TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/24 95/03/0018

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §60;
SchiffahrtsG 1990 §83 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. November 1994, Zl. 8W-Sch-4104/7/1994, betreffend Erlöschen einer Schiffahrtskonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 19. November 1994 stellte die belangte Behörde "gemäß § 83 Abs. 1 Ziff. 2" des Schiffahrtsgesetzes 1990 fest, daß die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Mai 1991 verliehene Schiffahrtskonzession mit Wirksamkeit vom 19. November 1994 erloschen sei. Zur Begründung führte sie aus, mit Eingabe vom 11. August 1994 habe die Gemeinde M mitgeteilt, der Beschwerdeführer übe seine Schiffahrtskonzession nicht aus und verwende sein gewerbliches Fahrzeug für private Zwecke. Diese Mitteilung sei dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme überreicht worden, doch sei bis zum heutigen Tag eine solche nicht eingetroffen. Es werde deshalb angenommen, das Vorbringen der Gemeinde treffe zu. Die Konzessionsvoraussetzung sei die tatsächliche Betriebsausübung. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen sei "gemäß § 83 Abs. 2 lit. 2" die Konzession mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt werde, was die Behörde im gegenständlich Fall als gegeben ansehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 83 Abs. 1 Z. 2 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, erlischt eine Schiffahrtskonzession durch Zurücklegung der Konzession.

Nach § 83 Abs. 2 leg. cit. ist die Konzession mit Bescheid

zu widerrufen, wenn

...

2.

der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen gemäß §§ 81 oder 82 trotz zweier Ermahnungen seitens der Behörde, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, nicht nachkommt;

3.

die Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt wird;

...

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Der angefochtene Bescheid verletzt die zuletzt zitierte Bestimmung insofern, als er, was die angewendete Gesetzesbestimmung betrifft, in sich widersprüchlich ist. Einerseits wird im Spruch des Bescheides als angewendete Gesetzesstelle eine andere Bestimmung zitiert, als jene, welche in der Begründung zur Stützung des Bescheidspruches herangezogen wird. Darüber hinaus ergibt sich aus den weiteren Begründungsdarlegungen, daß die belangte Behörde in Wahrheit eine dritte Gesetzesstelle bei Beurteilung des von ihr ermittelten Sachverhaltes herangezogen hat.

Es mag sein, daß diese Widersprüche - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt - das Ergebnis mehrerer Schreibfehler sind. Solange diese nicht berichtigt sind, hat der Verwaltungsgerichtshof aber von dem aktuellen Wortlaut des angefochtenen Bescheides auszugehen.

Davon abgesehen steht der angefochtene Bescheid aber auch im Widerspruch zur Bestimmung des § 60 AVG, weil daraus nicht zu entnehmen ist, auf Grund welcher Erwägungen die belangte Behörde aus der Eingabe der Gemeinde M vom 11. August 1994 ableiten zu können glaubt, daß der Beschwerdeführer seine Konzession länger als ein Jahr nicht ausgeübt habe. Aus dieser in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Eingabe ergibt sich nämlich lediglich, daß "nach Wahrnehmung der Gemeinde" der Beschwerdeführer seine Schiffahrtskonzession "nur mehr privat" nutze. Über den Zeitpunkt, seit dem dieser Zustand andauere, wird in dieser Eingabe nichts ausgesagt.

Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die nach Ausweis der Verwaltungsakten an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung, sich zu dieser Eingabe der Gemeinde M zu äußern, diesem auch tatsächlich zugekommen ist, weil bei dem gegebenen Sachverhalt auch ein allfälliges Stillschweigen des Beschwerdeführers die belangte Behörde nicht berechtigte, entgegen der Bestimmung des § 39 AVG von einem amtswegigen Ermittlungsverfahren abzusehen.

Stehen Spruch und Begründung eines Bescheides zueinander in Widerspruch, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides. Wegen des oben aufgezeigten derartigen Widerspruches wird der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030018.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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