Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W217 2295718-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 15.02.2024, GZ XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 15.02.2024, GZ römisch 40 , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 15.02.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Jänner 2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.150,72 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 2.628,40, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 736,94, einer Nebengebührenzulage von EUR 220,09, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 549,84 und einem Frühstarterbonus von EUR 15,45.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 15.02.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Jänner 2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.150,72 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 2.628,40, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 736,94, einer Nebengebührenzulage von EUR 220,09, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 549,84 und einem Frühstarterbonus von EUR 15,45.
Der Beschwerdeführer befinde sich ab dem 1. Jänner 2023 gemäß § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Der Beschwerdeführer befinde sich ab dem 1. Jänner 2023 gemäß Paragraph 236 d, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.
2. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, auf Seite 2 der Beilage des Bescheides scheine ein Bruttomonatsbezug von EUR 4.430,28, im Spruch des Bescheides jedoch nur ein Bruttobezug von EUR 4.150,72 auf. Der Spruch des Bescheides müsse jedoch aus der Begründung ableitbar sein.
Er befinde sich seit 01.03.1982 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In der Beilage des Bescheides würden seit jenem Zeitpunkt bis einschließlich des Jahres 1991 keine Beitragsmonate in der Ruhegenussbemessungsgrundlage aufscheinen, obwohl Pensionsbeiträge bezahlt worden seien und daher von der Behörde zu berücksichtigen gewesen wären. Im Ergebnis hätte dies jedoch zu einer höheren Ruhegenussberechnungsgrundlage, demnach zu einem höheren Ruhegenuss geführt.
Zudem sei ihm vom 01.10.1990 bis 30.09.1992 ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gewährt worden, weshalb auch diese Zeit als Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen werden müsste. Dem Beschwerdeführer sei geraume Zeit vor seiner Ruhestandsversetzung seitens der Bildungsdirektion versichert worden, dass Daten aus einem anderen System in ein neues System migriert worden seien und es dabei zu Problemen gekommen sei, da nicht alle Daten übermittelt worden wären und sich die Bildungsdirektion um eine Behebung des Problems bemühen werde.
Hinsichtlich der Aufwertungsfaktoren zur Ruhegenussberechungsgrundlage wäre zu bemerken, dass maßgeblich jene Kundmachung (Aufwertungstabelle) sei, die in jenem Kalenderjahr gelte, in dem der Ruhegenuss anfalle. Diese Aufwertungstabelle sei jedoch aus der Bescheidbegründung nicht zu ersehen, weshalb die Aufwertungsfaktoren zur Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht nachvollziehbar seien. Bezüglich der Nebengebührenwerte sei mit dem Pensionsservice der BVAEB telefonisch Rücksprache gehalten worden, wobei angegeben worden sei, dass ein Nebengebührenbescheid nur für jene Dienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft von der Aktivdienstbehörde erlassen werde, die vor dem Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis absolviert worden seien. Gegenständlich liege daher bei ihm kein Nebengebührenbescheid vor, da sein Dienstverhältnis sofort öffentlich-rechtlich begonnen habe und er vor Beginn desselben in der Privatwirtschaft tätig gewesen sei. Die Nebengebührenwerte seien dem Pensionsservice der BVAEB von der Bildungsdirektion XXXX lediglich als bloße Zahl bekanntgegeben und von dieser ohne nähere Überprüfung in der Bescheidbegründung übernommen worden. Eigenartig sei in diesem Zusammenhang, dass seit geraumer Zeit die Nebengebührenwerte in den Jahresbezugszetteln aufschienen - abrufbar aus Finanzonline -, jedoch jetzt nicht mehr. Diese Vorgangsweise sei jedoch nicht nachvollziehbar; überdies stimme der Eurobetrag der Nebengebührenzulage auf Seite 1 des Bescheides (Spruch) mit Seite 19 der Beilage des Bescheides nicht überein.Hinsichtlich der Aufwertungsfaktoren zur Ruhegenussberechungsgrundlage wäre zu bemerken, dass maßgeblich jene Kundmachung (Aufwertungstabelle) sei, die in jenem Kalenderjahr gelte, in dem der Ruhegenuss anfalle. Diese Aufwertungstabelle sei jedoch aus der Bescheidbegründung nicht zu ersehen, weshalb die Aufwertungsfaktoren zur Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht nachvollziehbar seien. Bezüglich der Nebengebührenwerte sei mit dem Pensionsservice der BVAEB telefonisch Rücksprache gehalten worden, wobei angegeben worden sei, dass ein Nebengebührenbescheid nur für jene Dienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft von der Aktivdienstbehörde erlassen werde, die vor dem Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis absolviert worden seien. Gegenständlich liege daher bei ihm kein Nebengebührenbescheid vor, da sein Dienstverhältnis sofort öffentlich-rechtlich begonnen habe und er vor Beginn desselben in der Privatwirtschaft tätig gewesen sei. Die Nebengebührenwerte seien dem Pensionsservice der BVAEB von der Bildungsdirektion römisch 40 lediglich als bloße Zahl bekanntgegeben und von dieser ohne nähere Überprüfung in der Bescheidbegründung übernommen worden. Eigenartig sei in diesem Zusammenhang, dass seit geraumer Zeit die Nebengebührenwerte in den Jahresbezugszetteln aufschienen - abrufbar aus Finanzonline -, jedoch jetzt nicht mehr. Diese Vorgangsweise sei jedoch nicht nachvollziehbar; überdies stimme der Eurobetrag der Nebengebührenzulage auf Seite 1 des Bescheides (Spruch) mit Seite 19 der Beilage des Bescheides nicht überein.
3. Mit Schreiben vom 28.06.2024, einlangend am 17.07.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und trat am 01.03.1982 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des 31.12.2022 ist der Beschwerdeführer gemäß § 236d BDG in den Ruhestand getreten.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und trat am 01.03.1982 in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis ein. Mit Ablauf des 31.12.2022 ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 236 d, BDG in den Ruhestand getreten.
1.2. Der Beschwerdeführer weist zum Stichtag 31.12.2022 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 43 Jahren, 9 Monaten und 21 Tagen (davon bis zum 31.12.2003: 24 Jahre, 9 Monate und 21 Tage) auf.
1.3. Die höchsten 365 (aufgewerteten) monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers sind:
Beitragsmonate
monatliche Beitragsgrundlage
aufgewertete monatliche Beitragsgrundlage
Aufwertungsfaktor gemäß §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVGAufwertungsfaktor gemäß Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c ASVG
02/2012 - 12/2012
€ 5.335,90
€ 6.349,72
1,190
03/2014 - 08/2014
€ 5.613,80
€ 6.343,59
1,130
01/2014 - 02/2014
€ 5.516,20
€ 6.233,31
1,130
10/2022 - 12/2022
€ 6.201,10
€ 6.201,10
1,000
01/2012
€ 5.188,40
€ 6.174,20
1,190
01/2013 - 12/2013
€ 5.335,90
€ 6.173,64
1,157
09/2022
€ 6.171,99
€ 6.171,99
1,000
01/2010 - 12/2012
€ 4.969,50
€ 6.147,27
1,237
01/2022
€ 6.144,67
€ 6.144,67
1,000
02/2022
€ 6.143,85
€ 6.143,85
1,000
07/2020 – 12/2020
€ 5.936,30
€ 6.132,20
1,033
01/2011 – 12/2011
€ 5.013,10