TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/22 W101 2244073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2024
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Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W101 2244073-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, Zl. 1273810808-210118362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2021, Zl. 1273810808-210118362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.05.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 1273810808-210118362, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.07.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 12.05.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 1273810808-210118362, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch III.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.07.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch II. und römisch III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Oktober 2019 sei er über die Türkei, Griechenland, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche Bürgerkrieg. Er sei mehrmals in Haft genommen worden, weil er gegen die syrische Regierung sei. Er sei immer wieder von der syrischen Regierung verfolgt worden. Zudem sei er als Reservist vom syrischen Regime einberufen worden.

Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er sich vor einer Haft. Er sei bereits wegen Fahnenflucht für 15 Jahre verurteilt worden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei in einem Dorf in XXXX geboren und aufgewachsen. Dort habe er neun Jahre lang die Schule besucht und anschließend vier bis fünf Jahre ein Textilgeschäft betrieben, bis er den Militärdienst vom September 1997 bis März 2000 ableisten habe müssen. Danach habe er wieder in seinem Textilgeschäft gearbeitet, bis er es im Jahr 2010 zugesperrt habe. Im darauffolgenden Jahr habe der Bürgerkrieg in Syrien angefangen, wobei er zu dieser Zeit regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. 2012 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei in ein anderes Dorf gezogen, in dem das Regime nicht präsent gewesen sei. Von da an habe er bis 2018 Verletzte bei Demonstrationen geholfen. Der Beschwerdeführer sei in einem Dorf in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Dort habe er neun Jahre lang die Schule besucht und anschließend vier bis fünf Jahre ein Textilgeschäft betrieben, bis er den Militärdienst vom September 1997 bis März 2000 ableisten habe müssen. Danach habe er wieder in seinem Textilgeschäft gearbeitet, bis er es im Jahr 2010 zugesperrt habe. Im darauffolgenden Jahr habe der Bürgerkrieg in Syrien angefangen, wobei er zu dieser Zeit regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. 2012 habe er sein Heimatdorf verlassen und sei in ein anderes Dorf gezogen, in dem das Regime nicht präsent gewesen sei. Von da an habe er bis 2018 Verletzte bei Demonstrationen geholfen.

Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass er vom Militärgericht für 15 Jahre Haft verurteilt worden sei, weil er 2011 bis 2012 fast täglich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Das erste Mal sei er im Mai 2011 15 bis 20 Tage in Haft gewesen und bei seiner zweiten Verhaftung im September 2011 sei er vier Monate lang im Gefängnis festgehalten worden. Nach der Gerichtsverhandlung habe er bzw. sein Vater einen großen Betrag (Kaution) bezahlt, woraufhin er freigelassen worden sei. Anschließend habe er sich nur mehr noch an Orten aufgehalten, die nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gewesen seien.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, verhaftet und umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere einen syrischen Personalausweis im Original, ein Wehrdienstbuch in Kopie, eine Heiratsurkunde in Kopie und einen Auszug aus dem Familienregister in Kopie vor.

Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 09.06.2021 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus XXXX . Er sei strafgerichtlich unbescholten. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus römisch 40 . Er sei strafgerichtlich unbescholten.

Ihm drohe in Syrien keine asylrelevante individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung. Es würden keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. Er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei. Er sei bereits 43 Jahre alt und würde daher nicht mehr für den Reservedienst einberufen werden. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.

Allerdings würden Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe.

Das BFA traf auf den Seiten 15 bis 74 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers gehe aus der von ihm vorgelegten, unbedenklichen syrischen ID-Card hervor. Die Feststellungen hinsichtlich seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie seines Familienstandes würden sich aus seinen glaubhaften und übereinstimmenden Angaben im Verfahren sowie der Vorlage einer Kopie des Auszuges aus dem syrischen Familienregister ergeben. Dass er den Grundwehrdienst bereits geleistet habe, ergebe sich aus seinen Angaben in der Einvernahme und dem in Kopie vorgelegten Militärbuch. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus dem Strafregisterauszug.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus: Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seinen vorgebrachten Fluchtgrund, dass er von der Behörde gesucht werde, weil er vor neun Jahren an Demonstrationen teilgenommen habe und verhaftet worden sei, in sich schlüssig und glaubhaft darzulegen. Es sei nicht glaubhaft, dass er aufgrund dessen, dass er zweimal im Jahr 2011 an einer Demonstration teilgenommen habe, eine 15-jährige Haftstrafe bekommen hätte. Er sei, als er den Militärdienst angetreten habe, ein einfacher Soldat gewesen. Er sei nie politisch aktiv gewesen, habe bei keiner Organisation mitgewirkt, die gegen das Regime gewesen sei, er sei nach seinem Militärdienst ein Textilhändler und ein vierfacher, verheirateter Familienvater gewesen. Daher wäre er nicht von Interesse für die Behörden gewesen und sei nicht zweimal verhaftet worden. Zudem habe er seit 2011 ungehindert in Syrien leben können.

Er habe seinen Militärdienst von September 1997 bis März 2000 bereits geleistet. Er sei ein einfacher Soldat im Sanitätsbereich gewesen und habe keine besonderen Qualifikationen. Er habe das 42. Lebensjahr bereits überschritten und würde daher für den Reservedienst nicht mehr einberufen werden.

Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus: Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich. Es könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass es aktuell im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK komme, da für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus: Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich. Es könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass es aktuell im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK komme, da für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würde. Er habe sich lediglich auf Vermutungen seinerseits bezogen, konkrete Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen würden, habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe nicht glaubhaft vorbringen, dass er im Jahr 2011 an zwei Demonstrationen teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei. Er wäre nicht von Interesse für die syrischen Behörden gewesen. Zudem falle er nicht in die Altersklasse, um als Reservist in den aktiven Dienst einberufen zu werden. Er verfüge auch nicht über besondere Qualifikationen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die eine asylrelevante Verfolgung erkennen lassen würde. Er habe sich lediglich auf Vermutungen seinerseits bezogen, konkrete Hinweise darauf, dass die syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen würden, habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe nicht glaubhaft vorbringen, dass er im Jahr 2011 an zwei Demonstrationen teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei. Er wäre nicht von Interesse für die syrischen Behörden gewesen. Zudem falle er nicht in die Altersklasse, um als Reservist in den aktiven Dienst einberufen zu werden. Er verfüge auch nicht über besondere Qualifikationen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005
(= Spruchteil römisch II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers komme die Behörde jedoch zum Schluss, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit dergestalt sei, dass für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.07.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.07.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass er im Jahr 2011 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen habe und er aus diesem Grund zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei. Allerdings seien im Verfahren keine Berichte zu diesem Thema herangezogen worden, obwohl dies zur Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dringen geboten gewesen wäre. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei auch mangelhaft, weil die belangte Behörde seinem detailliert und lebensnah geschilderten Vorbringen als nicht glaubhaft beurteilt habe, ohne dies schlüssig zu begründen.

Zudem sei aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht zum Reservedienst einberufen werden würde. Er sei 2014 zum Reservedienst einberufen worden, aber da er selbst nicht anwesend gewesen sei, hätten sich seine Eltern geweigert, den Einberufungsbefehl entgegenzunehmen. Der belangten Behörde müsste der Umstand bekannt sein, dass trotz der offiziellen Altersgrenze von 42 Jahren in der Praxis auch Männer im Alter von bis zu 55 Jahren einberufen werden würden. Aufgrund der Willkür des syrischen Regimes sei es möglich, dass der Beschwerdeführer als Reservist eingezogen werde, wenn ein besonderer Bedarf bestehe.

Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren.

Mit Schreiben vom 05.07.2021 (hg eingelangt am 06.07.2021) übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.

Mit Schreiben vom 11.08.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils des Militärgerichtes Damaskus vom 29.12.2014, mit dem er wegen der Straftat der „Zerstörung von Armeematerial“ zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, zur Vorlage.

Am 12.09.2023 führte die Richterin eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf XXXX (Provinz XXXX ). Er habe seinen Wehrdienst vom September 1997 bis März 2000 als einfacher Soldat abgeleistet, wobei er nach einer sechsmonatigen Ausbildung zum Krankenpfleger in einem Militärkrankenhaus eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ). Er habe seinen Wehrdienst vom September 1997 bis März 2000 als einfacher Soldat abgeleistet, wobei er nach einer sechsmonatigen Ausbildung zum Krankenpfleger in einem Militärkrankenhaus eingesetzt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe von 2011 bis 2012 täglich an allen Demonstrationen teilgenommen, die in seinem Heimatdorf stattgefunden hätten. Konkret hätten diese am 23.03.2011 begonnen und das erste Mal sei er im Mai 2011 verhaftet worden. 15 bis 20 Tage sei er damals im Gefängnis festgehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er weiterhin an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, bis er im September 2011 ein weiteres Mal verhaftet worden sei. Diesmal habe er bis Jänner 2012 im Gefängnis verbringen müssen, bis er aufgrund einer Kautionszahlung durch seinen Vater freigelassen worden sei. Allerdings sei das Gerichtsverfahren gegen ihn weitergelaufen, wobei ihm die Straftaten „Teilnahme an Demonstrationen“ sowie „Aufruhr gegen den Staat“ vorgeworfen worden seien. Etwa drei bis vier Monate nach seiner Freilassung habe er sich zunächst nach XXXX begeben, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe. Im Mai 2013 sei er dann mit seiner Familie nach XXXX weitergezogen und habe dort die folgenden vier bis fünf Monate verbracht. In weiterer Folge sei er mit seiner Familie nach XXXX gereist, wo er wiederum vier bis fünf Monate gelebt habe. Anschließend habe er sich in den darauffolgenden vier bis fünf Monate in XXXX aufgehalten, bis er Ende 2016/Anfang 2017 nach XXXX weitergereist sei, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende 2018/Anfang 2019 geblieben sei. All diese Orte würden sich in der Provinz XXXX befinden, die sich zum damaligen Zeitpunkt unter der Kontrolle der Freien Syrien Armee (FSA) befunden hätten. Hingegen sei sein Heimatdorf, das sich weiter im Osten der Provinz bzw. in der Nähe der Damaskus-Umgebung befinde, immer in den Händen des syrischen Regimes gewesen. Der Beschwerdeführer habe von 2011 bis 2012 täglich an allen Demonstrationen teilgenommen, die in seinem Heimatdorf stattgefunden hätten. Konkret hätten diese am 23.03.2011 begonnen und das erste Mal sei er im Mai 2011 verhaftet worden. 15 bis 20 Tage sei er damals im Gefängnis festgehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er weiterhin an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, bis er im September 2011 ein weiteres Mal verhaftet worden sei. Diesmal habe er bis Jänner 2012 im Gefängnis verbringen müssen, bis er aufgrund einer Kautionszahlung durch seinen Vater freigelassen worden sei. Allerdings sei das Gerichtsverfahren gegen ihn weitergelaufen, wobei ihm die Straftaten „Teilnahme an Demonstrationen“ sowie „Aufruhr gegen den Staat“ vorgeworfen worden seien. Etwa drei bis vier Monate nach seiner Freilassung habe er sich zunächst nach römisch 40 begeben, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe. Im Mai 2013 sei er dann mit seiner Familie nach römisch 40 weitergezogen und habe dort die folgenden vier bis fünf Monate verbracht. In weiterer Folge sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gereist, wo er wiederum vier bis fünf Monate gelebt habe. Anschließend habe er sich in den darauffolgenden vier bis fünf Monate in römisch 40 aufgehalten, bis er Ende 2016/Anfang 2017 nach römisch 40 weitergereist sei, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien Ende 2018/Anfang 2019 geblieben sei. All diese Orte würden sich in der Provinz römisch 40 befinden, die sich zum damaligen Zeitpunkt unter der Kontrolle der Freien Syrien Armee (FSA) befunden hätten. Hingegen sei sein Heimatdorf, das sich weiter im Osten der Provinz bzw. in der Nähe der Damaskus-Umgebung befinde, immer in den Händen des syrischen Regimes gewesen.

Zudem habe er nach dem Verlassen seines Heimatdorfes er von seinem Vater erfahren, dass der Ortsvorsteher im Juli oder August 2012 bei ihm gewesen sei und ihm mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen worden sei. Demnach hätte er sich bei der Rekrutierungsbehörde melden müssen. Da er sich in der Folge allerdings nur an Ortschaften aufgehalten habe, die sich nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes befunden hätten, habe das syrische Regime keine Möglichkeit gehabt, an ihn heranzukommen.

Angesprochen auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Urteil vom 29.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen „Sachbeschädigung bzw. Zerstörung von Armeeausrüstung“ verurteilt worden sei. Das Urteil habe sein Vater durch den für das Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt erhalten.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen sowie aufgrund seines Einberufungsbefehls zum Reservedienst.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Urteil des Militärgerichtes vom 29.12.2014 im Original und eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten in Syrien zur Vorlage.

Als weiteres Beweismittel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war von Amts wegen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) Syrien, Version 9, herangezogen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX (Provinz XXXX ), wo das syrische Regime die Kontrolle hat.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ), wo das syrische Regime die Kontrolle hat.

Er ist verheiratet und hat sechs Kinder, die sich aktuell im Heimatdorf des Beschwerdeführers befinden.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien neun Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als selbständiger Textilhändler.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 46 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Den Militärdienst in Syrien hat er bereits vom 08.09.1997 bis 09.03.2000 als einfacher Soldat (im Krankendienst) abgeleistet. Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere militärische Ausbildung absolviert.

Zwischen 2011 und 2012 hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. Als Demonstrationsteilnehmer war er im Mai 2011 für ca. ein Monat und im September 2011 für etwa vier Monate in Haft.

Soweit kann das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig qualifiziert werden. Aber das darauf aufbauende weitere Vorbringen ist gänzlich unglaubwürdig und als gesteigert zu qualifizieren:

Er sei Anfang 2012 aus der Haft auf Kaution freigelassen worden und seitdem sei gegen ihn (in Abwesenheit) ein Gerichtsverfahren gelaufen. In diesem Gerichtsverfahren sei er als Demonstrationsteilnehmer wegen „Aufruhr gegen den Staat“ im Dezember 2014 vom Militärgericht zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Er hätte seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2012 einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, der ihn in diesem Verfahren vertreten bzw. verteidigt habe. Im Dezember 2014 sei der Inhalt des Urteils (wegen seiner Abwesenheit im Heimatort) „vom Ortsvorsteher“ an seinen Vater weitergegeben worden. Die Originalausfertigung des Urteils habe sein Vater hingegen erst im Jahr 2021 vom Rechtsanwalt erhalten.

Von 2012 bis Ende 2018 habe er sich mit seiner gesamten Familie in diversen Orten, die in Gebieten gelegen seien, das vom syrischen Regime befreit gewesen sei, aufgehalten. In dieser Zeit habe er Verletzten von Demonstrationen geholfen.

Überdies habe er in seiner Abwesenheit – 2014 oder im Sommer 2012 – einen Einberufungsbefehl von der syrischen Armee erhalten.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, er laufe in Syrien Gefahr, als Reservist einberufen zu werden, ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Er hat im Zuge des abgeleisteten Militärdienstes keine besondere militärische Ausbildung absolviert und ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, sodass er nicht damit rechnen müsste, als Reservist zum aktiven Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden.

Mit der Steigerung seines Vorbringens im Zuge seines Asylverfahrens und der Vorlage eines Urteils des Militärgerichts vom 29.12.2014 hat der Beschwerdeführer versucht, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die nicht der Wahrheit entspricht. Daher erweist sich sein Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien wurde somit bereits vom BFA durch die Gewährung des subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage diverser Dokumente (insb. syrischer Personalausweis im Original, Wehrdienstbuch in Kopie, Heiratsurkunde in Kopie und Auszug aus dem Familienregister in Kopie) glaubhaft gemacht. Aufgrund der Vorlage eines für authentisch befundenen syrischen Personalausweises (siehe kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, AS 133 des Verwaltungsakts) hat bereits das BFA die Identität des Beschwerdeführers als „zweifelsfrei“ feststehend festgestellt.

Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort, zu seiner familiären Situation sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel.

Dass das Dorf XXXX (Provinz XXXX ), aus dem der Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/. Dass das Dorf römisch 40 (Provinz römisch 40 ), aus dem der Beschwerdeführer stammt, in dem Gebiet liegt, in dem derzeit das syrische Regime herrscht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.

Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer von September 1997 bis März 2000 seinen regulären Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, die während des gesamten Asylverfahrens diesbezüglich gleichlautend waren sowie aus dem diesbezüglich vorgelegten Wehrdienstbuch in Kopie.

Dass dem Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an Demonstrationen Verfolgung in Syrien droht, konnte er nicht glaubhaft machen. Diese obigen Feststellungen beruhen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

Hinsichtlich der Befürchtung, aufgrund der Teilnahmen an Demonstrationen von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, gab der Beschwerdeführer an, im Mai 2011 für ca. ein Monat und im September 2011 für etwa vier Monate in Haft gewesen zu sein, bis er Anfang 2012 auf Kaution freigelassen worden sei. Allerdings sei gegen ihn weiterhin ein Gerichtsverfahren gelaufen und schließlich sei er im Dezember 2014 wegen der Straftat „Aufruhr gegen den Staat“ vom Militärgericht zu 15 Jahren Haft verurteilt worden. Seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2012 habe er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt, der ihn in diesem Verfahren vertreten bzw. verteidigt habe. Im Dezember 2014 sei der Inhalt des Urteils (wegen seiner Abwesenheit im Heimatort) „vom Ortsvorsteher“ an seinen Vater weitergegeben worden. Die Originalausfertigung des Urteils habe sein Vater erst im Jahr 2021 vom Rechtsanwalt erhalten. Der Beschwerdeführer legte als „Beweis“ für sein Vorbringen im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Urteil des Militärgerichts vom 29.12.2014 vor. Hierzu bleibt aus Sicht der Richterin hervorzuheben:

In diesem Zusammenhang erscheint es zunächst einmal unplausibel zu sein, dass ein Strafverfahren, bei dem letztlich eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt worden sein soll, auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Art und Weise geführt wurde. Wäre dem Beschwerdeführer tatsächlich so eine schwere Straftat angelastet worden und hätte das syrische Regime daran Interesse, den Beschwerdeführer für eine längere Zeit zu inhaftieren, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht durch die Entrichtung einer Kautionszahlung aus der Haft Anfang 2012 entlassen worden. Dies vor allem während eines Bürgerkrieges, wo viele Personen untertauchen bzw. ins Ausland fliehen.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für die Richterin, dass sein Vater die Originalausfertigung des Urteils vom Dezember 2014 erst im Jahr 2021 – und somit erst etwa sieben Jahr nach der Verurteilung – vom Rechtsanwalt erhalten haben soll.

Zudem gab der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens – so auch in der mündlichen Verhandlung – zwar immer wieder an, ihm sei vom syrischen Regime die Straftat „Aufruhr gegen den Staat“ vorgeworfen worden, jedoch sei er dann laut dem vorgelegten Urteil willkürlich wegen „Zerstörung von Armeegegenständen“ verurteilt worden. Hierzu brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung als Erklärung vor, in der Nähe seines Heimatortes habe es auf der Straße zwischen seinem Heimatdorf und dem Nachbardorf einen Checkpoint der syrischen Armee gegeben, wo Soldaten stationiert gewesen seien und Autos bei der Durchfahrt kontrolliert hätten. Eines Tages hätten die Soldaten den Checkpoint verlassen, um eine Razzia im Nachbardorf durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser aus aufgeschichteten Steinen oder sonstigen Barrieren bestehende Checkpoint angeblich entfernt worden. Dies könnte der Grund sein, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer mit diesem Vorfall in Verbindung bringe und deswegen die Begründung des Urteils auf Sachbeschädigung bzw. Zerstörung von Armeeausrüstung laute. Diese Geschichte ist auch äußerst unglaubhaft, weil einerseits der Beschwerdeführer sich immer wieder in Widersprüche verwickelte und jene Straftat, die ihm vorgeworfen worden sei, im Laufe des Verfahrens nicht gleichlautend zu erwähnen vermochte und andererseits der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls mit dem Checkpoint sich nach seinen eigenen Angaben gar nicht mehr in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Auch wenn das syrische Regime bei der Verhängung von Strafen grundsätzlich willkürlich zu handeln vermag, ist es jedoch für die Richterin nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht einmal am Tatort aufgehalten hat, wegen des Vorfalls mit dem Checkpoint („Zerstörung von Armeematerial“) zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sein soll. Nach den offenkundigen Zweifeln der Richterin gab der Beschwerdeführer ergänzend äußerst vage an, das Ereignis am Checkpoint sei nur eine mögliche Erklärung für seine Verurteilung, da er nicht wisse, ob es tatsächlich so gewesen sei.

Schließlich ist aus dem vorgelegten Urteil vom Dezember 2014 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Militärgericht in Damaskus verurteilt worden ist, was ebenfalls nicht plausibel zu sein scheint, denn der Beschwerdeführer wäre unter Wahrunterstellung des Vorbringens als Zivilist von einem „normalen Gericht“ verurteilt worden. Auf Vorhalt der Richterin konnte der Beschwerdeführer die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht beseitigen. So gab er diesbezüglich lediglich an, er könne die Frage nicht beantworten, warum das Urteil vom Militärgericht erlassen worden sei, da viele Fälle mit Bezug auf Demonstrationen an die Militärjustiz weitergegeben worden seien.

Dass dem Beschwerdeführer, der sich im 47. Lebensjahr befindet, in Syrien keine Verfolgung als Reservist droht, ergibt sich aus den Tatsachen, dass er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für den Militärdienst bereits deutlich überschritten hat (vgl. herangezogene LIB Syrien in der aktuellen Fassung, S. 110ff), die Ableistung seines Militärdienstes bereits 24 Jahre zurückliegt und er über keine militärische Spezialausbildung verfügt, die eine neuerliche Einberufung als Reservist wahrscheinlich macht. Zu letzterem kommen folgende Erwägungen hinzu: Dass dem Beschwerdeführer, der sich im 47. Lebensjahr befindet, in Syrien keine Verfolgung als Reservist droht, ergibt sich aus den Tatsachen, dass er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze für den Militärdienst bereits deutlich überschritten hat vergleiche herangezogene LIB Syrien in der aktuellen Fassung, Sitzung 110ff), die Ableistung seines Militärdienstes bereits 24 Jahre zurückliegt und er über keine militärische Spezialausbildung verfügt, die eine neuerliche Einberufung als Reservist wahrscheinlich macht. Zu letzterem kommen folgende Erwägungen hinzu:

Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vermochte er, konkrete Tatsachen vorzubringen, die eine Einberufung als Reservist zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich machen könnten und behauptete nur, dass ihm aufgrund der Weigerung, für das syrische Regime zu kämpfen, eine Verfolgung drohe.

Hinsichtlich der Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist – auch in seinem Alter noch – einberufen zu werden, machte der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage, nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben. So erwähnte er während der Einvernahme vor dem BFA nach den Fluchtgründen befragt mit keinem Wort, der Gefahr der Einberufung als Reservist ausgesetzt zu sein, und brachte erst in der Beschwerde vor, im Jahr 2014 vom syrischen Regime zum Reservedienst einberufen worden zu sein. Da er zum damaligen Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei, hätten sich seine Eltern geweigert, den Einberufungsbefehl entgegenzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hingegen führte der Beschwerdeführer hierzu widersprüchlich aus, er habe nach dem Verlassen seines Heimatdorfes von seinem Vater erfahren, dass der Ortsvorsteher im Juli/August 2012 bei ihm gewesen sei und dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei (siehe oben S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Richterin ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer (in seiner Abwesenheit) weder im Sommer 2012 noch 2014 einen Einberufungsbefehl als Reservist von der syrischen Armee erhalten hat.Hinsichtlich der Gefahr, vom syrischen Militär als Reservist – auch in seinem Alter noch – einberufen zu werden, machte der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage, nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben. So erwähnte er während der Einvernahme vor dem BFA nach den Fluchtgründen befragt mit keinem Wort, der Gefahr der Einberufung als Reservist ausgesetzt zu sein, und brachte erst in der Beschwerde vor, im Jahr 2014 vom syrischen Regime zum Reservedienst einberufen worden zu sein. Da er zum damaligen Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei, hätten sich seine Eltern geweigert, den Einberufungsbefehl entgegenzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hingegen führte der Beschwerdeführer hierzu widersprüchlich aus, er habe nach dem Verlassen seines Heimatdorfes von seinem Vater erfahren, dass der Ortsvorsteher im Juli/August 2012 bei ihm gewesen sei und dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei (siehe oben Sitzung 10 des Verhandlungsprotokolls). Die Richterin ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer (in seiner Abwesenheit) weder im Sommer 2012 noch 2014 einen Einberufungsbefehl als Reservist von der syrischen Armee erhalten hat.

Dass er während seines regulären Militärdienstes ab September 1997 im Krankendienst tätig gewesen ist, stellt auch keinesfalls eine militärische Spezialausbildung dar, die für das syrische Militär von besonderem Interesse wäre.

Letztlich spricht das vorgelegte Urteil des Militärgerichts vom 29.12.2014 für die Unglaubwürdigkeit des Urteils selbst und des Vorbringens des Beschwerdeführers, 2012 (oder 2014) einen Einberufungsbefehl als Reservist von der syrischen Armee erhalten zu haben. Laut angefertigter Übersetzung durch die (auch in der Verhandlung anwesende) gerichtlich beeideten Dolmetscherin ist in dem Urteil nur der Name des Beschwerdeführers, sein Geburtsjahr und -ort sowie seine Adresse (als Zivilist) angeführt. Bei Echtheitsunterstellung des Urteils eines Militärgerichts wäre nach Meinung der Richterin die registrierte Militärnummer des Beschwerdeführers laut vorgelegten Wehrdienstbuch im Text des Urteils vermerkt gewesen und die ihm zur Last gelegte Straftat hätte „Wehrdienstverweigerung im Reservedienst“ gelautet.

Für die Richterin stellt die Vorlage des Urteils des Militärgerichts vom 29.12.2014 den letzten Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer als nicht mehr wehrfähiger Syrer, der seinen regulären Militärdienst bereits im Jahr 2000 abgeleistet hatte, eine unglaubwürdige Verfolgungsgeschichte konstruiert hat und zwar nur zum Zweck der Asylerlangung.

Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 und VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285; VfGH 18.09.2023, E944/2023). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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