TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 W261 2297106-1

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Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W261 2297106-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Martin DRAHOS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin DRAHOS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 25.06.2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Am 21.10.2019 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) persönlich im Rahmen einer Vorsprache einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer war davor seit 21.12.2012 Inhaber eines Parkausweises für Behinderte.

3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grund der Aktenlage ein. Im erstatteten Gutachten vom 27.04.2023 (vidiert am 02.05.2023) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

4. Die belangte Behörde holte auch ein medizinisches Fachgutachten einer Fachärztin für Neurologie aufgrund der Aktenlage vom 02.05.2023 (vidiert am 04.05.2023) ein, wonach auch aus neurologischer Sicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

5. Die belangte Behörde übermittelte die genannte Gutachten dem Beschwerdeführer zu Handen seines anwaltlichen Vertreters mit Schreiben vom 10.05.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

6. Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme seines anwaltlichen Vertreters vom 01.06.2023 von diesem Recht Gebrauch und brachte vor, dass dieser im Jahr 2019 bei einem Motorradunfall schwere Verletzungen erlitten habe. Aus den Ausführungen im Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie entstehe der Eindruck, dass es sich hierbei um Ereignis gehandelt habe, welches keinen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt hätte. Es seien bereits davor die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorgelegen, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen diese nunmehr nicht mehr vorliegen würden. Es folgen Beschreibungen der Einschränkungen im Bereich der Schulter des Beschwerdeführers, wobei unter anderem als Beweis hierfür eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine:n Sachverständigen aus dem Fachbereich der Chirurgie, die Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen und die Beischaffung von medizinischen Unterlagen durch die belangte Behörde beantragt werde. Es sei dem Beschwerdeführer das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht mehr möglich, ebenso wenig das Tragen einer Tasche oder ähnlicher Behältnisse. Zudem würde es für ihn eine unzumutbare psychische Belastung darstellen, sich unter derartigen Bedingungen unter sich oft aggressiv verhaltenden Menschenmassen aufzuhalten, wobei sich seine psychische als auch seine körperliche Situation in Interdependenz befinden und gemeinsam einen unerträglichen Stress verursachen würden. Sowohl die körperliche als auch die psychische Situation würden es dem Beschwerdeführer verwehren, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. In seinem PKW verfüge der Beschwerdeführer über einen Fahrersitz, der ihn auch seitlich stütze sowie seinen Rücken körpergerecht unterstützen würde. Darüber hinaus gäbe es für den Fall des Bremsens einen Sicherheitsgurt und eine Nackenstütze, all dies sei bei öffentlichen Verkehrsmittel nicht vorhanden. Es werde auch für dieses Vorbringen die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine:n Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie beantragt. Es werde angeboten, die sich auf Datenträgern befindlichen Röntgenbilder und sonstigen Fotos vorzulegen.

7. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zu Handen seines anwaltlichen Vertreters mit Schreiben vom 13.09.2023 auf, die Röntgenbilder und weitere medizinische Beweismittel in Kopie vorzulegen.

8. Der Beschwerdeführer gab persönlich in einer handschriftlichen Stellungnahme vom 12.10.2023 bekannt, dass es die Röntgenbefunde nur auf CD geben würde. Alle relevanten Befunden würden der belangten Behörde bereits vorliegen. Das sollte jedem Arzt klar sein. Der Oberbegriff „chronisch hypochondrischer Wahn“ im Gutachten eines namentlich genannten Sachverständigen sei eine Frechheit.

9. Mit Emailnachricht vom 24.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer persönlich der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme, wo er anfragte, wo und wie er die Unterlagen über den Unfall vom Mai 2019 an die belangte Behörde senden könne, damit diese dauerhaft im Akt bleiben würden. Er habe 30 durchnummerierte Befunde von guten Ärzten mühsam erarbeitet und der belangten Behörde mit DVD’s mit Bildgebung sowie einer Fotodoku teuer zusammengestellt, teuer im Copyshop mehrfach kopieren lassen und den Gutachtern und der namentlich genannten Sachbearbeiterin durchnummeriert 2021 und 2022 übergeben. Es sei abartig und auf allertiefsten Niveau was hier von Gutachtern der Schulmedizin formuliert werde und was an Schwachsinn kaum zu übertreffen sei. Er forderte die belangte Behörde auf, die Kompetenz der Gutachter und deren für ihn nicht nachvollziehbaren Befundwesen zu überdenken. Es sei unter jeder akzeptablen Praxis und Basis von Personen, die es nicht können würden, beurteilt und diskriminiert zu werden. Was mache der namentlich genannte Sachverständige hauptberuflich? Wann werde eine derartige Verfehlung und Unfähigkeit auffällig? Die Ärzte aus seinem Umfeld seien schon ziemlich verärgert und würden derartig fehlendes Fachwissen hinterfragen. Die belangte Behörde solle den namentlich genannten Sachverständigen zum Psychiater und zum Eignungstest schicken. Das brauche sich weder er noch ein anderer Behinderter bieten lassen, sich von einem so wenig talentierten Arzt untersuchen zu lassen. Wäre er ein Guter, würde er Menschen und Betroffenen mit Rat, Können und Hilfe zur Verfügung stehen und dafür seine Honorarnoten stellen. Er würde seinen guten Helfern auch gerne mit aufrichtiger tiefer Dankbarkeit für ihre Leistungen bezahlen. Er fordere eine Überprüfung der Zulassung als Arzt und Gutachter – ohne den erforderlichen Basics und dieses Beweises dieses Gutachterverfahrens der Niederträchtigkeit und Diskriminierung des namentlich genannten medizinischen Sachverständigen. Er habe mehrfach von XXXX Ärzten und den XXXX -Gutachtern gehört, dass sie die DVD oder CD vom Spital nicht öffnen können würden, wegen Viren? Wenn die belangte Behörde dies nicht hinbekomme, solle sich diese das Nötige von den namentlich genannten Krankenhäusern besorgen. Es sei Aufgabe und Pflicht des Gutachters! 9. Mit Emailnachricht vom 24.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer persönlich der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme, wo er anfragte, wo und wie er die Unterlagen über den Unfall vom Mai 2019 an die belangte Behörde senden könne, damit diese dauerhaft im Akt bleiben würden. Er habe 30 durchnummerierte Befunde von guten Ärzten mühsam erarbeitet und der belangten Behörde mit DVD’s mit Bildgebung sowie einer Fotodoku teuer zusammengestellt, teuer im Copyshop mehrfach kopieren lassen und den Gutachtern und der namentlich genannten Sachbearbeiterin durchnummeriert 2021 und 2022 übergeben. Es sei abartig und auf allertiefsten Niveau was hier von Gutachtern der Schulmedizin formuliert werde und was an Schwachsinn kaum zu übertreffen sei. Er forderte die belangte Behörde auf, die Kompetenz der Gutachter und deren für ihn nicht nachvollziehbaren Befundwesen zu überdenken. Es sei unter jeder akzeptablen Praxis und Basis von Personen, die es nicht können würden, beurteilt und diskriminiert zu werden. Was mache der namentlich genannte Sachverständige hauptberuflich? Wann werde eine derartige Verfehlung und Unfähigkeit auffällig? Die Ärzte aus seinem Umfeld seien schon ziemlich verärgert und würden derartig fehlendes Fachwissen hinterfragen. Die belangte Behörde solle den namentlich genannten Sachverständigen zum Psychiater und zum Eignungstest schicken. Das brauche sich weder er noch ein anderer Behinderter bieten lassen, sich von einem so wenig talentierten Arzt untersuchen zu lassen. Wäre er ein Guter, würde er Menschen und Betroffenen mit Rat, Können und Hilfe zur Verfügung stehen und dafür seine Honorarnoten stellen. Er würde seinen guten Helfern auch gerne mit aufrichtiger tiefer Dankbarkeit für ihre Leistungen bezahlen. Er fordere eine Überprüfung der Zulassung als Arzt und Gutachter – ohne den erforderlichen Basics und dieses Beweises dieses Gutachterverfahrens der Niederträchtigkeit und Diskriminierung des namentlich genannten medizinischen Sachverständigen. Er habe mehrfach von römisch 40 Ärzten und den römisch 40 -Gutachtern gehört, dass sie die DVD oder CD vom Spital nicht öffnen können würden, wegen Viren? Wenn die belangte Behörde dies nicht hinbekomme, solle sich diese das Nötige von den namentlich genannten Krankenhäusern besorgen. Es sei Aufgabe und Pflicht des Gutachters!

10. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2023 zu Handen seines anwaltlichen Vertreters mit, dass bei dieser keine CDs und DVDs ausgewertet werden können würden, weswegen gebeten werde, diese Befunde in ausgedruckter Form zu übermitteln. Dies gelte auch für die auf den Datenträgern befindlichen Röntgenbildern. Die Übermittlung der Befunde sei für das laufende Verfahren notwendig. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass diese grundsätzlich keine Befunde von Ärzten oder Spitälern anfordere und diese von einem Antragsteller vorzulegen seien.

11. Mit Emailnachricht vom 05.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass deren namentlich genannter abartiger „Gut-achter“ diese bereits vorgelegt bekommen habe und diese aus dem Akt verschwunden seien. Wie komme man auf derartige Befunde, wenn man ein guter Arzt sei und 35 Jahre Berufserfahrung habe? Ihm scheine, dass hier etwas nicht sauber laufe. Wenn die belangte auf solche „Spezialisten“ zurückgreifen müsse, dann frage er sich, dass ein Falschgutachten und tiefer Missbrauch der GA-Tätigkeit und eine Nötigung und Diskriminierung einer unterdurchschnittlichen Ärzte-Leistung, dem offensichtlich alles Nötige fehle, vorliegen würde.

12. Eine in einem anderen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers beigezogene medizinische Sachverständige, teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 11.12.2023 mit, dass der Beschwerdeführer sie telefonisch kontaktiert und beschimpft habe. Er habe sich auch abfällig über den namentlich genannten medizinischen Sachverständigen geäußert. Weiters leitete diese eine Emailnachricht des Beschwerdeführers, welche am selben Tag in deren Ordination eingegangen sei, weiter.

In dieser persönlichen Emailnachricht beschimpfte der Beschwerdeführer neuerlich den namentlich genannten medizinischen Sachverständigen und bezichtigte diesen der Unfähigkeit, er sei ein „äußerst suboptimal untalentierter Arzt“. Es seien 35 Befunde und 4 DVDs der besten Ärzte mit 85 Fotos als Beweis und Doku vorhanden, die das tiefe Kollegium immer wieder verschwinden lasse oder der medizinischen Sachverständigen nicht weitergeben würde. Das sei tief. Er lasse sich das nicht gefallen, diese Typen würden das schlechtmachen, während die Patienten alles tun würden, um die Unfallfolgen zu dokumentieren und alles scheibenweise zusammentragen würden, was eben kein Arzt als Gesamtbild können würde. Er sei der genannten medizinischen Sachverständigen gegenüber nicht voreingenommen, er bitte sie, sich selbst schlau zu machen und alle Befunde und Bildgebung in deren Überlegungen einzubeziehen. Er komme gerne vorbei, um die genannten Unterlagen persönlich zu bringen. Er schilderte seine positiven Erfahrungen in einem namentlich genannten Krankenhaus und bat die (im gegenständlichen Verfahren nicht befasste) medizinische Sachverständige, das in Ordnung und zur Richtigkeit zu bringen.

13. Die belangte Behörde veranlasste die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2024 um 09:30 Uhr. Die Ladung vom 31.01.2024 erging an den Beschwerdeführer zu Handen seines anwaltlichen Vertreters. Für einen weiteren Termin für eine Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie wurde eine Ladung für den 16.02.2024 um 09:00 Uhr versandt.

14. Mit Emailnachricht vom 05.02.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein Termin am 16.02.2024 um 09:00 Uhr um diese Zeit mit einer Anfahrt aus XXXX nicht möglich sei. Zudem habe er an diesem Tag eine Terminkollision, weswegen er den Termin absagen würde. 14. Mit Emailnachricht vom 05.02.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ein Termin am 16.02.2024 um 09:00 Uhr um diese Zeit mit einer Anfahrt aus römisch 40 nicht möglich sei. Zudem habe er an diesem Tag eine Terminkollision, weswegen er den Termin absagen würde.

Den Neurologen könne die belangte Behörde ganz streichen, er werde sich nicht mit ihm unterhalten, so lange die belangte Behörde im derart komme und die DVDs mit der Bildgebung nicht einzusehen bereit seien – intelligenzbefreiter gehe es kaum. Zum anderen hätte die belangte Behörde keine Ärzte mit etwas mehr Qualifikationen vorzuweisen als Bewertungen knapp um zwei? Ein Restaurant, Hotel oder eine Fluglinie mit zwei Bewertungen würde wohl kaum jemand mit gesundem Hausverstand als vertrauenswürdig und Qualitätsbasis betrachten. Er bitte um Gutachter mit mindesten 4,5 Bewertung von Patienten! Die belangte Behörde solle das auch nicht weiter machen, sie solle Gutachter aus einem namentlich genannten Radiologicum beauftragen, alle Unterlagen zu sichten, das sei deren Aufgabe und gesetzliche Verpflichtung. Die belangte Behörde solle sich bei einem namentlich genannten Arzt eines namentlich genannten Krankenhauses schlauer machen und ihn fragen, warum er nicht festgehalten habe, was ihm aufgefallen sei. Sehe eh jeder Arzt???, das sei sein Argument gewesen. Er würde das tiefe unschöne Gegenteil und Nötigung kennen!!! Von Ärzten sei es entbehrlich und unangebracht, wenn die Basics vorhanden seien. Die Polizei sei über die Nötigung der belangten Behörde bereits informiert und ein Arzt sei ein Beruf wie jeder andere, die belangte Behörde und deren Umfeld solle einmal darüber nachdenken und auf den Boden der Realität zurückkommen. Zählen tue das Ergebnis und die Mitarbeiter:innen der belangten Behörde und deren Ärzte seien sehr unterdurchschnittlich insgesamt mehr genannt als hilfreich!! und peinlich für Akademiker und die feinen Ärztekollegen, welche nicht erfreut seien über einen derartigen Sumpf im Kollegium.

15. Mit persönlicher Emailnachricht vom 08.02.2024 bedankte sich der Beschwerdeführer für das Entgegenkommen, den Termin am 16.02.2024 auf 11:00 Uhr zu verschieben. Er sei kein Psycho, er denke eine namentlich genannte medizinische Sachverständige sei mit der richtigen unfallärztlichen Information auch in der Lage ihre Hysterie usw. zu revidieren und durch die aktuellen Beweise durch MRT CT und Röntgen andere Schlüsse zu ziehen und zu verfassen. Sie habe sich viel Zeit genommen, selbst den nackten Oberkörper angesehen, betastet und … leider dem Kollegen vertrauen müssen, was suboptimal im Ergebnis gewesen sei. Er vermute, sie könne das deutlich besser. Er gehe davon aus, dass er eine Begleitperson zu Untersuchung mitbringen könne, welche ihn von seinem Heimatort zur Untersuchung bringe, zur Untersuchung mitgehen dürfe und ihn wieder nach Hause bringe. Sein Auto sei von einer Rückholaktion betroffen. Er frage an, ob er eine ärztliche Bestätigung für die Begleitung und die Kostenübernahme benötigen würde.

16. Mit persönlicher Emailnachricht vom 09.02.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die DVDs und seine Unterlagen mit Video-Foto-Dokumentation bei der sehr freundlichen und wertgeschätzten namentlich genannten Mitarbeiterin der belangten Behörde abgegeben habe. Er werde zum Termin am 16.02. rechtzeitig anwesend sein. Er ersuche um Genehmigung der Begleitperson. Was absolut unangebracht sei und er nicht mehr mitmache sei ein Psychologe oder ein Psychiater, auf den er keinen Wert lege. Er habe sich privat mit einem namentlich genannten Univ. Prof. beraten und ausgetauscht. Es gebe sehr viele Psychologen in seinem Umfeld und Freunde, und er werde nichts sagen. Er lehne Weiteres ab! Kein Bedarf! Somit ersuche er den Termin – ein zusätzlicher – entfallen zu lassen, ersatzlos!!! Oder die belangte Behörde solle den namentlich genannten Univ. Prof. oder seine Stiefmutter, eine namentlich genannte Ärztin und viele mehr fragen. Er erbitte die ersatzlose Streichung dieser Vorladung. Es solle jeden, auch jedem Nichtmediziner klar sein, derartiges nicht einschätzen zu können. Es seien ihm zu viele untalentierte Alkoholiker in diesem Umfeld, deren Einschätzung eher fraglich sei, das sei für ihn sehr verzichtbar.

17. Mit persönlicher Emailnachricht vom 11.02.2024 lud der Beschwerdeführer eine namentlich genannte Mitarbeiterin der belangten Behörde, als Leitung des ärztlichen Dienstes persönlich zur Untersuchung ein. Es sei sicher kein alltäglicher Fall und erleichtere die Besprechung und endgültige abschließende Bewertung und würde seine Position erklären. Es sei nicht nötig ein Arzt oder Unfallchirurg zu sein – ganz und gar nicht. Er lade sie herzlich ein, sie solle sich seinen Brustkorb und seine Aufzählung der Probleme anschauen bei dieser Untersuchung in deren Haus. Das sei derart offensichtlich und unglaublich es überlebt zu haben. Er lade sie herzlich ein, an der Untersuchung teilzunehmen. Er vermute stark, dass alle dann einen wesentlich anderen Blickwinkel und Einsicht erhalten würden und die Sache endlich abschließen könnten. Sein Heiler, der sein Leben gerettet habe, sei der Gründer der XXXX für Osteopathie gewesen, er sei weit über 70 Jahre alt, weil alle überfordert gewesen seien. Er danke dem lieben Gott für diese gute Zusammenführung, er sei so dankbar dafür und sie würden gut zusammenarbeiten. Alle anderen sechs Spitäler und alle Ärzte jeden Fachs seien beeindruckt und hätten gemeint, er lebe und der Rest sei kosmetisch. Null Hilfe sei die Folge gewesen, bis heute. Alle Befunde und Bildgebung sei in einem namentlich genannten Krankenhaus eingespielt worden und sei dort ersichtlich. 17. Mit persönlicher Emailnachricht vom 11.02.2024 lud der Beschwerdeführer eine namentlich genannte Mitarbeiterin der belangten Behörde, als Leitung des ärztlichen Dienstes persönlich zur Untersuchung ein. Es sei sicher kein alltäglicher Fall und erleichtere die Besprechung und endgültige abschließende Bewertung und würde seine Position erklären. Es sei nicht nötig ein Arzt oder Unfallchirurg zu sein – ganz und gar nicht. Er lade sie herzlich ein, sie solle sich seinen Brustkorb und seine Aufzählung der Probleme anschauen bei dieser Untersuchung in deren Haus. Das sei derart offensichtlich und unglaublich es überlebt zu haben. Er lade sie herzlich ein, an der Untersuchung teilzunehmen. Er vermute stark, dass alle dann einen wesentlich anderen Blickwinkel und Einsicht erhalten würden und die Sache endlich abschließen könnten. Sein Heiler, der sein Leben gerettet habe, sei der Gründer der römisch 40 für Osteopathie gewesen, er sei weit über 70 Jahre alt, weil alle überfordert gewesen seien. Er danke dem lieben Gott für diese gute Zusammenführung, er sei so dankbar dafür und sie würden gut zusammenarbeiten. Alle anderen sechs Spitäler und alle Ärzte jeden Fachs seien beeindruckt und hätten gemeint, er lebe und der Rest sei kosmetisch. Null Hilfe sei die Folge gewesen, bis heute. Alle Befunde und Bildgebung sei in einem namentlich genannten Krankenhaus eingespielt worden und sei dort ersichtlich.

18. Mit Emailnachricht vom 12.02.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die namentlich genannte Mitarbeiterin der belangten Behörde die Leitung der Mitarbeiter:innen im Büro des ärztlichen Dienstes über habe. Deren Teilnahme an der Untersuchung bzw. deren Meinung habe keinerlei Relevanz, da sie selbst über keine medizinische Ausbildung verfügen würde. Eine Begleitperson könne gerne zur Untersuchung mitgebracht werden, Reisekosten würden erst ab 50 Km pro einfache Wegstrecke zwischen Wohn- und Untersuchungsort rückerstattet werden.

19. Mit persönlicher Emailnachricht vom 13.02.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das verstehe und akzeptiere. Es genüge Hausverstand und mehr sei nicht nötig, bei Bildgebungs-, Ansicht und Studium der Fakten. Die Ärzte der belangten Behörde müssten nur zusammenfassen, was gute Ärzte erfasst hätten und in den Befunden festgehalten und erwähnt hätten. Thats all! Und das habe schon so manchen Schwierigkeiten bereitet. Er habe aktuell starke Schmerzen – wie immer im Verletzungsbereich, im gesamten Rücken und Brustkorb, speziell rechts sehr stark und in den Beinen und Knien beidseits. Er würde im 2. Sock ohne Lift wohnen. Auch ein KFZ und Begleitung für den Transport sei nicht verfügbar. Daher werde er die Arztvorladung nicht wahrnehmen und er verzichte auf Folgetermine. Hiermit erfolge seine zeitgerechte Absage. Er habe alles vorgelegt, eine namentlich genannte medizinische Sachverständige sei ja nunmehr für die Volksanwaltschaft tätig und nicht mehr für die belangte Behörde. Von Ärzten, die mit Können aufweisen, sie jedoch andere Vorgangsweise und Umgang als auch logische Ergebnisse zu erwarten, als bisher geschehen, u.a. der namentlich genannte Sachverständige sei eine Frechheit und wenig klug. Dies sei nicht der Fall, wie seit 2019!! Bei derart schwachen Bewertungen der handelnden Personen (Ärzte) und feed back zu den aktuellen Gutachten der belangten Behörde erspare er sich für seine Psychohygiene. Er verzichte darauf, von diesen schlecht bewerteten „Gutachtern“ eingestuft zu werden. Auch halte er es für entbehrlich, sich dem allen noch einmal auszusetzen, seine Geschichte samt allen Verletzungen noch einmal zu erzählen. 35 Befunde, DVD und CT MRT Röntgen Videos, seine Fotodokus. Das sei bedeutend mehr und gründlicher als das von der belangten Behörde Erbrachte, das einer Verhöhnung und Untergriffigkeit sehr nahe komme. Luxation re Schulter und Schulterhochstand, von einem Gutachter der belangten Behörde und reiferen Alters… das sei lächerlich!!!Peinlich für jeden Arzt!!! Und mit diesen fehlenden aber notwendigen Basics wolle die belangte Behörde und diese Gutachter Ärzte ein psychologisches Gutachten erstellen? Sollen diese doch mit deren Supervisor Termine vereinbaren! Sicher nicht!

Die belangte Behörde solle die Termine streichen, er habe der belangten Behörde und den Ärzten mehrfach alles übermittelt, was nötig sei. Alles Gute und danke für den Kontakt und wenn nochmals so etwas über ihn verfasst werde, werde er gegen die Sachverständigen und deren Einschätzung vorgehen. Ein Arzt sei ein Beruf wie jeder andere und als Piloten, Taucher oder Bergsteiger sähen diese Spezialisten mehr der Realität entgegen, so lange diese noch am Leben waren. Alle kompetenten Ärzte seien in seinen Befunden erwähnt.

20. Mit persönlicher Emailnachricht vom 15.02.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dem Ärztlichen Dienst entgegenkommen könne und wolle, er biete ein ZOOM Meeting an, um alle Fragen abzuklären. Eigentlich stehe alles erfassbare in den von ihm übergebenen DVDs. Er ersuche um Bekanntgabe, ob der Termin via ZOOM am 16.02.2024 um 11:00 Uhr möglich sei. Weitere Vorladungen kreuz und quer im Lande würde er nicht mehr machen! Alles Wesentliche und Nötige für eine seriöse Zusammenfassung sei in den Händen der belangten Behörde und sollte jedem Arzt klar sein.

21. Mit Emailnachricht vom 15.02.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Aktengutachten eines Facharztes für Orthopädie erstellt werde. Eine ZOOM-Videokonferenz sei nicht möglich.

22. Mit persönlicher Emailnachricht vom 15.02.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sechs Unfallkrankenhäuser Problem gehabt hätten, die Gesamtheit zu überblicken und zusammenzufassen, und dies seien Unfallärzte und hätten es nicht geschafft. Ihm sei kein einziger Orthopäde bekannt, der das schaffen sollte. Ein Orthopäde wovon … Knie, Ellenbogen, Knie, Schulter, Hüfte? Und wenn er eines könne (Hand), dann habe er von der Schulter keine Ahnung und würde nie hingreifen!!! In seinem Freundeskreis seien Orthopäden eher weniger geeignet, nicht einmal für deren Bereiche! Namentlich genannte Ärzte seien unfähig, einer davon sei der unfähigste Quacksalber!!! Was solle das, sein Zahnarzt wisse mehr!!! Ihm scheine der Verdacht immer deutlicher, die belangte Behörde habe wenig Interesse, sich der Gesetzeslage und der Wissenschafts-Grundalgen zu unterwerfen. Eher gar keines. Würden Sie zu einem Friseur oder einer Kosmetikerin mit Bewertung 2,2 gehen vor einem wichtigen Ereignis? Die Behörde solle sich, oder besser der Arzt aus einem namentlich genannten Krankenhaus oder weitere namentliche genannte Ärzte sollen das erklären. Er bitte darum, die belangte Behörde solle ihr Bestes tun, um zu einem Ende zu kommen, das den Tatsachen entspreche. Die belangte Behörde und deren Ärzte sollen weitere Untergriffigkeiten unterlassen.

23. Der Beschwerdeführer beschwerte sich per Email persönlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die belangte Behörde. Mit Schreiben vom 27.02.204 teilte die zuständige Fachabteilung im Auftrag des Bundesministers dem Beschwerdeführer mit, dass nach deren Kenntnisstand am 16.02.204 zwei ärztliche Untersuchungen anberaumt gewesen wären, welche dieser nicht wahrgenommen habe. Vor diesem Hintergrund werde in weiterer Folge ein orthopädisches Aktengutachten erstellt werden. Seitens des Sozialministeriums könne nicht auf die Befundung vorgegriffen werden. Man habe von der belangten Behörde einen Bericht samt allen vorliegenden Gutachten angefordert und man werde ihn über das Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis setzen.

24. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 22.03.2024 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

25. Der Beschwerdeführer nahm am 04.04.2024 Akteneinsicht.

26. Mit Schreiben vom 03.05.2024 teilte die zuständige Fachabteilung im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem Beschwerdeführer persönlich mit, dass diese zwecks Prüfung des Verfahrens einen Bericht samt allen vorliegenden Gutachten und Befunde eingefordert habe. Es habe nach diesem Bericht am 22.03.2024 ein orthopädisches Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage erstellt. Darin werde seitens des Sachverständigen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Prüfung durch das Ministerium habe ergeben, dass sämtliche Befunde berücksichtigt und gewürdigt worden seien, und dass das genannte medizinische Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar sei. Man müsse dem Beschwerdeführer daher mitteilen, dass die beantragte Zusatzeintragung nicht gewährt werden könne. Vor diesem Hintergrund habe das Ministerium die belangte Behörde angewiesen, das Verfahren fortzusetzen.

27. Die belangte Behörde übermittelte das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie dem Beschwerdeführer zu Handen seines anwaltlichen Vertreters mit Schreiben vom 10.05.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

28. In der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer neuerlich telefonisch an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der Bitte gewandt, ihm das medizinische Sachverständigengutachten zukommen zu lassen. Mit Emailnachricht vom 22.05.2024 teilte die zuständige Abteilung des genannten Ministeriums mit, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. Der Beschwerdeführer sei anwaltlich vertreten und sei diesem das genannte Gutachten am 14.05.2024 postalisch übermittelt worden. Er möge sich demnach an seine rechtsfreundliche Vertretung wenden. Es würde ihm auch die Möglichkeit der Akteneinsicht offenstehen.

29. Mit Emailnachricht vom 28.05.2024 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass die Darstellungen des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie aus mehreren Gründen unrichtig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten. Ein Wirbel, der in Rotation stehen würde, drücke auf die Nerven und auf die Bandscheiben und lasse eine Protrusion entstehen und keine Belastungen zu. Einseitiges Tragen von Taschen – beispielsweise bei Lebensmitteleinkäufen sie dadurch unmöglich. Eine Dysfunktion des Atlas sei seit 2009 bekannt und sei durch einen Kunstfehler eines namentlich genannten Arztes verursacht worden. Die Befundung durch die XXXX gebe nur einen Bruchteil der Befundungen wieder. Es sei klar, dass eine Rippenfraktur 1-6 etwas Anderes sei, als eine mulitfragmentale multiple Serienrippenfraktur 1-12 mit Ausbrüchen und Verschüben rundum. Der Brustkorb des Beschwerdeführers würde ca. 30 Brüche aufweisen. Dazu würden die Folgen der Bandscheibenvorfälle kommen. Er sei wegen der daraus resultierenden Probleme bereits zwei Mal erfolglos auf Reha bzw. Kur gewesen. Der Brustkorb des Beschwerdeführers sei zerschmettert. Die Rippen würden sich spalten und es komme zu schmerzhaften knöchernen Ausrissen, die sich im Körper des Beschwerdeführers befinden würden und sowohl seine Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen als auch sehr schmerzhaft seien. Der Brustkorb des Beschwerdeführers sei deutlich deformiert und es bestehe dadurch Kurzatmigkeit. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Jahren liegen wieder langsam gehen lernen müssen. Nach wie vor würden seine Schuhe beim Gehen schleifen. Es sei denkunmöglich von einer Luxation zu sprechen. Es handle sich um eine Schultersprengung ROCKWOOD V. Es folgt eine Zusammenfassung des bereits Ausgeführten. Zudem besitze der Beschwerdeführer Probleme bei bloßen Lebensmittelbesorgungen. Er könne keinen Einkaufswagen verwenden, könne nicht über 5 kg vom Supermarkt zum Behindertenparkplatz tragen. Die nächste Zughaltestelle sei einen Fußweg von ca. 1 bis 2 km entfernt, zur U-Bahn würde er ca. 30 Minuten benötigen, der Bus fahre ca. alle 40 Minuten. Wenn es regne, könne der Beschwerdeführer keinen Schirm verwenden, da er nicht in der Lage sei, diesen zu halten. Das gleiche gelte für Taschen, Dokumente, etc., die er bei sich habe. Es sei ihm in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, sich sicher anzuhalten, insbesondere an Griffen, die an der Decke befestigt seien. Aus den gleichen Gründen sei dem Beschwerdeführer auch das Be- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Daran würde ihn der Zustand seines Bewegungs- und Halteapparates hindern. Den Beschwerdeführer sei daher die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen unmöglich und unzumutbar. Als Beweis dafür, dass diese Beeinträchtigungen bereits seit 2010 vorliegen würden, würden medizinische Befunde aus den Jahren 2010 bis 2013 angeschlossen. Es werde die Einvernahme von namentlich genannten Ärzten beantragt. Weiters werde beantragt, dem medizinischen Sachverständigen diese Äußerungen zur Stellungnahme vorzulegen sowie ein alternatives medizinisches Gutachten einzuholen, jeweils zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen unmöglich und unzumutbar ist. 29. Mit Emailnachricht vom 28.05.2024 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass die Darstellungen des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie aus mehreren Gründen unrichtig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten. Ein Wirbel, der in Rotation stehen würde, drücke auf die Nerven und auf die Bandscheiben und lasse eine Protrusion entstehen und keine Belastungen zu. Einseitiges Tragen von Taschen – beispielsweise bei Lebensmitteleinkäufen sie dadurch unmöglich. Eine Dysfunktion des Atlas sei seit 2009 bekannt und sei durch einen Kunstfehler eines namentlich genannten Arztes verursacht worden. Die Befundung durch die römisch 40 gebe nur einen Bruchteil der Befundungen wieder. Es sei klar, dass eine Rippenfraktur 1-6 etwas Anderes sei, als eine mulitfragmentale multiple Serienrippenfraktur 1-12 mit Ausbrüchen und Verschüben rundum. Der Brustkorb des Beschwerdeführers würde ca. 30 Brüche aufweisen. Dazu würden die Folgen der Bandscheibenvorfälle kommen. Er sei wegen der daraus resultierenden Probleme bereits zwei Mal erfolglos auf Reha bzw. Kur gewesen. Der Brustkorb des Beschwerdeführers sei zerschmettert. Die Rippen würden sich spalten und es komme zu schmerzhaften knöchernen Ausrissen, die sich im Körper des Beschwerdeführers befinden würden und sowohl seine Bewegungsfähigkeit beeinträchtigen als auch sehr schmerzhaft seien. Der Brustkorb des Beschwerdeführers sei deutlich deformiert und es bestehe dadurch Kurzatmigkeit. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Jahren liegen wieder langsam gehen lernen müssen. Nach wie vor würden seine Schuhe beim Gehen schleifen. Es sei denkunmöglich von einer Luxation zu sprechen. Es handle sich um eine Schultersprengung ROCKWOOD römisch fünf. Es folgt eine Zusammenfassung des bereits Ausgeführten. Zudem besitze der Beschwerdeführer Probleme bei bloßen Lebensmittelbesorgungen. Er könne keinen Einkaufswagen verwenden, könne nicht über 5 kg vom Supermarkt zum Behindertenparkplatz tragen. Die nächste Zughaltestelle sei einen Fußweg von ca. 1 bis 2 km entfernt, zur U-Bahn würde er ca. 30 Minuten benötigen, der Bus fahre ca. alle 40 Minuten. Wenn es regne, könne der Beschwerdeführer keinen Schirm verwenden, da er nicht in der Lage sei, diesen zu halten. Das gleiche gelte für Taschen, Dokumente, etc., die er bei sich habe. Es sei ihm in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, sich sicher anzuhalten, insbesondere an Griffen, die an der Decke befestigt seien. Aus den gleichen Gründen sei dem Beschwerdeführer auch das Be- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Daran würde ihn der Zustand seines Bewegungs- und Halteapparates hindern. Den Beschwerdeführer sei daher die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen unmöglich und unzumutbar. Als Beweis dafür, dass diese Beeinträchtigungen bereits seit 2010 vorliegen würden, würden medizinische Befunde aus den Jahren 2010 bis 2013 angeschlossen. Es werde die Einvernahme von namentlich genannten Ärzten beantragt. Weiters werde beantragt, dem medizinischen Sachverständigen diese Äußerungen zur Stellungnahme vorzulegen sowie ein alternatives medizinisches Gutachten einzuholen, jeweils zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen unmöglich und unzumutbar ist.

30. Die belangte Behörde holte - wie beantragt - eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen ein. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2024 führt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie aus, dass keine weiteren Fakten vorgebracht worden seien, welche eine Änderung der Beurteilung ermöglichen würden. Eine umfassende Beurteilung sei allerdings nur nach klinischer Untersuchung möglich. In diesem Zusammenhang werde auf die Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers hingewiesen, der dieser klinischen Untersuchung für die orthopädische Beurteilung nicht nachgekommen sei.

31. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. 31. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.

32. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nach Wiederholung des groben Ablaufes des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittungsverfahrens vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit der beantragten Zusatzeintragung gewesen sei. Seither habe sich sein Gesundheitszustand, nicht zuletzt wegen des schweren Motorradunfalles im Mai 2019 und den damit verbundenen schweren Verletzungen massiv verschlechtert. Es folgt neuerlich eine Aufzählung der Leidenszustände des Beschwerdeführers. Als Beweis hierfür werde unter anderem die Untersuchung des Beschwerdeführers durch medizinische Sachverständige und die Einvernahme von namentlich genannten Ärzt:innen als Zeug:innen beantragt. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden ein sicheres Ein- und Aussteigen, das Festhalten oder gar das Tragen von Taschen nicht möglich. Darüber hinaus würde es eine unzumutbare psychische Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, sich unter derartigen Bedingungen unter sich oft aggressiv verhaltenden Menschen aufhalten zu müssen, wobei sich seine psychische und körperliche Situation in diesem Zusammenhang in Interdependenz befinden und gemeinsam einen unerträglichen Stress verursachen würden. Sowohl die körperliche als auch die psychische Situation würden ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verwehren. In seinem PKW verfüge der Beschwerdeführer über einen Fahrersitz, der ihm auch seitlich stütze sowie seinen Rücken körpergerecht unterstütze. Darüber hinaus gebe es für den Fall des Bremsens einen Sicherheitsgurt und eine Nackenstütze, all das sei bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorhanden. Als Beweis hierfür werde wiederum eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch medizinische Sachverständige und die Einvernahme von namentlich genannten Ärzt:innen als Zeug:innen beantragt. Die belangte Behörde habe im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten eines namentlich genannten Facharztes für Orthopädie eingeholt, der zum Ergebnis gekommen sei, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Beschwerdeführer habe dazu die im Folgenden neuerlich zitierte Stellungnahme abgegeben. Bereits in dieser Stellungnahme sei die Einvernahme von namentlich genannten Ärzt:innen als Zeug:innen beantragt worden. Es sei auch beantragt worden, dem medizinischen Sachverständigen diese Stellungnahme vorzuenthalten und weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben und die darauf gestützten rechtlichen Beurteilungen seien unrichtig. Dazu komme, dass der Zustand des Beschwerdeführers, insbesondere durch die negativen Entwicklungen bei ihm zu depressiven Zuständen führe, die seinen Behinderungsgrad zusätzlich erhöhen würden. Es werde dazu die Einholung weitere medizinische Gutachten, insbesondere aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie, der Orthopädie, der Unfallchirurgie und aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, insbesondere Lungenfacharzt, beantragt. Es folgt eine neuerliche Zusammenfassung der Leiden des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass bereits 2020 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen leiden würde.

Der Beschwerdeführer brachte schließlich vor, dass die belangte Behörde es nach § 58 Abs. 2 AVG verabsäumt habe, den angefochtenen Bescheid zu begründen. Es seien nach § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlung zusammenzufassen und seien hierbei in der Beweiswürdigung die maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesen Grundsätzen werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht, der bloße Hinweis auf ein schlüssiges Gutachten und dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen wären, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen, sei nicht hinreichend. Der Beschwerdeführer brachte schließlich vor, dass die belangte Behörde es nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG verabsäumt habe, den angefochtenen Bescheid zu begründen. Es seien nach Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlung zusammenzufassen und seien hierbei in der Beweiswürdigung die maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesen Grundsätzen werde der angefochtene Bescheid nicht gerecht, der bloße Hinweis auf ein schlüssiges Gutachten und dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen wären, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen, sei nicht hinreichend.

Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 13.06.2024 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ Folge gegeben wird, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 13.06.2024 aufzuheben und die Verwaltungssache an die Behörde erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine neuen Befunde an.

9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.08.2024 vor, wo dieser am 08.08.2024 einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.08.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürgerin ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer hat es trotz der für ihn bestehenden Mitwirkungsverpflichtung im gegenständlichen Verfahren mehrfach und dezidiert ohne triftigen Grund abgelehnt, sich einer zumutbaren persönlichen ärztlichen Untersuchung durch eine:n neurologische:n, psychologische:n, psychiatrische:n, unfallchirurgische:n und/oder orthopädische:n Sachverständige:n zu unterziehen.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Befundvorlagen:

Die Befunde im Akt, die für die orthopädische Begutachtung verwertbaren Befunde der Jahre 2011 bis 2022 werden eingesehen, jedoch auf eine teilweise oder vollständige Wiedergabe verzichtet, dokumentieren den Krankheitsverlauf und die Therapienotwendigkeit.

Wesentliche Befunde:

16.12.2022: Ambulanzkarte, Orthopädie/Trauma XXXX : Diagnose: Fract.coste.IX in.non.rezens. si., Cont.pet.sin.non.rezens.16.12.2022: Ambulanzkarte, Orthopädie/Trauma römisch 40 : Diagnose: Fract.coste.IX in.non.rezens. si., Cont.pet.sin.non.rezens.

15.12.2022: Patient hat sich beim Badewannen putzen die linke Rippe verletzt. Schmerzen links, thorakal auf Höhe der 9. Rippe, Lungen sind normal belüftet, kein Hautemphysem. Schmerzen im Bereich des Vorfußes links mit kleiner Schwellung, dezenter Druckschmerz. Sonst unauffälliger Befund.

RÖ Thorax: Fraglich frische knöcherne Absprengung an der 9. Rippe links, St. p. Serienrippenfraktur rechts, kein Hinweis auf frische oder alte knöcherne Verletzung.

18.02.2023: Neurologisch/psychiatrisch/schmerzmedizinisches Sachverständigengutachten XXXX :18.02.2023: Neurologisch/psychiatrisch/schmerzmedizinisches Sachverständigengutachten römisch 40 :

„... Schmerzmedikamente nehme er keine, nur Nahrungsergänzungsmittel „alle möglichen".

Er sei mit Antidepressiva vollgestopft worden, er habe alle Schmerzmedikamente ausprobiert, diese würden ihm nicht helfen und ihm nicht guttun. Sie würden auf den Magen gehen, es werde ihm davon übel, er bekomme Durchfall. Auf die einfachsten Medikamente bekomme er „alle Zustände". Diese hätten ihm zunächst sein Hausarzt und dann die sog. „Schmerzspezialisten" verschrieben. Dem Schlimmsten, der Betroffene nennt den Namen eines Arztes, gehöre die Zulassung entzogen. Er habe ihm die schwersten Schmerzmedikamente gegeben, dazu noch ein Antidepressivum, Sirdalud und Trittico seien auch dabei gewesen. Ohne Medikamente lebe er ganz gut …“

… “aus der neurologischen/Schmerzuntersuchung ergeben sich Einschränkungen aufgrund der unfallbedingten Mobilitätsabnahme in den Gelenken und Muskeln, jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten. Die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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