Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G304 2296824-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen die BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen die BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III).
2. Gegen Spruchpunkt I. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 02.08.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Rumänien.
1.2. Sie wurde am 21.04.2021 durch Polizeibeamte bei einem versuchten Ladendiebstahl angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen, wobei die BF angab, sich seit drei Monaten hier aufzuhalten.
Die BF ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, und außerdem kein Ausbildungsverhältnis nachgewiesen.
Mit Bescheid vom 14.11.2021 wurde gegen die BF eine Ausweisung erlassen. Da die BF keine behördliche Meldung im Bundesgebiet hatte, wurde der Bescheid gemäß § 25 ZustellG öffentlich ausgehängt und erwuchs dieser am 29.12.2021 in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 14.11.2021 wurde gegen die BF eine Ausweisung erlassen. Da die BF keine behördliche Meldung im Bundesgebiet hatte, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 25, ZustellG öffentlich ausgehängt und erwuchs dieser am 29.12.2021 in Rechtskraft.
Die BF wurde am 13.03.2023 im Bundesgebiet von Polizeibeamten angetroffen, beim Ladendiebstahl betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Seit wann sich die BF wieder im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte sie nicht nachweisen. Die BF war nicht behördlich gemeldet, hat nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Mit Bescheid vom 06.07.2023 wurde gegen die BF eine Ausweisung erlassen. Da sie keine behördliche Meldung im Bundesgebiet hatte, wurde der Bescheid gemäß § 25 ZustellG öffentlich ausgehängt und erwuchs dieser am 21.08.2023 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 06.07.2023 wurde gegen die BF eine Ausweisung erlassen. Da sie keine behördliche Meldung im Bundesgebiet hatte, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 25, ZustellG öffentlich ausgehängt und erwuchs dieser am 21.08.2023 in Rechtskraft.
Die BF wurde am 24.11.2023 von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen, und daraufhin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
Mit Mandatsbescheid vom 24.11.2023 wurde gegen die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die BF wurde am 27.11.2023 aus der Schubhaft entlassen. Ein Nachweis über die freiwillige Rückkehr der BF nach Rumänien liegt nicht vor.
1.3. Fest steht, dass die BF am 19.06.2024 aufgrund strafbarer Handlungen festgenommen und am 20.06.2024 in eine österreichische Justizanstalt eingeliefert wurde.
Die BF wurde am 01.07.2024 wegen §§ 15, 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Sie wurde nach der strafrechtlichen Hauptverhandlung bedingt entlassen und mittels Festnahmeauftrag zwecks Einvernahme in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Zuge der Einvernahme gab die BF befragt danach nichts an, was gegen eine Rückkehr nach Rumänien sprechen würde. Die BF wurde am 01.07.2024 wegen Paragraphen 15,, 127, 130 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Sie wurde nach der strafrechtlichen Hauptverhandlung bedingt entlassen und mittels Festnahmeauftrag zwecks Einvernahme in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Zuge der Einvernahme gab die BF befragt danach nichts an, was gegen eine Rückkehr nach Rumänien sprechen würde.
1.4. Die BF wurde am 03.07.2024 nach Rumänien abgeschoben.
1.5. Sie hat in Rumänien ihre Kernfamilie und auch ihren Lebensmittelpunkt. Berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen nicht.
1.6. Die BF verfügte im Bundesgebiet nie über eine aufrechte Meldung, nie über eine Anmeldebescheinigung, hat auch nie um eine solche angesucht, ist in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und war auch nie sozial- und krankenversichert.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglichen Akteninhalt.
Dass die BF in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und weder sozial- noch krankenversichert gewesen ist, beruht auf einem Sozialversicherungsauszug. Einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zufolge verfügte die BF nie über eine Anmeldebescheinigung und hat auch nie um eine solche angesucht.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der BF beruhen auf dem vorliegenden diesbezüglichen Akteninhalt mitsamt Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2024. Die BF hat demnach keine berücksichtigungswürdigen familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet.
Die Feststellung zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der BF in Österreich beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, die Feststellungen zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auf dem diesbezüglichen Strafrechtsurteil im Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
3.2. Zu Spruchpunkt I. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Die BF war im Bundesgebiet mittellos, nie legal erwerbstätig, und hat Straftaten bzw. Ladendiebstähle begangen, um sich dadurch auf illegale Art und Weise Einkünfte zu verschaffen.
Sie wurde folglich am 01.07.2024 wegen §§ 15, 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und nach strafrechtlicher Hauptverhandlung bedingt entlassen. Nach Verbringung der BF in ein Polizeianhaltezentrum am 01.07.2024 wurde sie am 03.07.2024 von Österreich nach Rumänien abgeschoben. Sie wurde folglich am 01.07.2024 wegen Paragraphen 15,, 127, 130 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und nach strafrechtlicher Hauptverhandlung bedingt entlassen. Nach Verbringung der BF in ein Polizeianhaltezentrum am 01.07.2024 wurde sie am 03.07.2024 von Österreich nach Rumänien abgeschoben.
Aufgrund des Verhaltens der BF, die in ihrer Mittellosigkeit in Österreich Ladendiebstähle begangen hat, um sich dadurch auf illegale Art und Weise Einkünfte zu verschaffen, und bereits zweimal aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, ohne nach Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nach Rumänien jemals einen Nachweis für ihre freiwillige Ausreise erbracht zu haben, war in Gesamtbetrachtung von keiner positiven Zukunftsprognose und einer tatsächlichen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen. Aufgrund des Verhaltens der BF, die in ihrer Mittellosigkeit in Österreich Ladendiebstähle begangen hat, um sich dadurch auf illegale Art und Weise Einkünfte zu verschaffen, und bereits zweimal aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, ohne nach Aufforderung zur freiwilligen Ausreise nach Rumänien jemals einen Nachweis für ihre freiwillige Ausreise erbracht zu haben, war in Gesamtbetrachtung von keiner positiven Zukunftsprognose und einer tatsächlichen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, Sitzung 2 FPG auszugehen.
Das von der belangten Behörde gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Familiäre, soziale oder berufliche Bindungen der BF an Österreich bestehen nicht. Die BF war nur zwecks Begehung von Vermögensstraftaten bzw. Begehung von Ladendiebstählen in das österreichische Bundesgebiet eingereist, in Österreich nie legal erwerbstätig und hat im Bundesgebiet nie über einen ordentlichen Wohnsitz, eine aufrechte Meldung oder eine Anmeldebescheinigung verfügt oder eine solche beantragt.
Im Hinblick auf die strafbaren Handlungen der BF unter Berücksichtigung ihrer mangelnden familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen an Österreich wird in Gesamtbetrachtung ein einjähriges Aufenthaltsverbot für ausreichend und verhältnismäßig gehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides teilweise stattzugeben und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides teilweise stattzugeben und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, war doch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nach § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, war doch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2296824.1.00Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024