Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G312 2284835-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Ungarn und Serbien, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Ungarn und Serbien, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2024 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.12.2023, Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF gewerbsmäßig und unter Bildung einer kriminellen Vereinigung Suchtgift in großen Mengen eingeführt und in Umlauf gebracht habe. Er habe dadurch einen erheblichen sozialen Störwert verursacht und die Abhängigkeit anderer Personen schamlos ausgenutzt, um sich finanziell zu bereichern. Aufgrund seines über Jahre hinweg betriebenen Suchtgifthandels und den damit verbundenen Einnahmen sei weiteres Fehlverhalten indiziert. Das Aufenthaltsverbot werde erlassen, da sein Gesamtfehlverhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Aus seinem Gesamtverhalten sei eindeutig nachgewiesen, dass er nicht an einer nachhaltigen Integration bzw. rechtstreuen Lebensführung in Österreich interessiert sei und sein Freizügigkeitsrecht missbrauche, um hier Straftaten zu begehen. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen der Bevölkerung und könne er daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich seit 2013 in Wien befinde und mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Der bisherige Aufenthalt des BF sei durchgehend rechtmäßig gewesen, da er stets vom unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht sowie über eine Anmeldebescheinigung verfügt habe. Beziehungen zu Ungarn - als dem von der belangten Behörde angenommenen Heimatstaat - weise der BF keine auf. Zudem zeige sich der Grad der Integration des BF insbesondere durch die intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen. Der BF beherrsche die deutsche Sprache und sei mit den gesellschaftlichen Bräuchen bestens vertraut. Er sei somit vollends in die österreichische Gesellschaft integriert und sei dieser Umstand bei einer Interessensabwägung besonders zu berücksichtigen. Es sei zwar richtig, dass der BF eine Vorstrafe aufweise, jedoch sei diesem Umstand nicht automatisch das höchste Gewicht beizumessen. Zudem sei positiv hervorzuheben, dass der BF gegenüber der Polizei sowie gegenüber dem Gericht sachdienliche Angaben geleistet habe, welche maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten. Der BF habe auch nie selbst in Ungarn gelebt, weshalb er denklogisch auch keine Beziehungen zu diesem Land aufweisen könne. Auch spreche er die ungarische Sprache – bis auf einzelne Wörter – nicht. Schließlich sei festzuhalten, dass es sich bei den Kindern des BF um zwei minderjährige, schulpflichtige Kinder handle. Gerade unmündige Minderjährige seien jedoch auf das Vorhandensein von beiden Elternteilen angewiesen. Zur Gefährdungsprognose sei auszuführen, dass der BF sieben Jahre in Österreich gelebt habe, ohne sich etwas zu Schulden kommen zu lassen. Es handle sich auch um eine einmalige Verurteilung, die keine für ein Aufenthaltsverbot notwendige erhebliche Gefahr darstelle.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 2284835-2/2Z vom 25.01.2024 wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG G312 2284835-2/2Z vom 25.01.2024 wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 05.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF mittels Videokonferenz (anwesend in der JA) sowie sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbisch-ungarischer Doppelstaatsbürger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter elf und acht Jahren. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Serbisch und Deutsch.
Der BF lebte zuvor nie in Ungarn. Als seinen Herkunftsstaat bezeichnet er Serbien und hat er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2013 sein Leben lang in seiner Geburtsstadt XXXX (Serbien) aufgehalten. Dem BF kam das Recht zur Erlangung der ungarischen Staatsangehörigkeit zu, wovon er auch Gebrauch machte. Der BF lebte zuvor nie in Ungarn. Als seinen Herkunftsstaat bezeichnet er Serbien und hat er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2013 sein Leben lang in seiner Geburtsstadt römisch 40 (Serbien) aufgehalten. Dem BF kam das Recht zur Erlangung der ungarischen Staatsangehörigkeit zu, wovon er auch Gebrauch machte.
Der BF besuchte in Serbien die Schule und absolvierte eine Lehre zum Koch. In Serbien war er anschließend in einer Spedition tätig.
1.2. Der BF reiste spätestens im August 2013 in das Bundesgebiet ein. Er weist erstmals von XXXX bis XXXX eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz) in Österreich auf. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und anschließend bis XXXX in Strafhaft in der der Justizanstalt XXXX . Derzeit befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .1.2. Der BF reiste spätestens im August 2013 in das Bundesgebiet ein. Er weist erstmals von römisch 40 bis römisch 40 eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz) in Österreich auf. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft und anschließend bis römisch 40 in Strafhaft in der der Justizanstalt römisch 40 . Derzeit befindet er sich in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Dem Strafrechtsurteil lag Folgendes zugrunde:
1.) Der BF überließ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 64,01 % Cocain, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt um den XXXX sowie um den XXXX jeweils ca. 150 Gramm Kokain, indem er das Suchtgift über Anweisung am XXXX von einem unbekannten Kurier übernahm und anschließend an einen unbekannten Abnehmer übergab sowie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt um den XXXX ca. 1 Kilogramm Kokain, indem er über Auftrag das Suchtgift übernahm und anschließend an einen unbekannten Mittäter zur Lieferung nach Bregenz übergab. 1.) Der BF überließ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen Personen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von zumindest 64,01 % Cocain, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt um den römisch 40 sowie um den römisch 40 jeweils ca. 150 Gramm Kokain, indem er das Suchtgift über Anweisung am römisch 40 von einem unbekannten Kurier übernahm und anschließend an einen unbekannten Abnehmer übergab sowie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt um den römisch 40 ca. 1 Kilogramm Kokain, indem er über Auftrag das Suchtgift übernahm und anschließend an einen unbekannten Mittäter zur Lieferung nach Bregenz übergab.
2.) Der BF verschaffte weiters anderen Personen Suchtgift, und zwar um den XXXX insgesamt ca. 4 Kilogramm Kokain, am XXXX insgesamt ca. 2 Kilogramm Kokain, am XXXX ca. 1 Kilogramm Kokain sowie am XXXX insgesamt zumindest 10 Kilogramm Kokain, indem er die Adressen für die Übergabe des Suchtgiftes durch die unbekannten Mittäter mit den Abnehmern bzw. Lieferanten vereinbarte, weitergab sowie die Übergabe bestätigte. 2.) Der BF verschaffte weiters anderen Personen Suchtgift, und zwar um den römisch 40 insgesamt ca. 4 Kilogramm Kokain, am römisch 40 insgesamt ca. 2 Kilogramm Kokain, am römisch 40 ca. 1 Kilogramm Kokain sowie am römisch 40 insgesamt zumindest 10 Kilogramm Kokain, indem er die Adressen für die Übergabe des Suchtgiftes durch die unbekannten Mittäter mit den Abnehmern bzw. Lieferanten vereinbarte, weitergab sowie die Übergabe bestätigte.
3.) Der BF führte weiters als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von XXXX bis XXXX vorschriftswidrig Suchtgift von zumindest 8,991 Gramm netto Kokain aus Deutschland aus – über Tschechien – nach Österreich ein, indem er das Suchtgift in Deutschland von nicht ausgeforschten Mittätern übernahm und in seinem eigens hierfür mit einem professionellen Versteck präparierten PKW von Hamburg über Tschechien nach Wien transportierte. 3.) Der BF führte weiters als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift von zumindest 8,991 Gramm netto Kokain aus Deutschland aus – über Tschechien – nach Österreich ein, indem er das Suchtgift in Deutschland von nicht ausgeforschten Mittätern übernahm und in seinem eigens hierfür mit einem professionellen Versteck präparierten PKW von Hamburg über Tschechien nach Wien transportierte.
4.) Der BF überließ bzw. versuchte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung das Suchtgift anderen Personen zu überlassen, und zwar am XXXX 4.006,2 Gramm netto Kokain, indem er das Suchtgift aus dem Versteck seines PKW entnahm, in eine blaue Einkaufstasche gab und einer anderen Person die Einkaufstasche mit dem Suchtgift übergab, damit sie dieses in ihrem Keller verwahrt, sowie am XXXX 2.989,3 Gramm Kokain , indem er sich mit dem Suchtgift zu der Wohnung einer anderen Person begab, wobei er vor der Übergabe des Suchtgiftes in der Wohnung von der Polizei festgenommen wurde. 4.) Der BF überließ bzw. versuchte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung das Suchtgift anderen Personen zu überlassen, und zwar am römisch 40 4.006,2 Gramm netto Kokain, indem er das Suchtgift aus dem Versteck seines PKW entnahm, in eine blaue Einkaufstasche gab und einer anderen Person die Einkaufstasche mit dem Suchtgift übergab, damit sie dieses in ihrem Keller verwahrt, sowie am römisch 40 2.989,3 Gramm Kokain , indem er sich mit dem Suchtgift zu der Wohnung einer anderen Person begab, wobei er vor der Übergabe des Suchtgiftes in der Wohnung von der Polizei festgenommen wurde.
5.) Der BF besaß und beförderte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar am XXXX insgesamt 2.002,6 Gramm netto Kokain, indem er es im Versteck eines PKW für die anschließende Weitergabe verwahrte und anschließend transportierte.5.) Der BF besaß und beförderte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar am römisch 40 insgesamt 2.002,6 Gramm netto Kokain, indem er es im Versteck eines PKW für die anschließende Weitergabe verwahrte und anschließend transportierte.
6.) Der BF besaß schließlich seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B. 6.) Der BF besaß schließlich seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B.
Mildernd wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die mehrfachen Tatangriffe, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge.
1.4. Der BF ist derzeit mit XXXX verheiratet, welche über die kroatische und ungarische Staatsbürgerschaft verfügt. Dieser Beziehung entstammen zwei gemeinsame Söhne, die am XXXX und XXXX in Österreich geboren wurden und ebenfalls ungarische und kroatische Staatsangehörige sind. Der BF lebte mit seiner Familie bis zu seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Ehefrau des BF ist in Österreich erwerbstätig und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR. XXXX .1.4. Der BF ist derzeit mit römisch 40 verheiratet, welche über die kroatische und ungarische Staatsbürgerschaft verfügt. Dieser Beziehung entstammen zwei gemeinsame Söhne, die am römisch 40 und römisch 40 in Österreich geboren wurden und ebenfalls ungarische und kroatische Staatsangehörige sind. Der BF lebte mit seiner Familie bis zu seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Ehefrau des BF ist in Österreich erwerbstätig und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR. römisch 40 .
Dem BF wurde vom Magistrat der Stadt Wien im August 2014 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen beim BF in Österreich erstmals ab 2014 vollversicherte und geringfügige, unselbständige Beschäftigungsverhältnisse auf und war er seit 2018 bis zu seiner Inhaftierung durchgehend selbständig erwerbstätig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.5. Im Herkunftsstaat Serbien leben die Eltern sowie eine Schwester des BF, zu denen der BF in Kontakt steht.
1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Doppelstaatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung, dass der BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft aus Serbien sowie zu seinen Lebensumständen ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
2.2. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.
2.3. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteil vom XXXX .2.3. Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteil vom römisch 40 .
2.4. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Erwerbstätigkeiten beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.
2.5. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Serbien beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Straftat im Bereich der Suchtmittelkriminalität, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte in der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Dazu führte er auf Nachfragen aus, dass es im Strafverfahren keine Zeugen gegeben habe und lediglich ein Polizist gegen ihn ausgesagt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Weiters gab er an, dass von ihm keine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe, zumal er zu keinem Zeitpunkt jemanden verletzt oder bedroht habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Aus den gesamten Angaben des BF konnte sich keine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht ableiten lassen und ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Straftat im Bereich der Suchtmittelkriminalität, worin sich eindeutig eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze ergab. Der BF vermochte in der mündlichen Verhandlung zudem nicht darzulegen, dass von ihm derzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Dazu führte er auf Nachfragen aus, dass es im Strafverfahren keine Zeugen gegeben habe und lediglich ein Polizist gegen ihn ausgesagt habe vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 9). Weiters gab er an, dass von ihm keine Gefahr für die Gesellschaft ausgehe, zumal er zu keinem Zeitpunkt jemanden verletzt oder bedroht habe vergleiche Verhandlungsschrift Sitzung 13). Aus den gesamten Angaben des BF konnte sich keine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder einer Einsicht ableiten lassen und ist daher davon auszugehen, dass nach wie vor vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024, GZ: G312 2284835-1/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2024, GZ: G312 2284835-1/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist Doppelstaatsangehöriger von Ungarn sowie Serbien und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist Doppelstaatsangehöriger von Ungarn sowie Serbien und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, zumal er in Österreich beginnend mit August 2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war und nachweislich laut rechtskräftigem Strafurteil in Österreich im August 2020 straffällig geworden ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Vorauszuschicken ist, dass sich der BF seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, zumal er in Österreich beginnend mit August 2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war und nachweislich laut rechtskräftigem Strafurteil in Österreich im August 2020 straffällig geworden ist. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung sowie das diesen zugrundeliegende Gesamtverhalten des BF im Mittelpunkt, woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Hier ist eingangs festzuhalten, dass aufgrund der Suchtmitteldelinquenz in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens des BF im Bundesgebiet Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Der über einen jahrelangen Zeitraum verübte Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch den BF zeigt zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf nahm.
Die in Österreich begangenen Straftaten machen zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die zuletzt begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.
Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten - als Verbrechen qualifizierten - Straftaten, insbesondere der auf die Verschaffung einer (fortlaufenden) Einnahmequelle gerichtete Verkauf von Suchtmitteln (Kokain), lassen eine Prognose in Hinblick auf eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, vor allem vor dem Hintergrund, dass sich das persönliche Verhalten des BF über einen mehrere Jahre währenden Beobachtungszeitraum nicht geändert hat.
Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht den Beitrag des BF zur Wa