Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G312 2283766-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Albanien, vertreten durch Fink & Partner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Albanien, vertreten durch Fink & Partner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt II. lautet: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“ römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch II. lautet: „Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
IV. Der Kostenersatzantrag wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s en.römisch IV. Der Kostenersatzantrag wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s en.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.09.2023, Zl. XXXX , wurde dem albanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem albanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Zuge einer Einreisekontrolle am XXXX sei er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und gegen ihn eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen worden. Der BF halte sich zum wiederholten Male ohne aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und habe nicht mit der belangten Behörde kooperiert. Weiters liege der Verdacht vor, dass er seinen eigenen Angaben zufolge einer illegalen Beschäftigung nachgehe. Er habe auch keine Beweismittel eingebracht, die gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen würden. Die belangte Behörde gehe im Ergebnis davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Zuge einer Einreisekontrolle am römisch 40 sei er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und gegen ihn eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erlassen worden. Der BF halte sich zum wiederholten Male ohne aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und habe nicht mit der belangten Behörde kooperiert. Weiters liege der Verdacht vor, dass er seinen eigenen Angaben zufolge einer illegalen Beschäftigung nachgehe. Er habe auch keine Beweismittel eingebracht, die gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechen würden. Die belangte Behörde gehe im Ergebnis davon aus, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass sein Sohn, Kristi TRESA, eine medizinische Behandlung in Österreich erhalte, die in Albanien nicht möglich sei. Der BF habe die Wohnung in XXXX gemietet, diese diene jedoch nur der Nächtigung für die Dauer der Behandlung. Wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, sei unverständlich. Tatsächlich habe er sich zu keinem Zeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass sein Sohn, Kristi TRESA, eine medizinische Behandlung in Österreich erhalte, die in Albanien nicht möglich sei. Der BF habe die Wohnung in römisch 40 gemietet, diese diene jedoch nur der Nächtigung für die Dauer der Behandlung. Wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, sei unverständlich. Tatsächlich habe er sich zu keinem Zeitpunkt illegal in Österreich aufgehalten.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 05.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.01.2024, G312 2283766/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Sohn des BF, XXXX , erhob ebenfalls am 21.12.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2023, wobei sein Beschwerdeverfahren unter der in Klammer stehenden Geschäftszahl am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (G312 2283767-1) anhängig ist. Der Sohn des BF, römisch 40 , erhob ebenfalls am 21.12.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2023, wobei sein Beschwerdeverfahren unter der in Klammer stehenden Geschäftszahl am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (G312 2283767-1) anhängig ist.
Am 15.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Sohn, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist in Albanien geboren. Er ist albanischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er besuchte in Albanien die Schule und schloss eine Ausbildung zum Fliesenleger ab.
1.2. Der BF reiste spätestens ab dem Jahr 2022 mehrfach in das Bundesgebiet ein und auch wieder aus. Er weist von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz) in Österreich auf, obwohl er sich nicht während dieser Zeiträume durchlaufend in Österreich aufgehalten hat.1.2. Der BF reiste spätestens ab dem Jahr 2022 mehrfach in das Bundesgebiet ein und auch wieder aus. Er weist von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz) in Österreich auf, obwohl er sich nicht während dieser Zeiträume durchlaufend in Österreich aufgehalten hat.
Am XXXX wurde der BF von Slowenien kommend bei der Einreise nach Österreich am Grenzübergang Karawankentunnel im Zuge einer routinemäßigen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Er legitimierte sich mit einem albanischen Reisepass, gültig bis 26.07.2030. Er gab gegenüber den Sicherheitskräften an, in Österreich zu arbeiten. Die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde stellten bei dieser Kontrolle fest, dass der BF seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX angemeldet, jedoch weder im Besitz eines Visums noch eines Aufenthaltstitels ist. Das angehaltene Fahrzeug war in Österreich auf den Sohn des BF angemeldet. Am römisch 40 wurde der BF von Slowenien kommend bei der Einreise nach Österreich am Grenzübergang Karawankentunnel im Zuge einer routinemäßigen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Er legitimierte sich mit einem albanischen Reisepass, gültig bis 26.07.2030. Er gab gegenüber den Sicherheitskräften an, in Österreich zu arbeiten. Die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde stellten bei dieser Kontrolle fest, dass der BF seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 angemeldet, jedoch weder im Besitz eines Visums noch eines Aufenthaltstitels ist. Das angehaltene Fahrzeug war in Österreich auf den Sohn des BF angemeldet.
Als Folge dessen wurde gegen den BF eine Anzeige wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a FPG) verhängt. Als Folge dessen wurde gegen den BF eine Anzeige wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, FPG) verhängt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2023, rechtskräftig mit 18.04.2023, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2023, rechtskräftig mit 18.04.2023, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der BF reiste am 12.05.2023 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
Vom XXXX bis XXXX war der BF erneut mit Wohnsitz ( XXXX ) melderechtlich im Bundesgebiet registriert.Vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF erneut mit Wohnsitz ( römisch 40 ) melderechtlich im Bundesgebiet registriert.
1.3. Gegen den BF scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf, er hat jedoch – aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in Österreich – Verwaltungsübertretungen begangen.
1.4. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der BF ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
1.5. In Albanien leben die Ehegattin sowie die Kinder des BF.
1.6. Der BF ist Mitgesellschafter der seit Jänner 2023 unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragenen XXXX in Klagenfurt. Festgestellt wird, dass er während seiner Aufenthalte in Österreich für diese Gesellschaft illegale Tätigkeiten („Schwarzarbeit“) verrichtete und dadurch ein Verhalten setzte, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Dadurch stellt der BF jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist in seinem Fall diesbezüglich von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.1.6. Der BF ist Mitgesellschafter der seit Jänner 2023 unter der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragenen römisch 40 in Klagenfurt. Festgestellt wird, dass er während seiner Aufenthalte in Österreich für diese Gesellschaft illegale Tätigkeiten („Schwarzarbeit“) verrichtete und dadurch ein Verhalten setzte, welches den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit zuwiderläuft. Dadurch stellt der BF jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist in seinem Fall diesbezüglich von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.
1.7. Albanien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem vorgelegten als echt klassifizierten albanischen Reisepa