TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/12 W119 2282408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2024
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Entscheidungsdatum

12.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2282408/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA; Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. 10. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1330415901/223352545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA; Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. 10. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1330415901/223352545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21. 10. 2022 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W1192282412) und seinen beiden minderjährigen Kindern (Zlen W119 2282414 und W119 2282411) jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der am 22. 10. 2022 durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG führte der Beschwerdeführer zunächst aus, aus Deir ez Zor zu stammen, der arabischen Volksgruppe anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er habe seinen Wohnort im Jahr 2014 in Richtung Türkei verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass die allgemeine Lage in seinem Heimatland sehr schlecht sei.

Am 26. 6. 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte eingangs seinen Personalausweis (Original), seine Geburtsurkunde samt Übersetzung (Original), seinen Personenregisterauszug samt Übersetzung (Original), seinen Familienregisterauszug samt Übersetzung (Original), seine Heiratsurkunde, den Heiratsvertrag samt Übersetzung (Original) sowie sein Wehrdienstbuch (Original) vor. Demnach habe vom 15. 3. 2023 bis 15. 3. 2024 und vom 15. 3. 2014 bis 15. 3. 2015 Aufschübe erhalten. Weiters führte er aus, einen syrischen Reisepass zu besitzen, der sich bei seinem Bruder in der Türkei befinde. Zuletzt habe er sich in einem Dorf bei Damaskus aufgehalten. Er habe von seiner Geburt bis zum Jahr 2011 in der Stadt Deir ez Zor im Dorf XXXX gelebt. 2013 sei für drei Monate nach Deir ez Zor zurückgekehrt. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt. Derzeit befinde sich nur mehr sein Bruder XXXX dort, seine Mutter lebe mit seinem Bruder XXXX in Damaskus. Sein Bruder XXXX sei verheiratet und lebe auch in Damaskus. Er habe über WhatsApp Kontakt zu seiner Familie. Dieser gehe es mittelmäßig. Als er mit seiner Familie in Deir ez Zor gelebt habe, hätten sie dort ein Restaurant besessen, in dem die gesamte Familie beschäftigt gewesen sei. Er habe für die Reise von der Türkei nach Österreich 24.000,- Euro bezahlt. In der Türkei habe er vom 25. 9. 2014 bis 21. 9. 2022 gelebt. Am 26. 6. 2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte eingangs seinen Personalausweis (Original), seine Geburtsurkunde samt Übersetzung (Original), seinen Personenregisterauszug samt Übersetzung (Original), seinen Familienregisterauszug samt Übersetzung (Original), seine Heiratsurkunde, den Heiratsvertrag samt Übersetzung (Original) sowie sein Wehrdienstbuch (Original) vor. Demnach habe vom 15. 3. 2023 bis 15. 3. 2024 und vom 15. 3. 2014 bis 15. 3. 2015 Aufschübe erhalten. Weiters führte er aus, einen syrischen Reisepass zu besitzen, der sich bei seinem Bruder in der Türkei befinde. Zuletzt habe er sich in einem Dorf bei Damaskus aufgehalten. Er habe von seiner Geburt bis zum Jahr 2011 in der Stadt Deir ez Zor im Dorf römisch 40 gelebt. 2013 sei für drei Monate nach Deir ez Zor zurückgekehrt. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt. Derzeit befinde sich nur mehr sein Bruder römisch 40 dort, seine Mutter lebe mit seinem Bruder römisch 40 in Damaskus. Sein Bruder römisch 40 sei verheiratet und lebe auch in Damaskus. Er habe über WhatsApp Kontakt zu seiner Familie. Dieser gehe es mittelmäßig. Als er mit seiner Familie in Deir ez Zor gelebt habe, hätten sie dort ein Restaurant besessen, in dem die gesamte Familie beschäftigt gewesen sei. Er habe für die Reise von der Türkei nach Österreich 24.000,- Euro bezahlt. In der Türkei habe er vom 25. 9. 2014 bis 21. 9. 2022 gelebt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er Deir ez Zor aufgrund des Krieges verlassen habe, aber in Damaskus sei die Lage auch sehr schlecht gewesen. Er habe Angst gehabt, an einem Checkpoint überprüft und zum Militärdienst eingezogen zu werden. Einmal sei er kontrolliert und dabei geschlagen worden. Deswegen sei er wieder nach Deir ez Zor zurückgekehrt. Dort habe es zahlreiche Luft- und Raketenangriffe gegeben, weshalb er wieder nach Damaskus zurückgekehrt sei. Er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen, um Syrien verlassen zu können. Zwei seiner Brüder seien im Jahr 2013 vom syrischen Regime grundlos verhaftet worden. Befragt, warum er sich nicht dem syrischen Militär anschließen wolle, gab er an, dass das Regime aus Mördern bestehe, es habe Frauen und Kinder umgebracht und Frauen vergewaltigt. Es habe sein Familienwohnhaus zerstört, es habe ihn selbst geschlagen und seine beiden Brüder verhaftet. Wenn er sich dem Regime anschließe, werde er aufgefordert werden, auf Menschen zu schießen und im Fall seiner Weigerung, getötet werden.

Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, vom syrischen Regime gefoltert und erniedrigt zu werden, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Befragt, ob er sich vorstellen könne, sich vom Militärdienst freizukaufen, gab er an, dass er sich dies nicht leisten könne, zudem würde er in solch einem Fall das Regime unterstützen. Es würde mit dem Geld Waffen kaufen und damit Frauen und Kinder töten. Die Frage, ob er an Demonstrationen teilgenommen habe, bejahte er, er habe ungefähr zehnmal mitgemacht. Er sei zwar vom Militär geschlagen worden, sein Name sei jedoch nirgends aufgenommen worden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, was er jedoch ablehnte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. 10. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1330415901/223352545, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. 10. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1330415901/223352545, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Informationsschreiben vom 6. 11. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. 11. 2023 erhob der Rechtsberater des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch Vorlage seines Militärbuches nachweislich in einem Alter befinde, in dem Verpflichtete in den aktiven Dienst einberufen bzw zwangsrekrutiert werden würden. Das Bundesamt habe es unterlassen, diesbezüglich näher zu ermitteln und in weiterer Folge festzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefahr aufgrund der hohen Strafen, der Zwangsrekrutierung bzw der ihm unterstellten oppositionellen Einstellung drohe. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 5. 8. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, im Stadtviertel XXXX der Stadt Deir ez Zor geboren zu sein. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich die Stadt Deir ez Zor unter Kontrolle des syrischen Regimes. Dort habe er bis 2011 gelebt, danach sei er nach XXXX in Rif Dimashq gezogen, wo er sich ungefähr drei Jahre aufgehalten habe. Danach sei er für drei Monate nach Deir ez Zor zurückgekehrt und danach wieder nach XXXX gefahren. Er habe am 25. 9. 2014 Syrien verlassen. Am 5. 8. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, im Stadtviertel römisch 40 der Stadt Deir ez Zor geboren zu sein. Laut Einblick in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com, befindet sich die Stadt Deir ez Zor unter Kontrolle des syrischen Regimes. Dort habe er bis 2011 gelebt, danach sei er nach römisch 40 in Rif Dimashq gezogen, wo er sich ungefähr drei Jahre aufgehalten habe. Danach sei er für drei Monate nach Deir ez Zor zurückgekehrt und danach wieder nach römisch 40 gefahren. Er habe am 25. 9. 2014 Syrien verlassen.

Zu seiner Schulbildung befragt, gab er an, die Schule mit Matura abgeschlossen zu haben. Da er aufgrund des Krieges die Schule nicht regulär habe beenden können, habe er die Matura als Externist in Deir ez Zor im Jahr 2013 absolviert. Befragt, warum in seinem Militärbuch zwei Aufschübe aufscheinen würden, gab er an, dass er den ersten Aufschub vom 15. 3. 2013 bis zum 15. 3. 2014 deshalb erhalten habe, weil er Schüler gewesen sei. Der zweite Aufschub vom 15. 3. 2024 bis 15. 3. 2015 sei ihm gewährt worden, weil er sich an der Universität angemeldet habe, um seine Flucht antreten zu können. Nach der Matura habe er in einem Make-Up-Laden gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab er an, dass sich seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern in Syrien aufhalten würden. Ein weiterer Bruder lebe in der Bundesrepublik Deutschland, ein Bruder in Saudi-Arabien und ein weiterer in der Türkei.

Im Jahr 2011 habe er an Demonstrationen teilgenommen, wobei er mit Holzstöcken geschlagen worden sei.

Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er, inhaftiert zu werden. In den Gefängnissen würden die Insassen gefoltert oder gar getötet werden. Weiters würde er zum Militärdienst eingezogen werden. Jeder, der Assad diene, würde zum Mörder werden. Assad sei sein Feind, er wolle Assad nicht behilflich sein. Befragt, wie er zum syrischen Regime stehe, gab er an, dass das Regime diktatorisch sei. Der Präsident sei nach dem Tod seines Vaters illegal an die Macht gekommen. Befragt, wie er nach seinem Auslandsaufenthalt zur Möglichkeit stehe, sich vom Militärdienst freikaufen zu können, gab er an, dass es sich dabei um keine Befreiungsgebühren handle, sondern um Schutzgeld. Mit diesem Geld werde das Land im Allgemeinen zerstört und weitere Terrororganisationen nach Syrien gebracht. Die Frage, wieviel die Flucht für ihn und seine Familie gekostet habe, beantwortete er mit 24.000 Euro oder Dollar. Die Währungen hätten einen sehr ähnlichen Wert besessen. Das Geld habe von seinen Brüdern, Freunden und Verwandten erhalten.

Im Anschluss an die Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27. 3. 2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt,Im Anschluss an die Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 27. 3. 2024, UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR-Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR-Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt,

Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022 Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, EUAA Country of Origin Information – Syria-Security Information vom Oktober 2023 werden in das Verfahren eingeführt und der Rechtsberaterin eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Am 21. 10. 2021 stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Das Heimatstadt des Beschwerdeführers, das Stadtviertel XXXX der Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement, westlich des Euphrats, wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist dort geboren und besuchte dort die Schule. Nachdem sich im Jahr 2011 in Deir ez Zor immer weiter verschlechterte, zogen der Beschwerdeführer und seine Familie nach XXXX in Rif Dimashq. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2014 für drei Monate in die Stadt Deir ez Zor zurück und absolvierte dort die Maturaprüfung. Danach reiste er wieder nach XXXX . Er schloss in Deir ez Zor die Schule mit Matura ab, wobei er als Externist die Prüfung absolvierte, da er aufgrund des Krieges die Schule nicht zur Gänze besuchen konnte. Das Militärbuch wurde ihm im Jahr 2013 ausgefolgt und darin zwei Aufschübe vermerkt, nämlich vom 15. 3. 2013 bis 15. 3. 2014 und vom 15. 3. 2014 bis zum 15. 3. 2015. Der erste Aufschub wurde ihm wegen des Schulbesuches gewährt, der zweite aufgrund der Tatsache, dass er sich an der Universität angemeldet hatte, um Rechtswissenschaften zu studieren. Den zweiten Aufschub beantragte er jedoch deswegen, um seine Flucht antreten zu können. Am 25. 9. 2014 verließ er Syrien in Richtung Türkei, wo er auch seine Ehefrau ehelichte. Der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers bestand darin, dass er den Militärdienst nicht ableisten wollte. Im Fall seiner Rückkehr befürchtet er wiederum auf Seiten des syrischen Regimes zum Militärdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und somit im wehrpflichtigen Alter. Das Heimatstadt des Beschwerdeführers, das Stadtviertel römisch 40 der Stadt Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement, westlich des Euphrats, wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist dort geboren und besuchte dort die Schule. Nachdem sich im Jahr 2011 in Deir ez Zor immer weiter verschlechterte, zogen der Beschwerdeführer und seine Familie nach römisch 40 in Rif Dimashq. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2014 für drei Monate in die Stadt Deir ez Zor zurück und absolvierte dort die Maturaprüfung. Danach reiste er wieder nach römisch 40 . Er schloss in Deir ez Zor die Schule mit Matura ab, wobei er als Externist die Prüfung absolvierte, da er aufgrund des Krieges die Schule nicht zur Gänze besuchen konnte. Das Militärbuch wurde ihm im Jahr 2013 ausgefolgt und darin zwei Aufschübe vermerkt, nämlich vom 15. 3. 2013 bis 15. 3. 2014 und vom 15. 3. 2014 bis zum 15. 3. 2015. Der erste Aufschub wurde ihm wegen des Schulbesuches gewährt, der zweite aufgrund der Tatsache, dass er sich an der Universität angemeldet hatte, um Rechtswissenschaften zu studieren. Den zweiten Aufschub beantragte er jedoch deswegen, um seine Flucht antreten zu können. Am 25. 9. 2014 verließ er Syrien in Richtung Türkei, wo er auch seine Ehefrau ehelichte. Der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers bestand darin, dass er den Militärdienst nicht ableisten wollte. Im Fall seiner Rückkehr befürchtet er wiederum auf Seiten des syrischen Regimes zum Militärdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt und somit im wehrpflichtigen Alter.

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer 17 Jahre in der Stadt Deir ez Zor gelebt und dort seine gesamte schulische Ausbildung absolviert hat, ist diese Stadt als jener Ort anzusehen, zu dem er die engsten Bindungen besitzt. Die Übersiedlung mit seiner Familie nach XXXX erfolgte aus dem Zwang heraus, sich an einem sichereren Ort niederzulassen. Im Falle einer Rückkehr wäre er einer Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder einer Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder nicht, droht ihm in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das „Vaterland“ gegen „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers, das Stellen des Asylantrags und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vom Wehrdienst freigekauft und kann dies auch nicht tun. Er will den Militärdienst für die syrische Regierung im Krieg aus politischen Gründen nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Er ist ein Gegner der syrischen Regierung und will diese nicht unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer 17 Jahre in der Stadt Deir ez Zor gelebt und dort seine gesamte schulische Ausbildung absolviert hat, ist diese Stadt als jener Ort anzusehen, zu dem er die engsten Bindungen besitzt. Die Übersiedlung mit seiner Familie nach römisch 40 erfolgte aus dem Zwang heraus, sich an einem sichereren Ort niederzulassen. Im Falle einer Rückkehr wäre er einer Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder einer Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder nicht, droht ihm in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das „Vaterland“ gegen „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers, das Stellen des Asylantrags und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gesehen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht vom Wehrdienst freigekauft und kann dies auch nicht tun. Er will den Militärdienst für die syrische Regierung im Krieg aus politischen Gründen nicht verrichten und sich nicht am bewaffneten Konflikt in Syrien beteiligen. Er ist ein Gegner der syrischen Regierung und will diese nicht unterstützen.

Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe verwirklicht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

[…]

Syrische Arabische Republik

Letzte Änderung: 08.03.2024

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023

?        BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023

?        Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023

?        FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023

?        MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023

?        Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023

?        SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023

?        Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023

?        USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023

?        USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023

?        WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023

"Versöhnungsabkommen" (auch "Beilegungsabkommen")

Letzte Änderung 08.03.2024

Die syrischen Behörden nutzen sogenannte "reconciliation agreements" [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022).

Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten

Die "Versöhnungsprozesse" scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein "Versöhnungsausschuss" zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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