TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 W214 2242818-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art4 Z2
DSGVO Art5
DSGVO Art6 Abs1
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §22 Abs1
WEG 2002 §22 Abs2
WEG 2002 §26 Abs1
WEG 2002 §26 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W214 2242818-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.05.2021, Zl. D123.903 2020-0.586.719, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.05.2021, Zl. D123.903 2020-0.586.719, zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Mitbeteiligte den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat, indem diese die E-Mails des Beschwerdeführers vom 16.09.2018 und 22.09.2018 an drei weitere Miteigentümer der Liegenschaft XXXX , konkret an XXXX , weiterleitete und somit die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers sowie den Inhalt seiner Nachrichten an andere Miteigentümer weitergegeben hat und außerdem zumindest am 23.09.2018 ein E-Mail an den Beschwerdeführer als Kopie auch an drei weitere Miteigentümer der Liegenschaft XXXX , konkret an XXXX , sendete, sodass dadurch seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wurde. 1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Mitbeteiligte den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat, indem diese die E-Mails des Beschwerdeführers vom 16.09.2018 und 22.09.2018 an drei weitere Miteigentümer der Liegenschaft römisch 40 , konkret an römisch 40 , weiterleitete und somit die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers sowie den Inhalt seiner Nachrichten an andere Miteigentümer weitergegeben hat und außerdem zumindest am 23.09.2018 ein E-Mail an den Beschwerdeführer als Kopie auch an drei weitere Miteigentümer der Liegenschaft römisch 40 , konkret an römisch 40 , sendete, sodass dadurch seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 08.12.2018 (verbessert und ergänzt mit Eingaben vom 29.01.2019 und 18.03.2019) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die Mitbeteiligte, XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) und brachte dazu zusammengefasst vor, dass die Mitbeteiligte, die als Hausverwalterin bestellt sei, im September 2018 an sie adressierte E-Mails des Beschwerdeführers an Dritte weitergeleitet und dadurch den Inhalt sowie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage offengelegt habe. Konkret habe sie in zumindest drei dokumentierten Fällen seine E-Mail-Adresse an mindestens drei Personen weitergegeben und in mindestens zwei Fällen das vollständige E-Mail des Beschwerdeführers quasi als Rundschreiben an verschiedene Miteigentümer weitergeleitet. Eine gesetzliche Grundlage hierfür liege nicht vor. In einem Straferkenntnis, mit dem über Rechtsanwalt XXXX wegen Ehrenkränkung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt worden sei, würden auch E-Mails des Beschwerdeführers wiedergegeben, die er an die Mitbeteiligte geschrieben habe und die diese in der Folge weitergeleitet habe. Es würden von der Mitbeteiligten vermutlich schon seit Jahren E-Mails an andere Hauseigentümer, insbesondere an Rechtsanwalt XXXX , weitergeleitet und sei dies keinesfalls zu rechtfertigen, zumal die Mitbeteiligte selbst ausdrücklich erklärt habe, dass dieser nie ihr Anwalt gewesen sei. Wenn die Mitbeteiligte behaupte, dass dieser „gewählter Vertrauensmann“ des Wohnhauses sei, sei dazu festzuhalten, dass es dieses Amt laut WEG gar nicht gebe und auch keine diesbezüglichen Wahlen stattgefunden hätten. Zum Eigentümervertreter sei er niemals gewählt worden. Die belangte Behörde werde aufgefordert, nicht nur abstrakt einen Missstand festzustellen, sondern auch konkret eine Strafe zu verhängen sowie im Sinne von § 25 DSG eine begleitende Maßnahme anzuordnen, wie sie der § 22 DSG ausdrücklich vorsehe. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 08.12.2018 (verbessert und ergänzt mit Eingaben vom 29.01.2019 und 18.03.2019) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch die Mitbeteiligte, römisch 40 (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) und brachte dazu zusammengefasst vor, dass die Mitbeteiligte, die als Hausverwalterin bestellt sei, im September 2018 an sie adressierte E-Mails des Beschwerdeführers an Dritte weitergeleitet und dadurch den Inhalt sowie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage offengelegt habe. Konkret habe sie in zumindest drei dokumentierten Fällen seine E-Mail-Adresse an mindestens drei Personen weitergegeben und in mindestens zwei Fällen das vollständige E-Mail des Beschwerdeführers quasi als Rundschreiben an verschiedene Miteigentümer weitergeleitet. Eine gesetzliche Grundlage hierfür liege nicht vor. In einem Straferkenntnis, mit dem über Rechtsanwalt römisch 40 wegen Ehrenkränkung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt worden sei, würden auch E-Mails des Beschwerdeführers wiedergegeben, die er an die Mitbeteiligte geschrieben habe und die diese in der Folge weitergeleitet habe. Es würden von der Mitbeteiligten vermutlich schon seit Jahren E-Mails an andere Hauseigentümer, insbesondere an Rechtsanwalt römisch 40 , weitergeleitet und sei dies keinesfalls zu rechtfertigen, zumal die Mitbeteiligte selbst ausdrücklich erklärt habe, dass dieser nie ihr Anwalt gewesen sei. Wenn die Mitbeteiligte behaupte, dass dieser „gewählter Vertrauensmann“ des Wohnhauses sei, sei dazu festzuhalten, dass es dieses Amt laut WEG gar nicht gebe und auch keine diesbezüglichen Wahlen stattgefunden hätten. Zum Eigentümervertreter sei er niemals gewählt worden. Die belangte Behörde werde aufgefordert, nicht nur abstrakt einen Missstand festzustellen, sondern auch konkret eine Strafe zu verhängen sowie im Sinne von Paragraph 25, DSG eine begleitende Maßnahme anzuordnen, wie sie der Paragraph 22, DSG ausdrücklich vorsehe.

2. Am 14.04.2019 erhob der Beschwerdeführer zudem eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung des Art. 15 DSGVO durch die Mitbeteiligte und brachte dazu vor, dass er die Mitbeteiligte am 17.02.2019 um Auskunft dahingehend ersucht zu haben, welche Daten mit welchen Programmen verarbeitet würden, wann diese gelöscht würden und vor allem welchen Dritten diese seine Daten zur Verfügung gestellt habe, zumal die Mitbeteiligte trotz seines ausdrücklichen und mehrfachen Verbotes über mehr als drei Jahre hindurch und auch weiterhin sämtliche seiner E-Mails an andere Miteigentümer weitergeleitet habe. Bereits am 18.02.2019 habe ihm die Mitbeteiligte via E-Mail mitgeteilt, sie werde jeden Kontakt zu ihm abbrechen und habe damit auch konkret und implizit angekündigt, sein Auskunftsersuchen vom 17.02.2019 nicht zu beantworten. Ihre Auskunft von 02.04.2019 sei jedenfalls verspätet und darüber hinaus unvollständig.2. Am 14.04.2019 erhob der Beschwerdeführer zudem eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung des Artikel 15, DSGVO durch die Mitbeteiligte und brachte dazu vor, dass er die Mitbeteiligte am 17.02.2019 um Auskunft dahingehend ersucht zu haben, welche Daten mit welchen Programmen verarbeitet würden, wann diese gelöscht würden und vor allem welchen Dritten diese seine Daten zur Verfügung gestellt habe, zumal die Mitbeteiligte trotz seines ausdrücklichen und mehrfachen Verbotes über mehr als drei Jahre hindurch und auch weiterhin sämtliche seiner E-Mails an andere Miteigentümer weitergeleitet habe. Bereits am 18.02.2019 habe ihm die Mitbeteiligte via E-Mail mitgeteilt, sie werde jeden Kontakt zu ihm abbrechen und habe damit auch konkret und implizit angekündigt, sein Auskunftsersuchen vom 17.02.2019 nicht zu beantworten. Ihre Auskunft von 02.04.2019 sei jedenfalls verspätet und darüber hinaus unvollständig.

3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 05.07.2019 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer der Liegenschaft XXXX sei. Die Immobilienverwaltung XXXX sei mit Beschluss der Hausversammlung vom 09.10.2015 zur Verwalterin der genannten Liegenschaft ab 01.01.2016 bestellt worden. Der Beschwerdeführer sende an die Mitbeteiligte regelmäßig E-Mails, Briefe sowie eingeschriebene Briefe, um diese über Missstände in der Liegenschaft zu informieren. Dabei kritisiere er die Immobilienverwaltung in Bezug auf ihre Verwaltungstätigkeit. Die Immobilienverwaltung sei vertraglich dazu verpflichtet, die Miteigentümer über relevante Vorfälle zu informieren. Als Kontaktperson zwischen der Hausverwaltung und der Wohnungseigentümergemeinschaft seien drei Vertrauenspersonen gewählt worden, die seit vielen Jahren dieses Amt zur Zufriedenheit der Mehrheit der Miteigentümer ausführen würden. Mit diesen Kontaktpersonen bespreche die Mitbeteiligte auftragsgemäß alle wesentlichen Vorkommnisse die Liegenschaft betreffend. Darunter sei auch der vom Beschwerdeführer genannte Rechtsanwalt XXXX . Es sei die Pflicht der Hausverwaltung, die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Hausgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Sollten diese nämlich berechtigt sein, müsste die Hausgemeinschaft Schritte gegen die Hausverwaltung einleiten und dieser das Verwaltungsmandat entziehen. Insofern habe die Mitbeteiligte in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehandelt. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, soweit die Mitbeteiligte informiert sei, selbst mit den angeführten Vertrauensleuten korrespondiere, auch per E-Mail. Hinzu komme, dass es sich bei der verwendeten E-Mail-Adresse um die offizielle Geschäfts-E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers handle, die auf sämtlichen Homepages, wie beispielsweise der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste des BMVRDJ [nunmehr: BMJ] abrufbar und einsehbar sei. Es handle sich dabei also keinesfalls um eine private und vertrauliche Adresse. 3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 05.07.2019 eine Stellungnahme und führte aus, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer der Liegenschaft römisch 40 sei. Die Immobilienverwaltung römisch 40 sei mit Beschluss der Hausversammlung vom 09.10.2015 zur Verwalterin der genannten Liegenschaft ab 01.01.2016 bestellt worden. Der Beschwerdeführer sende an die Mitbeteiligte regelmäßig E-Mails, Briefe sowie eingeschriebene Briefe, um diese über Missstände in der Liegenschaft zu informieren. Dabei kritisiere er die Immobilienverwaltung in Bezug auf ihre Verwaltungstätigkeit. Die Immobilienverwaltung sei vertraglich dazu verpflichtet, die Miteigentümer über relevante Vorfälle zu informieren. Als Kontaktperson zwischen der Hausverwaltung und der Wohnungseigentümergemeinschaft seien drei Vertrauenspersonen gewählt worden, die seit vielen Jahren dieses Amt zur Zufriedenheit der Mehrheit der Miteigentümer ausführen würden. Mit diesen Kontaktpersonen bespreche die Mitbeteiligte auftragsgemäß alle wesentlichen Vorkommnisse die Liegenschaft betreffend. Darunter sei auch der vom Beschwerdeführer genannte Rechtsanwalt römisch 40 . Es sei die Pflicht der Hausverwaltung, die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Hausgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Sollten diese nämlich berechtigt sein, müsste die Hausgemeinschaft Schritte gegen die Hausverwaltung einleiten und dieser das Verwaltungsmandat entziehen. Insofern habe die Mitbeteiligte in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehandelt. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, soweit die Mitbeteiligte informiert sei, selbst mit den angeführten Vertrauensleuten korrespondiere, auch per E-Mail. Hinzu komme, dass es sich bei der verwendeten E-Mail-Adresse um die offizielle Geschäfts-E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers handle, die auf sämtlichen Homepages, wie beispielsweise der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste des BMVRDJ [nunmehr: BMJ] abrufbar und einsehbar sei. Es handle sich dabei also keinesfalls um eine private und vertrauliche Adresse.

4. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Stellungnahme vom 10.09.2019 zusammengefasst, dass die Mitbeteiligte jeden Beweis zu der Frage schuldig bleibe, welcher Vertrag ihr das Recht einräumen sollte, private E-Mails an „Vertrauensleute“ und auch andere Empfänger weiterzuleiten. Tatsächlich habe die Mitbeteiligte angekündigt, alle an sie gerichteten E-Mails des Beschwerdeführers sogar auch dann noch versendet zu haben, als er ihr die Weitergabe explizit verboten habe. Es gebe hierzu keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage. Die von der Mitbeteiligte genannten „Vertrauensleute“ hätten keinerlei Verwaltungsbefugnis und seien zudem schon gar keine gewählten Eigentümervertreter, die bei Interessenkonflikten der Hausverwaltung deren Entscheidungskompetenz übernehmen müssten. Dass der Beschwerdeführer selbst mit den genannten „Vertrauensleuten“ per E-Mail kommuniziert habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Wenn die Mitbeteiligte auf die amtliche Dolmetscherliste verweise, so sei dies irrelevant, zumal dort der Beschwerdeführer nur hätte gefunden werden können, wenn jemand zufällig gerade einen Gerichtsdolmetscher in XXXX gesucht hätte. Ansonsten sei seine E-Mail-Adresse nirgends veröffentlicht. Die Mitbeteiligte übersehe zudem, dass ihre unberechtigte Weiterleitung von E-Mails auch deshalb unzulässig sei, weil sie damit delikate Sachverhalte unerlaubt etlichen Miteigentümern offenbart habe. Sie habe über die Metadateien auch unerlaubt Hinweise auf den Lebenswandel des Beschwerdeführers an Dritte weitergegeben, sodass diese Rückschlüsse über die Schreibgewohnheiten, Tagesgestaltung und Ferienzeiten des Beschwerdeführers hätten gewinnen können. Die Mitbeteiligte veröffentliche alle an sie gerichteten E-Mails des Beschwerdeführers unerlaubt und wolle damit erreichen, dass seine Bemühungen um Behebung schwerer Missstände von gewissen Miteigentümern verhindert würden und Stimmung gegen den Beschwerdeführer erzeugt werde. Auf sein Betreiben seien zwei Zivilklagen eingereicht und etliche Anzeigen gegen schädigende Miteigentümer erstattet worden. Das Bauamt habe ihm ausnahmslos in allen Fällen Recht gegeben. Vor diesem Hintergrund sei eine klare Schädigungsabsicht der Mitbeteiligten zu erkennen. 4. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Stellungnahme vom 10.09.2019 zusammengefasst, dass die Mitbeteiligte jeden Beweis zu der Frage schuldig bleibe, welcher Vertrag ihr das Recht einräumen sollte, private E-Mails an „Vertrauensleute“ und auch andere Empfänger weiterzuleiten. Tatsächlich habe die Mitbeteiligte angekündigt, alle an sie gerichteten E-Mails des Beschwerdeführers sogar auch dann noch versendet zu haben, als er ihr die Weitergabe explizit verboten habe. Es gebe hierzu keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage. Die von der Mitbeteiligte genannten „Vertrauensleute“ hätten keinerlei Verwaltungsbefugnis und seien zudem schon gar keine gewählten Eigentümervertreter, die bei Interessenkonflikten der Hausverwaltung deren Entscheidungskompetenz übernehmen müssten. Dass der Beschwerdeführer selbst mit den genannten „Vertrauensleuten“ per E-Mail kommuniziert habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Wenn die Mitbeteiligte auf die amtliche Dolmetscherliste verweise, so sei dies irrelevant, zumal dort der Beschwerdeführer nur hätte gefunden werden können, wenn jemand zufällig gerade einen Gerichtsdolmetscher in römisch 40 gesucht hätte. Ansonsten sei seine E-Mail-Adresse nirgends veröffentlicht. Die Mitbeteiligte übersehe zudem, dass ihre unberechtigte Weiterleitung von E-Mails auch deshalb unzulässig sei, weil sie damit delikate Sachverhalte unerlaubt etlichen Miteigentümern offenbart habe. Sie habe über die Metadateien auch unerlaubt Hinweise auf den Lebenswandel des Beschwerdeführers an Dritte weitergegeben, sodass diese Rückschlüsse über die Schreibgewohnheiten, Tagesgestaltung und Ferienzeiten des Beschwerdeführers hätten gewinnen können. Die Mitbeteiligte veröffentliche alle an sie gerichteten E-Mails des Beschwerdeführers unerlaubt und wolle damit erreichen, dass seine Bemühungen um Behebung schwerer Missstände von gewissen Miteigentümern verhindert würden und Stimmung gegen den Beschwerdeführer erzeugt werde. Auf sein Betreiben seien zwei Zivilklagen eingereicht und etliche Anzeigen gegen schädigende Miteigentümer erstattet worden. Das Bauamt habe ihm ausnahmslos in allen Fällen Recht gegeben. Vor diesem Hintergrund sei eine klare Schädigungsabsicht der Mitbeteiligten zu erkennen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) sowie den Antrag des Beschwerdeführers, gegen die Mitbeteiligte eine Geldstrafe zu verhängen, zurück (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, es sei im Rahmen der Privatautonomie einer Miteigentümergemeinschaft möglich, Personen aus ihrer Mitte mit bestimmten Funktionen zu betrauen, auch, wenn dies im WEG nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Die gegenständliche Verarbeitung von Daten durch die Mitbeteiligte könne auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden, die Übermittlung an Vertrauensleute, wenn man keine Weitergeltung von Art. 6 Abs. 2 lit. b DSGVO annehme, auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zu prüfen sei, ob der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO eingehalten worden sei, da auch die E-Mail-Adresse selbst offengelegt worden sei und nicht nur der Inhalt der Nachrichten. Selbst, wenn man eine vertragliche Verpflichtung verneinen sollte, sei die Weitergabe des Inhalts sowie der Absenderadresse aufgrund von berechtigten Interessen der Mitbeteiligten gerechtfertigt gewesen. So habe die Mitbeteiligte als Verantwortliche ein berechtigtes Interesse daran, die restlichen Eigentümer über den möglichen Konflikt mit dem Beschwerdeführer zu informieren, da schlussendlich schwere Verfehlungen bezüglich der Verwaltung im Raum gestanden seien und erhebliche Kosten sowie Verfahren für die Eigentümer oder die Mitbeteiligte selbst denkbar gewesen seien. Dazu hätten die Eigentümer Informationen über den Konflikt und den Inhalt der Beschwerden benötigt. Zur möglichen Lösung oder Eskalationseindämmung seien Kontaktinformationen für die Kommunikation untereinander benötigt worden. Zur Interessenabwägung sei festzuhalten, dass mit der Information nur an die Vertrauensleute und nicht an alle Eigentümer bereits eine eingriffsärmere Variante gewählt worden sei; es seien keine sensiblen Informationen weitergegeben worden, sondern nur Beschwerden, die ohnehin alle Eigentümer betreffen und eine E-Mail-Adresse, die leicht im Internet auffindbar sei. Dem Beschwerdeführer habe bei der Vielzahl und Schwere der Vorwürfe bewusst sein müssen, dass diese an die Eigentümergemeinschaft herangetragen würden. Insofern komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Mitbeteiligten überwiegen und keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers gegeben sei. Was den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße (Spruchpunkt 2.) betreffe, so sei festzuhalten, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens beziehungsweise der Verhängung einer Geldbuße gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO beziehungsweise § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuleiten sei und darüber hinaus nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit gelte. Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, es sei im Rahmen der Privatautonomie einer Miteigentümergemeinschaft möglich, Personen aus ihrer Mitte mit bestimmten Funktionen zu betrauen, auch, wenn dies im WEG nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Die gegenständliche Verarbeitung von Daten durch die Mitbeteiligte könne auf Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO gestützt werden, die Übermittlung an Vertrauensleute, wenn man keine Weitergeltung von Artikel 6, Absatz 2, Litera b, DSGVO annehme, auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Zu prüfen sei, ob der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO eingehalten worden sei, da auch die E-Mail-Adresse selbst offengelegt worden sei und nicht nur der Inhalt der Nachrichten. Selbst, wenn man eine vertragliche Verpflichtung verneinen sollte, sei die Weitergabe des Inhalts sowie der Absenderadresse aufgrund von berechtigten Interessen der Mitbeteiligten gerechtfertigt gewesen. So habe die Mitbeteiligte als Verantwortliche ein berechtigtes Interesse daran, die restlichen Eigentümer über den möglichen Konflikt mit dem Beschwerdeführer zu informieren, da schlussendlich schwere Verfehlungen bezüglich der Verwaltung im Raum gestanden seien und erhebliche Kosten sowie Verfahren für die Eigentümer oder die Mitbeteiligte selbst denkbar gewesen seien. Dazu hätten die Eigentümer Informationen über den Konflikt und den Inhalt der Beschwerden benötigt. Zur möglichen Lösung oder Eskalationseindämmung seien Kontaktinformationen für die Kommunikation untereinander benötigt worden. Zur Interessenabwägung sei festzuhalten, dass mit der Information nur an die Vertrauensleute und nicht an alle Eigentümer bereits eine eingriffsärmere Variante gewählt worden sei; es seien keine sensiblen Informationen weitergegeben worden, sondern nur Beschwerden, die ohnehin alle Eigentümer betreffen und eine E-Mail-Adresse, die leicht im Internet auffindbar sei. Dem Beschwerdeführer habe bei der Vielzahl und Schwere der Vorwürfe bewusst sein müssen, dass diese an die Eigentümergemeinschaft herangetragen würden. Insofern komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Mitbeteiligten überwiegen und keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers gegeben sei. Was den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße (Spruchpunkt 2.) betreffe, so sei festzuhalten, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens beziehungsweise der Verhängung einer Geldbuße gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO beziehungsweise Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuleiten sei und darüber hinaus nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit gelte.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zunächst ausführte, dass die belangte Behörde seine Datenschutzbeschwerde vom 14.04.2019 wegen unvollständiger Auskunft nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus beruhe der Bescheid auf falschen und unvollständigen Annahmen zum Sachverhalt. Was die Ausführungen hinsichtlich des angeblich unterlassenen Verbotes der E-Mail-Weitergabe durch den Beschwerdeführer betreffe, so sei dazu festzuhalten, dass es sich um unbewiesene und unbegründete Vermutungen der belangten Behörde handle. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 15.10.2017 bei der Mitbeteiligten erkundigt, ob diese seine E-Mails heimlich weiterleite. Am 23.09.2018 habe diese dann selbst zugegeben, dass sie grundsätzlich alle Emails an „die drei Herren“ weitergeleitet habe und dies auch weiterhin tun werde. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Weitergabe seiner E-Mails untersagt. Zudem unterlasse es die belangte Behörde zu prüfen, welche E-Mails zu welchem Zweck von der Mitbeteiligte an wen weitergeleitet worden seien. Die Mitbeteiligte habe seine E-Mails nicht verbreitet, um Miteigentümer zu informieren, sondern um Stimmung gegen den Beschwerdeführer zu erzeugen. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, die Funktion der „Vertrauensleute“ zu prüfen. Diese seien lediglich „Vertraute der Hausverwalterin“ und ganz gewöhnliche Miteigentümer ohne Funktion; sie hätten in den vergangenen Jahren mehr oder minder als „selbsternannte Klassensprecher“ fungiert. Wenn sich die belangte Behörde auf die „Privatautonomie der Miteigentümergemeinschaft“ berufe, so sei festzuhalten, dass es überhaupt keinen Beschluss der Miteigentümer darüber gebe oder gegeben habe, „Vertrauensleute“ zu bestimmen und mit besonderen Aufgaben auszustatten. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine offizielle Abstimmung stattgefunden. Es handle sich dabei um keine Eigentümervertreter im Sinne von § 22 WEG. Was die angesprochene Informationspflicht der Hausverwalterin betreffe, so sei dazu auszuführen, dass es keinerlei gesetzliche oder vertragliche Pflicht gebe, die E-Mails eines einzigen Miteigentümers über Jahre hindurch heimlich an drei bestimmte Miteigentümer weiterzuleiten. Es sei nicht um „Willensbildung“ gegangen, sonst hätte die Mitbeteiligte die E-Mails ja an alle Miteigentümer und nicht nur an die drei von ihr irreführend als „Vertrauensleute“ bezeichneten, weiterleiten müssen. Zur Interessenabwägung sei festzuhalten, dass diese nur pauschale Grundsätze umfasse, die gar nicht erst auf den Einzelfall bezogen seien und die belangte Behörde darüber hinaus einer Reihe von sachlichen Irrtümern unterliege. Der Mitbeteiligten sei es nie um transparente Aufklärung oder „Eskalationseindämmung“ gegangen. Wenn die belangte Behörde behaupte, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die von ihm geäußerten Vorwürfe an die Eigentümergemeinschaft herangetragen würden, so übergehe diese damit vollständig das Vorliegen gewichtiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers. Die E-Mails des Beschwerdeführers seien, entgegen der Behauptung der belangten Behörde, niemals an die gesamte Miteigentümergemeinschaft herangetragen worden; die Mitbeteiligte habe zunächst heimlich und dann gegen das ausdrückliche Verbot des Beschwerdeführers einseitig E-Mails des Beschwerdeführers an drei „Vertraute“ weitergeleitet. Insgesamt sei festzuhalten, dass die entscheidende Interessenabwägung im Bescheid der belangten Behörde vollständig fehle. Darüber hinaus sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass diese den Auslöser der Beschwerde des Beschwerdeführers, nämlich das Straferkenntnis gegen „Vertrauensmann XXXX “ vollständig ignoriert habe, welches erschreckend deutlich zeige, wie einer der drei „Vertrauensleute“ aus dem unrechtmäßigen Besitz seiner E-Mails Kapital habe schlagen können. Beantragt werde daher die vollständige Aufhebung des Bescheides.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zunächst ausführte, dass die belangte Behörde seine Datenschutzbeschwerde vom 14.04.2019 wegen unvollständiger Auskunft nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus beruhe der Bescheid auf falschen und unvollständigen Annahmen zum Sachverhalt. Was die Ausführungen hinsichtlich des angeblich unterlassenen Verbotes der E-Mail-Weitergabe durch den Beschwerdeführer betreffe, so sei dazu festzuhalten, dass es sich um unbewiesene und unbegründete Vermutungen der belangten Behörde handle. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 15.10.2017 bei der Mitbeteiligten erkundigt, ob diese seine E-Mails heimlich weiterleite. Am 23.09.2018 habe diese dann selbst zugegeben, dass sie grundsätzlich alle Emails an „die drei Herren“ weitergeleitet habe und dies auch weiterhin tun werde. Der Beschwerdeführer habe mehrfach die Weitergabe seiner E-Mails untersagt. Zudem unterlasse es die belangte Behörde zu prüfen, welche E-Mails zu welchem Zweck von der Mitbeteiligte an wen weitergeleitet worden seien. Die Mitbeteiligte habe seine E-Mails nicht verbreitet, um Miteigentümer zu informieren, sondern um Stimmung gegen den Beschwerdeführer zu erzeugen. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, die Funktion der „Vertrauensleute“ zu prüfen. Diese seien lediglich „Vertraute der Hausverwalterin“ und ganz gewöhnliche Miteigentümer ohne Funktion; sie hätten in den vergangenen Jahren mehr oder minder als „selbsternannte Klassensprecher“ fungiert. Wenn sich die belangte Behörde auf die „Privatautonomie der Miteigentümergemeinschaft“ berufe, so sei festzuhalten, dass es überhaupt keinen Beschluss der Miteigentümer darüber gebe oder gegeben habe, „Vertrauensleute“ zu bestimmen und mit besonderen Aufgaben auszustatten. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine offizielle Abstimmung stattgefunden. Es handle sich dabei um keine Eigentümervertreter im Sinne von Paragraph 22, WEG. Was die angesprochene Informationspflicht der Hausverwalterin betreffe, so sei dazu auszuführen, dass es keinerlei gesetzliche oder vertragliche Pflicht gebe, die E-Mails eines einzigen Miteigentümers über Jahre hindurch heimlich an drei bestimmte Miteigentümer weiterzuleiten. Es sei nicht um „Willensbildung“ gegangen, sonst hätte die Mitbeteiligte die E-Mails ja an alle Miteigentümer und nicht nur an die drei von ihr irreführend als „Vertrauensleute“ bezeichneten, weiterleiten müssen. Zur Interessenabwägung sei festzuhalten, dass diese nur pauschale Grundsätze umfasse, die gar nicht erst auf den Einzelfall bezogen seien und die belangte Behörde darüber hinaus einer Reihe von sachlichen Irrtümern unterliege. Der Mitbeteiligten sei es nie um transparente Aufklärung oder „Eskalationseindämmung“ gegangen. Wenn die belangte Behörde behaupte, dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die von ihm geäußerten Vorwürfe an die Eigentümergemeinschaft herangetragen würden, so übergehe diese damit vollständig das Vorliegen gewichtiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers. Die E-Mails des Beschwerdeführers seien, entgegen der Behauptung der belangten Behörde, niemals an die gesamte Miteigentümergemeinschaft herangetragen worden; die Mitbeteiligte habe zunächst heimlich und dann gegen das ausdrückliche Verbot des Beschwerdeführers einseitig E-Mails des Beschwerdeführers an drei „Vertraute“ weitergeleitet. Insgesamt sei festzuhalten, dass die entscheidende Interessenabwägung im Bescheid der belangten Behörde vollständig fehle. Darüber hinaus sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass diese den Auslöser der Beschwerde des Beschwerdeführers, nämlich das Straferkenntnis gegen „Vertrauensmann römisch 40 “ vollständig ignoriert habe, welches erschreckend deutlich zeige, wie einer der drei „Vertrauensleute“ aus dem unrechtmäßigen Besitz seiner E-Mails Kapital habe schlagen können. Beantragt werde daher die vollständige Aufhebung des Bescheides.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 18.04.2023 auf, darzulegen, ob die Vertrauensleute ( XXXX ) bereits zu einem früheren Zeitpunkt (also vor dem XXXX .2019) von der Hausgemeinschaft gewählt worden sei, wann diese Wahlen stattgefunden hätten und dazu entsprechende Hausversammlungsprotokolle beziehungsweise allenfalls weitere Unterlagen vorzulegen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 18.04.2023 auf, darzulegen, ob die Vertrauensleute ( römisch 40 ) bereits zu einem früheren Zeitpunkt (also vor dem römisch 40 .2019) von der Hausgemeinschaft gewählt worden sei, wann diese Wahlen stattgefunden hätten und dazu entsprechende Hausversammlungsprotokolle beziehungsweise allenfalls weitere Unterlagen vorzulegen.

9. Mit Stellungnahme vom 26.04.2023 legte die Mitbeteiligte Protokolle der Hausversammlungen vom XXXX .2008, XXXX .2009 sowie vom XXXX .2011 vor. Die Mitbeteiligte führte aus, dass die drei Vertrauensleute der Hausgemeinschaft bereits vor dem 27.08.2020 gewählt beziehungsweise in ihrer Funktion bestätigt worden seien. 9. Mit Stellungnahme vom 26.04.2023 legte die Mitbeteiligte Protokolle der Hausversammlungen vom römisch 40 .2008, römisch 40 .2009 sowie vom römisch 40 .2011 vor. Die Mitbeteiligte führte aus, dass die drei Vertrauensleute der Hausgemeinschaft bereits vor dem 27.08.2020 gewählt beziehungsweise in ihrer Funktion bestätigt worden seien.

10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 07.11.2023 einlangte.

11. Mit Schreiben vom 11.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde der Mitbeteiligten und räumte ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme ein. Weiters wurde sie aufgefordert, auch das Protokoll jener Hausversammlung samt Teilnehmerliste vorzulegen, in der die Vertrauensleute der Hausgemeinschaft zuletzt vor dem 16. September 2018 gewählt wurden.

12. Die Mitbeteiligte erstattete am 22.07.2024 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass die Weiterleitung der Schreiben betreffend Probleme, Fragen, Beschwerden hinsichtlich der Liegenschaft und der Verwaltung an die Vertrauensleute des Hauses keine Besonderheit sei, sondern der seit vielen Jahren gelebten Praxis in der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage entspreche, die immer dem Konsens der Eigentümer entsprochen habe. Nur so hätten die Vertrauensleute bzw. der Hausbeirat auch als Kontaktstelle zur Lösung der Anliegen beitragen können. Die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage damit auch der Beschwerdeführer hätten der Weiterleitung von Schreiben, die Angelegenheiten der Liegenschaft und der Verwaltung der Liegenschaft betreffen, durch die Hausverwaltung an die Vertrauensleute zugestimmt. Die Weiterleitung sei daher im Sinne der DSGVO zulässigerweise erfolgt. Erst mit der Datenschutzbeschwerde vom 08.12.2018 habe die Mitbeteiligte davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer dieses System nicht mehr in der gelebten Form anerkenne. Neben der Zustimmung durch die Eigentümer habe die Mitbeteiligte auch eine gesetzliche und vertragliche Pflicht, die E-Mails an die Vertrauensleute weiterzuleiten. Die Mitbeteiligte habe gemäß § 20 Abs. 1 WEG als Verwalterin die gesetzliche Pflicht, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Wenn nunmehr ein Eigentümer Missstände oder Fragen die Liegenschaft oder Verwaltung betreffend gegenüber der Verwalterin offenlege, sei diese gesetzlich und vertraglich dazu verpflichtet, die Information auch den restlichen Miteigentümern zukommen zu lassen, damit diese ihre Rechte wahrnehmen und zB Beschlüsse fassen können, um den Missständen zu begegnen. Da in der gegenständlichen Liegenschaft gerade die Vertrauensleute von der Eigentümergemeinschaft mit der Vermittlerrolle betraut und als Kontaktstelle vorgesehen worden seien, sei die Informationen betreffend die Liegenschaft an diese weitergegeben worden. Die Mitbeteiligte habe auch ein berechtigtes Interesse gehabt, die Mitteilungen über Missstände, Beschwerden etc. des Beschwerdeführers den Vertrauensleuten weiterzuleiten. Die Beschwerden und Mitteilungen über Missstände transparent zu behandeln habe eine notwendige Maßnahme dargestellt, um später nicht der Anschuldigung – insbesondere durch den Beschwerdeführer – ausgesetzt zu sein, dass Probleme verschwiegen und übergangen würden. Soweit andererseits ein Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung überhaupt zu bejahen sei, wiege dieses jedenfalls deutlich weniger schwer. Der Beschwerdeführer habe sich über Probleme beschwert, die er – davon sei die mitbeteiligte Partei jedenfalls ausgegangen – auch gelöst sehen wollte. Zur Lösung von Problemen in Wohnungseigentumsanlagen sei aber meist die Mitarbeit der Eigentümergemeinschaft und der einzelnen Miteigentümer erforderlich. Auch die Hausverwaltung sei auf diese angewiesen. Aus genau diesem Grund sei in der gegenständlichen Liegenschaft auch der Hausbeirat installiert worden. Wenn der Beschwerdeführer die von ihm benannten Probleme also tatsächlich einer Lösung zuführen wollte, sei die Weiterleitung der von ihm bekanntgegebenen Informationen an die Vertrauensleute auch in seinem Interesse gelegen. Die Einbindung der Vertrauensleute sei notwendig gewesen, um Lösungen für die benannten Probleme zu finden. Wie die Mitbeteiligte ein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung der E-Mails gehabt habe, hätten auch die Vertrauensleute ein berechtigtes Interesse, über den Inhalt der E-Mails informiert zu werden. Durch die Information betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers und die Missstände, die dieser benannt habe, seien die Vertrauensleute in die Lage versetzt worden, der ihnen von den Eigentümern zugewiesenen Funktion als Kontaktstelle zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern nachzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung zu W211 2233508-1/9E festgehalten, dass eine Weiterleitung von Schreiben eines Miteigentümers durch die Hausverwaltung an die restlichen Miteigentümer nicht zulässig sei, wenn mit der Weiterleitung kein informationeller Mehrwert verbunden sei. Im gegenständlichen Fall sei mit den weitergeleiteten E-Mail dagegen sehr wohl ein informationeller Mehrwert für die Vertrauensleute einhergegangen. Zuletzt sei, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststelle, auch darauf zu verweisen, dass die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers online verfügbar und problemlos auffindbar und zuordenbar sei. Es seien daher auch keine Interessen des Beschwerdeführers verletzt, indem seine E-Mail-Adresse für die Vertrauensleute ersichtlich gewesen sei. 12. Die Mitbeteiligte erstattete am 22.07.2024 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass die Weiterleitung der Schreiben betreffend Probleme, Fragen, Beschwerden hinsichtlich der Liegenschaft und der Verwaltung an die Vertrauensleute des Hauses keine Besonderheit sei, sondern der seit vielen Jahren gelebten Praxis in der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage entspreche, die immer dem Konsens der Eigentümer entsprochen habe. Nur so hätten die Vertrauensleute bzw. der Hausbeirat auch als Kontaktstelle zur Lösung der Anliegen beitragen können. Die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage damit auch der Beschwerdeführer hätten der Weiterleitung von Schreiben, die Angelegenheiten der Liegenschaft und der Verwaltung der Liegenschaft betreffen, durch die Hausverwaltung an die Vertrauensleute zugestimmt. Die Weiterleitung sei daher im Sinne der DSGVO zulässigerweise erfolgt. Erst mit der Datenschutzbeschwerde vom 08.12.2018 habe die Mitbeteiligte davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer dieses System nicht mehr in der gelebten Form anerkenne. Neben der Zustimmung durch die Eigentümer habe die Mitbeteiligte auch eine gesetzliche und vertragliche Pflicht, die E-Mails an die Vertrauensleute weiterzuleiten. Die Mitbeteiligte habe gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WEG als Verwalterin die gesetzliche Pflicht, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Wenn nunmehr ein Eigentümer Missstände oder Fragen die Liegenschaft oder Verwaltung betreffend gegenüber der Verwalterin offenlege, sei diese gesetzlich und vertraglich dazu verpflichtet, die Information auch den restlichen Miteigentümern zukommen zu lassen, damit diese ihre Rechte wahrnehmen und zB Beschlüsse fassen können, um den Missständen zu begegnen. Da in der gegenständlichen Liegenschaft gerade die Vertrauensleute von der Eigentümergemeinschaft mit der Vermittlerrolle betraut und als Kontaktstelle vorgesehen worden seien, sei die Informationen betreffend die Liegenschaft an diese weitergegeben worden. Die Mitbeteiligte habe auch ein berechtigtes Interesse gehabt, die Mitteilungen über Missstände, Beschwerden etc. des Beschwerdeführers den Vertrauensleuten weiterzuleiten. Die Beschwerden und Mitteilungen über Missstände transparent zu behandeln habe eine notwendige Maßnahme dargestellt, um später nicht der Anschuldigung – insbesondere durch den Beschwerdeführer – ausgesetzt zu sein, dass Probleme verschwiegen und übergangen würden. Soweit andererseits ein Interesse des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung überhaupt zu bejahen sei, wiege dieses jedenfalls deutlich weniger schwer. Der Beschwerdeführer habe sich über Probleme beschwert, die er – davon sei die mitbeteiligte Partei jedenfalls ausgegangen – auch gelöst sehen wollte. Zur Lösung von Problemen in Wohnungseigentumsanlagen sei aber meist die Mitarbeit der Eigentümergemeinschaft und der einzelnen Miteigentümer erforderlich. Auch die Hausverwaltung sei auf diese angewiesen. Aus genau diesem Grund sei in der gegenständlichen Liegenschaft auch der Hausbeirat installiert worden. Wenn der Beschwerdeführer die von ihm benannten Probleme also tatsächlich einer Lösung zuführen wollte, sei die Weiterleitung der von ihm bekanntgegebenen Informationen an die Vertrauensleute auch in seinem Interesse gelegen. Die Einbindung der Vertrauensleute sei notwendig gewesen, um Lösungen für die benannten Probleme zu finden. Wie die Mitbeteiligte ein berechtigtes Interesse an der Weiterleitung der E-Mails gehabt habe, hätten auch die Vertrauensleute ein berechtigtes Interesse, über den Inhalt der E-Mails informiert zu werden. Durch die Information betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers und die Missstände, die dieser benannt habe, seien die Vertrauensleute in die Lage versetzt worden, der ihnen von den Eigentümern zugewiesenen Funktion als Kontaktstelle zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern nachzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung zu W211 2233508-1/9E festgehalten, dass eine Weiterleitung von Schreiben eines Miteigentümers durch die Hausverwaltung an die restlichen Miteigentümer nicht zulässig sei, wenn mit der Weiterleitung kein informationeller Mehrwert verbunden sei. Im gegenständlichen Fall sei mit den weitergeleiteten E-Mail dagegen sehr wohl ein informationeller Mehrwert für die Vertrauensleute einhergegangen. Zuletzt sei, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststelle, auch darauf zu verweisen, dass die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers online verfügbar und problemlos auffindbar und zuordenbar sei. Es seien daher auch keine Interessen des Beschwerdeführers verletzt, indem seine E-Mail-Adresse für die Vertrauensleute ersichtlich gewesen sei.

13. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 31.07.2024 eine weitere Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ausführte, dass es laut Gesetz keine „Vertrauensleute, Hausbeiräte“ oder ähnliches gebe. Es sei auch nie ein solcher Hausausschuss, Beirat, Vertrauensobmann installiert worden, weder im Wohnungseigentumsvertrag noch später. Damit sei auch keine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung und Weiterleitung seiner privaten E-Mails durch die Mitbeteiligte gegeben. Selbst wenn es der Mitbeteiligten sinnvoll erschienen wäre, seine Einwände an ihrer Verwaltertätigkeit öffentlich zu machen, so hätte sie seine E-Mails anonymisiert und frei nacherzählend wiedergeben müssen, keinesfalls aber samt Namen, E-Mail-Adresse, Metadaten usw. weiterleiten dürfen. Die allgemeine „Treuepflicht“ der Hausverwaltung rechtfertige keinesfalls die heimliche Weiterleitung und Veröffentlichung von vertraulichen E-Mails. Sobald ihm die Weiterleitung bekannt geworden sei, habe er diese wiederholt untersagt. Die Veröffentlichung und Weiterleitung seiner vertraulichen, an die Mitbeteiligte gerichteten E-Mails sei ohne sein Wissen, ohne seine Zustimmung und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Damit steht insbesondere fest:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft XXXX , XXXX . Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft römisch 40 , römisch 40 .

Die Mitbeteiligte betreibt eine Hausverwaltung, die mit Beschluss der Hausversammlung vom 09.10.2015 mit der Verwaltung dieser Liegenschaft ab 01.01.2016 beauftragt wurde.

Der Beschwerdeführer schrieb am 16.09.2018 sowie 22.09.2018 von seiner E-Mail-Adresse XXXX jeweils ein E-Mail an die Mitbeteiligte mit folgendem Inhalt:
Der Beschwerdeführer schrieb am 16.09.2018 sowie 22.09.2018 von seiner E-Mail-Adresse römisch 40 jeweils ein E-Mail an die Mitbeteiligte mit folgendem Inhalt:

[…]

Diese E-Mails des Beschwerdeführers leitete die Mitbeteiligte an drei andere Wohnungseigentümer, konkret an XXXX , welche im Rahmen der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14.06.2011 als „Mitglieder des Hausbeirates“ gewählt/bestätigt worden waren, ohne Einwilligung des Beschwerdeführers weiter. Diese E-Mails des Beschwerdeführers leitete die Mitbeteiligte an drei andere Wohnungseigentümer, konkret an römisch 40 , welche im Rahmen der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14.06.2011 als „Mitglieder des Hausbeirates“ gewählt/bestätigt worden waren, ohne Einwilligung des Beschwerdeführers weiter.

Weiters übermittelte die Mitbeteiligte ein Antwortschreiben vom 23.09.2018 an den Beschwerdeführer in Kopie ebenfalls an die drei genannten Wohnungseigentümer/Mitglieder des Hausbeirates:


[…]

In einer an die Mitbeteiligte gerichteten E-Mail vom 15.10.2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, ob die Mitbeteiligte seine an sie gerichteten Schreiben an andere Personen weiterleite.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienricht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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