TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 W214 2248588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §18 Abs1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W214 2248588-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.11.2021, Zl. 2021-0.427.328 (DSB-D124.3782), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.11.2021, Zl. 2021-0.427.328 (DSB-D124.3782), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte in seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 09.03.2021 vor, XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe am Areal des Siedlervereins „ XXXX “ mehrere Kameras montiert, vier davon am Parkplatz des Areals im Südosten sowie drei Kameras auf der Straße im Osten des Areals. Er dulde kein Überwachen seiner Person und ersuche um Unterstützung. Es hätten sich beim Siedlerverein schon mehrere Personen bezüglich der Kameras beschwert. Der Mitbeteiligte legte mehrere Fotos vor und führte dazu aus, aus den Bildern ergebe sich, dass im Areal des Siedlervereins eine permanente Überwachung mit insgesamt sieben Kameras stattfinde. Für viele der Mitbewohner und auch ihn selbst sei dieser Zustand sehr besorgniserregend und würden sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten angegriffen fühlen. 1. römisch 40 (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte in seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 09.03.2021 vor, römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe am Areal des Siedlervereins „ römisch 40 “ mehrere Kameras montiert, vier davon am Parkplatz des Areals im Südosten sowie drei Kameras auf der Straße im Osten des Areals. Er dulde kein Überwachen seiner Person und ersuche um Unterstützung. Es hätten sich beim Siedlerverein schon mehrere Personen bezüglich der Kameras beschwert. Der Mitbeteiligte legte mehrere Fotos vor und führte dazu aus, aus den Bildern ergebe sich, dass im Areal des Siedlervereins eine permanente Überwachung mit insgesamt sieben Kameras stattfinde. Für viele der Mitbewohner und auch ihn selbst sei dieser Zustand sehr besorgniserregend und würden sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten angegriffen fühlen.

2. Am 25.03.2021 erging seitens der belangten Behörde eine Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.

3. In seinem E-Mail vom 14.04.2021 führte der Beschwerdeführer aus, der Mitbeteiligte gehöre (ebenso wie „ XXXX “, der ebenfalls Beschwerde erhoben habe) dem Vorstand des beanstandenden Privatgrundes an und sei die Videoanlage im Jahr 2017 durch den Siedlerverein genehmigt worden. Es sei bereits ein Verfahren zur gleichen Sache bei der belangten Behörde anhängig. 3. In seinem E-Mail vom 14.04.2021 führte der Beschwerdeführer aus, der Mitbeteiligte gehöre (ebenso wie „ römisch 40 “, der ebenfalls Beschwerde erhoben habe) dem Vorstand des beanstandenden Privatgrundes an und sei die Videoanlage im Jahr 2017 durch den Siedlerverein genehmigt worden. Es sei bereits ein Verfahren zur gleichen Sache bei der belangten Behörde anhängig.

4. Mit Eingabe vom 19.04.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme erstattet. Im E-Mail, mit dem die Stellungnahme übermittelt wurde, wurde angemerkt, dass zusätzlich noch zweiundzwanzig Videoanlagen, die in öffentliche Bereiche gerichtet seien, in Betrieb seien; dieses System befürworte er, jedoch solle der Mitbeteiligte darüber Auskunft geben, weshalb hier die Privatsphäre nicht verletzt werde. Eine Informationskennzeichnung fehle bei fast allen Systemen. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, das verfahrensgegenständliche Videosystem sei auf einem Areal installiert, welches in Privatbesitz sei. Die Eigentümer seien in der Jahreshauptversammlung 2017 des Siedlervereins über das Vorhaben zur Errichtung einer Videoüberwachungsanlage informiert worden, da es zuvor zu mehreren polizeilich dokumentierten Diebstählen mit Vandalismus beziehungsweise unberechtigtem Parkverhalten von Fremden auf dem Privatparkplatz gekommen sei. Es sei auch die Zustimmung von allen Pächtern eingeholt worden und in dem Zusammenhang eine Rechtsanwältin durch den Obmann des Siedlervereins beauftragt worden. Im Auftrag des Vorstandes des Siedlervereins XXXX sei dem Beschwerdeführer dann am 21.06.2017 die Genehmigung des Vorhabens erteilt worden. Nach mehreren Baubesprechungen sei im Frühjahr 2018 persönlich durch den „Vorstand Stellvertreter“ ein Kameramast am Parkplatz errichtet worden; im Juli 2018 sei dann die Installation des Systems für Bildaufnahmen durch eine Fachfirma erfolgt. Die Kosten der Videotechnik trage der Beschwerdeführer, da auf diesen Parkplätzen auch seine Autos stünden und ein Eigeninteresse bestehe. Die Behauptungen des Mitbeteiligten träfen nicht zu, dieser sei bereits 2018 im Vorstand des Siedlervereins gewesen, der die Genehmigung mit dem Eigentümer erteilt habe. Die Privatsphäre würde keinesfalls verletzt werden, da der Mitbeteiligte am anderen Ende des Areals wohne und keinen zwingenden Grund habe, die Stellplätze auf dem Parkplatz zu begehen, da sein PKW-Stellplatz auch nicht dort sei. Die überwachte Fläche betreffe nur Parkplätze und sei in mehrfacher Weise so gekennzeichnet, dass der Mitbeteiligte selbst entscheiden könne, ob er hier aufgezeichnet werde oder nicht. Es handle sich um einen Privatgrund, der auch entsprechend gekennzeichnet sei. Zweiundzwanzig andere Pächter hätten ebenfalls Kameras auf den allgemeinen Bereich gerichtet und diese würden den Mitbeteiligten nicht stören. Erwähnenswert sei etwa, dass die Bewohner der Parzelle XXXX praktisch Nachbarn des Mitbeteiligten seien und hier zwei Kameras auf den allgemeinen Zufahrtsweg gerichtet seien. Das vom Mitbeteiligten vorgelegte Bild zeige alte Kameras, welche seit Sommer 2018 nicht mehr am Parkplatz vorhanden seien. Konkret betreibe der Beschwerdeführer vier Kameras am Hauptparkplatz und zwei Kameras an den „Parzellenparkplätzen“ XXXX und XXXX . Die Kameras seien gekennzeichnet und würden für 72 Stunden Aufzeichnungen machen. 4. Mit Eingabe vom 19.04.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme erstattet. Im E-Mail, mit dem die Stellungnahme übermittelt wurde, wurde angemerkt, dass zusätzlich noch zweiundzwanzig Videoanlagen, die in öffentliche Bereiche gerichtet seien, in Betrieb seien; dieses System befürworte er, jedoch solle der Mitbeteiligte darüber Auskunft geben, weshalb hier die Privatsphäre nicht verletzt werde. Eine Informationskennzeichnung fehle bei fast allen Systemen. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, das verfahrensgegenständliche Videosystem sei auf einem Areal installiert, welches in Privatbesitz sei. Die Eigentümer seien in der Jahreshauptversammlung 2017 des Siedlervereins über das Vorhaben zur Errichtung einer Videoüberwachungsanlage informiert worden, da es zuvor zu mehreren polizeilich dokumentierten Diebstählen mit Vandalismus beziehungsweise unberechtigtem Parkverhalten von Fremden auf dem Privatparkplatz gekommen sei. Es sei auch die Zustimmung von allen Pächtern eingeholt worden und in dem Zusammenhang eine Rechtsanwältin durch den Obmann des Siedlervereins beauftragt worden. Im Auftrag des Vorstandes des Siedlervereins römisch 40 sei dem Beschwerdeführer dann am 21.06.2017 die Genehmigung des Vorhabens erteilt worden. Nach mehreren Baubesprechungen sei im Frühjahr 2018 persönlich durch den „Vorstand Stellvertreter“ ein Kameramast am Parkplatz errichtet worden; im Juli 2018 sei dann die Installation des Systems für Bildaufnahmen durch eine Fachfirma erfolgt. Die Kosten der Videotechnik trage der Beschwerdeführer, da auf diesen Parkplätzen auch seine Autos stünden und ein Eigeninteresse bestehe. Die Behauptungen des Mitbeteiligten träfen nicht zu, dieser sei bereits 2018 im Vorstand des Siedlervereins gewesen, der die Genehmigung mit dem Eigentümer erteilt habe. Die Privatsphäre würde keinesfalls verletzt werden, da der Mitbeteiligte am anderen Ende des Areals wohne und keinen zwingenden Grund habe, die Stellplätze auf dem Parkplatz zu begehen, da sein PKW-Stellplatz auch nicht dort sei. Die überwachte Fläche betreffe nur Parkplätze und sei in mehrfacher Weise so gekennzeichnet, dass der Mitbeteiligte selbst entscheiden könne, ob er hier aufgezeichnet werde oder nicht. Es handle sich um einen Privatgrund, der auch entsprechend gekennzeichnet sei. Zweiundzwanzig andere Pächter hätten ebenfalls Kameras auf den allgemeinen Bereich gerichtet und diese würden den Mitbeteiligten nicht stören. Erwähnenswert sei etwa, dass die Bewohner der Parzelle römisch 40 praktisch Nachbarn des Mitbeteiligten seien und hier zwei Kameras auf den allgemeinen Zufahrtsweg gerichtet seien. Das vom Mitbeteiligten vorgelegte Bild zeige alte Kameras, welche seit Sommer 2018 nicht mehr am Parkplatz vorhanden seien. Konkret betreibe der Beschwerdeführer vier Kameras am Hauptparkplatz und zwei Kameras an den „Parzellenparkplätzen“ römisch 40 und römisch 40 . Die Kameras seien gekennzeichnet und würden für 72 Stunden Aufzeichnungen machen.

Der Stellungnahme des Beschwerdeführers waren mehrere Fotos und Pläne sowie eine Rechnung der Firma XXXX betreffend den Erwerb der Kameras am 12.07.2018 sowie ein Schreiben einer Rechtsanwältin vom 24.05.2017 an den damaligen Obmann des Siedlervereins XXXX betreffend die geplante Videoüberwachung angeschlossen. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers waren mehrere Fotos und Pläne sowie eine Rechnung der Firma römisch 40 betreffend den Erwerb der Kameras am 12.07.2018 sowie ein Schreiben einer Rechtsanwältin vom 24.05.2017 an den damaligen Obmann des Siedlervereins römisch 40 betreffend die geplante Videoüberwachung angeschlossen.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.

6. Am 11.05.2021 langte die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser im Wesentlichen ausführte, dass der Siedlerverein teilweise Aufgaben der Eigentümer übernehme, die das Zusammenleben der Pächter regeln. Weiters solle der Siedlerverein seine Mitglieder bei allen Anliegen unterstützen. Alle Pächter seien laut Bestandsvertrag dazu verpflichtet, diesem Verein als ordentliches Mitglied beizutreten. Der Beschwerdeführer selbst sei auch ordentliches Mitglied, ohne eine zusätzliche Funktion auszuüben. Ihm sei damals nach diversen Erhebungsarbeiten durch den früheren Obmann und Zustimmung der Eigentümer der Auftrag zur Umsetzung der Videoüberwachung erteilt worden. Diese Entscheidung habe er mündlich vom Vorstand Siedlerverein mit mündlicher Zusage der Eigentümer erhalten. Im Gegenzug sei ein Videosystem auf seiner Pachtfläche wieder stillgelegt worden, da die Kameraausrichtung problematisch gewesen sei. Als Verantwortlicher sei damals der Obmann normiert worden; es habe sich hierbei um eine mündliche Vereinbarung gehandelt. Der gegenständliche Parkplatz sei im Bestandsvertrag nur den Pächtern des Areals zugeordnet und als Privatgrund gekennzeichnet. Leider werde dort fast immer von nicht berechtigten Personen geparkt. Der Auftrag zur Installation sei durch den Siedlerverein, konkret dessen Obmann, erfolgt. Der Beschwerdeführer führte noch aus, nach den aktuellen Ereignissen am 25.03.2021 den früheren Obmann persönlich kontaktiert zu haben, welcher den damaligen Sachverhalt bestätigt habe.

Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme das Jahreshauptversammlungsprotokoll 2017 sowie ein Schreiben vom 21.06.2017 vom Beschwerdeführer an den XXXX Siedlerverein, zH des damaligen Obmanns, bei. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme das Jahreshauptversammlungsprotokoll 2017 sowie ein Schreiben vom 21.06.2017 vom Beschwerdeführer an den römisch 40 Siedlerverein, zH des damaligen Obmanns, bei.

7. Am 26.05.2021 wurde dem Mitbeteiligten der aktuelle Verfahrensstand mitgeteilt und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Eingabe vom 16.06.2021 wurde seitens des Mitbeteiligten eine Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelt, in welcher dieser im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden eigentlich nur den Umstand bestätigen, dass dieser Überwachungskameras illegal am Areal des Siedlervereins aufgestellt habe. Der Siedlerverein XXXX gehöre zwei Familien, die jedoch das Bestands- und Nutzungsrecht an 160 Siedler vertraglich abgetreten hätten. Somit sei das Areal für alle Menschen zugänglich, nicht nur für die Siedler. Die Kameras würden einzig und allein dem Zweck der Überwachung von öffentlich zugänglichen Teilen der Siedlung dienen. Es seien keine Fälle von Diebstahl, Vandalismus oder ähnlichem bekannt. Die Grundeigentümer seien mit der Aufstellung der Kameras ebenfalls nicht einverstanden. Die seinerzeitige Zusage sei nicht für ein solches Ausmaß vorgesehen gewesen und sei auf Widerruf gewesen. 8. Mit Eingabe vom 16.06.2021 wurde seitens des Mitbeteiligten eine Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelt, in welcher dieser im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden eigentlich nur den Umstand bestätigen, dass dieser Überwachungskameras illegal am Areal des Siedlervereins aufgestellt habe. Der Siedlerverein römisch 40 gehöre zwei Familien, die jedoch das Bestands- und Nutzungsrecht an 160 Siedler vertraglich abgetreten hätten. Somit sei das Areal für alle Menschen zugänglich, nicht nur für die Siedler. Die Kameras würden einzig und allein dem Zweck der Überwachung von öffentlich zugänglichen Teilen der Siedlung dienen. Es seien keine Fälle von Diebstahl, Vandalismus oder ähnlichem bekannt. Die Grundeigentümer seien mit der Aufstellung der Kameras ebenfalls nicht einverstanden. Die seinerzeitige Zusage sei nicht für ein solches Ausmaß vorgesehen gewesen und sei auf Widerruf gewesen.

9. In einem Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2021 wurde der Mitbeteiligten dazu aufgefordert, seine unmittelbare Betroffenheit bekannt zu geben und wurde ihm hierfür eine zweiwöchige Frist eingeräumt.

Es langte hierauf kein Antwortschreiben des Mitbeteiligten ein.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer diesen dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher unter Verwendung eines Videoüberwachungssystems von insgesamt sechs Kameras an der Adresse XXXX den von allen Pächtern des Areals nutzbaren Parkplatz im Südosten sowie eine Verbindungsstraße und somit den Mitbeteiligten erfasst habe. 10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer diesen dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher unter Verwendung eines Videoüberwachungssystems von insgesamt sechs Kameras an der Adresse römisch 40 den von allen Pächtern des Areals nutzbaren Parkplatz im Südosten sowie eine Verbindungsstraße und somit den Mitbeteiligten erfasst habe.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, das verfahrensgegenständliche Areal sei in Parzellen unterteilt, welche jeweils an einzelne Pächter vermietet würden und diesen exklusiv zur Benützung zugewiesen seien. Zwar sei das gesamte Gebiet als Privatgrundstück zu betrachten, jedoch seien Flächen vorhanden, die für alle Pächter zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen seien, wozu unter anderem der Parkplatz im Südosten sowie die Verbindungsstraßen zählen würden.

Der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf den Betrieb der Videoüberwachungsanlage und die damit im Zusammenhang stehende Datenverarbeitung auf berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt und im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass das Videoüberwachungssystem zum Schutz des Eigentums betrieben werde. Der Parkplatz im Südosten des Areals sei grundsätzlich als Privatparkplatz ausgewiesen, allerdings seien alle Pächter der Siedlung berechtigt, ihr Auto darauf abzustellen, sodass es sich um eine allgemein nutzbare Fläche handle. Die Überwachung des eigenen Eigentums auf einer allgemeinen Fläche mittels vier Kameras entspreche jedenfalls nicht der Datenminimierung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, da der Zweck durch eine weniger intensive Videoüberwachung genauso gut zu erreichen wäre. Die gegenständliche Videoüberwachung ermögliche eine Kontrolle der Fahrzeugnutzung und damit de facto die Überwachung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten aller Nutzer für eine Aufzeichnungsdauer von bis zu 72 Stunden. Die Abwägung schlage zugunsten der Grundrechte der Nutzer und somit auch des Mitbeteiligten aus, weshalb die Videoüberwachung schlussendlich eine unrechtmäßige Datenverarbeitung darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf den Betrieb der Videoüberwachungsanlage und die damit im Zusammenhang stehende Datenverarbeitung auf berechtigte Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt und im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass das Videoüberwachungssystem zum Schutz des Eigentums betrieben werde. Der Parkplatz im Südosten des Areals sei grundsätzlich als Privatparkplatz ausgewiesen, allerdings seien alle Pächter der Siedlung berechtigt, ihr Auto darauf abzustellen, sodass es sich um eine allgemein nutzbare Fläche handle. Die Überwachung des eigenen Eigentums auf einer allgemeinen Fläche mittels vier Kameras entspreche jedenfalls nicht der Datenminimierung im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, da der Zweck durch eine weniger intensive Videoüberwachung genauso gut zu erreichen wäre. Die gegenständliche Videoüberwachung ermögliche eine Kontrolle der Fahrzeugnutzung und damit de facto die Überwachung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten aller Nutzer für eine Aufzeichnungsdauer von bis zu 72 Stunden. Die Abwägung schlage zugunsten der Grundrechte der Nutzer und somit auch des Mitbeteiligten aus, weshalb die Videoüberwachung schlussendlich eine unrechtmäßige Datenverarbeitung darstelle.

Dies gelte auch für die Kameras vor dem Zugang zur Parzelle des Beschwerdeführers; diese würden nämlich ebenso eine allgemeine Fläche, nämlich eine Hauptverbindungsstraße innerhalb des Areals erfassen. Auch hier entspreche die Überwachung des eigenen Eigentums nicht der Datenminimierung und sei es auch hier den Pächtern, darunter auch dem Mitbeteiligten, nicht zuzumuten, dass sie bei jeder Benutzung dieser Straße potentiell von einer Videoüberwachung erfasst würden. Insofern ist auch betreffend diese Kameras nicht von einem Überwiegen der wahrgenommenen berechtigten Interessen über die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen auszugehen.

11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.11.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Privatparkplatz, auf dem die Videoüberwachung erfolge, sei nicht für alle Pächter der Siedlung XXXX zu nützen. Es seien rund 30 PKW-Stellplätze vorwiegend für die XXXX Parzellen verpachtet. Der Beschwerdeführer habe den Parkplatz gepachtet. Der Mitbeteiligte sei hingegen nicht Pächter dieses Parkplatzes. Für die variable Abstellmöglichkeit auf 850 m2 Stellfläche sei die Anzahl von vier Kameras verhältnismäßig und könne nicht mit einer weniger intensiven Videoüberwachung realisiert werden. Grund für die Videoüberwachung sei nicht nur der Schutz seines Eigentums, wie im Bescheid beschrieben, sondern, wie auch bereits in der Stellungnahme angegeben, der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Trafikant ortsbekannt sei und öfter größere Geldbeträge bei sich habe. 11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.11.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Privatparkplatz, auf dem die Videoüberwachung erfolge, sei nicht für alle Pächter der Siedlung römisch 40 zu nützen. Es seien rund 30 PKW-Stellplätze vorwiegend für die römisch 40 Parzellen verpachtet. Der Beschwerdeführer habe den Parkplatz gepachtet. Der Mitbeteiligte sei hingegen nicht Pächter dieses Parkplatzes. Für die variable Abstellmöglichkeit auf 850 m2 Stellfläche sei die Anzahl von vier Kameras verhältnismäßig und könne nicht mit einer weniger intensiven Videoüberwachung realisiert werden. Grund für die Videoüberwachung sei nicht nur der Schutz seines Eigentums, wie im Bescheid beschrieben, sondern, wie auch bereits in der Stellungnahme angegeben, der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Trafikant ortsbekannt sei und öfter größere Geldbeträge bei sich habe.

Der Beschwerde wurden zwei Seiten des Bestandsvertrages sowie der Lageplan mit der EZ XXXX beigelegt. Der Beschwerde wurden zwei Seiten des Bestandsvertrages sowie der Lageplan mit der EZ römisch 40 beigelegt.

12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2021 von der belangten Behörde vorgelegt, wobei im Zuge dessen eine kurze Stellungnahme erstattet wurde. Es wurde das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten, vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

13. Am 19.11.2021 erfolgte die Beschwerdemitteilung an den Beschwerdeführer und an den Mitbeteiligten.

14. Am 28.02.2023 erging ein Ersuchen um Stellungnahme und Urkundenvorlage an den Mitbeteiligten.

15. Am 02.03.2023 langte eine Stellungnahme des Mitbeteiligten ein, in welcher dieser im Wesentlichen wie folgt ausführte: Er sei Bewohner der Siedlung XXXX in XXXX . Er sei im Vorstand des Siedlervereins als Kassier tätig. Die mit Video überwachten Plätze/Straßen seien für jedermann, auch für Menschen, die nicht in der Siedlung wohnen würden, begeh- beziehungsweise befahrbar. Der Mitbeteiligte fahre auf dieser Straße mehrmals in der Woche und parke auf dem ausgewiesenen Parkplatz ebenfalls mehrmals pro Woche. Dies nicht nur aufgrund seiner Tätigkeit als Kassier, sondern auch wenn er Freunde oder Vorstandsmitglieder besuche. Er sei Bestandnehmer der Liegenschaft inneliegend der EZ XXXX ; diese beschreibe die allgemeinen Teile der Anlage, wie Wege und Wasserflächen sowie das Clubhaus des Siedlervereins, die Parkplätze, die Umkehrplätze und die Tennisanlage. Er habe die Parzelle XXXX Grundstück Nr XXXX , Baulos XXXX , inneliegend der EZ XXXX KG XXXX gepachtet. Der Mitbeteiligte, sowie alle Bewohner des Areals am XXXX seien berechtigt, alle allgemeinen Teile der EZ XXXX zu benützen. Die gegenständliche Straße im Osten des Areals (im Plan Baulose XXXX und XXXX ) gehöre nicht zum Siedlungsgebiet XXXX , sondern sei es eine öffentliche befahrbare Straße. Im Bestandvertrag, den der Mitbeteiligte abgeschlossen habe, sei unter Punkt I. festgeschrieben, dass er Pächter eines Parkplatzes sei und sei er daher, wie alle anderen Bestandnehmer des Areals, berechtigt, auf diesem Parkplatz ein Auto abzustellen. Genauso wie viele andere Bewohner der Siedlung, störe auch den Mitbeteiligten die Überwachung einer allgemein zugänglichen Fläche durch eine Privatperson. Was die Frage, betreffe, inwiefern der Mitbeteiligte von der Videoüberwachung im Zugangsbereich der Parzellen XXXX und XXXX betroffen sei, sei auszuführen, dass sich dort seinem Wissen nach keine Überwachungskameras befänden, diese seien straßenseitig vor den Parzellen XXXX und XXXX angebracht und würden dadurch eine öffentlich zugängliche Straße überwachen. Beiliegend übermittelte der Mitbeteiligte einen Auszug aus dem Bestandvertrag. 15. Am 02.03.2023 langte eine Stellungnahme des Mitbeteiligten ein, in welcher dieser im Wesentlichen wie folgt ausführte: Er sei Bewohner der Siedlung römisch 40 in römisch 40 . Er sei im Vorstand des Siedlervereins als Kassier tätig. Die mit Video überwachten Plätze/Straßen seien für jedermann, auch für Menschen, die nicht in der Siedlung wohnen würden, begeh- beziehungsweise befahrbar. Der Mitbeteiligte fahre auf dieser Straße mehrmals in der Woche und parke auf dem ausgewiesenen Parkplatz ebenfalls mehrmals pro Woche. Dies nicht nur aufgrund seiner Tätigkeit als Kassier, sondern auch wenn er Freunde oder Vorstandsmitglieder besuche. Er sei Bestandnehmer der Liegenschaft inneliegend der EZ römisch 40 ; diese beschreibe die allgemeinen Teile der Anlage, wie Wege und Wasserflächen sowie das Clubhaus des Siedlervereins, die Parkplätze, die Umkehrplätze und die Tennisanlage. Er habe die Parzelle römisch 40 Grundstück Nr römisch 40 , Baulos römisch 40 , inneliegend der EZ römisch 40 KG römisch 40 gepachtet. Der Mitbeteiligte, sowie alle Bewohner des Areals am römisch 40 seien berechtigt, alle allgemeinen Teile der EZ römisch 40 zu benützen. Die gegenständliche Straße im Osten des Areals (im Plan Baulose römisch 40 und römisch 40 ) gehöre nicht zum Siedlungsgebiet römisch 40 , sondern sei es eine öffentliche befahrbare Straße. Im Bestandvertrag, den der Mitbeteiligte abgeschlossen habe, sei unter Punkt römisch eins. festgeschrieben, dass er Pächter eines Parkplatzes sei und sei er daher, wie alle anderen Bestandnehmer des Areals, berechtigt, auf diesem Parkplatz ein Auto abzustellen. Genauso wie viele andere Bewohner der Siedlung, störe auch den Mitbeteiligten die Überwachung einer allgemein zugänglichen Fläche durch eine Privatperson. Was die Frage, betreffe, inwiefern der Mitbeteiligte von der Videoüberwachung im Zugangsbereich der Parzellen römisch 40 und römisch 40 betroffen sei, sei auszuführen, dass sich dort seinem Wissen nach keine Überwachungskameras befänden, diese seien straßenseitig vor den Parzellen römisch 40 und römisch 40 angebracht und würden dadurch eine öffentlich zugängliche Straße überwachen. Beiliegend übermittelte der Mitbeteiligte einen Auszug aus dem Bestandvertrag.

16. Am 09.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Mitbeteiligten übersendet und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

17. Am 29.03.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus: Die beschriebenen allgemeinen Flächen und Parkplatzflächen würden bei allen Pächtern im Bestandvertrag mit der allgemeinen EZ XXXX beschrieben werden. Allerdings sei dem Mitbeteiligten der Parkplatz 2 zugeordnet. Der Mitbeteiligte benutze also für seine ständigen Wohn- und Parkzwecke nicht den videoüberwachten Parkplatz, welcher im Anhang als Parkplatz 1 bezeichnet sei. Der Bereich sei Privatgrund und gekennzeichnet. Fremde hätten hier keine Parkberechtigung bzw. sei das Betreten nicht notwendig, da die allgemeine Straße den Parkplatz umgebe. Es seien ihm auch keine Personen bekannt, die mit der Videoüberwachung nicht einverstanden seien. Der Mitbeteiligte könne ohne Probleme oder zusätzlichen Aufwand die allgemeine Zufahrtsstraße für das Parken seines PKW bei den fallweisen Besuchen nutzen und könne somit der Videoüberwachungsanlage ausweichen. Es sei auch falsch, wenn der Mitbeteiligte erwähne, es gebe keine Kameras bei der Zufahrtstraße zu den Parzellen XXXX und XXXX . Er habe doch hiergegen Beschwerde eingelegt. Was die Videoüberwachungsanlage betreffe, so sei deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dieses System sei zum Schutz des Eigentums aller Pächter, zum Schutz von allgemeinen Flächen und zum Schutz des Lebens des Beschwerdeführers (da dieser als Trafikant zwangsweise hohe Geldbeträge bei sich habe) installiert worden. Die Videoanlage sei durch den Siedlerverein 2017 beschlossen worden. Seither hätten sich folgende Änderungen ergeben: Die Zufahrtsstraße im Osten sei nunmehr eine öffentliche Straße geworden, die Kameras in diesem Bereich seien daraus folgend entfernt worden und sei die gesamte Videoanlage wegen dieser Beschwerde zur Zeit deaktiviert. Beigelegt war der Stellungnahme ein Plan, aus dem sich ergibt, wo am Areal die drei Parkplätze sowie die einzelnen Parzellen angeordnet sind. 17. Am 29.03.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes aus: Die beschriebenen allgemeinen Flächen und Parkplatzflächen würden bei allen Pächtern im Bestandvertrag mit der allgemeinen EZ römisch 40 beschrieben werden. Allerdings sei dem Mitbeteiligten der Parkplatz 2 zugeordnet. Der Mitbeteiligte benutze also für seine ständigen Wohn- und Parkzwecke nicht den videoüberwachten Parkplatz, welcher im Anhang als Parkplatz 1 bezeichnet sei. Der Bereich sei Privatgrund und gekennzeichnet. Fremde hätten hier keine Parkberechtigung bzw. sei das Betreten nicht notwendig, da die allgemeine Straße den Parkplatz umgebe. Es seien ihm auch keine Personen bekannt, die mit der Videoüberwachung nicht einverstanden seien. Der Mitbeteiligte könne ohne Probleme oder zusätzlichen Aufwand die allgemeine Zufahrtsstraße für das Parken seines PKW bei den fallweisen Besuchen nutzen und könne somit der Videoüberwachungsanlage ausweichen. Es sei auch falsch, wenn der Mitbeteiligte erwähne, es gebe keine Kameras bei der Zufahrtstraße zu den Parzellen römisch 40 und römisch 40 . Er habe doch hiergegen Beschwerde eingelegt. Was die Videoüberwachungsanlage betreffe, so sei deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Dieses System sei zum Schutz des Eigentums aller Pächter, zum Schutz von allgemeinen Flächen und zum Schutz des Lebens des Beschwerdeführers (da dieser als Trafikant zwangsweise hohe Geldbeträge bei sich habe) installiert worden. Die Videoanlage sei durch den Siedlerverein 2017 beschlossen worden. Seither hätten sich folgende Änderungen ergeben: Die Zufahrtsstraße im Osten sei nunmehr eine öffentliche Straße geworden, die Kameras in diesem Bereich seien daraus folgend entfernt worden und sei die gesamte Videoanlage wegen dieser Beschwerde zur Zeit deaktiviert. Beigelegt war der Stellungnahme ein Plan, aus dem sich ergibt, wo am Areal die drei Parkplätze sowie die einzelnen Parzellen angeordnet sind.

18. Am 18.04.2023 erging vom Bundesverwaltungsgericht ein Amtshilfeersuchen an das Polizeikommissariat XXXX . 18. Am 18.04.2023 erging vom Bundesverwaltungsgericht ein Amtshilfeersuchen an das Polizeikommissariat römisch 40 .

19. Die Rückantwort des Polizeikommissariats XXXX langte am 04.05.2023 ein. Es wurde ausgeführt, dass die Parkplätze auf den gekennzeichneten Flächen nicht konkret einzelnen Parzellen zugewiesen seien und eine freie Parkplatzeinteilung gegeben sei. Videokameras hätten keine vorgefunden werden können auf dem Parkplatz mit der Bezeichnung „Allgemein I“ seien lediglich Halterungen angebracht, die Kameras seien aber schon abmontiert worden. Der Parkplatz „Allgemein I“ sei mit Hinweisschildern ausgestattet, denen zu entnehmen sei, dass lediglich das Parken für Anrainer erlaubt sei. Besucherparkplätze oder Parkplätze, welche derart gekennzeichnet seien, hätten nicht wahrgenommen werden können und gebe es solche laut einem Anwohner seit ungefähr einem halben Jahr nicht mehr. Die Straße, welche entlang der ONr. XXXX und XXXX führe, könne lediglich durch Öffnen eines Schrankens befahren werden und falle somit nicht unter „öffentliche Straße“. Parken an dieser Zufahrtsstraße entlang der Hausmauer sei möglich. Die Videokameras im Eingangsbereich zu den Parzellen XXXX und XXXX seien entfernt worden und befänden sich dort lediglich Gegensprechanlagen mit einer Bildübertragung. An der Adresse habe niemand angetroffen werden können, jedoch sei davon auszugehen, dass diese Gegensprechanlage lediglich mit Echtzeitübertragung ausgestattet sei. In der Beilage wurden diverse Lichtbilder übermittelt. 19. Die Rückantwort des Polizeikommissariats römisch 40 langte am 04.05.2023 ein. Es wurde ausgeführt, dass die Parkplätze auf den gekennzeichneten Flächen nicht konkret einzelnen Parzellen zugewiesen seien und eine freie Parkplatzeinteilung gegeben sei. Videokameras hätten keine vorgefunden werden können auf dem Parkplatz mit der Bezeichnung „Allgemein I“ seien lediglich Halterungen angebracht, die Kameras seien aber schon abmontiert worden. Der Parkplatz „Allgemein I“ sei mit Hinweisschildern ausgestattet, denen zu entnehmen sei, dass lediglich das Parken für Anrainer erlaubt sei. Besucherparkplätze oder Parkplätze, welche derart gekennzeichnet seien, hätten nicht wahrgenommen werden können und gebe es solche laut einem Anwohner seit ungefähr einem halben Jahr nicht mehr. Die Straße, welche entlang der ONr. römisch 40 und römisch 40 führe, könne lediglich durch Öffnen eines Schrankens befahren werden und falle somit nicht unter „öffentliche Straße“. Parken an dieser Zufahrtsstraße entlang der Hausmauer sei möglich. Die Videokameras im Eingangsbereich zu den Parzellen römisch 40 und römisch 40 seien entfernt worden und befänden sich dort lediglich Gegensprechanlagen mit einer Bildübertragung. An der Adresse habe niemand angetroffen werden können, jedoch sei davon auszugehen, dass diese Gegensprechanlage lediglich mit Echtzeitübertragung ausgestattet sei. In der Beilage wurden diverse Lichtbilder übermittelt.

20. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W214 neu zugewiesen, wo diese am 07.11.2023 einlangte.

21. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 12.06.2024 eine mündliche Verhandlung an, die wegen der Verhinderung einer Partei abberaumt wurde.

22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie der Mitbeteiligte persönlich teilnahmen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:

1.1. Zu den Nutzungsverhältnissen des Siedlervereins XXXX :1.1. Zu den Nutzungsverhältnissen des Siedlervereins römisch 40 :

Der Siedlerverein XXXX mit der Adresse XXXX ist in Parzellen unterteilt, die an einzelne Pächter vermietet werden und diesen exklusiv zur Benutzung zugewiesen sind. Der Siedlerverein römisch 40 mit der Adresse römisch 40 ist in Parzellen unterteilt, die an einzelne Pächter vermietet werden und diesen exklusiv zur Benutzung zugewiesen sind.

Es sind darüber hinaus Flächen vorhanden, die für alle Pächter zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind. Hierzu zählen auch die auf dem Areal befindlichen Parkplätze. Auf den Parkplätzen ist das Parken für Anrainer erlaubt. Die Stellplätze sind nicht konkret einzelnen Parzellen zugewiesen; es ist eine freie Parkplatzeinteilung gegeben. Dem Beschwerdeführer ist kein bestimmter Parkplatz zugewiesen. Es gibt auf dem Areal des Siedlerverein XXXX drei Parkplätze, konkret den als Parkplatz 1 bezeichneten Stellplatz im XXXX , den als Parkplatz 2 bezeichneten Stellplatz unmittelbar neben den XXXX sowie den als Parkplatz 3 bezeichneten Stellplatz im XXXX ; siehe dazu den nachfolgenden Plan:Es sind darüber hinaus Flächen vorhanden, die für alle Pächter zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind. Hierzu zählen auch die auf dem Areal befindlichen Parkplätze. Auf den Parkplätzen ist das Parken für Anrainer erlaubt. Die Stellplätze sind nicht konkret einzelnen Parzellen zugewiesen; es ist eine freie Parkplatzeinteilung gegeben. Dem Beschwerdeführer ist kein bestimmter Parkplatz zugewiesen. Es gibt auf dem Areal des Siedlerverein römisch 40 drei Parkplätze, konkret den als Parkplatz 1 bezeichneten Stellplatz im römisch 40 , den als Parkplatz 2 bezeichneten Stellplatz unmittelbar neben den römisch 40 sowie den als Parkplatz 3 bezeichneten Stellplatz im römisch 40 ; siehe dazu den nachfolgenden Plan:

Der Beschwerdeführer ist Bestandnehmer der Parzelle XXXX , Grundstück Nr. XXXX , Baulos XXXX inneliegend der EZ XXXX KG XXXX sowie eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ XXXX KG XXXX . Der Beschwerdeführer ist Bestandnehmer der Parzelle römisch 40 , Grundstück Nr. römisch 40 , Baulos römisch 40 inneliegend der EZ römisch 40 KG römisch 40 sowie eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ römisch 40 KG römisch 40 .

Der Mitbeteiligte ist Pächter der Parzelle XXXX , Grundstück Nr. XXXX , Baulos XXXX inneliegend der EZ XXXX KG XXXX Eßling sowie eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ XXXX KG XXXX . Der Mitbeteiligte ist Pächter der Parzelle römisch 40 , Grundstück Nr. römisch 40 , Baulos römisch 40 inneliegend der EZ römisch 40 KG römisch 40 Eßling sowie eines Parkplatzes für einen PKW auf den als Parkplatz gewidmeten und ausgewiesenen Flächen jeweils inneliegend der EZ römisch 40 KG römisch 40 .

Der Mitbeteiligte ist als Bestandnehmer, wie alle anderen Bestandnehmer, berechtigt, die auf dem Areal befindlichen Parkplätze, somit auch den Parkplatz im Südosten (Parkplatz 1) sowie die Verbindungsstraßen am Areal zu nutzen, sohin auch die Zufahrtsstraße, auf der sich der Zugang zu den Parzellen XXXX und XXXX befindet. Der Mitbeteiligte ist als Bestandnehmer, wie alle anderen Bestandnehmer, berechtigt, die auf dem Areal befindlichen Parkplätze, somit auch den Parkplatz im Südosten (Parkplatz 1) sowie die Verbindungsstraßen am Areal zu nutzen, sohin auch die Zufahrtsstraße, auf der sich der Zugang zu den Parzellen römisch 40 und römisch 40 befindet.

1.2. Zum Siedlerverein XXXX :1.2. Zum Siedlerverein römisch 40 :

Alle Pächter sind Mitglieder des Siedlervereins, welcher unter anderem organisatorische Zwecke erfüllt.

Der Vorstand des Siedlervereins ist mit keiner generellen Vertretungsbefugnis der Pächter ausgestattet. Es liegt kein Beschluss der Jahreshauptversammlung für eine konkrete Videoüberwachung vor.

Der Beschwerdeführer ist ordentliches Mitglied des Siedlervereins. Der Mitbeteiligte ist im Vorstand des Siedlervereins, er ist dort Kassier.

Zum Zeitpunkt der Installierung der Videoanlage war XXXX Vorsitzender des Vereines. Derzeit ist XXXX Vorsitzender des Vereins.Zum Zeitpunkt der Installierung der Videoanlage war römisch 40 Vorsitzender des Vereines. Derzeit ist römisch 40 Vorsitzender des Vereins.

1.3. Zum Kamerasystem:

Der Beschwerdeführer überwachte ursprünglich mit einer Kamera, die über eine Nachbarparzelle gerichtet war, den Parkplatz 1. Diese Überwachung wurde anlässlich der Installation der nunmehr verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung eingestellt.

Der Beschwerdeführer installierte insgesamt sechs Videokameras auf dem Areal. Das Kamerasystem wurde durch die Fachfirma des Beschwerdeführers XXXX im Juli 2018 montiert und eingerichtet. Der Beschwerdeführer beglich die Kosten für die Videoüberwachung.Der Beschwerdeführer installierte insgesamt sechs Videokameras auf dem Areal. Das Kamerasystem wurde durch die Fachfirma des Beschwerdeführers römisch 40 im Juli 2018 montiert und eingerichtet. Der Beschwerdeführer beglich die Kosten für die Videoüberwachung.

Bei den vier Kameras, welche am Parkplatz 1 angebracht waren, handelte sich hierbei um vier Outdoor Bullet Kameras der Marke Bosch, Modell X3002B. Die Kameras dienten der Überwachung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und der Feststellung von unberechtigt parkenden Fahrzeugen sowie der Hintanhaltung der Ablagerung von Müll am Parkplatz.

Der Beschwerdeführer bestimmte die Mittel und Zwecke der Videoüberwachung.

 

Der Aufnahmebereich der am Parkplatz 1 installierten Videokameras stellte sich wie folgt dar:

Die auf dem Parkplatz 1 befindlichen Videokameras wurden nach Einbringung der Datenschutzbeschwerde durch den Mitbeteiligten entfernt. Aktuell sind also keine Kameras mehr am Parkplatz 1 angebracht, sondern sind lediglich noch die Halterungen dort montiert.

Bei dem Kamerasystem im straßenseitigen Zugangsbereich zu den Parzellen XXXX und XXXX handelte es sich um zwei Dome-Kameras der Marke Bosch, Modell X3002D. Die Kameras dienten der Überwachung des Parkstreifens auf der Straße, die zunächst eine Privatstraße war und seit ca. zwei Jahren eine öffentliche Straße ist.Bei dem Kamerasystem im straßenseitigen Zugangsbereich zu den Parzellen römisch 40 und römisch 40 handelte es sich um zwei Dome-Kameras der Marke Bosch, Modell X3002D. Die Kameras dienten der Überwachung des Parkstreifens auf der Straße, die zunächst eine Privatstraße war und seit ca. zwei Jahren eine öffentliche Straße ist.

Die beiden im straßenseitigen Zugangsbereich zu den Parzellen XXXX und XXXX angebrachten Kameras wurden nach Einbringung der Beschwerde des Mitbeteiligten an die DSB ebenfalls entfernt und befindet sich dort nun nur noch eine Gegensprachanlage mit einer Bildübertragung.Die beiden im straßenseitigen Zugangsbereich zu den Parzellen römisch 40 und römisch 40 angebrachten Kameras wurden nach Einbringung der Beschwerde des Mitbeteiligten an die DSB ebenfalls entfernt und befindet sich dort nun nur noch eine Gegensprachanlage mit einer Bildübertragung.

1.4. Im Zeitraum der Videoüberwachung waren an sämtlichen Zufahrten zu den überwachten Bereichen Hinweisschilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hingewiesen haben. Die Kameras zeichneten 72 Stunden auf.

1.5. Eine Zustimmung des Mitbeteiligten zur Videoüberwachung lag nicht vor. Der Mitbeteiligte parkte mehrmals auf dem Parkplatz 1 während die Videoüberwachung noch in Betrieb war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2024.

2.1. Die Feststellung, dass der Siedlerverein XXXX in Parzellen unterteilt ist, die an einzelne Pächter vermietet werden und diesen exklusiv zur Benutzung zugewiesen sind, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien sowie auf den vom Beschwerdeführer und Mitbeteiligten vorgelegten Auszügen aus den Bestandverträgen. 2.1. Die Feststellung, dass der Siedlerverein römisch 40 in Parzellen unterteilt ist, die an einzelne P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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