Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2231426-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Anträge des XXXX vom 22.07.2024 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, Zl. W129 2249196-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Anträge des römisch 40 vom 22.07.2024 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, Zl. W129 2249196-1/2E, abgeschlossenen Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
A)
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs 2 VwGVG wird als verspätet zurückgewiesen.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller (bzw. Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren) stellte am 18.07.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der XXXX Universität XXXX . Hinsichtlich seiner Vorstudien verwies er auf ein abgeschlossenes MBA-Studium (90 ECTS) an der University of XXXX und ein abgeschlossenes IT-Management-Studium (MSc; 90 ECTS) an der XXXX Management School XXXX .1. Der Antragsteller (bzw. Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren) stellte am 18.07.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der römisch 40 Universität römisch 40 . Hinsichtlich seiner Vorstudien verwies er auf ein abgeschlossenes MBA-Studium (90 ECTS) an der University of römisch 40 und ein abgeschlossenes IT-Management-Studium (MSc; 90 ECTS) an der römisch 40 Management School römisch 40 .
2. Mit Mail vom 30.08.2019 reichte der Beschwerdeführer ein Konvolut weiterer Unterlagen nach, darunter – neben diversen Bestätigungen von Arbeitgebern – eine Bestätigung über die Erteilung eines Lehrauftrages, die „Lehrbefugnis“ zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Betreuung von Masterarbeiten an der Fachhochschule XXXX , ein Zertifikat über „Agiles Projektmanagement“ der XXXX -Training AG, ein SAP-Zertifikat, ein Zertifikat als SAP-Berater, zwei Bescheinigungen des Landes XXXX (Regierungspräsidium XXXX ) über die Nicht-Untersagung des Einsatzes des Beschwerdeführers als Lehrer für Informatik bzw. Gesamtwirtschaft an Berufsfachschulen und Berufskollegs, eine Teilnahmebescheinigung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften in XXXX (80 Stunden), eine Teilnahmebescheinigung über einen IT-Kurs, eine Teilnahmebescheinigung über einen Fachdidaktikkurs BWL (40 Stunden), eine Teilnahmebescheinigung über einen allgemeinen Didaktikkurs (40 Stunden), eine Urkunde der Industrie- und Handelskammer XXXX über die erfolgreiche Prüfung zur „berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation“, eine Urkunde der Industrie- und Handelskammer XXXX über die erfolgreichen Prüfung zum „Geprüften IT-Projektleiter“ (Certified IT Business Manager), eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer XXXX über eine erfolgreiche Prüfung im Gegenstand „IT-Fortbildung Praktische Demonstration“) und eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer XXXX über eine erfolgreiche Prüfung im Gegenstand „IT-Fortbildung fachrichtungsübergreifender Prüfungsteil“.2. Mit Mail vom 30.08.2019 reichte der Beschwerdeführer ein Konvolut weiterer Unterlagen nach, darunter – neben diversen Bestätigungen von Arbeitgebern – eine Bestätigung über die Erteilung eines Lehrauftrages, die „Lehrbefugnis“ zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Betreuung von Masterarbeiten an der Fachhochschule römisch 40 , ein Zertifikat über „Agiles Projektmanagement“ der römisch 40 -Training AG, ein SAP-Zertifikat, ein Zertifikat als SAP-Berater, zwei Bescheinigungen des Landes römisch 40 (Regierungspräsidium römisch 40 ) über die Nicht-Untersagung des Einsatzes des Beschwerdeführers als Lehrer für Informatik bzw. Gesamtwirtschaft an Berufsfachschulen und Berufskollegs, eine Teilnahmebescheinigung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften in römisch 40 (80 Stunden), eine Teilnahmebescheinigung über einen IT-Kurs, eine Teilnahmebescheinigung über einen Fachdidaktikkurs BWL (40 Stunden), eine Teilnahmebescheinigung über einen allgemeinen Didaktikkurs (40 Stunden), eine Urkunde der Industrie- und Handelskammer römisch 40 über die erfolgreiche Prüfung zur „berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation“, eine Urkunde der Industrie- und Handelskammer römisch 40 über die erfolgreichen Prüfung zum „Geprüften IT-Projektleiter“ (Certified IT Business Manager), eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer römisch 40 über eine erfolgreiche Prüfung im Gegenstand „IT-Fortbildung Praktische Demonstration“) und eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer römisch 40 über eine erfolgreiche Prüfung im Gegenstand „IT-Fortbildung fachrichtungsübergreifender Prüfungsteil“.
3. Am 30.09.2019 teilte die im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verankerte ENIC NARIC-Austria auf Anfrage der Universität XXXX mit, dass die beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Masterprogramme an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen absolviert worden seien. Die absolvierten Masterstudien seien jedoch nicht konsekutiv. Der Zugang in XXXX sei auch über einen Schulabschluss plus Berufserfahrung möglich, ein Zugang zu weiterführenden Studien werde nicht bestätigt. Der Zugang zu Doktoratsstudien sei nur mit einem konsekutiven Masterstudium möglich, dies werde hier nicht nachgewiesen.3. Am 30.09.2019 teilte die im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verankerte ENIC NARIC-Austria auf Anfrage der Universität römisch 40 mit, dass die beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Masterprogramme an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen absolviert worden seien. Die absolvierten Masterstudien seien jedoch nicht konsekutiv. Der Zugang in römisch 40 sei auch über einen Schulabschluss plus Berufserfahrung möglich, ein Zugang zu weiterführenden Studien werde nicht bestätigt. Der Zugang zu Doktoratsstudien sei nur mit einem konsekutiven Masterstudium möglich, dies werde hier nicht nachgewiesen.
4. Am 10.10.2019 teilte Frau Univ.-Prof. Dr. XXXX per Mail mit, dass ihre Betreuungszusage für den Beschwerdeführer nur unter der Bedingung gelte, dass auch alle formalen Voraussetzungen erfüllt seien.4. Am 10.10.2019 teilte Frau Univ.-Prof. Dr. römisch 40 per Mail mit, dass ihre Betreuungszusage für den Beschwerdeführer nur unter der Bedingung gelte, dass auch alle formalen Voraussetzungen erfüllt seien.
5. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein 90 ECTS umfassendes MBA-Programm an der University of XXXX und ein weiteres 90 ECTS umfassendes MSc-Programm an der XXXX Management School XXXX absolviert habe. Bei diesen Studien handle es sich um dem Weiterbildungssektor zuzuordnende Ausbildungen. In Anlehnung an die VwGH-Judikatur zu Universitätslehrgängen liege keine wissenschaftliche Berufsvorbildung bzw. wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung vor (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Die unterschiedliche Zielsetzung stehe der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über Unterrichts- und Lektorentätigkeiten sowie die vorgelegten Zertifikate seien nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, da alleine die vom Gesetzgeber festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen seien.5. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein 90 ECTS umfassendes MBA-Programm an der University of römisch 40 und ein weiteres 90 ECTS umfassendes MSc-Programm an der römisch 40 Management School römisch 40 absolviert habe. Bei diesen Studien handle es sich um dem Weiterbildungssektor zuzuordnende Ausbildungen. In Anlehnung an die VwGH-Judikatur zu Universitätslehrgängen liege keine wissenschaftliche Berufsvorbildung bzw. wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung vor (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Die unterschiedliche Zielsetzung stehe der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über Unterrichts- und Lektorentätigkeiten sowie die vorgelegten Zertifikate seien nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, da alleine die vom Gesetzgeber festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen seien.
6. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019, eingebracht durch einen XXXX Rechtsanwalt, wurde eine vorerst nicht begründete Beschwerde eingebracht gemeinsam mit einem Antrag, die Frist für das Nachreichen der Begründung bis zum 15.01.2020 zu erstrecken. Mit Schriftsatz vom 02.02.2020 wurde die Begründung nachgereicht.6. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019, eingebracht durch einen römisch 40 Rechtsanwalt, wurde eine vorerst nicht begründete Beschwerde eingebracht gemeinsam mit einem Antrag, die Frist für das Nachreichen der Begründung bis zum 15.01.2020 zu erstrecken. Mit Schriftsatz vom 02.02.2020 wurde die Begründung nachgereicht.
Im Wesentlichen wurde die Beschwerde dahingehend begründet, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengänge inhaltlich einem ordentlichen Studium im Sinne des § 51 Abs 2 Z 5 UG entsprächen und keine Universitätslehrgänge zur Weiterbildung seien. Sie würden in Umfang und Aufwand den von den Universitäten in Österreich angebotenen Masterstudiengängen entsprechen. Nach den Bestimmungen des Lissabonner Abkommens sei die belangte Behörde verpflichtet, Studienzeiten eines Hochschulprogrammes einer Vertragspartei anzuerkennen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied nachgewiesen werden könne. Ein solcher Nachweis sei von der belangten Behörde nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer habe in Summe über 120 ECTS erbracht, auch sei zu berücksichtigen, dass in England die Schulstunde zu 60 Minuten und in Österreich zu 45 Minuten angesetzt sei. Dass der Beschwerdeführer kein Bachelorstudium absolviert habe, sei ohne Belang, da die Masterstudiengänge des Beschwerdeführers auf einer gleichwertigen Ausbildung beruhen und diese Ausbildung entsprechend den geltenden EU-Vorschriften sowohl von der University of XXXX als auch von der XXXX Management School XXXX bei der Zulassung zum Masterstudium anerkannt worden sei. An dieser Stelle sei anzumerken, dass die University of XXXX im internationalen Universitätsranking unter den Top200 liege, die Universität XXXX hingegen auf einem Rang zwischen 600 und 800.Im Wesentlichen wurde die Beschwerde dahingehend begründet, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengänge inhaltlich einem ordentlichen Studium im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG entsprächen und keine Universitätslehrgänge zur Weiterbildung seien. Sie würden in Umfang und Aufwand den von den Universitäten in Österreich angebotenen Masterstudiengängen entsprechen. Nach den Bestimmungen des Lissabonner Abkommens sei die belangte Behörde verpflichtet, Studienzeiten eines Hochschulprogrammes einer Vertragspartei anzuerkennen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied nachgewiesen werden könne. Ein solcher Nachweis sei von der belangten Behörde nicht erbracht worden. Der Beschwerdeführer habe in Summe über 120 ECTS erbracht, auch sei zu berücksichtigen, dass in England die Schulstunde zu 60 Minuten und in Österreich zu 45 Minuten angesetzt sei. Dass der Beschwerdeführer kein Bachelorstudium absolviert habe, sei ohne Belang, da die Masterstudiengänge des Beschwerdeführers auf einer gleichwertigen Ausbildung beruhen und diese Ausbildung entsprechend den geltenden EU-Vorschriften sowohl von der University of römisch 40 als auch von der römisch 40 Management School römisch 40 bei der Zulassung zum Masterstudium anerkannt worden sei. An dieser Stelle sei anzumerken, dass die University of römisch 40 im internationalen Universitätsranking unter den Top200 liege, die Universität römisch 40 hingegen auf einem Rang zwischen 600 und 800.
7. Mit Schreiben vom 03.02.2020 setzte der Senat der Universität XXXX die belangte Behörde in Kenntnis, im gegenständlichen Beschwerdefall kein Gutachten zu erstatten.7. Mit Schreiben vom 03.02.2020 setzte der Senat der Universität römisch 40 die belangte Behörde in Kenntnis, im gegenständlichen Beschwerdefall kein Gutachten zu erstatten.
8. Mit Mail vom 06.03.2020 teilte der Leiter der XXXX Universität School of Education, Univ.-Prof. Dr. XXXX , der belangten Behörde mit, dass für die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education nur Lehramtsstudien, MINT-Studien und Pädagogikstudien auf Master-Niveau fachlich in Frage kämen. Das Doktoratsstudium PhD in Education gliedere sich in aktuell zwei Inhaltsbereiche: „Bildungsforschung“ und „MINT-Didaktik“. Für den Bereich Bildungsforschung seien als fachliche Grundlagen die üblichen Inhalte eines Pädagogikstudiums Voraussetzung. Für den Bereich MINT-Didaktik sei ein MINT-Lehramtsstudium und/oder ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium aus Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Biologie Voraussetzung. Der Beschwerdeführer habe ein IT-Management-Studium mit 90 ECTS absolviert, welches ein Wirtschaftsstudium mit Inhalten aus dem Management und Accounting-Bereich beinhalte. Die üblichen informatischen Inhalte eines Informatikstudiums seien hierdurch in keiner Weise abgedeckt. Daher würden die fachlichen Grundlagen für eine Zulassung zum Studium PhD in Education fehlen.8. Mit Mail vom 06.03.2020 teilte der Leiter der römisch 40 Universität School of Education, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , der belangten Behörde mit, dass für die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education nur Lehramtsstudien, MINT-Studien und Pädagogikstudien auf Master-Niveau fachlich in Frage kämen. Das Doktoratsstudium PhD in Education gliedere sich in aktuell zwei Inhaltsbereiche: „Bildungsforschung“ und „MINT-Didaktik“. Für den Bereich Bildungsforschung seien als fachliche Grundlagen die üblichen Inhalte eines Pädagogikstudiums Voraussetzung. Für den Bereich MINT-Didaktik sei ein MINT-Lehramtsstudium und/oder ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium aus Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Biologie Voraussetzung. Der Beschwerdeführer habe ein IT-Management-Studium mit 90 ECTS absolviert, welches ein Wirtschaftsstudium mit Inhalten aus dem Management und Accounting-Bereich beinhalte. Die üblichen informatischen Inhalte eines Informatikstudiums seien hierdurch in keiner Weise abgedeckt. Daher würden die fachlichen Grundlagen für eine Zulassung zum Studium PhD in Education fehlen.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl. 6-8-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe ein 90 ECTS umfassendes MBA-Programm an der University of XXXX und ein weiteres 90 ECTS umfassendes MSc-Programm an der XXXX Management School XXXX absolviert. Die absolvierten Studien seien mit Universitätslehrgängen vergleichbar; der Zugang sei aufgrund beruflicher Qualifikationen erfolgt. In Anlehnung an die VwGH-Judikatur zu Universitätslehrgängen liege keine wissenschaftliche Berufsvorbildung bzw. wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung vor (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Die unterschiedliche Zielsetzung stehe der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegen. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lissabonner Anerkennungsübereinkommen sei im Materiengesetz implementiert worden; im Sinne des genannten Übereinkommens liege auch ein „wesentlicher Unterschied“ vor. Für die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education kämen nur Lehramtsstudien, MINT-Studien und Pädagogikstudien auf Master-Niveau fachlich in Frage. Das Dissertationsfach „Bildungsforschung“ setze die Inhalte eines Lehramts- oder Pädagogikstudiums voraus. Für das Dissertationsfach „MINT-Didaktik“ sei ein MINT-Lehramtsstudium oder ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium aus Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Biologie Voraussetzung.9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.03.2020, Zl. 6-8-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe ein 90 ECTS umfassendes MBA-Programm an der University of römisch 40 und ein weiteres 90 ECTS umfassendes MSc-Programm an der römisch 40 Management School römisch 40 absolviert. Die absolvierten Studien seien mit Universitätslehrgängen vergleichbar; der Zugang sei aufgrund beruflicher Qualifikationen erfolgt. In Anlehnung an die VwGH-Judikatur zu Universitätslehrgängen liege keine wissenschaftliche Berufsvorbildung bzw. wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung vor (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Die unterschiedliche Zielsetzung stehe der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegen. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lissabonner Anerkennungsübereinkommen sei im Materiengesetz implementiert worden; im Sinne des genannten Übereinkommens liege auch ein „wesentlicher Unterschied“ vor. Für die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education kämen nur Lehramtsstudien, MINT-Studien und Pädagogikstudien auf Master-Niveau fachlich in Frage. Das Dissertationsfach „Bildungsforschung“ setze die Inhalte eines Lehramts- oder Pädagogikstudiums voraus. Für das Dissertationsfach „MINT-Didaktik“ sei ein MINT-Lehramtsstudium oder ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium aus Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Biologie Voraussetzung.
Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium an der University of XXXX habe ausschließlich wirtschaftliche Inhalte, das andere Studium habe primär ebenfalls wirtschaftliche Inhalte (welche vom erstgenannten Studium anerkannt worden seien), es verblieben lediglich 22,5 ECTS an informatikbezogenen Inhalte.Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium an der University of römisch 40 habe ausschließlich wirtschaftliche Inhalte, das andere Studium habe primär ebenfalls wirtschaftliche Inhalte (welche vom erstgenannten Studium anerkannt worden seien), es verblieben lediglich 22,5 ECTS an informatikbezogenen Inhalte.
Daher weise der Beschwerdeführer weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für eine Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education auf.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über Unterrichts- und Lektorentätigkeiten sowie die vorgelegten Zertifikate seien nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, da alleine die vom Gesetzgeber festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen seien.
10. Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein. Es wurde auf die Begründung der Beschwerde verwiesen und ergänzend eine Bestätigung über den Studienerfolg an der Universität XXXX sowie ein Bestätigungsschreiben der University of XXXX samt Übersetzung vorgelegt.10. Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein. Es wurde auf die Begründung der Beschwerde verwiesen und ergänzend eine Bestätigung über den Studienerfolg an der Universität römisch 40 sowie ein Bestätigungsschreiben der University of römisch 40 samt Übersetzung vorgelegt.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, Zl. W129 2231426-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
Auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst wurde die Entscheidung wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe kein „fachlich in Frage kommendes“ Lehramtsstudium, MINT-Studium oder Pädagogikstudium absolviert. Die beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Studien seien nicht gleichwertig, da sie nicht auf Basis von Bachelorstudien absolviert wurden. Der Gesetzgeber gehe in § 51 Abs 2 Z 5 UG davon aus, dass Masterstudien der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung dienten. Auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst wurde die Entscheidung wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe kein „fachlich in Frage kommendes“ Lehramtsstudium, MINT-Studium oder Pädagogikstudium absolviert. Die beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Studien seien nicht gleichwertig, da sie nicht auf Basis von Bachelorstudien absolviert wurden. Der Gesetzgeber gehe in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG davon aus, dass Masterstudien der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung dienten.
Auch seien die vom Beschwerdeführer absolvierten Studien von ihrer inhaltlichen Ausrichtung nicht als gleichwertig mit den im Curriculum angeführten facheinschlägigen Masterabschlüssen zu werden.
Nach der Judikatur des VwGH könnten auch praktische berufliche Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Absolvierung eines der genannten Studien oder Studiengänge in Zusammenhang stehen, nicht zur Zulassung führen (VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009), weswegen die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten Arbeitszeugnisse und Bestätigungen über die beruflichen Erfahrungen und praktischen Verwendungen des Beschwerdeführers zu Recht nicht bei der Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Universitätsreife berücksichtigt habe. Dies gelte auch für die Bestätigung über die Durchführung eines Lehrauftrages an der Dualen Hochschule XXXX sowie für die beiden vorgelegten Bestätigungen der FH XXXX über das Vorliegen einer „Lehrbefugnis“ (hier gemeint: die Übernahme eines Lehrauftrages sowie die Berechtigung, ein Jahr lang an der genannten Fachhochschule Lehrveranstaltungen und Prüfungen durchzuführen) an dieser FH.Nach der Judikatur des VwGH könnten auch praktische berufliche Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Absolvierung eines der genannten Studien oder Studiengänge in Zusammenhang stehen, nicht zur Zulassung führen (VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009), weswegen die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten Arbeitszeugnisse und Bestätigungen über die beruflichen Erfahrungen und praktischen Verwendungen des Beschwerdeführers zu Recht nicht bei der Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Universitätsreife berücksichtigt habe. Dies gelte auch für die Bestätigung über die Durchführung eines Lehrauftrages an der Dualen Hochschule römisch 40 sowie für die beiden vorgelegten Bestätigungen der FH römisch 40 über das Vorliegen einer „Lehrbefugnis“ (hier gemeint: die Übernahme eines Lehrauftrages sowie die Berechtigung, ein Jahr lang an der genannten Fachhochschule Lehrveranstaltungen und Prüfungen durchzuführen) an dieser FH.
Das Erkenntnis wurde am 24.07.2020 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, jedoch das Rechtsmittel einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss vom 05.10.2020, Zl. Ra 2020/10/0132-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision als unzulässig zurück.
12. Am 05.07.2024 nahm der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Einsicht in mehrere Akten mehrerer von ihm geführter Beschwerdeverfahren, darunter auch die Akten des Beschwerdeverfahrens W129 2231426-1.
13. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens und die „Einsetzung in den vorherigen Stand“. Der Beschwerdeführer rügte in Bezug auf das Beschwerdeverfahren W129 2231426-1 insbesondere die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten des (universitären) Verwaltungsverfahrens wieder an die Behörde retourniert habe, obwohl die Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vorsehe. So könne nicht nachvollzogen werden, welche Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden seien. Weiters wurde das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der XXXX Universität XXXX . Hinsichtlich seiner Vorstudien verwies er auf die gennannten Master-Studien an der University of XXXX und an der XXXX Management School XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der römisch 40 Universität römisch 40 . Hinsichtlich seiner Vorstudien verwies er auf die gennannten Master-Studien an der University of römisch 40 und an der römisch 40 Management School römisch 40 .
1.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der XXXX Universität XXXX vom 11.11.2019, Zl. 6-8-2, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2020, Zl. 6-8-2, wurde der unter 1.1. genannte Antrag abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der römisch 40 Universität römisch 40 vom 11.11.2019, Zl. 6-8-2, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2020, Zl. 6-8-2, wurde der unter 1.1. genannte Antrag abgewiesen.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, W129 2231426-1/2E, abgewiesen.
1.4. Die gegen dieses hg. Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2020, Ra 2020/10/0132-3, zurückgewiesen.
1.5. Am 05.07.2024 nahm der Beschwerdeführer eine Akteneinsicht am Bundesverwaltungsgericht vor.
1.6. Am 22.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), § 32 VwGVG, Anm 13).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13).
3.3. Zu Spruchpunkt A 1) (Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens):
3.3.1. § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.3.1. Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.3.2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. 3.3.2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können.
3.3.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28).3.3.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
3.3.4. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019] Rz 598; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).3.3.4. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl.