Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
ASVG §410Spruch
I413 2232181-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Florian BRUTTER und Gottfried KOSTENZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Dr. Erich GREGER, Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, LSt. Tirol) vom 16.07.2015, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2015, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, 19.11.2019 und 07.02.2020 in nicht öffentlicher Sitzung am 12.08.2020 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Florian BRUTTER und Gottfried KOSTENZER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, vertreten durch Dr. Erich GREGER, Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, LSt. Tirol) vom 16.07.2015, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2015, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, 19.11.2019 und 07.02.2020 in nicht öffentlicher Sitzung am 12.08.2020 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde der Beschwerdeführerin am 04.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlassung eines Bescheides.
2. Die belangte Behörde führte für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 eine weitere GPLA durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 24.09.2014 wurde das Ergebnis mit der Beschwerdeführerin besprochen. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 24.09.2014 eine bescheidmäßige Erledigung für diesen Prüfzeitraum. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 fasste die belangte Behörde die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 24.09.2014 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 sowie die Ergebnisse der Schlussbesprechung vom 04.10.2012 betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 zusammen, verwies darauf, dass die belangte Behörde beide Zeiträume in einem Bescheid behandeln werde und ermöglichte die Einbringung einer Stellungnahme hierzu.
3. Mit Bescheid vom 16.07.2015, Zl. XXXX , entschied die belangte Behörde:
"Die Dienstgeberin XXXX GmbH, FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 79.519,14 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."3. Mit Bescheid vom 16.07.2015, Zl. römisch 40 , entschied die belangte Behörde:
"Die Dienstgeberin römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 79.519,14 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung und auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Zl XXXX und die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.07.2015, Zl. XXXX , nach Einvernahme der beantragten Zeugen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung und auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Zl römisch 40 und die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.07.2015, Zl. römisch 40 , nach Einvernahme der beantragten Zeugen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
5. Mit Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, Zl. XXXX , entschied die belangte Behörde: "Die Dienstgeberin XXXX GmbH, FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 227.453.56 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen." 5. Mit Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, Zl. römisch 40 , entschied die belangte Behörde: "Die Dienstgeberin römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther AUER, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 227.453.56 unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."
6. Gegen diesen Berichtigungsbescheid (Zl XXXX ) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerdewegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Zl XXXX und die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.07.2015, Zl. XXXX , nach Einvernahme der beantragten Zeugen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. 6. Gegen diesen Berichtigungsbescheid (Zl römisch 40 ) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerdewegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Beweiswürdigung, beantragte die Entscheidung durch einen Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens bei der belangten Behörde zu Zl römisch 40 und die ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.07.2015, Zl. römisch 40 , nach Einvernahme der beantragten Zeugen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2015, XXXX , entscheid die belangte Behörde wie folgt:
"Gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der XXXX GmbH, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, vom 06.08.2015 gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 16.07.2015, GZ: XXXX , sowie der Beschwerde der XXXX GmbH, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, vom 02.09.2015 gegen den Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, GZ: XXXX , teilweise Folge gegeben und der Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, GZ: XXXX , samt dem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 16.07.2015, GZ: XXXX . dahingehend abgeändert, sodass der Spruch des Berichtigungsbescheides vom 19.08.2015, GZ: XXXX , zu lauten hat wie folgt: "Die Dienstgeberin XXXX GmbH, FN XXXX , XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 227.453,56 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2015, römisch 40 , entscheid die belangte Behörde wie folgt:
"Gemäß Paragraph 14, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der römisch 40 GmbH, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, vom 06.08.2015 gegen den Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 16.07.2015, GZ: römisch 40 , sowie der Beschwerde der römisch 40 GmbH, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, vom 02.09.2015 gegen den Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, GZ: römisch 40 , teilweise Folge gegeben und der Berichtigungsbescheid vom 19.08.2015, GZ: römisch 40 , samt dem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 16.07.2015, GZ: römisch 40 . dahingehend abgeändert, sodass der Spruch des Berichtigungsbescheides vom 19.08.2015, GZ: römisch 40 , zu lauten hat wie folgt: "Die Dienstgeberin römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, ist verpflichtet, den Betrag in Höhe von EUR 227.453,56 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."
8. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin zur Beschwerdevorentscheidung Zl. XXXX , den Antrag, die Beschwerde vorzulegen. 8. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin zur Beschwerdevorentscheidung Zl. römisch 40 , den Antrag, die Beschwerde vorzulegen.
9. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 legte die belangte Behörde ua die Beschwerde vor und erstattete ein Vorbringen. Sie beantragte die Abweisung ua der Beschwerde.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
11. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil § 38 (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen. 11. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil Paragraph 38, (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
12. Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und legte Urkunden vor.
13. Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 nahm die belangte Behörde zu einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Personen Stellung.
14. Mit Schriftsatz vom 11.09.2019 nahm die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 24.6.2019 Stellung.
15. Mit Schriftsatz vom 12.09.2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Vorbringen der belangten Behörde vom 11.09.2019 Stellung.
16. Am 18.11.2019 und am 19.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
17. Am 07.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch.
18. Mit Beschluss vom 19.06.2020 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 7 Abs 1 und 2 BVwGG iVm § 414 Abs 2 ASVG zusammengesetzten Senat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG zusammengesetzten Senat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat für den Betrieb des Beschwerdeführers als Dienstgeber Beiträge in Höhe von € 227.453,56 nachverrechnet.
Begründet wurde dies aufgrund von Honorarnoten von Notärzten bei bestehender Vollversicherung und den zum Entgelt zu rechnenden Taggeldern und Kilometergeldern, welche Flugrettern ausbezahlt wurden.
Die im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 den als Notärzte/Notärztinnen für die Beschwerdeführerin tätigen Personen sind kein Entgelt Im Sinne des § 49 Abs 3 Z 26a ASVG.Die im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 den als Notärzte/Notärztinnen für die Beschwerdeführerin tätigen Personen sind kein Entgelt Im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG.
Die Ermittlungen der ÖGK reichen nicht für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde, sowie durch Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, und mitbeteiligter Parteien in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, 19.11.2019 und am 07.02.2020 sowie durch Einsicht in die Gerichtsakten I413 2232180-1, I413 2123959-1 und I413 2232183-1.
Die Feststellung zum nachverrechneten Betrag ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der nachverrechnete Betrag aufgrund von Honorarnoten von Notärzten bei bestehender Vollversicherung und den zum Entgelt zu rechnenden Taggeldern und Kilometergeldern, welche Flugrettern ausbezahlt wurden, jedoch nicht ausreichend dokumentiert worden sind, errechnet wurde.
Dass im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 den als Notärzte/Notärztinnen für die Beschwerdeführerin tätigen Personen ausbezahlten Beträge kein Entgelt im Sinne des § 49 Abs 3 Z 26a ASVG darstellen, ergibt sich aus dem Erkenntnis VwGH 02.07.2024, Ro 2021/08/0011.Dass im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 den als Notärzte/Notärztinnen für die Beschwerdeführerin tätigen Personen ausbezahlten Beträge kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG darstellen, ergibt sich aus dem Erkenntnis VwGH 02.07.2024, Ro 2021/08/0011.
Dass die Ermittlungen der ÖGK nicht für eine Entscheidung über den vorliegenden Sachverhalt ausreichen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid keine Aufschlüsselung enthält, welche Beiträge für die Tätigkeit welcher Person als Notärzte und als Flugretter entfallen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
3.2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).3.2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Die belangte Behörde hat es unterlassen, Ermittlungsschritte hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten Beträge im Bescheid auszuführen, insbesondere die nachverrechneten Beträge aufzuschlüsseln.
Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, und müssten diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063.Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, und müssten diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend Ausführungen zur Höhe der nachverrechneten Beiträge zu treffen haben.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3.4. Entfall einer weiteren mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer weiteren mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund des Erkenntnisses VwGH 01.07.2024, Ra 2021/08/0062, feststand, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mangels erforderlicher Ermittlungsschritte „aufzuheben“ war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer weiteren mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund des Erkenntnisses VwGH 01.07.2024, Ra 2021/08/0062, feststand, dass die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mangels erforderlicher Ermittlungsschritte „aufzuheben“ war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Entgelt Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung RettungsdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2232181.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024