TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/14 W604 2294409-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2294409-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 13.06.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 13.06.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin hat am 31.01.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 26.02.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 26.02.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

1.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 14.05.2024 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.1.2.    Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 14.05.2024 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.

1.3.    Mit Bescheid vom 13.06.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH spruchmäßig festgestellt.1.3.    Mit Bescheid vom 13.06.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH spruchmäßig festgestellt.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 02.07.2024 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit welcher diese ohne Vorlage weiterer Beweismittel ihre Unzufriedenheit mit dem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zum Ausdruck bringt. Sie leide an chronischer Niereninsuffizienz und anderen chronischen Krankheiten, 2009 habe sie eine Schilddrüsenoperation gehabt und stehe sie diesbezüglich sowie aus weiteren Gründen in Behandlung. Am 18.02.2017 sei eine Mandeloperation beidseits vorgenommen worden, 2018 hätten Augenoperationen wegen grauen Stars stattgefunden.

2.1.    Mit Schreiben vom 09.07.2024, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.07.2024, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Am 31.01.2024 hat sie die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.1.1.    Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat ihren Wohnsitz im Inland. Am 31.01.2024 hat sie die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:

 

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1.2.1.  

Chronische Niereninsuffizienz bei persistierendem postoperativen parathyreoprivem Hypoparathyreoidismus

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da grenzwertig erhöhtes Kreatinin, sowie ständig kontrollierte Calciumsubstitution, jedoch ein Antihypertensivum nicht erforderlich ist.

05.04.01

20 vH

1.2.2.  

Zustand nach Thyreoidektomie infolge Morbus Basedow

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gutes Einstellungsergebnis mittels medikamentöser Substitution.

09.01.01

20 vH

1.2.3.  

Rezidivierende Heiserkeit nach Recurrensparese St.p. Thyreoidektomie beidseits

Unterer Richtwert, da keine permanente Heiserkeit und die Parese durch logopädische Therapie wieder erholt.

12.05.01

10 vH

1.2.4.  

Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Beschwerdesymptomatik und geringfügige funktionelle Einschränkungen im Bereich der Schultern, der unteren Wirbelsäule, der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes.

02.02.01

10 vH

Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht. Eine Visuseinschränkung liegt in einschätzungsrelevantem Ausmaß nicht vor.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz und die erfolgte Antragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Die auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten
Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die Sachverständigengutachten stehen im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung, Schlussfolgerungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.2.    Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Die auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten
Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die Sachverständigengutachten stehen im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung, Schlussfolgerungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.

Die Beschwerdeführerin ist den Beurteilungen der Einzelleiden weder hinsichtlich deren Art noch in Ansehung deren – auf Basis persönlicher Untersuchung erhobenen - Ausmaßes konkret entgegengetreten, vielmehr führt sie ganz allgemein ihre Unzufriedenheit mit dem konstatierten Gesamtgrad der Behinderung ins Treffen und listet im Anschluss die bekannten und der Beurteilung unterzogenen Leiden auf. Im Zusammenhang mit monierten Operationen wegen „Grauer Star“ ist festzuhalten, dass diese mit Blick auf den gegebenen Aktenstand am 01.10.2018 und 08.10.2018 im XXXX durchgeführt wurden und im jeweiligen Entlassungsbericht dargestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des unkomplizierten Verlaufes des Eingriffes das Krankenhaus jeweils noch am gleichen Tag habe verlassen dürfen. Befunde oder anderweitige Hinweise, welche eine relevante Verminderung des Sehvermögens oder Komplikationen nach diesen Operationen dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht bzw. substantiiert. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin sich einer Tonsillektomie beidseits unterzogen habe. Diese Maßnahme findet ihre aktenkundige Datierung am 18.02.2017 und wurde demnach im XXXX durchgeführt, der einschlägige Entlassungsbericht beschreibt einen komplikationslosen Verlauf des Eingriffes sowie einen zum Entlassungszeitpunkt guten Allgemeinzustand und regelrechten Lokalbefund. Komplikationen nach der Operation sind nicht dokumentiert, insgesamt resultieren aus diesem Eingriff keine Funktionseinschränkungen und kann daher dieser Eingriff nicht als einschätzungsrelevantes Leiden beurteilt werden. Hinzuzufügen ist, dass Operationen im Regelfall der Verbesserung von Leidenszuständen dienen und damit zur Heilung oder Minderung von resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen beizutragen vermögen. Medizinische Unterlagen, welche Komplikationen im Rahmen der erfolgten chirurgischen Interventionen belegten, wurden nicht vorgelegt und hat die Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Das lediglich unsubstantiiert, pauschalisierend und unkonkret gegen die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises gerichtete Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege, zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den Beurteilungen der Einzelleiden weder hinsichtlich deren Art noch in Ansehung deren – auf Basis persönlicher Untersuchung erhobenen - Ausmaßes konkret entgegengetreten, vielmehr führt sie ganz allgemein ihre Unzufriedenheit mit dem konstatierten Gesamtgrad der Behinderung ins Treffen und listet im Anschluss die bekannten und der Beurteilung unterzogenen Leiden auf. Im Zusammenhang mit monierten Operationen wegen „Grauer Star“ ist festzuhalten, dass diese mit Blick auf den gegebenen Aktenstand am 01.10.2018 und 08.10.2018 im römisch 40 durchgeführt wurden und im jeweiligen Entlassungsbericht dargestellt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des unkomplizierten Verlaufes des Eingriffes das Krankenhaus jeweils noch am gleichen Tag habe verlassen dürfen. Befunde oder anderweitige Hinweise, welche eine relevante Verminderung des Sehvermögens oder Komplikationen nach diesen Operationen dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht bzw. substantiiert. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin sich einer Tonsillektomie beidseits unterzogen habe. Diese Maßnahme findet ihre aktenkundige Datierung am 18.02.2017 und wurde demnach im römisch 40 durchgeführt, der einschlägige Entlassungsbericht beschreibt einen komplikationslosen Verlauf des Eingriffes sowie einen zum Entlassungszeitpunkt guten Allgemeinzustand und regelrechten Lokalbefund. Komplikationen nach der Operation sind nicht dokumentiert, insgesamt resultieren aus diesem Eingriff keine Funktionseinschränkungen und kann daher dieser Eingriff nicht als einschätzungsrelevantes Leiden beurteilt werden. Hinzuzufügen ist, dass Operationen im Regelfall der Verbesserung von Leidenszuständen dienen und damit zur Heilung oder Minderung von resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen beizutragen vermögen. Medizinische Unterlagen, welche Komplikationen im Rahmen der erfolgten chirurgischen Interventionen belegten, wurden nicht vorgelegt und hat die Beschwerdeführerin auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Das lediglich unsubstantiiert, pauschalisierend und unkonkret gegen die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises gerichtete Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege, zu entkräften.

2.2.1.  Die Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden chronischen Niereninsuffizienz erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.04.01, welche für Funktionseinschränkungen der Nieren leichten Grades heranzuziehen ist. Obwohl die Einnahme eines Antihypertensivums nicht erforderlich ist, erfolgte die Beurteilung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, da ein grenzwertig erhöhtes Kreatinin vorliege und ständige Kontrolle der Calciumsubstitution erforderlich sei. Befunde, welche höhere Funktionseinschränkungen dokumentierten, wurden nicht in Vorlage gebracht.

2.2.2.  Auch die Beurteilung des Zustandes nach Thyreoidektomie infolge Morbus Basedow erfolgte unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde schlüssig unter Richtsatzposition 09.01.01, welche für endokrine Störungen leichten Grades heranzuziehen ist. Die Einstufung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, da bei der Beschwerdeführerin nach sachverständiger Expertise mittels medikamentöser Substitution ein gutes Einstellungsergebnis vorliege. Relevante oder häufige Entgleisungen unter entsprechender Medikation wurden weder vorgebracht noch werden solche in den vorgelegten Befunden dokumentiert.

2.2.3.  Zur Beurteilung der unter Punkt 1.2.3. angeführten Gesundheitsschädigung „rezidivierende Heiserkeit nach Recurrensparese bei Thyreoidektomie“ erläutert der befasste fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar, dass die Beurteilung dieses Leidens unter Richtsatzposition 12.05.01 zu erfolgen habe, welche für leichte bis mittlere Funktionsbehinderungen der Stimme leichten Grades heranzuziehen sei. Er erläutert im Einklang mit der Einschätzungsverordnung anschaulich, dass zur Beurteilung dieses Leidens der untere Rahmensatzwert in Höhe von 10 vH zur Anwendung zu kommen habe, da bei der Beschwerdeführerin keine permanente Heiserkeit vorliege und die Parese sich durch logopädische Therapie erholt habe. Diese Beurteilung wird auch durch den vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 10.07.2017 bestätigt, in welchem dargestellt wird, dass die Stimme der Beschwerdeführerin sich gebessert habe und als weiteres Prozedere die Weiterführung der logopädischen Therapie empfohlen wird.2.2.3.  Zur Beurteilung der unter Punkt 1.2.3. angeführten Gesundheitsschädigung „rezidivierende Heiserkeit nach Recurrensparese bei Thyreoidektomie“ erläutert der befasste fachärztliche Sachverständige nachvollziehbar, dass die Beurteilung dieses Leidens unter Richtsatzposition 12.05.01 zu erfolgen habe, welche für leichte bis mittlere Funktionsbehinderungen der Stimme leichten Grades heranzuziehen sei. Er erläutert im Einklang mit der Einschätzungsverordnung anschaulich, dass zur Beurteilung dieses Leidens der untere Rahmensatzwert in Höhe von 10 vH zur Anwendung zu kommen habe, da bei der Beschwerdeführerin keine permanente Heiserkeit vorliege und die Parese sich durch logopädische Therapie erholt habe. Diese Beurteilung wird auch durch den vorgelegten Befund Dris. römisch 40 vom 10.07.2017 bestätigt, in welchem dargestellt wird, dass die Stimme der Beschwerdeführerin sich gebessert habe und als weiteres Prozedere die Weiterführung der logopädischen Therapie empfohlen wird.

2.2.4.  Die degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen wurden im Einklang mit der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar unter Richtsatzposition 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt, da zwar eine Beschwerdesymptomatik bestehe, aber lediglich geringfügige Einschränkungen im Bereich der Schultern, der unteren Wirbelsäule, der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes vorlägen. So habe im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden können, dass Hals- und Brustwirbelsäule unauffällig bewegbar gewesen seien, der Finger-Bodenabstand lediglich 15 cm betragen habe und sich die Rumpfdrehung und Rumpfneigung nur geringgradig eingeschränkt gezeigt hätten. An den Schultern habe lediglich eine endlagige Elevationshemmung mit Schmerzangabe bestanden, der Hinterhauptgriff sei lediglich geringgradig erschwert gewesen. Auch an den Hüften habe eine nur endlagige Beugehemmung beidseits objektiviert werden können. Im rechten Kniegelenk sei die Beugung bis 100 Grad möglich und links frei gewesen, es habe zwar Bewegungsschmerz in beiden Kniegelenken bestanden, jedoch habe sich insgesamt ein unauffälliges Gangbild gezeigt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A):

3.1.1.  Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.

Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 20 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt unter Zugrundelegung der vor dem Bundesverwaltungsgericht gegebenen und behördlich erzielten Beweisergebnisse weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH vor und sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 20 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt unter Zugrundelegung der vor dem Bundesverwaltungsgericht gegebenen und behördlich erzielten Beweisergebnisse weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH vor und sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.1.2.  Zur Maßgabenbestätigung

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

3.1.3.  Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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