Entscheidungsdatum
09.08.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W139 2281073-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), reiste am 11.10.2022 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), reiste am 11.10.2022 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2022 gab die muttersprachlich kurdisch sprechende Beschwerdeführerin an, syrische Staatsbürgerin, Muslima, Kurdin und verheiratet zu sein. Als Wohnsitz gab sie XXXX an. Ihre Eltern seien bereits verstorben, drei Brüder sowie zwei Schwestern würden noch in Syrien leben, der Rest ihrer Familie wäre bereits ins Ausland gezogen. Sie sei verheiratetet, wobei ihr Ehemann 2017 nach Österreich gezogen sei. Auch ihr Bruder sowie eine Schwester würden in Österreich leben.2. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2022 gab die muttersprachlich kurdisch sprechende Beschwerdeführerin an, syrische Staatsbürgerin, Muslima, Kurdin und verheiratet zu sein. Als Wohnsitz gab sie römisch 40 an. Ihre Eltern seien bereits verstorben, drei Brüder sowie zwei Schwestern würden noch in Syrien leben, der Rest ihrer Familie wäre bereits ins Ausland gezogen. Sie sei verheiratetet, wobei ihr Ehemann 2017 nach Österreich gezogen sei. Auch ihr Bruder sowie eine Schwester würden in Österreich leben.
Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie an aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien kein richtiges Leben mehr zu haben und zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann ziehen zu wollen.
3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 26.06.2023 legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor: syrischer Reisepass samt Visum, Familienbuch, syrische ID-Karte samt Übersetzung, Auszug aus dem Justizregister samt Übersetzung, Geburtsurkunde samt Übersetzung, Heiratsurkunde samt Übersetzung, Auszüge aus dem Personenstandsregister (der BF und ihres Ehemannes), Führungszeugnis samt Übersetzung, Familienstandesregisterauszug samt Übersetzung, Spezialvollmacht (für einen Anwalt im Irak/Heiratsunterlagen) samt Übersetzung sowie einen Beschluss des syrischen Innenministeriums. Sie wies daraufhin an einer Schilddrüsenerkrankung sowie unter Migräne zu leiden. Sie habe maturiert und danach ein Jahr Wirtschaft studiert, wobei sie ihr Studium aufgrund des Einmarsches des IS abgebrochen habe. Sie hätte 2021 oder 2022 im Irak ihren Cousin zweiten Grades geheiratet und wolle sich nun aber von diesem wieder scheiden lassen. Es habe niemals ein gemeinsamer Haushalt zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden und auch habe sie ihren Ehemann seit ihrer Ankunft in Österreich kein einziges Mal gesehen. Sie würde daher in Österreich gemeinsam mit ihrem Bruder leben.
Bezüglich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie aufgrund der Wirtschafts- und Sicherheitslage ausgereist sei. Es gäbe keinen Strom, keine Arbeit und kein Wasser in ihrer Heimat. Nach dem Tod ihrer Eltern hätte sie ihr Bruder in XXXX finanziell unterstützt, dies könne er nun jedoch nicht mehr. Sie sei am 10.10.2022 in den Libanon ausgereist und dann mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen.Bezüglich ihres Fluchtgrundes führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie aufgrund der Wirtschafts- und Sicherheitslage ausgereist sei. Es gäbe keinen Strom, keine Arbeit und kein Wasser in ihrer Heimat. Nach dem Tod ihrer Eltern hätte sie ihr Bruder in römisch 40 finanziell unterstützt, dies könne er nun jedoch nicht mehr. Sie sei am 10.10.2022 in den Libanon ausgereist und dann mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , welcher der Beschwerdeführerin am 13.10.2023 zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , welcher der Beschwerdeführerin am 13.10.2023 zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Der Bescheidbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe, dabei handle es sich um keine Verfolgung im Sinne der GFK. In der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin hätten Frauen keine Verfolgung zu befüchten. Diskriminierende Beschränkungen gäbe es nur durch extremistische Gruppierungen, wie den Islamischen Staat. Diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin jedoch keine Befürchtungen geäußert.
5. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung mit Schreiben vom 08.11.2023, beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde, in der unter anderem die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung mit Schreiben vom 08.11.2023, beim BFA eingelangt am selben Tag, Beschwerde, in der unter anderem die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau, der Verwandtschaft zu Wehhrdienstverweigerern sowie der Asylantragstellung in Europa, eine persönliche Verfolgung drohe. Ihre drei in Syrien lebenden Brüder würden sie finanziell nicht unterstützen können. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der Ausreise ihrer anderen Brüder würde ihre Familie außerdem als oppositionell eingestellt angesehen werden. Ihre männliche Verwandtschaft sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin zu schützen. Aufgrund der Erkrankung und Mittellosigkeit ihres Bruders könne sie nicht mehr bei diesem unterkommen und würde daher ohne jegliche Unterstützung auf sich gestellt sein. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittelungspflicht nicht im ausreichenden Maß nachgekommen, da sie keine Fragen zur Verfolgung von Frauen in Syrien gestellt hätte und auch in der Beweiswürdigung die Thematisierung der Stellung einer alleinstehenden Frau in Syrien unterlassen hätte. Die Länderfeststellungen seien ebenfalls unvollständig und unrichtig getroffen worden.
6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.11.2023, eingelangt am 13.11.2023, vorgelegt.
7. Am 11.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin unter anderem ausführlich zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihren Familienangehörigen und ihrer Bildung sowie zu ihren Fluchtgründen befragt. Erstmalig legte die Beschwerdeführerin den Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen sowie eine Vergleichsausfertigung vom XXXX des Bezirksgerichts Hernals zu XXXX vor. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu aktuellen Informationen zur Lage von Frauen in XXXX binnen vier Wochen gegeben.In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin unter anderem ausführlich zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihren Familienangehörigen und ihrer Bildung sowie zu ihren Fluchtgründen befragt. Erstmalig legte die Beschwerdeführerin den Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen sowie eine Vergleichsausfertigung vom römisch 40 des Bezirksgerichts Hernals zu römisch 40 vor. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu aktuellen Informationen zur Lage von Frauen in römisch 40 binnen vier Wochen gegeben.
8. Am 02.08.2024 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.08.2024 ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sie weder auf männlichen Schutz noch auf familiäre Unterstützung in Syrien zurückgreifen könne. In XXXX seien die Frauen besonders durch Entführungen, Schießereien sowie Belästigungen gefährtet. Sie führte dabei aktuelle Rechtsprechung, einschlägige Länderberichte sowie einen auf Facebook veröffentlichten Post von XXXX News (abrufbar unter: https://www.facebook.com/story.php?story_fbid=936250088513804&id=100063864641323&mibextid=WC7FNe&rdid=avG7Mzt4PfeIbpvq) ins Treffen, welcher von einem aktuellen Frauenmord in XXXX berichtete.8. Am 02.08.2024 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.08.2024 ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sie weder auf männlichen Schutz noch auf familiäre Unterstützung in Syrien zurückgreifen könne. In römisch 40 seien die Frauen besonders durch Entführungen, Schießereien sowie Belästigungen gefährtet. Sie führte dabei aktuelle Rechtsprechung, einschlägige Länderberichte sowie einen auf Facebook veröffentlichten Post von römisch 40 News (abrufbar unter: https://www.facebook.com/story.php?story_fbid=936250088513804&id=100063864641323&mibextid=WC7FNe&rdid=avG7Mzt4PfeIbpvq) ins Treffen, welcher von einem aktuellen Frauenmord in römisch 40 berichtete.
9. Am 02.08.2024 wurde dem BFA die Sellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.08.2024 zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (arabisch), welches sich zwei Kilometer weit entfernt vom Dorf XXXX befindet und im Gouvernement XXXX liegt, geboren. Sie spricht sowohl kurdisch, als auch arabisch.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (arabisch), welches sich zwei Kilometer weit entfernt vom Dorf römisch 40 befindet und im Gouvernement römisch 40 liegt, geboren. Sie spricht sowohl kurdisch, als auch arabisch.
Der Vater der Beschwerdeführerin starb als sie erst 10 Jahre alt war, weshalb sie in die Stadt XXXX zu ihrem Bruder XXXX zog. Sie absolvierte die ersten sechs Jahre ihrer Schulausbildung an ihrem Geburtsort und setzte ihre Schulbildung sodann ab der siebten Klasse in XXXX fort und schloss diese mit Matura ab. Während dieser Zeit pendelte die Beschwerdeführerin regelmäßig zwischen XXXX und ihrem Geburtsort, an dem ihre Mutter sowie ein weiterer Bruder lebten. Sie besuchte ihre Mutter in ihrem Geburtsort meist an den Wochenenden sowie in den Ferien und lebte die übrigen Wochentage (Montag bis Freitag) jedoch in der Stadt XXXX . Nach Abschluss ihrer Matura inskribierte sie an der Universität in XXXX , musste das Studium jedoch aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter sowie der Machtübernahme des IS bereits nach einem Jahr abbrechen. Sie zog sodann zu ihrer Mutter an ihren Geburtsort zurück, um diese zu pfelgen. Nach dem Tod ihrer Mutter 2012 zog die Beschwerdeführerin endgültig zu ihrem Bruder XXXX in die Stadt XXXX . Im Geburtsort befinden sich nach wie vor ein Haus sowie eine Landwirtschaft, welche beide im Eigentum ihrer Familie stehen, wobei das Haus derzeit leersteht und das landwirtschaftliche Grundstück nicht bewirtschaftet wird.Der Vater der Beschwerdeführerin starb als sie erst 10 Jahre alt war, weshalb sie in die Stadt römisch 40 zu ihrem Bruder römisch 40 zog. Sie absolvierte die ersten sechs Jahre ihrer Schulausbildung an ihrem Geburtsort und setzte ihre Schulbildung sodann ab der siebten Klasse in römisch 40 fort und schloss diese mit Matura ab. Während dieser Zeit pendelte die Beschwerdeführerin regelmäßig zwischen römisch 40 und ihrem Geburtsort, an dem ihre Mutter sowie ein weiterer Bruder lebten. Sie besuchte ihre Mutter in ihrem Geburtsort meist an den Wochenenden sowie in den Ferien und lebte die übrigen Wochentage (Montag bis Freitag) jedoch in der Stadt römisch 40 . Nach Abschluss ihrer Matura inskribierte sie an der Universität in römisch 40 , musste das Studium jedoch aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter sowie der Machtübernahme des IS bereits nach einem Jahr abbrechen. Sie zog sodann zu ihrer Mutter an ihren Geburtsort zurück, um diese zu pfelgen. Nach dem Tod ihrer Mutter 2012 zog die Beschwerdeführerin endgültig zu ihrem Bruder römisch 40 in die Stadt römisch 40 . Im Geburtsort befinden sich nach wie vor ein Haus sowie eine Landwirtschaft, welche beide im Eigentum ihrer Familie stehen, wobei das Haus derzeit leersteht und das landwirtschaftliche Grundstück nicht bewirtschaftet wird.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin sechs leibliche Brüder sowie mehrere Halbbrüder. Einer ihrer Brüder lebt in den arabischen Emiraten, einer in Deutschland, einer in Österreich und drei in XXXX . Sie hat auch drei Schwestern, wobei alle drei verheiratet sind und bereits Kinder haben. Zwei davon wohnen in Syrien und eine lebt mit ihrem Ehemann gemeinsam in Wien. Ihr in Österreich lebender Bruder XXXX verfügt seit 23.11.2013 über den Status des Asylberechtigen, da er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in Syrien persönlich verfolgt wird. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin sechs leibliche Brüder sowie mehrere Halbbrüder. Einer ihrer Brüder lebt in den arabischen Emiraten, einer in Deutschland, einer in Österreich und drei in römisch 40 . Sie hat auch drei Schwestern, wobei alle drei verheiratet sind und bereits Kinder haben. Zwei davon wohnen in Syrien und eine lebt mit ihrem Ehemann gemeinsam in Wien. Ihr in Österreich lebender Bruder römisch 40 verfügt seit 23.11.2013 über den Status des Asylberechtigen, da er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in Syrien persönlich verfolgt wird.
Die engste Bindung hat die Beschwerdeführerin zur Stadt- XXXX , Distrikt XXXX , Gouvernement XXXX . Die Stadt steht derzeit und befand sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien (Oktober 2022) grundsätzlich unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte, wobei das syrische Regime einen Abschnitt innerhalb der Stadt und etwas außerhalb einen Militärstützpunkt auf dem Berg XXXX beherrscht.Die engste Bindung hat die Beschwerdeführerin zur Stadt- römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Gouvernement römisch 40 . Die Stadt steht derzeit und befand sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien (Oktober 2022) grundsätzlich unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte, wobei das syrische Regime einen Abschnitt innerhalb der Stadt und etwas außerhalb einen Militärstützpunkt auf dem Berg römisch 40 beherrscht.
Quelle: https://syria.liveuamap.com
Die Beschwerdeführerin erlernte keinen speziellen Beruf und ging auch niemals einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Sie arbeitete für drei Monate lang in einer syrischen Behörde, weitere Berufserfahrung konnte sie während ihrer Lebenszeit in Syrien nicht sammeln. Ihre Bewerbungsversuche blieben aufgrund ihres Alters, mangelnder Kontakte und ihrer mangelenden Erfahrungen stets erfolg- und aussichtslos. Ihre tägliche Beschäftigung lag darin, ihren Bruder XXXX im Haushalt auszuhelfen und sich um dessen Töchter zu kümmern. Derzeit ist der Bruder der Beschwerdeführerin schwer krank, arbeitslos und wird von seinen Töchtern unterstützt und gepflegt. Er war in seinem Zustand bereits zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin und ist aktuell außerstande, die Beschwerdeführerin zu unterstützen und bei sich wiederaufzunehmen. Auch ihre anderen in Syrien lebenden Brüder könnten diese nicht aufnehmen und sie nicht finanziell unerstützen, da diese sich selbst bloß knapp über Wasser halten können und die Wohnraumsituation begrenzt ist. Die Beschwerdeführerin erlernte keinen speziellen Beruf und ging auch niemals einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Sie arbeitete für drei Monate lang in einer syrischen Behörde, weitere Berufserfahrung konnte sie während ihrer Lebenszeit in Syrien nicht sammeln. Ihre Bewerbungsversuche blieben aufgrund ihres Alters, mangelnder Kontakte und ihrer mangelenden Erfahrungen stets erfolg- und aussichtslos. Ihre tägliche Beschäftigung lag darin, ihren Bruder römisch 40 im Haushalt auszuhelfen und sich um dessen Töchter zu kümmern. Derzeit ist der Bruder der Beschwerdeführerin schwer krank, arbeitslos und wird von seinen Töchtern unterstützt und gepflegt. Er war in seinem Zustand bereits zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin und ist aktuell außerstande, die Beschwerdeführerin zu unterstützen und bei sich wiederaufzunehmen. Auch ihre anderen in Syrien lebenden Brüder könnten diese nicht aufnehmen und sie nicht finanziell unerstützen, da diese sich selbst bloß knapp über Wasser halten können und die Wohnraumsituation begrenzt ist.
Die Beschwerdeführerinn ehelichte am 20.09.2021 in der Stadt XXXX im Irak ihren Cousin zweiten Grades namens XXXX , der seit 25.03.2016 in Österreich asylberechtigt ist. Es handelte sich um eine traditionelle Heirat. Die Ehe wurde in Österreich am XXXX einvernehmlich geschieden. Die beiden führten zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt, weder in Syrien noch anderswo, und sie hatten in Österreich, bis auf die einvernehmliche Scheidung, auch keinen persönlichen Kontakt.Die Beschwerdeführerinn ehelichte am 20.09.2021 in der Stadt römisch 40 im Irak ihren Cousin zweiten Grades namens römisch 40 , der seit 25.03.2016 in Österreich asylberechtigt ist. Es handelte sich um eine traditionelle Heirat. Die Ehe wurde in Österreich am römisch 40 einvernehmlich geschieden. Die beiden führten zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt, weder in Syrien noch anderswo, und sie hatten in Österreich, bis auf die einvernehmliche Scheidung, auch keinen persönlichen Kontakt.
Die Beschwerdeführerin lebte in der Stadt XXXX bis Oktober 2022 im Haushalt ihres Bruders XXXX , ehe sie legal (Visum D) mit dem Flugzeug über den Libanon nach Österreich einreiste.Die Beschwerdeführerin lebte in der Stadt römisch 40 bis Oktober 2022 im Haushalt ihres Bruders römisch 40 , ehe sie legal (Visum D) mit dem Flugzeug über den Libanon nach Österreich einreiste.
In Österreich stellte sie am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebte bei ihrem in Österreich lebenden Bruder XXXX , ehe sie wegen des herrschenden Platzmangels in eine eigene Wohnung in Wien zog. Ihr in Österreich lebender Bruder lebt mit seiner eigenen Familie in Wien.In Österreich stellte sie am 21.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebte bei ihrem in Österreich lebenden Bruder römisch 40 , ehe sie wegen des herrschenden Platzmangels in eine eigene Wohnung in Wien zog. Ihr in Österreich lebender Bruder lebt mit seiner eigenen Familie in Wien.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat Probleme mit der Schilddrüse, nimmt aus diesem Grund Medikamente ein und steht in medizinischer Behandlung. Sie leidet weiters an Migräne.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerein ist geschieden und insfern als alleinstehende Frau anzusehen. Um als alleinstehende (geschiedene) Frau geschützt zu sein, wäre die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Männer ihrer (erweiterten) Familie angewiesen, wozu diese aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht imstande wären: Nach dem Tod ihrer Eltern sorgte ein Bruder der Beschwerdeführerin – gleichsam als Gegenleistung für ihre Haushaltsführung – für ihren Lebensunterhalt. Dieser konnte die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise nicht mehr ausreichend versorgen; mittlerweile ist er auch noch schwer krank und arbeitslos. Auch die anderen Brüder sowie deren Schwager können der Beschwerdeführerin aufgrund ihres hohen Alters bzw. eigener familiärer Verpflichtungen nicht helfen. Im Fall der Rückkehr könnte sie sohin keinen hinreichenden sozialen Schutz von ihrer Familie erhalten und hätte keine männliche Unterstützung. Die Beschwerdeführerin weist weder Berufserfahrung, noch eine weiterführende Berufsausbildung auf. Sie besitzt ferner kein nennenswertes Vermögen. Die Beschwerdeführerin könnte daher auch nicht auf sich alleine gestellt leben, da sie aufgrund ihrer aussichtslosen Eingliederung in den Arbeitsmarkt einkommens- und mittellos wäre.
Aufgrund ihrer persönlichen Situation würden der Beschwerdeführerin als alleinstehender geschiedener Frau, welche über keine echte tragfähige männliche Unterstützung verfügt, in ihrer Herkunftsregion Gewalthandlungen, erhebliche Eingriffe in ihre (sexuelle) Unversehrtheit und/oder gravierende Bedrohungen durch das syrische Regime, die kurdischen Streitkräfte und/oder die syrische Gesellschaft drohen. Der syrische Staat ist weder willens noch in der Lage sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogen:
? Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung 27.03.2024 (Version 11)
? EUAA Country Guidance Syria, April 2024
? EUAA Syria Targeting of individuals, September 2022
? UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021
? Staatendokumentation: Anfragebeantwortung „Gefahren für weibliche Haushaltsvorstände in der Provinz Dara’a“ vom 08.03.2024
1.3.1 Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung vom 27.03.2024 (Version 11) heißt es auszugsweise:
Frauen
Allgemeine Informationen
Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023).
Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023).
Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023):
In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen inSyrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 11.1.2024).
Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023).
Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022).
Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung
Wirtschaft
Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2021 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz (WEF 3.2021). Aufgrund fehlender Daten ist Syrien im diesjährigen Bericht (2022) nicht erfasst (WEF 7.2022).
Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden (UNFPA 28.3.2023), hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren (HART 2.8.2022): So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen (UNFPA 28.3.2023), weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 Prozent, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 Prozent betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 Prozent der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 Prozent der Männer (NMFA 5.2020). Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990 (WB o.D.). Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 Prozent stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert - d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen (WB 2023): Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. 'Finanzielle Gewalt' in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird (UNFPA 28.3.2023). Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (CARE 3.2016).
Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken (FH 9.3.2023). Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist (SLJ 3.10.2019).
Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (NMFA 5.2022).
Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, (AA 2.2.2024) wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 Prozent von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (UNFPA 28.3.2023).
Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNFPA 28.3.2023).
In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016).
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).
Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022).
In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020).
Frauen und medizinische Versorgung
Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019).
Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021).
Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) (Anm.: für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) Anmerkung, für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und „Ehrverbrechen“
Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen
Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 2.2.2024). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023).
Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023).
Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte
Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 2.2.2024). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023).
Sexuelle Gewalt durch bewaffnete Gruppen in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle
In den Gebieten unter Kontrolle von oppositionellen Kräften im Norden und Nordwesten Syriens, laufen insbesondere Aktivistinnen erhöhte Gefahr, Opfer von Repressionen zu werden. So gehe, laut Berichten der CoI und des SNHR, z.B. die Türkei-nahe SNA besonders rigoros gegen zivilgesellschaftliche Akteure vor, die sich zu Genderthemen äußern und auf sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt aufmerksam machen. Sexualisierte Gewalt wird daneben, laut früheren CoI-Berichten, aber auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und durch HTS. Sexualisierte Gewalt wird daneben nach früheren CoI-Berichten auch von anderen bewaffneten Gruppierungen systematisch ausgeübt, wie etwa den Terrororganisationen Hay'at Tahrir ash-Sham - HTS und IS (AA 2.2.2024). Frauen sind, bzw. waren, zudem in den vom IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Der Niedergang von Recht und Ordnung setzt Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen aus, besonders durch extremistische Gruppen, die der Bevölkerung ihre eigenen Interpretationen des Religionsrechts auferlegen (FH 9.3.2023): Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Mitglieder nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen sind zwar dokumentiert, kommen aber schätzungsweise weniger häufig vor als durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten. Berichten zufolge stehen Fälle von sexueller Gewalt dort im Zusammenhang mit sozialen Phänomenen wie Ausbeutung, Konfessionalismus und Rache, wobei Fälle dokumentiert sind, die Opfer mit kurdischem Hintergrund, vermeintliche Schiiten oder regierungstreue Personen sowie Minderheitengruppen wie Drusen und Christen betreffen (UNCOI 8.3.2018).
Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023). Neben Fällen von Versklavung, dem sinkenden Heiratsalter und Fällen von Zwangsheirat wurden offenbar vor allem in IS-kontrollierten Gebieten auch zunehmend Fälle von Genitalverstümmelung beobachtet, eine Praxis, die bis zum Ausbruch der Krise in Syrien unbekannt war und auf die Präsenz von Kämpfern aus Sudan und Somalia zurückzuführen war (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Dazu kamen Berichte aus XXXX über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sowie die Belästigung durch Mitglieder der bewaffneten Gruppen, insbesondere beim Passieren von Kontrollpunkten (UNCOI 15.8.2019). Die Angst vor Entführung und sexueller Gewalt wird als ein wichtiger Faktor genannt, der die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen auch in den türkischen Einflussgebieten einschränkt, wobei auch die Angst vor Schande und Stigmatisierung im Zusammenhang mit sexueller Belästigung eine Rolle spielt (UNPFA 10.3.2019) (Anm.: Siehe auch weiter unten).Dazu kamen Berichte aus römisch 40 über die Auferlegung strenger Bekleidungsvorschriften fü