.2022, in dem nach persönlicher Untersuchung am 03.02.2022 Folgendes – hier auszugsweise und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde:

„[….]

Anamnese:

VGA von 06/2020 vorliegend, GdB 50%.

Anreise mit dem PKW, kommt in Begleitung der Mutter, die mit dem PKW fährt und nicht bei der Untersuchung anwesend ist.

Facharzt: keiner.

Psychotherapie: keine.

Vorerkrankungen: keine seit dem VGA.

Stationärer Aufenthalt: keiner.

Reha: keine.

Tagesstruktur: „Aufstehen 6:30h, Vollzeit berufstätig (Lagerarbeit), Freunde treffen, entspannen."

Forensische Anamnese: keine Vorstrafen.

Führerschein: vorhanden.

Grundwehrdienst: regulär absolviert.

Grund der Antragstellung: auf Anraten von Bekannten.

Erwachsenenvertretung: keine.

Derzeitige Beschwerden:

„Keine."

Konzentration: „es geht."

Schlaf: Durchschlafstörung.

Drogenkonsum: 0.

Alkohol: „unregelmäßig."

Nikotin: 0.

Stimmung: „ich gebe mein Bestes, deprimierend."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikation.

Sozialanamnese:

Siehe auch VGA.

letzte berufliche Tätigkeit: seit ca. 3 Monaten bei der Firma X als Lagerarbeiter beschäftigt.letzte berufliche Tätigkeit: seit ca. 3 Monaten bei der Firma römisch zehn als Lagerarbeiter beschäftigt.

Wohnverhältnisse: lebe im gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Facharztbefund, Dr. Y., 11.08.2020: Asperger Syndrom F84.5.

Untersuchungsbefund:

[…..]

Status Psychicus:

Bewusstseinslage: wach, klar.

Orientierung: voll und allseits orientiert.

Aufmerksamkeit: ungestört.

Auffassung: o.B.

Konzentration: ungestört.

Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.

Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Stimmung: euthym.

Affektlage: leicht verarmt.

Affizierbarkeit: pos. neg. reduziert.

Antrieb: o.B.

Selbstgefährdung: keine.

Fremdgefährdung: keine.

Biorhythmusstörung: Durchschlafstörung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Asperger Syndrom

Unterer Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung.

03.02.02

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine Änderung im Vergleich zum VGA.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung im Vergleich zum VGA.

?

Dauerzustand

X

Nachuntersuchung 02/2024 - Besserung der Symptomatik möglich.

Herr Z. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JArömisch zehn JA

[……]“

Die belangte Behörde leitete im Februar 2024 von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 29.02.2024 ersucht, aktuelle Befunde vorzulegen, damit der Grad der Behinderung von Amts wegen überprüft werden könne.

Mit E-Mail vom 13.03.2024 fragte der Beschwerdeführer nach, welche Befunde man von ihm genau brauche. Er gab an, es habe sich nichts geändert. Er verstehe nicht, was bei dieser Nachuntersuchung gefordert werde, das Asperger Syndrom habe man ein Leben lang und verschwinde nicht, nur weil eine Nachuntersuchung gefordert werde, er stelle die Frage, ob er nur zum Neurologen gehen solle, um sich alles noch ein 10. Mal bestätigen zu lassen. Die Nachreichzeit von 4 Wochen sei zu kurz, so schnell bekomme er keinen Termin beim Neurologen. Es sei sehr nervig, dass sich kein Amt damit auskenne und 100 Mal das Gleiche fordere. Der Beschwerdeführer legte in der Folge keinen aktuellen Befund vor.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten jenes Facharztes für Psychiatrie, der bereits das Vorgutachten vom 01.03.2022 erstellt hatte, vom 14.06.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

eigenes VGA vorliegend von 02/2022, GdB. 50%.

Anreise mit dem PKW, fährt selbst und kommt alleine.

Facharzt: dzt keiner.

Psychotherapie: dzt. keine.

Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.

Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA.

Reha: keine.

Tagesstruktur: „Aufstehen, arbeite Vollzeit im Lager."

Forensische Anamnese: neg.

Führerschein: vorhanden.

Grundwehrdienst: regulär abgeleistet.

Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung. Erwachsenenvertretung: keine.

Derzeitige Beschwerden:

„Schlafstörungen."

Konzentration: „geht."

Schlaf: Durchschlafstörung.

Drogenkonsum: 0.

Alkohol: „unregelmäßig."

Nikotin: 0.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

dzt. keine Medikation.

Sozialanamnese:

siehe auch VGA.

letzte berufliche Tätigkeit: seit dem VGA durchgehend Vollzeit berufstätig im Lager. Wohnverhältnisse: lebe im gemeinsamen Haushalt mit dem Bruder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Es liegen keine aktuelle Befunde vor.

Untersuchungsbefund:

[…..]

Status Psychicus:

Bewusstseinslage: wach, klar.

Orientierung: voll und allseits orientiert.

Aufmerksamkeit: ungestört.

Auffassung: o.B.

Konzentration: ungestört.

Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.

Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.

Befindlichkeit: pos.

Stimmung: euthym.

Affektlage: etwas verarmt.

Affizierbarkeit: pos. neg. leicht vermindert. Antrieb: o.B.

Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Durchschlafstörung

Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.

Begründung:

Es liegen keine aktuellen Befunde vor, GdB. daher nicht einschätzbar.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es liegen keine aktuellen Befunde vor, GdB. daher nicht einschätzbar.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Es liegen keine aktuellen Befunde vor, GdB. daher nicht einschätzbar.

X

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

Herr Z kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JArömisch zehn JA


[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 14.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom 27.06.2024 gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm neu, dass das Asperger Syndrom heilbar wäre (oder sich „in Luft auflöse“) und fragte nach, auf welchen medizinischen Forschungen die Erkenntnis der belangten Behörde beruhe. Das Asperger Syndrom habe man von Geburt an bis zum Lebensende, es sei unnötig so etwas zu erklären. Der GdB sei bei ihm im Job wichtig, zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses. Er stellte die Frage, ob es gewollt sei, dass er seinen Job verliere und ein Sozialfall wäre oder Mindestsicherung anfordern müsse. Wie viele Befunde solle er noch bringen? Er bitte um Bestätigung seines Einspruchs und um Hinweise zur weiteren Vorgehensweise. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen bei.

Mit Bescheid vom 02.07.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 0 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 0 vom Hundert. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten, als der Grad der Behinderung nunmehr 0 vom Hundert betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid neuerlich übermittelt.Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 0 vom Hundert. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten, als der Grad der Behinderung nunmehr 0 vom Hundert betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, BEinstG. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid neuerlich übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.07.2024 eine Beschwerde, in der Folgendes – hier anonymisiert wiedergegeben - ausgeführt wird:

„[…..]

Ich arbeite bei der Firma X, habe den Führerschein und seit meiner Geburt bis zu meinem Lebensende das Asperger Syndrom (Autismus).Ich arbeite bei der Firma römisch zehn, habe den Führerschein und seit meiner Geburt bis zu meinem Lebensende das Asperger Syndrom (Autismus).

Ich wurde schon mehrmals bei Ihnen vorgeladen, jetzt zur Aberkennung des Grades der Behinderung:

Was für einen aktuellen Befund soll ich mitbrigen?

Noch 5 Zettel wo oben steht dass ich das Asperger Syndrom habe?

Es ist mir neu, dass das ASPERGER SYNDROM heilbar wäre (oder sich in Luft auflöst), auf welchen medizinischen Forschungen beruht die Erkenntnis?

Das Asperger Syndrom hat man von Geburt an bis zum Lebensende, unnötig so etwas zu erklären.

Normal müsste man diesen Bescheid in die Zeitung geben bzw. einem Anwalt übergeben, denn es ist eine Frechheit und unnötige Quälerei der Betroffenen.

Der GDB ist bei mir im Job im wichtig, zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses. Wollen Sie, dass ich meinen Job verliere und ein Sozialfall wäre oder Mindestsicherung anfordern muss??????

Sollte es bei Ihnen im Haus niemand gelingen, das Problem zu lösen, werde ich mir Vertreter (KOBV) suchen, die mir helfen.

Weiters ärgert mich dieses dilettantische Vorgehen schon so sehr, auch dass ich dauernd zu den gleichen Untersuchungen und Fragen Antwort geben muss, was alles nur wie Jobbeschaffung wirkt, dass mein Fall in die Zeitung oder in die Politik gehört.

Wie viele Befunde soll ich noch bringen, wann hört das Theater endlich auf?!

Ich muss mir für Arzttermine und die ständigen Vorladungen beim Sozialministerium dauernd frei nehmen, das ist viel Aufwand, ist das wirklich dauernd nötig?

Gruß

Name des Beschwerdeführers“

Die belangte Behörde machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, keinen Gebrauch und legte am 12.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

?        der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

?        die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.)

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;

c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

[……]

(6) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.(6) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

[……]

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19, (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8,, 9, 9a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

Der Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024, mit dem von Amts wegen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 0 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangten Behörde im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 13.03.2024 und vom 27.06.2024 sowie in der Folge auch in der Beschwerde zusammengefasst vor, das Asperger Syndrom habe man ein ganzes Leben lang, von der Geburt bis zum Lebensende, es sei nicht heilbar. Er wisse nicht, welche aktuellen Befunde er vorlegen solle, seit der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft habe sich an seinem Asperger Syn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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