TE Bvwg Beschluss 2024/8/8 W215 2258485-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W215 2258485-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Jemenitische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Jemenitische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I
Nr. 33/2013 (VwGVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins
Nr. 33/2013 (VwGVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am 09.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28.07.2022, Zahl 1282208909/211107733, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am 09.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 28.07.2022, Zahl 1282208909/211107733, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Nach einer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2022 erhoben Beschwerde, wurde diese, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 11.10.2023, Zahl 2258485-1/7E, abgewiesen.Nach einer gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2022 erhoben Beschwerde, wurde diese, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 11.10.2023, Zahl 2258485-1/7E, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.06.2024 per RSa zugestellt und dagegen am 05.07.2024 eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

Die Beschwerdevorlage vom 09.07.2024 langte am 12.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt, samt Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht, welcher laut RSa Nachweis seit 24.07.2024 als zugestellt gilt.

Am 05.08.2024 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, der mit Bescheid vom 04.06.2024, Zahl 1282208909/240873294, gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 06.06.2024 per RSa zugestellt und dagegen am 05.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024, welches laut RSa Nachweis seit 24.07.2024 als zugestellt gilt, wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und zugleich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Am 05.08.2024 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß
Art. 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der bekämpfte Bescheid, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am Donnerstag 06.06.2024 per RSa zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 04.07.2024.

Gegenständliche Beschwerde wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am Freitag 05.07.2024 eingebracht, was dem Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024 zur Kenntnis gebracht wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerde verspätet eingebracht. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung
BGBl. römisch eins Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde die Beschwerde verspätet eingebracht. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W215.2258485.2.00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten