TE Bvwg Beschluss 2024/8/12 W289 2271037-2

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Veröffentlicht am 12.08.2024
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Entscheidungsdatum

12.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W289 2271037-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen entschiedener Sache:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen entschiedener Sache:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 23.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.07.2024 eingelangt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die am 26.06.2024 beim BFA eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2024 unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor XXXX .Mit Schreiben vom 23.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.07.2024 eingelangt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die am 26.06.2024 beim BFA eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2024 unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor römisch 40 .

Mit Schreiben vom 31.07.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung des Bescheides vom 19.02.2024 betreffend die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.01.2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG. Am 31.07.2024 legte das BFA den besagten Bescheid vor und gab an, dass es sich bei der Datierung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses offenbar um einen Tippfehler im Spruch und Verfahrensgang im Bescheid handle XXXX . Am 01.08.2024 legte das BFA einen Berichtigungsbescheid vom selben Tag vor, mit welchem der mit 19.02.2024 datierte Bescheid des BFA, Zl. XXXX , gemäß § 62 Abs. 4 AVG amtswegig dahingehend berichtigt wurde, dass es auf Seite 1 (Spruchpunkt I) nicht „17.01.2023“, sondern richtig „17.01.2024“ zu lauten habe XXXX .Mit Schreiben vom 31.07.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung des Bescheides vom 19.02.2024 betreffend die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.01.2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Am 31.07.2024 legte das BFA den besagten Bescheid vor und gab an, dass es sich bei der Datierung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses offenbar um einen Tippfehler im Spruch und Verfahrensgang im Bescheid handle römisch 40 . Am 01.08.2024 legte das BFA einen Berichtigungsbescheid vom selben Tag vor, mit welchem der mit 19.02.2024 datierte Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG amtswegig dahingehend berichtigt wurde, dass es auf Seite 1 (Spruchpunkt römisch eins) nicht „17.01.2023“, sondern richtig „17.01.2024“ zu lauten habe römisch 40 .

Mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt beim BVwG am selben Tag, teilte der Beschwerdeführer mit, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 26.06.2024 gegen den (verfahrensgegenständlichen) Bescheid des BFA vom 23.05.2024, Zl. XXXX , hiermit zurückgezogen werde XXXX .Mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt beim BVwG am selben Tag, teilte der Beschwerdeführer mit, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 26.06.2024 gegen den (verfahrensgegenständlichen) Bescheid des BFA vom 23.05.2024, Zl. römisch 40 , hiermit zurückgezogen werde römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 17.01.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.02.2024 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 17.01.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 19.02.2024 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer stellte erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte XXXX . Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024, zugestellt am 29.05.2024, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 . Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024, zugestellt am 29.05.2024, wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 26.06.2024 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2024, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 23.07.2024 verständigte die Diakonie das BFA, dass für das gegenständliche Verfahren keine Vertretungsvollmacht vorliegt und lediglich die Beschwerde seitens der Diakonie übermittelt wurde XXXX .Mit Schreiben vom 23.07.2024 verständigte die Diakonie das BFA, dass für das gegenständliche Verfahren keine Vertretungsvollmacht vorliegt und lediglich die Beschwerde seitens der Diakonie übermittelt wurde römisch 40 .

Am 25.07.2024 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein.

Mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt beim BVwG am selben Tag XXXX , wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 26.06.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2024, Zl. XXXX , durch den Beschwerdeführer ausdrücklich zurückgezogen.Mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt beim BVwG am selben Tag römisch 40 , wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 26.06.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2024, Zl. römisch 40 , durch den Beschwerdeführer ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zurückziehung der verfahrensgegenständlich beim BVwG anhängigen Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden, unmissverständlichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 06.08.2024 XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zurückziehung der verfahrensgegenständlich beim BVwG anhängigen Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden, unmissverständlichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 06.08.2024 römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde vom 26.06.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2024 vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt beim BVwG am selben Tag XXXX , ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde vom 26.06.2024 gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2024 vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2024, eingelangt beim BVwG am selben Tag römisch 40 , ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG.

Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, war das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2271037.2.00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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