TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/14 W604 2292677-1

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Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2292677-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 22.04.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 22.04.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 45 BBG sowie 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG sowie 28 Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin hat am 14.09.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 06.12.2023 und 22.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO-Heilkunde, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 06.12.2023 und 22.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.

1.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 15.03.2024 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.1.2.    Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 15.03.2024 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.

1.3.    Am 22.04.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.05.2028 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO303/1996 liegt vor“ vorgenommen.1.3.    Am 22.04.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.05.2028 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO303/1996 liegt vor“ vorgenommen.

1.4.    Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.

1.5.    Mit Bescheid vom 22.04.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies begründend auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, als Beilage zum Bescheid übermittelte sie den zugrundeliegenden Sachverständigenbeweis.1.5.    Mit Bescheid vom 22.04.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies begründend auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, als Beilage zum Bescheid übermittelte sie den zugrundeliegenden Sachverständigenbeweis.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.05.2024 eingebrachte Beschwerde. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel moniert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass auf Grund ihrer Gesundheitsschädigung immer wieder ärztliche Kontrollen erforderlich seien. Sie müsse dann zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehen, öfters Umsteigen und es gebe auch keine Garantie für einen Sitzplatz. Aufgrund ihrer Krebserkrankung sei die rechte Speicheldrüse entfernt worden und bei Anstrengung und langem Gehen bzw. Stehen leide sie an starker Mundtrockenheit und bekomme Krämpfe im Halsbereich. Die Zusatzeintragung würde eine enorme Erleichterung bedeuten.

2.1.    Mit Schreiben vom 28.05.2024, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.05.2024, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Am 14.09.2023 beantragte sie die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Unter Befristung bis 31.05.2028 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 vH ausgestellt. 1.1.    Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat ihren Wohnsitz im Inland. Am 14.09.2023 beantragte sie die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Unter Befristung bis 31.05.2028 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 vH ausgestellt.

1.2.    Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor:

1.2.1.  Zustand nach primärer Radiochemotherapie eines Karzinoms des rechten Oropharynx (ED 10/2022) und späterer supraomohyoidaler Neck-Dissection rechts;

1.2.2.  Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates;

1.2.3.  Bluthochdruck.

1.3.    Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1.3.1.  Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in beiden Beinen sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist gegeben. Beweglichkeit und Greiffunktion sind in beiden Armen nicht wesentlich beeinträchtigt, die Fähigkeit, sich beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie während der Fahrt festzuhalten, ist ausreichend vorhanden.

1.3.2.  Bei der Beschwerdeführerin bestehen weder eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option noch eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende „Zustand nach Radiochemotherapie eines Karzinoms des rechten Oropharynx“ und der bestehende „Bluthochdruck“ führen nicht zur Verminderung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß, welches die Erreichung oder Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert.

1.3.3.  Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobischer Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr vor, ebenso keine hochgradigen Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Die Beschwerdeführerin leidet nicht unter einer anhaltenden schweren Erkrankung des Immunsystems und bestehen weder hochgradige Sehbehinderung noch Blindheit oder Taubblindheit

1.3.4.  Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Sie ist in der Lage, eine Wegstrecke von bis zu zwei Kilometern aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Möglichkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die zum inländischen Wohnsitz und der Innehabung eines Behindertenpasses sowie zur Antragstellung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und insoweit unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen stützen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX . Die Gutachten sind hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Maßgebliche Einschränkungen des Bewegungsapparates, der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, der Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems lassen sich aus der klinischen Untersuchung nicht gewinnen.2.2.    Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen stützen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 . Die Gutachten sind hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Maßgebliche Einschränkungen des Bewegungsapparates, der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, der Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems lassen sich aus der klinischen Untersuchung nicht gewinnen.

2.3.    Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insgesamt können weder aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten noch aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel die bestehenden Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln oder den sicheren Transport in diesen verunmöglichen würde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin möglich ist, zu entkräften.2.3.    Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Insgesamt können weder aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten noch aufgrund der vorliegenden medizinischen Beweismittel die bestehenden Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß objektiviert werden, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln oder den sicheren Transport in diesen verunmöglichen würde. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin möglich ist, zu entkräften.

2.3.1.  Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates erläutert der befasste Sachverständige Dr. XXXX unmissverständlich, dass bei der Beschwerdeführerin ohne Verwendung von Hilfsmitteln ein unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild vorliege. Das freie Stehen sowie das Aufstehen aus sitzender Position seien unauffällig und gut möglich gewesen, eine maßgebliche Sturzneigung oder Gangunsicherheit habe nicht objektiviert werden können und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Der Sachverständige führt weiter schlüssig aus, dass die Beschwerdeführerin zwar an rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule leide, hieraus aber nur gering- bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen resultierten. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, im Rahmen dessen objektiviert werden konnte, dass die Kopfdrehung und -seitneigung nach rechts zu einem Drittel und nach links endlagig eingeschränkt und Rumpfdrehung und -seitneigung ebenso lediglich endlagig eingeschränkt seien. Der Sachverständige beschreibt weiter schlüssig, dass an den Schultergelenken nur geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden hätten können. So hätten die Arme bis 140 gehoben werden können, Nackengriff und Schürzengriff seien frei durchführbar gewesen, die Ellenbogengelenke, Handgelenke, Finger- und Daumengelenke seien frei beweglich und der Faustschluss sei beidseits komplett durchführbar. Dieser Beurteilung ist die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.2.3.1.  Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates erläutert der befasste Sachverständige Dr. römisch 40 unmissverständlich, dass bei der Beschwerdeführerin ohne Verwendung von Hilfsmitteln ein unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild vorliege. Das freie Stehen sowie das Aufstehen aus sitzender Position seien unauffällig und gut möglich gewesen, eine maßgebliche Sturzneigung oder Gangunsicherheit habe nicht objektiviert werden können und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Der Sachverständige führt weiter schlüssig aus, dass die Beschwerdeführerin zwar an rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule leide, hieraus aber nur gering- bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen resultierten. Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Untersuchungsbefund, im Rahmen dessen objektiviert werden konnte, dass die Kopfdrehung und -seitneigung nach rechts zu einem Drittel und nach links endlagig eingeschränkt und Rumpfdrehung und -seitneigung ebenso lediglich endlagig eingeschränkt seien. Der Sachverständige beschreibt weiter schlüssig, dass an den Schultergelenken nur geringgradige funktionelle Einschränkungen objektiviert werden hätten können. So hätten die Arme bis 140 gehoben werden können, Nackengriff und Schürzengriff seien frei durchführbar gewesen, die Ellenbogengelenke, Handgelenke, Finger- und Daumengelenke seien frei beweglich und der Faustschluss sei beidseits komplett durchführbar. Dieser Beurteilung ist die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.

2.3.2.  In den vorliegenden medizinischen Beweismitteln wird das Bestehen des beurteilungsgegenständlichen Zustandes nach primärer Radiochemotherapie eines Karzinoms der rechten Oropharynx und späterer supraomohyoidaler Neck-Dissection rechts“ sowie das Bestehen von „Bluthochdruck“ bestätigt. Das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würde, kann aus diesen Gesundheitsschädigungen aber nicht abgeleitet werden. So wird im Gutachten Dris. XXXX vor dem Hintergrund der erfolgten persönlichen Untersuchung schlüssig dargestellt, dass die anerkannten Leiden weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder sicheren Transport in diesem maßgeblich erschweren würden. Diese Beurteilung bestätigend wird auch im vorgelegten Befund des XXXX vom 11.09.2023 beschrieben, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, 2 km zu Fuß zurückzulegen und ihre Fähigkeiten des Bergaufgehens und des Stiegensteigens verbessert habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Mundtrockenheit und Narbenkrämpfe bieten keine belastbare Grundlage zur Annahme wesentlicher Erschwernisse im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 2.3.2.  In den vorliegenden medizinischen Beweismitteln wird das Bestehen des beurteilungsgegenständlichen Zustandes nach primärer Radiochemotherapie eines Karzinoms der rechten Oropharynx und späterer supraomohyoidaler Neck-Dissection rechts“ sowie das Bestehen von „Bluthochdruck“ bestätigt. Das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würde, kann aus diesen Gesundheitsschädigungen aber nicht abgeleitet werden. So wird im Gutachten Dris. römisch 40 vor dem Hintergrund der erfolgten persönlichen Untersuchung schlüssig dargestellt, dass die anerkannten Leiden weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder sicheren Transport in diesem maßgeblich erschweren würden. Diese Beurteilung bestätigend wird auch im vorgelegten Befund des römisch 40 vom 11.09.2023 beschrieben, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, 2 km zu Fuß zurückzulegen und ihre Fähigkeiten des Bergaufgehens und des Stiegensteigens verbessert habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Mundtrockenheit und Narbenkrämpfe bieten keine belastbare Grundlage zur Annahme wesentlicher Erschwernisse im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

2.3.3.  Das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und findet auch keine befunddokumentierte Objektivierung auf Basis des Aktenstandes und im Rahmen der erfolgten persönlichen Untersuchungen.

2.3.4.  Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung einer Wegstrecke von bis zu zwei Kilometern steht mit vorstehenden Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen nicht in Zweifel, hinsichtlich der zur Mobilität getroffenen Feststellungen ist mit dem Befund des XXXX vom 11.09.2023 eine belastbare Stütze gegeben.2.3.4.  Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung einer Wegstrecke von bis zu zwei Kilometern steht mit vorstehenden Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen nicht in Zweifel, hinsichtlich der zur Mobilität getroffenen Feststellungen ist mit dem Befund des römisch 40 vom 11.09.2023 eine belastbare Stütze gegeben.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A:

3.1.1.  Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach Paragraph eins, Absatz 4, der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, u.a. jedenfalls einzutragen:

Z 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; Ziffer 3, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d

vorliegen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie-        COPD römisch IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-        Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr

-        hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten

-        schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen

-        nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Ausgangspunkt der gegenständlichen Prüfung im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass sind das Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt jedenfalls möglich, ebenso das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln und der sichere Transport.

Der Leidenszustand der Beschwerdeführerin erschwert in seiner Gesamtheit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich, die dauernden Gesundheitsschädigungen erreichen kein Ausmaß, welches die Eintragung des Zusatzes „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass zu rechtfertigen vermag. Die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen damit nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.1.2.  Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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