TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/8 W145 2287570-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

AVG §18
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch


W145 2287570-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Zl. VSNR: XXXX , vom 12.05.2023 betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, Zl. VSNR: römisch 40 , vom 12.05.2023 betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 12.05.2023, Zl. VSNR: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 12.05.2023, Zl. VSNR: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.05.2023 (zugestellt am 17.05.2023), Aktenzeichen VSNR: XXXX , hat die Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“; „LNÖ SVS“) gemäß den §§ 409 und 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) von 01.01.2022 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. 1. Mit Bescheid vom 12.05.2023 (zugestellt am 17.05.2023), Aktenzeichen VSNR: römisch 40 , hat die Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“; „LNÖ SVS“) gemäß den Paragraphen 409 und 410 ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG über Antrag festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) von 01.01.2022 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.

2. Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 01.03.2024 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde erließ den verfahrensgegenständlichen, mit 12.05.2023 datierten und am 17.05.2023 zugestellten Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2022 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.Die belangte Behörde erließ den verfahrensgegenständlichen, mit 12.05.2023 datierten und am 17.05.2023 zugestellten Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2022 bis 31.12.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.

Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Bescheid weist

-        im Kopf die Wortfolge

„SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT

DER SELBSTÄNDIGEN

Landesstelle Niederösterreich

Neugebäudeplatz 1

3100 St. Pölten“,

-        in der Rechtsmittelbelehrung die Wortfolge

„Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,

Landesstelle Niederösterreich

Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“

sowie

-        die folgende Fertigung auf:

„SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN

Der leitende Angestellte

i.A. Direktor XXXX i.A. Direktor römisch 40

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 01.03.2024 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 27, VwGVG).

Hinsichtlich der am 01.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht erfolgten Vorlage der Beschwerde vom 12.06.2023 gegen den Bescheid vom 12.05.2023 ist auf § 14 Abs. 2 VwGVG hinzuweisen, demnach die belangte Behörde – wenn sie sich gegen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entscheidet – spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten –, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten vorzulegen hat (vgl § 14 Abs 2 VwGVG sowie statt vieler Eder ua, § 14 Anm K 12; Fister, § 14 Anm 10; Gruber, § 14 Rz 15; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233; Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 176; Pabel, Verfahren Rz 37; N. Raschauer, Verfahren 81; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 743; zur Qualifikation der Vorlage als bloße Verfahrensanordnung vgl Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 768, sowie zur Berufungsvorentscheidung gem § 64a AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 16; zum fehlenden Rechtsschutz im Falle einer unterlassenen Vorlage vgl Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 176; Kolonovits, Diskussionsbeitrag 371; Larcher, ZUV 2013, 8 f; Leeb, ZVG 2015, 227; Müllner, ZfV 2013, 887 f; Schmied/Schweiger, Verfahren 62). Das gilt auch dann, wenn die belangte Behörde bereits ein Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeleitet hat, im Zuge der Ermittlungen jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht sinnvoll ist (zu den Kriterien für die Ermessensübung s zuvor Rz 6). Anders als in der Fassung des Ministerialentwurfs (§ 15 Abs 3 VwGVG idF 420/ME 24. GP) ist die belangte Behörde nicht mehr ausdrücklich zu einer »unverzüglich[en]« Vorlage der Beschwerde und des Verfahrensaktes an das Verwaltungsgericht verpflichtet. Im Sinne der Verfahrensökonomie ist aber trotz fehlender ausdrücklicher Anordnung davon auszugehen, dass eine solche Vorlage ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat und die Behörde insbesondere nicht bis zum Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist zuwarten darf, wenn sie bereits davor beschlossen hat (vgl auch Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 55 f, die darauf hinweisen, dass die Behörde diese Entscheidung »möglichst rasch« zu treffen hat und andernfalls Amtshaftungsansprüche zu gewärtigen wären), endgültig von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen (vgl Fister, § 14 Anm 10; Gruber, § 14 Rz 15; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233; Leeb, ZVG 2015, 222; Pabel, Verfahren Rz 37; N. Raschauer, Verfahren 81; zur Rechtslage nach dem AVG vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 15) [vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 7].Hinsichtlich der am 01.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht erfolgten Vorlage der Beschwerde vom 12.06.2023 gegen den Bescheid vom 12.05.2023 ist auf Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG hinzuweisen, demnach die belangte Behörde – wenn sie sich gegen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung entscheidet – spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten –, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten vorzulegen hat vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG sowie statt vieler Eder ua, Paragraph 14, Anmerkung K 12; Fister, Paragraph 14, Anmerkung 10; Gruber, Paragraph 14, Rz 15; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233; Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 176; Pabel, Verfahren Rz 37; N. Raschauer, Verfahren 81; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 743; zur Qualifikation der Vorlage als bloße Verfahrensanordnung vergleiche Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 768, sowie zur Berufungsvorentscheidung gem Paragraph 64 a, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 16; zum fehlenden Rechtsschutz im Falle einer unterlassenen Vorlage vergleiche Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 176; Kolonovits, Diskussionsbeitrag 371; Larcher, ZUV 2013, 8 f; Leeb, ZVG 2015, 227; Müllner, ZfV 2013, 887 f; Schmied/Schweiger, Verfahren 62). Das gilt auch dann, wenn die belangte Behörde bereits ein Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeleitet hat, im Zuge der Ermittlungen jedoch zu der Auffassung gelangt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht sinnvoll ist (zu den Kriterien für die Ermessensübung s zuvor Rz 6). Anders als in der Fassung des Ministerialentwurfs (Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG in der Fassung 420/ME 24. Gesetzgebungsperiode ist die belangte Behörde nicht mehr ausdrücklich zu einer »unverzüglich[en]« Vorlage der Beschwerde und des Verfahrensaktes an das Verwaltungsgericht verpflichtet. Im Sinne der Verfahrensökonomie ist aber trotz fehlender ausdrücklicher Anordnung davon auszugehen, dass eine solche Vorlage ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat und die Behörde insbesondere nicht bis zum Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist zuwarten darf, wenn sie bereits davor beschlossen hat vergleiche auch Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 55 f, die darauf hinweisen, dass die Behörde diese Entscheidung »möglichst rasch« zu treffen hat und andernfalls Amtshaftungsansprüche zu gewärtigen wären), endgültig von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen vergleiche Fister, Paragraph 14, Anmerkung 10; Gruber, Paragraph 14, Rz 15; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233; Leeb, ZVG 2015, 222; Pabel, Verfahren Rz 37; N. Raschauer, Verfahren 81; zur Rechtslage nach dem AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 15) [vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 7].

3.2. Zu A) Zur Behebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Landesstelle

3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von der LNÖ SVS mit der Fertigungsklausel „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Direktor XXXX “ erlassen.Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde von der LNÖ SVS mit der Fertigungsklausel „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Direktor römisch 40 “ erlassen.

Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß § 195 Abs. 5 Z 3 GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Abs. 7 leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) § 195 GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S. 26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG (bzw. im BSVG) geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können.Bis zum 31.12.2019 waren die Landesstellen der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) gemäß Paragraph 195, Absatz 5, Ziffer 3, GSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle richtete sich gemäß Absatz 7, leg. cit. nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten. Im Zuge der Neuorganisation der Sozialversicherungsträger ist mit Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) (ua) Paragraph 195, GSVG mit 01.01.2020 ersatzlos entfallen. Die erläuternden Bemerkungen (329 dB römisch 26 Gesetzgebungsperiode Sitzung 26) führen dazu aus, dass die bisher im GSVG (bzw. im BSVG) geregelten Abschnitte und Bestimmungen in das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG) überführt werden und daher in den beiden Gesetzen ersatzlos entfallen können.

Gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB XXVI GP S. 36) erwähnte § 15 Abs. 3, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach § 195 Abs. 3 GSVG in jedem Bundesland (§ 15 Abs. 3)“, ist nicht existent. In § 23 Abs. 3 SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 1. Satz SVSG erfolgt die Verwaltung der SVS durch eine Hauptstelle und durch (nicht näher umschriebene) Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind (Büro des Versicherungsträgers). Der in den erläuternden Bemerkungen (329 dB römisch 26 Gesetzgebungsperiode Sitzung 36) erwähnte Paragraph 15, Absatz 3,, in dem „schließlich auf Landesebene wie bisher Landesstellenausschüsse vorgesehen sind, und zwar wie nach Paragraph 195, Absatz 3, GSVG in jedem Bundesland (Paragraph 15, Absatz 3,)“, ist nicht existent. In Paragraph 23, Absatz 3, SVSG findet sich jedoch indirekt über die Anzahl der jeweiligen Versicherungsvertreter der Hinweis darauf, dass in jedem Bundesland ein Landesstellenausschuss vorgesehen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß § 16 SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz SVSG ist die Hauptstelle am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen. Gemäß Paragraph 16, SVSG sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse die Verwaltungskörper der Versicherungsträger.

Gemäß § 26 SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß § 28 Abs. 1 SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.Gemäß Paragraph 26, SVSG obliegt dem Verwaltungsrat ua die Vertretung des Versicherungsträgers. Den Landesstellenausschüssen obliegt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SVSG die Geschäftsführung hinsichtlich der ihnen nach den Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Sowohl der Verwaltungsrat als auch der Landesstellenausschuss kann die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.

Gemäß § 28 Abs. 2 SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4)Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SVSG sind den Landesstellenausschüssen der SVS demnach folgende Aufgaben gesetzlich zugewiesen: Entscheidungen über Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z1); Gewährung und Ablehnung freiwilliger Leistungen (Z2); Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation der Pensions- und Unfallversicherung (Z3) und Gewährung und Ablehnung einer Betriebshilfe (Z4)

Somit ist die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden über die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Gesetz nicht vorgesehen.Somit ist die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden über die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 (SV-OG) de facto in § 195 GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 81/2023, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates / Überleitungsausschusses der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 141/2019, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.Eine Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 (SV-OG) de facto in Paragraph 195, GSVG vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 81/2023, und durch den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates / Überleitungsausschusses der SVS, Amtliche Verlautbarung Nr. 141/2019, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an die Landesstellenausschüsse erfolgt.

Rechtspersönlichkeit hat nur die SVS (nicht zB ihre Landesstellen). Nach der seit 1.1.2020 geltenden Rechtslage sind die Landesstellen der Hauptstelle zugeordnet. Die Landesstellen haben keine originären Aufgaben im Gegensatz zu § 195 GSVG in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Jedoch haben die Landesstellenausschüsse sehr wohl originäre Aufgaben (§ 28 Abs 2), die jedoch an das Büro delegiert werden können (§ 28 Abs 1). Mit dem Büro ist nunmehr das „Gesamtbüro“ (dh die Hauptstelle und die der Hauptstelle zugeordneten Landesstellen) gemeint [vgl. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 12. Aufl. (2023), SVSG, § 15, Rz 2].Rechtspersönlichkeit hat nur die SVS (nicht zB ihre Landesstellen). Nach der seit 1.1.2020 geltenden Rechtslage sind die Landesstellen der Hauptstelle zugeordnet. Die Landesstellen haben keine originären Aufgaben im Gegensatz zu Paragraph 195, GSVG in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Jedoch haben die Landesstellenausschüsse sehr wohl originäre Aufgaben (Paragraph 28, Absatz 2,), die jedoch an das Büro delegiert werden können (Paragraph 28, Absatz eins,). Mit dem Büro ist nunmehr das „Gesamtbüro“ (dh die Hauptstelle und die der Hauptstelle zugeordneten Landesstellen) gemeint [vgl. Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 12. Aufl. (2023), SVSG, Paragraph 15,, Rz 2].

Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 15 Abs. 1 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Bescheiden über die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV Komm § 418 ASVG Rz 11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz SVSG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von (wie gegenständlich) Bescheiden über die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Hauptstelle des Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Versicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV Komm Paragraph 418, ASVG Rz 11).

3.2.2. Äußeres Erscheinungsbild

Nach dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG, der gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.Nach dem ersten Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (vgl. VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 9.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant vergleiche VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mit Hinweis auf VwGH vom 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).

Im vorliegenden Fall wird im Kopf des Bescheides neben dem Logo der SVS der fettgedruckte Name "SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN" mit dem Zusatz "Landesstelle Niederösterreich" sowie der Adresse "Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ angeführt. Der Rechtsmittelbelehrung zufolge ist die Beschwerde schriftlich […] bei der "Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ einzubringen. Die Fertigungsklausel besteht aus der Wortfolge „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Direktor XXXX “, eine Beifügung „Landesstelle Niederösterreich“ findet sich nicht. Im vorliegenden Fall wird im Kopf des Bescheides neben dem Logo der SVS der fettgedruckte Name "SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN" mit dem Zusatz "Landesstelle Niederösterreich" sowie der Adresse "Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ angeführt. Der Rechtsmittelbelehrung zufolge ist die Beschwerde schriftlich […] bei der "Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ einzubringen. Die Fertigungsklausel besteht aus der Wortfolge „SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER SELBSTÄNDIGEN Der leitende Angestellte i.A. Direktor römisch 40 “, eine Beifügung „Landesstelle Niederösterreich“ findet sich nicht.

Die Beifügung „Landesstelle Niederösterreich“ samt Adresse "Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ im Kopf des Bescheides wie auch in dessen Rechtsmittelbelehrung deutet darauf dahin, dass der Bescheid von der LNÖ SVS erlassen wurde. Demgegenüber ist die Wortfolge „Der leitende Angestellte“ in der Fertigungsklausel ein Anhaltspunkt für ein Erlassen der Erledigung durch die Hauptstelle der SVS, da der leitende Angestellte (=Generaldirektor) der Hauptstelle der SVS und nicht einer Landesstelle zuzuordnen ist (vgl. z.B. § 45 Abs. 4 – Abs. 6 SVSG; https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816778&portal=svsportal). Die Beifügung „Landesstelle Niederösterreich“ samt Adresse "Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten“ im Kopf des Bescheides wie auch in dessen Rechtsmittelbelehrung deutet darauf dahin, dass der Bescheid von der LNÖ SVS erlassen wurde. Demgegenüber ist die Wortfolge „Der leitende Angestellte“ in der Fertigungsklausel ein Anhaltspunkt für ein Erlassen der Erledigung durch die Hauptstelle der SVS, da der leitende Angestellte (=Generaldirektor) der Hauptstelle der SVS und nicht einer Landesstelle zuzuordnen ist vergleiche z.B. Paragraph 45, Absatz 4, – Absatz 6, SVSG; https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816778&portal=svsportal).

Jedoch aufgrund der getroffenen Erwägungen und Abwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid der Landesstelle Niederösterreich zuzurechnen ist. Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat; … (vgl. VfGH vom 29.11.2010, B476/09).Jedoch aufgrund der getroffenen Erwägungen und Abwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid der Landesstelle Niederösterreich zuzurechnen ist. Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat; … vergleiche VfGH vom 29.11.2010, B476/09).

Die LNÖ SVS als belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055). (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055; BVwG jeweils vom 12.09.2022, L501 2239257-1, L501 2239259-1, L501 2253360-1 sowie jeweils vom 11.07.2022, L511 2233464-1, L511 2233670-1, L511 2233869-1, L511 2252816-1, L511 2255251-2).Die LNÖ SVS als belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat,) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055). vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055; BVwG jeweils vom 12.09.2022, L501 2239257-1, L501 2239259-1, L501 2253360-1 sowie jeweils vom 11.07.2022, L511 2233464-1, L511 2233670-1, L511 2233869-1, L511 2252816-1, L511 2255251-2).

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Behebung des Bescheides abzusehen.

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, Zl. 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, Zl. 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgte eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machten. Da zur örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der SVS nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

ersatzlose Behebung Fertigungsklausel gesetzliche Grundlage Landesstelle Pflichtversicherung Revision zulässig Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2287570.1.00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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