Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W261 2294383-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 12.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 12.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 01.09.2023 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe die Grundschule besucht und danach als Bauarbeiter gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine jüngsten Geschwister, seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Syrien leben. Drei Brüder würden im Libanon leben.2. Am 01.09.2023 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 , Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe die Grundschule besucht und danach als Bauarbeiter gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine jüngsten Geschwister, seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Syrien leben. Drei Brüder würden im Libanon leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil die syrische Regierung und die Kurden ihn zwangsrekrutieren würden. Man würde nicht genau wissen gegen wen man kämpfe. Bei der Rückkehr befürchte er in den Krieg ziehen zu müssen.
3. Am 10.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region Aleppo geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und habe danach auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er einen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten habe, zudem herrsche Krieg und sie würden im Wohngebiet nicht weiterleben können. Er habe Angst gehabt, dass er mitgenommen werde, wenn sie ihn erwischen würden. Eine Befreiungsgebühr könne er nicht zahlen, da er trotzdem eingezogen werden würde.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer vom Wehrdienst freikaufen könne. Zudem habe er jegliche Verfolgung im Sinne der GFK negiert. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. Die syrischen Behörden hätten nur beschränkte Zugriffsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrfähigen Alter und habe die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ noch nicht abgeleistet. Es drohe ihm deswegen jedoch keine asylrelevante Verfolgung. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Eine Gefährdungslage hinsichtlich einer für ihn lebensbedrohlichen Notlage sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Es bestünden daher keine reale Gefahr oder sonstige schwerwiegende Hinderungsgründe im Fall seiner Rückkehr und es lägen auch keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vor. Es würden auch keine der drei genannten Voraussetzungen des § 57 AsylG vorliegen, weswegen ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen sei. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, zumal er wenig Deutsch spreche und über keine nennenswerten privaten Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, verfüge. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei eine Abschiebung nach Syrien zulässig. Er sei ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.Eine Gefährdungslage hinsichtlich einer für ihn lebensbedrohlichen Notlage sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Es bestünden daher keine reale Gefahr oder sonstige schwerwiegende Hinderungsgründe im Fall seiner Rückkehr und es lägen auch keine Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vor. Es würden auch keine der drei genannten Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorliegen, weswegen ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, zumal er wenig Deutsch spreche und über keine nennenswerten privaten Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, verfüge. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei eine Abschiebung nach Syrien zulässig. Er sei ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.
5. Mit E-Mailnachricht vom 18.06.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aus dem Dorf XXXX stamme und dieses von der syrischen Regierung kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrfähigen Alter, ein Freikauf komme nicht infrage, da er eine oppositionelle Gesinnung habe und nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge. Zudem stelle die Überweisung von Geldbeträgen an das syrische Verteidigungsministerium eine Verwaltungsübertretung dar und sei mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000 zu bestrafen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.5. Mit E-Mailnachricht vom 18.06.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aus dem Dorf römisch 40 stamme und dieses von der syrischen Regierung kontrolliert werde. Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrfähigen Alter, ein Freikauf komme nicht infrage, da er eine oppositionelle Gesinnung habe und nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge. Zudem stelle die Überweisung von Geldbeträgen an das syrische Verteidigungsministerium eine Verwaltungsübertretung dar und sei mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50.000 zu bestrafen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
Würde mangels Konnexes zu einem GFK-Grund die Wehrdienstverweigerung nicht als asylrelevant betrachtet werden, sei die drohende Inhaftierung des Beschwerdeführers und die drohende Bestrafung für eine Wehrdienstverweigerung unter Art. 2 und 3 EMRK einzuordnen. Aufgrund der häufig mit Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verbundenen Haftumständen sei dem Beschwerdeführer aufgrund dessen in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Würde mangels Konnexes zu einem GFK-Grund die Wehrdienstverweigerung nicht als asylrelevant betrachtet werden, sei die drohende Inhaftierung des Beschwerdeführers und die drohende Bestrafung für eine Wehrdienstverweigerung unter Artikel 2 und 3 EMRK einzuordnen. Aufgrund der häufig mit Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verbundenen Haftumständen sei dem Beschwerdeführer aufgrund dessen in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer sei bemüht sich in Österreich zu integrieren und sei bestrebt sich die deutsche Sprache anzueignen. Er habe auch bereits an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen. Er stelle zudem keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe eine hinreichende Interessenabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Dem Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen.Der Beschwerdeführer sei bemüht sich in Österreich zu integrieren und sei bestrebt sich die deutsche Sprache anzueignen. Er habe auch bereits an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen. Er stelle zudem keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe eine hinreichende Interessenabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Dem Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 26.06.2024 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.07.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch ein wenig Türkisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch ein wenig Türkisch.
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX standesamtlich mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, ein Sohn, XXXX , und eine Tochter, XXXX (Zwillinge, geb. XXXX ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei jüngsten Geschwistern in seinem Geburtsort.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 standesamtlich mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, ein Sohn, römisch 40 , und eine Tochter, römisch 40 (Zwillinge, geb. römisch 40 ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei jüngsten Geschwistern in seinem Geburtsort.
Seine Eltern heißen XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, XXXX (ca. XXXX Jahre, lebt in Russland), XXXX (Zwillinge, ca. XXXX Jahre, leben im Libanon und Irak) und XXXX (ca. XXXX Jahre), sowie eine Schwester, XXXX (ca. XXXX Jahre). Seine Eltern heißen römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre, lebt in Russland), römisch 40 (Zwillinge, ca. römisch 40 Jahre, leben im Libanon und Irak) und römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), sowie eine Schwester, römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre).
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2018 in seinem Geburtsort. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Danach arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2018 zu Fuß in Richtung Türkei, wo er ca. fünf Jahre – mit einer dreimonatigen Unterbrechung im Jahr 2021, wo er sich in XXXX , Syrien aufhielt – lebte. Anschließend reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2018 zu Fuß in Richtung Türkei, wo er ca. fünf Jahre – mit einer dreimonatigen Unterbrechung im Jahr 2021, wo er sich in römisch 40 , Syrien aufhielt – lebte. Anschließend reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet unter einem niedrigen Blutdruck, abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.1.2.1. In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.
Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen XXXX Jahren im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Beim Beschwerdeführer liegen keine Befreiungsgründe vor. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst beim syrischen Militär bislang nicht ab. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien jedoch niemals vonseiten des syrischen Regimes konkret aufgefordert einen Wehrdienst abzuleisten.Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen römisch 40 Jahren im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Beim Beschwerdeführer liegen keine Befreiungsgründe vor. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst beim syrischen Militär bislang nicht ab. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien jedoch niemals vonseiten des syrischen Regimes konkret aufgefordert einen Wehrdienst abzuleisten.
Zudem sieht das syrische Gesetz für männliche syrische Staatsangehörige, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von der Wehrpflicht zu befreien. Diese Möglichkeit steht auch dem Beschwerdeführer offen. Die syrischen Behörden ziehen diese Personen nicht generell und systematisch, trotz der entrichteten Wehrersatzgebühr, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst ein.
Darüber hinaus unterstellen die syrischen Behörden nicht sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung und haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Die syrische Regierung bedroht den Beschwerdeführer nicht aufgrund der Machtübernahme des IS von ca. 2014 bis März 2017 in seinem Herkunftsgebiet. Das syrische Regime unterstellt dem Beschwerdeführer auch keine Zusammenarbeit mit der Opposition. Er wurde aufgrund dessen weder verhaftet noch inhaftiert. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet.
Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf. Er möchte den Wehrdienst nicht ableisten, weil er nicht am Krieg teilnehmen und keine Menschen töten will. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee folglich weder aus politischen, oppositionellen, religiösen noch aus Gewissensgründen. Das syrische Regime unterstellt ihm wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Wehrdienstes keine politische oder oppositionelle Gesinnung.
1.2.2. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben.
Der Beschwerdeführer fällt mit seinen XXXX Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich jedoch nicht in einem Gebiet der AANES, sondern wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ der AANES, zumal die SDF nicht einmal Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat.Der Beschwerdeführer fällt mit seinen römisch 40 Jahren (Geburtsjahrgang römisch 40 ) in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich jedoch nicht in einem Gebiet der AANES, sondern wird von der syrischen Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht unter die „Selbstverteidigungspflicht“ der AANES, zumal die SDF nicht einmal Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat.
Er läuft nicht Gefahr, aufgrund dessen durch die SDF oder andere kurdische Milizen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.3. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.
1.2.4. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.5. Eine Einreise nach Syrien ist dem Beschwerdeführer über alle verfügbaren Grenzübergänge möglich, insbesondere über den Flughafen Damaskus, der unter der Kontrolle des Regimes steht.
1.3. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer – auch wenn dieser gesund und arbeitsfähig ist – eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien vorliegt. Ihm würde (zumindest) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.
1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR);
- EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);- EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1);