Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W 154 2297119-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zahl: XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zahl: römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste im September 2022 illegal nach Österreich ein und stellte am 16.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 28.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2022 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 28.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, GZ: W191 2283360-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 06.05.2024 in Rechtskraft, die Frist zur freiwilligen Ausreise des BF endete mit 21.05.2024.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet.
Am 27.05.2024 wurde versucht, dem BF einen Mitwirkungsbescheid gemäß §46 Abs. 2a und 2 FPG zuzustellen. Als Abgabestelle (Meldeadresse) war die näher genannte Adresse in Wien XXXX bekannt. Die Zustellung dieses Bescheides sollte durch die LPD Wien erfolgen.Am 27.05.2024 wurde versucht, dem BF einen Mitwirkungsbescheid gemäß §46 Absatz 2 a und 2 FPG zuzustellen. Als Abgabestelle (Meldeadresse) war die näher genannte Adresse in Wien römisch 40 bekannt. Die Zustellung dieses Bescheides sollte durch die LPD Wien erfolgen.
Am 27.05.2024, um 22:10 Uhr, suchten Beamte der PI XXXX die Adresse in der XXXX auf und versuchten den Mitwirkungsbescheid zuzustellen. Es konnten der Hauptmieter Herr N. und dessen Bekannter Hr. S. angetroffen werden. Herr N. gab an, dass er den BF – auch unter Vorweisung eines Lichtbildes des BF - nicht kennen würde und dass der BF an seiner Adresse nicht wohnen würde. Herr N. konnte sich auch nicht erklären, wie sich der BF an seiner Wohnadresse habe anmelden können, die umgehende amtliche Abmeldung wurde durch Herrn N. zugesagt.Am 27.05.2024, um 22:10 Uhr, suchten Beamte der PI römisch 40 die Adresse in der römisch 40 auf und versuchten den Mitwirkungsbescheid zuzustellen. Es konnten der Hauptmieter Herr N. und dessen Bekannter Hr. Sitzung angetroffen werden. Herr N. gab an, dass er den BF – auch unter Vorweisung eines Lichtbildes des BF - nicht kennen würde und dass der BF an seiner Adresse nicht wohnen würde. Herr N. konnte sich auch nicht erklären, wie sich der BF an seiner Wohnadresse habe anmelden können, die umgehende amtliche Abmeldung wurde durch Herrn N. zugesagt.
Der Mitwirkungsbescheid wurde dem BF in Folge durch Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt (s. Aktenseite 48).Der Mitwirkungsbescheid wurde dem BF in Folge durch Öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt (s. Aktenseite 48).
Der BF war laut Angabe seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den XXXX Bezirk XXXX seit 01.01.2024 zur Ausübung des näher bezeichneten freien Gewerbes der Güterbeförderung am Standort der Adresse in der XXXX berechtigt (siehe das Schreiben des XXXX vom 10.06.2024 auf Aktenseite 41). Mit Schriftsatz des BFA vom 11.06.2024 wurde das XXXX über das fehlende Aufenthaltsrecht des BF sowie darüber, dass es sich bei der Adresse in der XXXX um eine Scheinadresse handelt, informiert.Der BF war laut Angabe seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den römisch 40 Bezirk römisch 40 seit 01.01.2024 zur Ausübung des näher bezeichneten freien Gewerbes der Güterbeförderung am Standort der Adresse in der römisch 40 berechtigt (siehe das Schreiben des römisch 40 vom 10.06.2024 auf Aktenseite 41). Mit Schriftsatz des BFA vom 11.06.2024 wurde das römisch 40 über das fehlende Aufenthaltsrecht des BF sowie darüber, dass es sich bei der Adresse in der römisch 40 um eine Scheinadresse handelt, informiert.
Im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle durch Beamte des Stadtpolizeikommandos (SPK) XXXX in Begleitung von Bediensteten des BFA wurde am 24.07.2024 um 22:35 Uhr an einer näher bezeichneten Adresse in Wien XXXX eine Kontrolle durchgeführt. In dieser Wohnung wurde der BF angetroffen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert.Im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle durch Beamte des Stadtpolizeikommandos (SPK) römisch 40 in Begleitung von Bediensteten des BFA wurde am 24.07.2024 um 22:35 Uhr an einer näher bezeichneten Adresse in Wien römisch 40 eine Kontrolle durchgeführt. In dieser Wohnung wurde der BF angetroffen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 25.07.2024, um 10:30 Uhr, wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 25.07.2024, um 18:55 Uhr, wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
Am 26.07.2024 wurde ein Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) seitens der zuständigen Abteilung des BFA an die indische Botschaft in Wien gerichtet. Der BF wurde am 12.08.2024 einer Delegation der indischen Botschaft für ein Interview vorgeführt. Im Rahmen des Interviews wurde die indische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt. Die Angaben des BF müssen in Indien überprüft werden.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.07.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 9 FPG.
Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch die BBU als eine seiner beiden bevollmächtigten Vertretungen am 08.08.2024 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr und der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels.
In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt seien sowie, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2024 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen ausführte:
„Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des BF hat sich der BF bereits im Verfahren internationaler Schutz dem BFA nicht gestellt, da drei Versuche gestartet werden musste, um eine Ladung zur Ersteinvernahme zuzustellen. Ein Mitwirkungsbescheid konnte nicht persönlich zugestellt werden, da der BF eine Anmeldung aufrechterhielt, obwohl der BF an der Adresse in Wien XXXX nicht mehr wohnte. In Wirklichkeit war der BF, zumindest seit 27.05.2024, untergetaucht. Der BF entzog sich dem Verfahren vor dem BFA und hielt sich im Verborgenen auf.Im Gegensatz zu den Ausführungen des BF hat sich der BF bereits im Verfahren internationaler Schutz dem BFA nicht gestellt, da drei Versuche gestartet werden musste, um eine Ladung zur Ersteinvernahme zuzustellen. Ein Mitwirkungsbescheid konnte nicht persönlich zugestellt werden, da der BF eine Anmeldung aufrechterhielt, obwohl der BF an der Adresse in Wien römisch 40 nicht mehr wohnte. In Wirklichkeit war der BF, zumindest seit 27.05.2024, untergetaucht. Der BF entzog sich dem Verfahren vor dem BFA und hielt sich im Verborgenen auf.
Der BF gab niederschriftlich an, dass der BF, im Falle einer Entlassung, nach Italien reisen würde. Diese Aussage zeigt, dass der BF sich dem Verfahren vor dem BFA entziehen möchte, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Der BF ist auch nicht kooperativ, da die in Aussicht gestellte Passkopie, trotz Erlaubnis der Benützung des Handys, nicht vorgelegt wurde. Der BF gab eine Adresse in Wien XXXX an, wo der BF nicht wohnte und nahm jetzt Unterkunft in Wien XXXX und unterließ es der Behörde über die neue Abgabestelle zu informieren.Der BF gab niederschriftlich an, dass der BF, im Falle einer Entlassung, nach Italien reisen würde. Diese Aussage zeigt, dass der BF sich dem Verfahren vor dem BFA entziehen möchte, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Der BF ist auch nicht kooperativ, da die in Aussicht gestellte Passkopie, trotz Erlaubnis der Benützung des Handys, nicht vorgelegt wurde. Der BF gab eine Adresse in Wien römisch 40 an, wo der BF nicht wohnte und nahm jetzt Unterkunft in Wien römisch 40 und unterließ es der Behörde über die neue Abgabestelle zu informieren.
Der BF ist nicht kooperativ, da der BF alles daransetzt, dass die Rückführung nach Indien nicht stattfinden kann. Es besteht keine Meldung und hat der BF im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortgesetzt. Die Bereitschaft behördliche Auflagen einzuhalten, wird als unglaubwürdig angesehen, da der BF selbst angegeben hatte, dass im Falle einer Entlassung eine Ausreise nach Italien beabsichtigt wäre. Der BF hat keine sozialen Bindungen und besteht auch kein Grund, dass der BF wieder an die Adresse in Wien zurückkehren würde, da die Adresse nun bekannt ist und somit die Gefahr bestehen würde, dass der BF greifbar wäre. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und konnte daher ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden.
Aufgrund der Vorführung vor die indischen Delegation ist mit einer zeitnahen Ausstellung eines HZ zu rechnen, da das persönliche Gespräch eine wesentliche Voraussetzung ist. Es werden indische HZ ausgestellt und auch indische Staatsangehörige nach Indien abgeschoben. Innerhalb der gesetzlichen Frist kann dieses Verfahren abgeschlossen werden. Sollte der BF die richtigen Daten angegeben haben, so verkürzt sich die Phase der Überprüfung in Indien. Die weitere Anhaltung ist daher verhältnismäßig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben und wird der Antrag gestellt.
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.“
Die angeführte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 13.08.2024 eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA bezüglich des Ergebnisses der Vorführung des BF vor die indische Botschaftsdelegation am 12.08.2024 gestellt.
In der Anfragebeantwortung vom 13.08.2024 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA mit, dass der BF am 12.08.2024 der indischen Botschaft vorgeführt werden konnte. Im Rahmen des Interviews sei festgestellt worden, dass der BF indischer Staatsbürger sei, seine Angaben jedoch in Indien überprüft werden müssten. Da der BF keinerlei Dokumente in Vorlage gebracht habe, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Prognose zu einer Rückmeldung seitens der Botschaft gestellt werden, in Fällen einer Dokumentenvorlage sei von einer Rückmeldung der Botschaft zwischen 30 bis 90 Tagen auszugehen. Ausgeführt wurde des Weiteren, dass am 02.08.2024 drei HRZ für indische Staatsangehörige ausgestellt worden seien, am 10.08.2024 sei zuletzt eine Abschiebung eines indischen Staatsangehörigen durchgeführt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers
2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der indischen Botschaft als indischer Staatsangehöriger erkannt, seine Identität wird seitens der indischen Botschaft einer Überprüfung unterzogen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der Beschwerdeführer wird seit 25.07.2024 in Schubhaft angehalten.
2.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
2.4. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Der Beschwerdeführer war lediglich von 28.09.2022 - 11.10.2022 (Unterkunftgeber BBU), 12.10.2022 - 01.02.2023 (privater Unterkunftgeber), 01.02.2023 - 28.12.2023 (privater Unterkunftgeber) und am 28.12.2023 (an dieser Adresse wurde der BF aufgrund einer Scheinmeldung abgemeldet, s. dazu Aktenseite 21/22 über die versuchte Zustellung des Mitwirkungsbescheides des BFA vom 27.05.2024) außerhalb behördlicher Anhaltung amtlich in Österreich gemeldet. Seit 28.12.2023 ist der Beschwerdeführer von seiner letzten Meldeadresse abgemeldet, er war dadurch für die Behörde nicht greifbar. Der Beschwerdeführer entzog sich dadurch auch seinem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
3.2. Gegen den Beschwerdeführer erging eine Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erwuchs am 06.05.2024 in Rechtskraft und ist durchsetzbar.
3.3. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Die Familie des BF lebt in Indien, sie sorgt durch Geldüberweisungen für den Lebensunterhalt des BF. Der BF geht in Österreich aktuell keiner Beschäftigung nach. Der BF verfügt in Österreich lediglich über solche privaten Beziehungen, die ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichen.
4. Zur Verhältnismäßigkeit
4.1. Das Bundesamt führt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den Beschwerdeführer seit 26.07.2024, der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde an dem Tag an die indische Botschaft übermittelt. Der Vorführtermin des BF wurde für den 12.08.2024 festgelegt und konnte wahrgenommen werden. Dabei konnte der BF als indischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Da der Beschwerdeführer über keinen Identitätsnachweis verfügt, kann die Überprüfung der Angaben des BF in Indien längere Zeit in Anspruch nehmen. Falls eine Zustimmung der Botschaft einlangen sollte, kann die Außerlandesbringung des BF zeitnah organisiert werden. Heimreisezertifikate werden seitens der indischen Botschaft ausgestellt, Abschiebeflüge nach Indien werden durchgeführt. Die letzte Abschiebung mittels HRZ erfolgte am 10.08.2024.
4.2. Der BF ist haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Aus dem Verwaltungsakt und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Verfahren des BF nach dem AsylG betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Der Beschwerdeführer brachte weder in seinem Asylverfahren Dokumente in Vorlage, noch hat er bislang eine Passkopie, wie in der Einvernahme vom 25.07.2024 in Aussicht gestellt, dem BFA oder mit seiner Beschwerde übermittelt.
Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2. Dass der BF seit 25.07.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. In der Einvernahme vom 25.07.2024 erwähnt der BF lediglich rote Flecken am Handgelenk und am Bauch und spricht von Juckreiz. Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Ein seitens des erkennenden Gerichts angefragtes amtsärztliches Gutachten des PAZ Wien, Hernalser Gürtel vom 13.08.2024 attestiert dem BF (weiterhin) Haftfähigkeit. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist.
2.4. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die Feststellung zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Wenn der BF in der Einvernahme vom 25.07.2024 angibt, an der Adresse, an der er festgenommen worden ist, gewohnt zu haben, muss ihm entgegengehalten werden, dass er an dieser Adresse nicht amtlich gemeldet und daher für die Behörden nicht greifbar war.
Da sich aus dem Zentralen Melderegister zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 28.12.2023 über keine Meldeadresse außerhalb einer Anstaltsanhaltung mehr verfügt, ist die Angabe in der Beschwerde mit Vorbehalt zu werten.
Aufgrund der bewussten Verschleierung seiner Wohnadresse war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar und konnte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens der Behörde nicht erfolgreich geführt werden.
3.2. Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024.
3.3. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der rezenten Einvernahme vor dem BFA am 25.07.2024.
4. Zur Verhältnismäßigkeit
4.1. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 13.08.2024.
4.2. Zur Haftfähigkeit des BF siehe oben unter 2.3.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes