Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2278292/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Stipendienstelle Wien vom 04.07.2023, Zl. 532161401, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Stipendienstelle Wien vom 04.07.2023, Zl. 532161401, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 11.07.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.11.2018 auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Masterstudium Export- und Internationalisierungsmanagement in Höhe von 801,00 Euro ab September 2018 bewilligt. Mit Bescheid vom 04.11.2020, Dok.-Nr. 471430101, wurde der Beschwerdeführerin ab September 2020 Studienbeihilfe in Höhe von 821,00 Euro bewilligt.
2. Am 08.03.2021 gab die Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde bekannt, dass sie das genannte Masterstudium erfolgreich abgeschlossen habe. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 13.03.2021, Dok.-Nr. 478661301, wurde daraufhin ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende März 2021 erloschen sei.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 07.02.2023, Dok.-Nr. 526415601, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2021 in einem Ausmaß von 1.328,92 Euro ruhe und die Beschwerdeführerin diesen (bereits erhaltenen) Betrag zurückzuzahlen habe.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Bewilligungsverfahrens Angaben über ihr voraussichtliches Einkommen gemacht habe, zwischenzeitlich jedoch sämtliche Nachweise über das Einkommen der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2021 vorliegen würden und die Berechnung auf Grund des tatsächlich zugeflossenen Einkommens ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2021 einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe, als ihr ursprünglich zuerkannt worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16.02.2023 fristgerecht Vorstellung und beantragte, ihr im weiteren Verfahren ausschließlich elektronisch zuzustellen.
5. Mit Schreiben vom 07.03.2023 ersuchte die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien die Beschwerdeführerin um Vorlage sämtlicher Einkommensnachweise von Jänner bis März 2021, die belegen würden, dass die mit Bescheid vom 07.02.2023 ausgesprochene Rückforderung nicht korrekt sei. Am 11.05.2023 wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin via E-Mail aufgefordert, die genannten Unterlagen vorzulegen.
6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.07.2023, Dok.-Nr. 532161401, zugestellt am 27.07.2023 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 07.02.2023 bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die jährlich aliquotierte Zuverdienstgrenze 3.750,00 Euro betragen würde und die Beschwerdeführerin diese mit einem tatsächlich zugeflossenen Einkommen iSd StudFG in Höhe von 5.078,92 Euro im Kalenderjahr 2021 überschritten habe. Dies sei anhand der vorgelegten Einkommensnachweise ermittelt worden und habe die Beschwerdeführerin (trotz Aufforderung) keine neuen Nachweise vorgelegt.
7. Mit Eingabe vom 24.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass der Bescheid an einem Begründungsmangel leide, da völlig unklar sei, woraus sich das ihr „tatsächlich zugeflossene Einkommen“ in Höhe von 5.078,92 zusammensetzen würde, insbesondere seien die „Bezüge aus Sozialleistungen“ in Höhe von 1.629,58 Euro unklar. Zudem sei das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf ausschließlich elektronische Zustellung im Verfahren durch die postalische Zustellung des Bescheides vom 04.07.2023 verletzt worden, weshalb sie den Antrag stellte, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, „dass das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf elektronischen Verkehr mit der belangten Behörde verletzt wurde“.
8. Mit Schreiben vom 18.09.2023, hg eingelangt am 21.09.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass die anhand der vorliegenden Daten erfolgte Berechnung korrekt sei und der Bescheid vom 04.07.2023 daher der bestehenden Rechtslage entsprechen würde.
9. Mit Parteiengehör vom 03.05.2024, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich aus der Aktenlage ein gegenständlich „tatsächlich zugeflossenes Einkommen“ in Höhe von 5.078,92 Euro ergebe, sowie dessen genaue Zusammensetzung angeführt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen, von der die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog im Kalenderjahr 2021 von Jänner bis März Studienbeihilfe in Höhe von 821,00 Euro monatlich, sohin insgesamt 2.463,00 Euro.
Das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin aus nichtselbstständiger bzw. geringfügiger Arbeit in den Monaten Jänner und Februar 2021 betrug 1.037,00 Euro. Im selben Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in Höhe von 1.629,58 Euro. Im März 2021 erhielt die Beschwerdeführerin ein Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 234,00 und 3.488,44 Euro, insgesamt somit 3 722,44? Euro. Dies ergibt ein Gesamteinkommen in den Monaten Jänner bis März 2021 in Höhe von 6.389,02 Euro.
Abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 632,10 Euro, Werbungskostenpauschale in Höhe von 132,00 Euro und tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 546,00 Euro betrug das tatsächlich zugeflossene Einkommen iSd StudFG der Beschwerdeführerin in den Monaten Jänner bis März 2021 5.078,92 Euro.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; so gründet insbesondere die Feststellung zur Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin in den Monaten Jänner bis März 2021 auf den im Akt aufliegenden Lohnzetteln der gegenständlichen Monate, dem Einkommensteuerbescheid 2021, einem Auszug aus FinanzOnline vom 11.01.2023 (darauf aufscheinend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unter anderem für den Bezugszeitraum 01.01.2021 bis 31.03.2021), sowie eines AJ-WEB-Auszugs (aus dem der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin unter anderem in den Monaten Jänner und Februar 2021 hervorgeht).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, in der im Antragszeitpunkt (01.01.2021) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 78/2020, lauten wie folgt: Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der im Antragszeitpunkt (01.01.2021) geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2020,, lauten wie folgt:
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) – (3) […]Paragraph eins, (1) – (3) […]
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12)1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12)
[…]
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,Paragraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
[…]
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz