TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 I423 2273921-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I423 2273921-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. am römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Flucht begründete er in der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass er Syrien verlassen habe, weil in seinem Heimatland noch immer Krieg herrsche. Alles sei zerstört worden. Er habe zum Militär als Reservist einrücken sollen. Er wolle nicht zur Waffe greifen, aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an: Er sei wegen des Schreckens des Krieges geflüchtet und wolle nicht an diesem wahnsinnigen Krieg teilnehmen. Er müsse zum Militärdienst, bei den Kurden oder beim syrischen Regime, je nachdem wer ihn zuerst erwische. Er wolle nicht zum Militär und keine Waffen tragen um andere Leute umzubringen.

Mit Bescheid vom 04.05.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 04.05.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 23.01.2024 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis vom 23.01.2024 zu GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

2.       Am 06.02.2024 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Asylfolgeantrag, den er mit Einziehung zum Wehrdienst beim syrischen Regime und bei den Kurden begründete. Vor dem BFA führte er außerdem aus, dass seine Kinder krank seien und eine Behandlung bräuchten. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, um seine Familie nachholen zu können.

3.       Mit Bescheid vom 29.05.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28.06.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend mit 11.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, gehört der arabischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Er wurde in XXXX , einem Ort in der Provinz Ar-Raqqa, geboren und hat in XXXX gelebt, wo er die Schule besuchte und erwerbstätig war. Die Herkunftsregion steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).Er wurde in römisch 40 , einem Ort in der Provinz Ar-Raqqa, geboren und hat in römisch 40 gelebt, wo er die Schule besuchte und erwerbstätig war. Die Herkunftsregion steht unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Seine Kernfamilie lebt in Syrien.

1.2. Zum Vorverfahren und zum Vorbringen:

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Verfolgung wegen der Verpflichtung zum Ableisten des Wehrdienstes einerseits beim syrischen Regime, andererseits bei den SDF.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung mit Erkenntnis vom 23.01.2024 zu GZ XXXX und führte insbesondere die mangelnde Zugriffsmöglichkeit des Regimes im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und die nicht maßgeblich wahrscheinliche Einberufung aufgrund des Alters bei den SDF an. Selbst bei Einziehung trotz Überschreitens der Altersgrenze liegt eine Asylrelevanz nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung, im Rahmen der Wehrpflicht werden Rekruten nicht zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen und wird die Verweigerung nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen. Den Herkunftsort kann der Beschwerdeführer ohne Kontakt zum Regime erreichen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung mit Erkenntnis vom 23.01.2024 zu GZ römisch 40 und führte insbesondere die mangelnde Zugriffsmöglichkeit des Regimes im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und die nicht maßgeblich wahrscheinliche Einberufung aufgrund des Alters bei den SDF an. Selbst bei Einziehung trotz Überschreitens der Altersgrenze liegt eine Asylrelevanz nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung, im Rahmen der Wehrpflicht werden Rekruten nicht zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen und wird die Verweigerung nicht als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen. Den Herkunftsort kann der Beschwerdeführer ohne Kontakt zum Regime erreichen.

Nur zwei Wochen später stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag und begründete diesen mit dem Wunsch nach Familiennachzug. Das Fluchtvorbringen beschränkt sich nunmehr auf die Wehrpflicht bei den Kurden. Dazu legte er Auszüge aus einer syrischen Website vor, die angeben, dass alle Personen, die zwischen 01.01.1998 bis 31.12.2005 geboren sind, zur Selbstverteidigung verpflichtet sind.

Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wurden keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer und die länderspezifische Lage in Syrien in Hinblick auf das Vorbringen nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 27.03.2024) in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung 2024-03-27 11:04

Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.

Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023).

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).

Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).

Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024).

Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023).

Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019).

Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).

Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"

Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023).

Militärdienst von Frauen

[…]

Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst

Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).

[…]

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html, Zugriff 17.1.2024

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 17.1.2024

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.8.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096377.html, Zugriff 17.1.2023

?        ANHA - Hawar News Agency (4.9.2021): ???? ?????? ???? ?????? ???? ???????? ???????? ????? ?????? ??????, [Verteidigungsamt erlässt Bescheid über Geburtsjahrgänge, die zur Selbstverteidung verpflichtet sind], https://hawarnews.com/ar/163074990055125, Zugriff 27.3.2024

?        COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 24.5.2023

?        DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 24.5.2023

?        EB - Enab Baladi (15.8.2022): Northeastern Syria students are target of double recruitment campaigns, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/08/northeastern-syria-students-are-target-of-double-recruitment-campaigns/, Zugriff 24.5.2023

?        EB - Enab Baladi (12.7.2019): Compulsory military recruitment in Jazira Region: SDF imposing their authority, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/07/compulsory-military-recruitment-in-jazira-region-sdf-imposing-their-authority/#, Zugriff 24.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.10.2019): Turkey/Syria: Civilians at Risk in Syria Operation, https://www.hrw.org/news/2019/10/11/turkey/syria-civilians-risk-syria-operation, Zugriff 24.5.2023

?        NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): Country of Origin Information Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 19.1.2024

?        ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]

?        RIC - Rojava Information Center (10.6.2020): Translation: Law concerning military service in North and East Syria, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff 24.5.2023

?        Savelsberg, Eva [Vorsitzende des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien] (3.11.2017): Informationen per E-Mail

?        SNHR - Syrian Network for Human Rights (25.11.2023): On the International Day for the Elimination of Violence against Women: SNHR’s 12th Annual Report on Violations against Females in Syria, https://reliefweb.int/attachments/5b0bcdd0-a5b2-4177-a713-ecdc97ec53cd/R231106E.pdf, Zugriff 22.1.2024

?        SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 24.5.2023

?        SO - The Syrian Observer (20.7.2023): General Strike in Manbij Against Forced Conscription and SDF Violations, https://syrianobserver.com/news/84080/general-strike-in-manbij-against-forced-conscription-and-sdf-violations.html, Zugriff 19.1.2024

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Syrien (Stand 27.03.2024). Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person:

Die Feststellungen zur Person basieren auf jenen im Erkenntnis dieses Gerichts vom 23.01.2024 zu GZ XXXX . Der Beschwerdeführer hat vor dem BFA keine Angaben gemacht, die diesen Feststellungen entgegenstehen und bestätigte auf Nachfrage, dass es seither zu keinen Veränderungen in seinem Leben gekommen ist (AS 31).Die Feststellungen zur Person basieren auf jenen im Erkenntnis dieses Gerichts vom 23.01.2024 zu GZ römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat vor dem BFA keine Angaben gemacht, die diesen Feststellungen entgegenstehen und bestätigte auf Nachfrage, dass es seither zu keinen Veränderungen in seinem Leben gekommen ist (AS 31).

2.3. Zum Vorverfahren und zum Vorbringen:

Die Feststellungen zum Vorverfahren, insbesondere zu den Fluchtgründen und der Entscheidungsbegründung ergeben sich aus dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 23.01.2024 zu GZ XXXX . Die Feststellungen zum Vorverfahren, insbesondere zu den Fluchtgründen und der Entscheidungsbegründung ergeben sich aus dem Erkenntnis dieses Gerichts vom 23.01.2024 zu GZ römisch 40 .

Der gegenständliche Folgeantrag (AS 5ff) ist aktenkundig, ebenso der angefochtene Bescheid (AS 45ff). Dass der Beschwerdeführer keine anderen Fluchtgründe angibt, als bereits im vorherigen Verfahren, ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme vom 29.04.2024 (AS 25ff).

Dazu fällt auf, dass sich sein Vorbringen im Gegensatz zum ersten Asylverfahren nur mehr auf die Furcht vor einer Ableistung des Militärdienstes bei den Kurden beschränkt. Dazu legt er Screenshots von syrischen Websites vor, die anführen, dass Syrer geboren zwischen 01.01.1998 und 31.12.2005 zur Selbstverteidigung verpflichtet sind.

Dieses Vorbringen wurde bereits im Erkenntnis zu GZ XXXX behandelt, indem das am 04.09.2021 erlassene Dekrete Nr. 3 in die Entscheidung miteingezogen wurde, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Da die SDF Männer bis 24 Jahre zur Selbstverteidigungspflicht heranziehen und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jänner 2024 bereits 25 Jahre alt war, stützt sich die Entscheidung auf das Überschreiten des Alterslimits, was auch aktuell der Fall ist.Dieses Vorbringen wurde bereits im Erkenntnis zu GZ römisch 40 behandelt, indem das am 04.09.2021 erlassene Dekrete Nr. 3 in die Entscheidung miteingezogen wurde, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Da die SDF Männer bis 24 Jahre zur Selbstverteidigungspflicht heranziehen und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jänner 2024 bereits 25 Jahre alt war, stützt sich die Entscheidung auf das Überschreiten des Alterslimits, was auch aktuell der Fall ist.

Selbst wenn nicht das Alterslimit von 24 Jahren ausschlaggebend sein sollte, sondern der Jahrgang, wurde rechtskräftig eine Asylrelevanz verneint, wie folgender Auszug aus der Beweiswürdigung zeigt:

„Selbst wenn der BF trotz dem Überschreiten der Altersgrenze einberufen werden würde, so ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass eine Verweigerung des Wehrdienstes seitens der Autonomiebehörde nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen wird. Auch liegen unter Zugrundelegung der Länderberichte weder Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung, noch hinreichende Hinweise dafür vor, dass Rekruten im Rahmen der Wehrpflicht zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würden. Der Berichtslage ist zu entnehmen, dass Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen, sondern sie absolvieren in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert werden und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen laut Länderinformationsblatt normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in Al-Hasaka, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ gezwungen wäre, an Kampfhandlungen teilzunehmen, ist somit aus den Länderberichten nicht abzuleiten.

Die Länderberichte führen weiter aus, dass Personen, die zwangsweise in den Militärdienst überstellt wurden, aus diesem Grund mit keiner schlechteren Behandlung während der Ableistung des Militärdienstes zu rechnen haben und die Verweigerung des Militärdienstes keine Repressalien für Familienangehörige nach sich zieht.

Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass der Militärdienst sonst mit Bedingungen verbunden ist, die einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleichkämen oder für den Beschwerdeführer ein maßgebliches Risiko von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit mit sich brächten. Während die UNHCR-Richtlinien aus März 2021 (S. 145 ff) auf Berichte über Misshandlungen und Tötungen von Personen, die sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF/YPG widersetzten, Bezug nahmen, ist der aktuellen Berichtslage nicht (mehr) zu entnehmen, dass die Weigerung, der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, für den Betroffenen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder einer unverhältnismäßigen Bestrafung führt. Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass der Militärdienst sonst mit Bedingungen verbunden ist, die einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gleichkämen oder für den Beschwerdeführer ein maßgebliches Risiko von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit mit sich brächten. Während die UNHCR-Richtlinien aus März 2021 Sitzung 145 ff) auf Berichte über Misshandlungen und Tötungen von Personen, die sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF/YPG widersetzten, Bezug nahmen, ist der aktuellen Berichtslage nicht (mehr) zu entnehmen, dass die Weigerung, der „Selbstverteidigungspflicht“ nachzukommen, für den Betroffenen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder einer unverhältnismäßigen Bestrafung führt.

Der BF nannte im Verfahren auch keine konkreten Gründe für eine Ablehnung des kurdischen Militärdienstes (in der festgestellten Ausgestaltung ohne maßgebliches Risiko eines zwangsweisen Kampfeinsatzes) aus politischen oder religiösen Gründen, sondern berief sich nur allgemein darauf, keine Waffen in die Hand nehmen und nicht an Kampfhandlungen teilnehmen zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S.13).

Hinsichtlich der Konsequenzen einer Verweigerung ist in den Länderberichten ausgeführt, dass das „Selbstverteidigungspflichtgesetz" laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen auch „mit Gewalt durchgesetzt“ wird, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Militärdienstes. Zu einer Bestrafung oder Inhaftierung – mit Ausnahme von Anhaltungen zur Durchsetzung der Dienstverpflichtung – kommt es nach dem Gesamtbild der aktuellsten Berichtslage jedoch in der Praxis nicht (idS auch EUAA, Country Guidance: Syria 2023, S. 85). Hinsichtlich der Konsequenzen einer Verweigerung ist in den Länderberichten ausgeführt, dass das „Selbstverteidigungspflichtgesetz" laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen auch „mit Gewalt durchgesetzt“ wird, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur Verlängerung des Militärdienstes. Zu einer Bestrafung oder Inhaftierung – mit Ausnahme von Anhaltungen zur Durchsetzung der Dienstverpflichtung – kommt es nach dem Gesamtbild der aktuellsten Berichtslage jedoch in der Praxis nicht (idS auch EUAA, Country Guidance: Syria 2023, Sitzung 85).

Selbst im Fall der Desertation kommt es – mit Ausnahme, wenn eine solche zu schweren Schäden führt – nur zu einer neuerlichen Rückführung in den Dienst, nicht aber zu einer Bestrafung. Auch für Familienangehörige gibt es, jedenfalls im Regelfall, keine Konsequenzen.

Konsequenz der Verweigerung ist somit im Wesentlichen die zwangsweise Durchsetzung der Wehrpflicht, allenfalls nach einer vorangehenden Inhaftierung in bis zu zweiwöchiger Dauer zur Abklärung des Einsatzortes sowie die Verlängerung des Dienstes um ein Monat.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Verweigerung des Militärdienstes für die kurdischen Einheiten mit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, einer sonstigen unverhältnismäßigen Bestrafung oder einer Schlechterbehandlung während der Ableistung des Militärdienstes zu rechnen hat, ist aufgrund der dargestellten Berichtslage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.“

Da sich weder in Hinblick auf die sonstige persönliche Lage und die Situation im Herkunftsstaat keine Änderungen bezogen auf das Ableisten des Militärdienstes bei den kurdischen SDF (vgl. dazu unten Pkt. II. 2.4) ergeben haben, waren auch die nunmehr vorgelegten Screenshots nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen, selbst wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst ableisten würde.Da sich weder in Hinblick auf die sonstige persönliche Lage und die Situation im Herkunftsstaat keine Änderungen bezogen auf das Ableisten des Militärdienstes bei den kurdischen SDF vergleiche dazu unten Pkt. römisch II. 2.4) ergeben haben, waren auch die nunmehr vorgelegten Screenshots nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen, selbst wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst ableisten würde.

Dass die Herkunftsregion nicht mehr ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar wäre, wurde nicht behauptet und ergeben sich darauf auch keine Hinweise aus den Länderfeststellungen.

2.4. Zu den Länderinformationen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

Dem Beschwerdeführer wurde das aktuelle Länderinformationsblatt bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausgehändigt und wurde dieses auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. In der Zwischenzeit haben sich keine Änderungen ergeben. Er trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte waren daher nicht in Zweifel zu ziehen und konnten der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

Eine Änderung der Lage in Syrien bezogen auf das Vorbringen, er werde von der kurdischen Armee gesucht, haben sich nicht ergeben. Im Vergleich zum Länderinformationsblatt Version 9, welches im Vorverfahren zur Beurteilung der Asylrelevanz herangezogen wurde, haben sich nur marginal Änderungen ergeben. Der ansonsten wortgleiche Punkt „DEMOKRATISCHE SELBSTVERWALTUNG FÜR NORD- UND OSTSYRIEN“ unterscheidet sich nur in den Unterpunkten „Rekrutierungspraxis“ und „Wehrdienstverweigerung und Desertion“, wobei Absätze über die beispielsweise Situation in al-Hasakah und die Behandlung von Arabern ergänzt wurden, was beides nicht auf den aus ar-Raqqa stammenden kurdischen Beschwerdeführer zutrifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.    Rechtslage

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, das heißt eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid des BFA zum vorangegangenen Asylverfahren nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 in Rechtskraft erwachsen ist.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, das heißt eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid des BFA zum vorangegangenen Asylverfahren nach Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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