TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/2 VGW-111/077/4785/2023

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Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §62 Abs4
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. F. G., Zivilingenieur für Bauwesen in Wien, H.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung I vom 24.02.2023, Zl.: ... in einer Angelegenheit der Bauordnung für Wien Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. F. G., Zivilingenieur für Bauwesen in Wien, H.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Stadterneuerung römisch eins vom 24.02.2023, Zl.: ... in einer Angelegenheit der Bauordnung für Wien

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat am 28.10.2022 bei der Magistratsabteilung 37 eine Bauanzeige gemäß § 62 BauO für Wien eingebracht. Diese beinhaltete im Wesentlichen den Einbau einer Türe im Bereich des Stiegenaufgangs in das Dachgeschoss im Gebäude Wien, C.-gasse 1.Die Beschwerdeführerin hat am 28.10.2022 bei der Magistratsabteilung 37 eine Bauanzeige gemäß Paragraph 62, BauO für Wien eingebracht. Diese beinhaltete im Wesentlichen den Einbau einer Türe im Bereich des Stiegenaufgangs in das Dachgeschoss im Gebäude Wien, C.-gasse 1.

Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.02.2023 das Bauvorhaben gemäß § 62 Abs. 4 BauO für Wien untersagt.Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.02.2023 das Bauvorhaben gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien untersagt.

Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Es wurde zunächst am 29.09.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Danach erfolgte ein Wechsel des Richters und wurde über die Beschwerde am 29.04.2024 neu verhandelt. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte noch ein Schriftsatzwechsel, welcher die rechtliche Beurteilung zum Gegenstand hatte. In diesem Schriftsatzwechsel legten die Verfahrensparteien ihre Ansicht über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der projektgegenständlichen Türe dar und replizierten auf die Stellungnahme der jeweils anderen Partei.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Das Gebäude Wien, C.-gasse 1, ist ein gründerzeitliches Gebäude. Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der einzigen im Dachgeschoss befindlichen Wohnung, welche aus der Zusammenlegung von vormals zwei Wohnungen im Dachgeschoss hervorgegangen ist. Das Gebäude liegt nicht in einer Schutzzone.

Vom obersten Stockwerk zum Dachgeschoss führt eine Wendeltreppe. Diese ist im mittleren Bereich durch ein Podest unterbrochen. Darüber hinaus wird das Dachgeschoss durch einen Aufzug erschlossen, um den herum diese Wendeltreppe verläuft. Die Zufahrt zum Dachgeschoss über den Aufzug ist durch ein Schloss gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert.

Im Bereich der Wendeltreppe befindet sich glaublich seit Jahrzehnten eine sperrbare Türe. Diese sichert das Dachgeschoss gegen den Zutritt durch Unbefugte über die Treppe.

Diese Türe ist so situiert, dass sie beim Treppenaufgang unmittelbar an das Ende des Podests anschließt. Öffnet man beim Aufgang die Türe, so befindet sich daher im unmittelbaren Anschluss der Treppenaufgang. Umgekehrt schließt vom Treppenabgang die Türe unmittelbar an die herabführenden Stufen an und befindet sich hinter der Türe das Podest.

Die Türe öffnet zum Podest, das ist in Fluchtrichtung. Die Türe ist mit einem Panikschloss versehen und kann auf diese Weise in Fluchtrichtung (Stiegenabgang) ohne Schlüssel geöffnet werden.

Die Breite der Treppe ist in den Einreichunterlagen mit 1,50 m kotiert. Die Durchgangsbreite (lichte Breite) der Türe ist mit 90 cm kotiert.

Der Zugang des Dachgeschosses durch den Rauchfangkehrer ist durch Hinterlegung eines Schlüssels in einem Schlüsseltresor sichergestellt.

Die Beschwerdeführerin war im Behördenverfahren und im Beschwerdeverfahren durch den Ziviltechniker Dipl. Ing. F. G. vertreten. Dipl. Ing. G. hat in seiner Eigenschaft als Ziviltechniker auch die Einreichunterlagen erstellt sowie die Bauordnungskonformität des eingereichten Projekts bescheinigt.

Zum Verfahrensverlauf werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Bauanzeige ist am 16.11.2022 eingelangt.

Mit Aufforderung vom 18.11.2022 hat die Behörde an die Beschwerdeführerin einen in die Punkte I und II differenzierten Vorhalt gemacht. Punkt I entsprach inhaltlich einem Vorhalt gemäß § 13 Abs. 3 AVG, indem 1. eine Ergänzung der Baupläne um die gemäß § 64 Abs. 1 BauO für Wien erforderlichen Angaben sowie 2. eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes oder ein im Vorhalt näher spezifiziertes Gutachten verlangt und für den Fall der Nichtentsprechung die Zurückweisung der Eingabe in Aussicht gestellt wurden. Punkt II umfasste ausschließlich den Vorhalt von nach Einschätzung der Behörde vorliegenden inhaltlichen Mängeln der Bauanzeige, nämlich nach Einschätzung der Behörde gegebenen inhaltlichen Widersprüchen des Bauvorhabens zu näher spezifizierten Punkten der OIB-Richtlinien 2 und 4. Die Einreichunterlagen würden deswegen einer inhaltlichen Überarbeitung (Richtigstellung bzw. Ergänzung) bedürfen, andernfalls die Bauanzeige untersagt werden müsse. Für die Behebung der Mängel sowohl gemäß Punkt I (fehlende Unterlagen bzw. fehlende Angaben zwecks Vermeidung einer Zurückweisung der Bauanzeige) als auch gemäß Punkt II (inhaltliche Richtigstellungen bzw. Ergänzungen zwecks Vermeidung einer Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 15.11.2022 vorab per E-Mail übermittelt sowie am 17.11.2022 zugestellt.Mit Aufforderung vom 18.11.2022 hat die Behörde an die Beschwerdeführerin einen in die Punkte römisch eins und römisch II differenzierten Vorhalt gemacht. Punkt römisch eins entsprach inhaltlich einem Vorhalt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, indem 1. eine Ergänzung der Baupläne um die gemäß Paragraph 64, Absatz eins, BauO für Wien erforderlichen Angaben sowie 2. eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes oder ein im Vorhalt näher spezifiziertes Gutachten verlangt und für den Fall der Nichtentsprechung die Zurückweisung der Eingabe in Aussicht gestellt wurden. Punkt römisch II umfasste ausschließlich den Vorhalt von nach Einschätzung der Behörde vorliegenden inhaltlichen Mängeln der Bauanzeige, nämlich nach Einschätzung der Behörde gegebenen inhaltlichen Widersprüchen des Bauvorhabens zu näher spezifizierten Punkten der OIB-Richtlinien 2 und 4. Die Einreichunterlagen würden deswegen einer inhaltlichen Überarbeitung (Richtigstellung bzw. Ergänzung) bedürfen, andernfalls die Bauanzeige untersagt werden müsse. Für die Behebung der Mängel sowohl gemäß Punkt römisch eins (fehlende Unterlagen bzw. fehlende Angaben zwecks Vermeidung einer Zurückweisung der Bauanzeige) als auch gemäß Punkt römisch II (inhaltliche Richtigstellungen bzw. Ergänzungen zwecks Vermeidung einer Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 15.11.2022 vorab per E-Mail übermittelt sowie am 17.11.2022 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin reagierte auf diesen Vorhalt umgehend zunächst am 15.11.2022, zweimal am 18.11.2022 sowie am 29.11.2022.

In diesem Zeitraum erfolgte eine Kommunikation zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführerin und der Behörde sowohl zur Frage der inhaltlich korrekten Darstellung des bestehenden Konsenses im Einreichplan als auch zur Frage, ob bzw. inwieweit das Bauvorhaben von den vorgehaltenen Punkten der OIB-Richtlinien 2 und 4 abweicht.

Spätestens mit der Nachreichung der Beschwerdeführerin vom 29.11.2022 verfügte die Behörde über vollständige Einreichunterlagen.

Mit Vorhalt vom 1.12.2022 hat die Behörde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die damals letztgültige Fassung der Einreichunterlagen den bestehenden Konsens inhaltlich noch fehlerhaft darstelle und das Bauvorhaben weiterhin in inhaltlichem Widerspruch zu den OIB-Richtlinien 2 und 4 stünde. Die von der Behörde gesetzte Frist für die Verbesserung der Einreichunterlagen werde daher von 15.11.2022 bis 16.12.2022 verlängert.

Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin um Verlängerung der gesetzten Frist bis 20.12.2022, um die (inhaltliche) Überarbeitung der Einreichunterlagen mit dem I. abstimmen bzw. eine noch ausständige Rückmeldung des I. in die Überarbeitung der Einreichunterlagen einbeziehen zu können.Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin um Verlängerung der gesetzten Frist bis 20.12.2022, um die (inhaltliche) Überarbeitung der Einreichunterlagen mit dem römisch eins. abstimmen bzw. eine noch ausständige Rückmeldung des römisch eins. in die Überarbeitung der Einreichunterlagen einbeziehen zu können.

Am Nachmittag des 20.12.2022 hat der Vertreter per E-Mail inhaltlich überarbeitete Einreichunterlagen als Vorabinformation übermittelt und ergänzt, dass die Originale im Postweg folgen.

Die Originale im Postweg wurden am 20.12.2022 zur Post gegeben (Stempel der Postaufgabe) und sind am 22.12.2022 bei der Behörde eingelangt (Eingangsstempel der Behörde). Diese bestanden im Wesentlichen in einem inhaltlich überarbeiteten Einreichplan sowie einer detaillierten Bestätigung des Vertreters, wonach das Bauvorhaben die OIB-Richtlinien 2 und 4 einhalten würde. Der Vertreter nahm dabei ausdrücklich auf eine Reihe von Punkten der OIB-Richtlinien Bezug, zu denen er jeweils ausführte, dass diese Punkte seiner Einschätzung nach vom Bauvorhaben eingehalten oder auf das Bauvorhaben nicht anwendbar seien. Zusammenfassend könne daher bestätigt werden, dass alle auffindbaren Vorschriften bezüglich „Türen im Verlauf von Fluchtwegen“, sei es aus OIB-Richtlinien oder anderen Erläuterungen und Angaben des Magistrats der Stadt Wien, erfüllt seien.

Mit Aufforderung vom 06.02.2023 hat die Behörde die Beschwerdeführerin z.H. ihres Vertreters aufgefordert, fehlende Unterlagen nachzureichen. Es seien zuletzt am 22.12.2022 Unterlagen nachgereicht wurden. Das geplante Bauvorhaben widerspreche (weiterhin) den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4. Die am 20.12.2022 vorgelegte Begründung des Planverfassers betreffend die Nichteinhaltung der Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 könne nicht nachvollzogen werden, zumal kein Nachweis zum gleichen Schutzniveau bzw. zum gleichbleibenden Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes vorgelegt worden sei. Dies sei dem Planverfasser am 20.01.2023 auch mitgeteilt worden. Somit bleibe der Punkt 2.2 (richtig: der Punkt II.2) der Aufforderung vom 15.11.2022 weiterhin aufrecht. Sollten die Baupläne bzw. Unterlagen nicht innerhalb von einer Woche entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung für Wien bzw. deren Nebengesetze richtiggestellt bzw. ergänzt werden, müsse die Bauanzeige untersagt werden.Mit Aufforderung vom 06.02.2023 hat die Behörde die Beschwerdeführerin z.H. ihres Vertreters aufgefordert, fehlende Unterlagen nachzureichen. Es seien zuletzt am 22.12.2022 Unterlagen nachgereicht wurden. Das geplante Bauvorhaben widerspreche (weiterhin) den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4. Die am 20.12.2022 vorgelegte Begründung des Planverfassers betreffend die Nichteinhaltung der Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 könne nicht nachvollzogen werden, zumal kein Nachweis zum gleichen Schutzniveau bzw. zum gleichbleibenden Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes vorgelegt worden sei. Dies sei dem Planverfasser am 20.01.2023 auch mitgeteilt worden. Somit bleibe der Punkt 2.2 (richtig: der Punkt römisch II.2) der Aufforderung vom 15.11.2022 weiterhin aufrecht. Sollten die Baupläne bzw. Unterlagen nicht innerhalb von einer Woche entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung für Wien bzw. deren Nebengesetze richtiggestellt bzw. ergänzt werden, müsse die Bauanzeige untersagt werden.

Diese Aufforderung wurde dem Vertreter am 08.02.2023 zugestellt.

Auf diese Aufforderung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin am 10.02.2023 eine bei der Behörde am 14.02.2023 eingelangte und mit 08.02.2023 datierte „weitere Ziviltechniker-Bestätigung“ übermittelt. In dieser bestätigte der Vertreter nochmals die Übereinstimmung des eingereichten Bauvorhabens mit den Bestimmungen insbesondere der OIB-Richtlinie 4 und führte aus, dass diese Ziviltechnikerbestätigung ebenso wie bereits die vorangegangene Ziviltechnikerbestätigung vom 20.12.2022 öffentliche Urkunden seien. Sie seien daher in gleicher Weise anzuerkennen wie von der Behörde selbst ausgestellte Bestätigungen. Der Magistrat der Stadt Wien würde keine Instanzenbehörde über der Berufsgruppe der Ziviltechniker darstellen, der die öffentlichen Urkunden von Ziviltechnikern außer Kraft setzen könnte.

Die Behörde hat dazu mit Aktenvermerk vom 24.02.2023 insbesondere festgehalten, dass der Planverfasser das letztgenannte Schreiben am 14.02.2023 eingebracht habe und dieses am 23.02.2023 mittels Telefonats (mit dem Planverfasser) nicht hätte geklärt werden können.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde am 24.02.2023 expediert und dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 28.02.2023 zugestellt.

Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem durchgeführten Beweisverfahren, welches insbesondere die durchgeführte mündliche Verhandlung umfasst. Der Gang des Verfahrens ergab sich aus dem elektronischen Behördenakt.

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 4 BauO für Wien hat die Behörde, wenn die Prüfung der Angaben in den Bauplänen ergibt, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht eingerechnet. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, so ist sie einzustellen.Gemäß Paragraph 60, Absatz 4, BauO für Wien hat die Behörde, wenn die Prüfung der Angaben in den Bauplänen ergibt, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht eingerechnet. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, so ist sie einzustellen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht.

Zu § 13 Abs. 3 AVG ist zunächst auszuführen, dass mit der Novelle BGBl Teil I Nr. 158/1988 die frühere Beschränkung der Möglichkeit eines Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf formelle Mängel aufgegeben und das Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch für inhaltliche Mängel eröffnet wurde. Ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist demnach nunmehr auch bei solchen Inhaltsmängeln einer Eingabe zulässig, welche die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Bei solchen Inhaltsmängeln, die nicht die Vollständigkeit, sondern die Erfolgsaussichten des Anbringens betreffen, ist ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG jedoch auch weiterhin nicht zulässig (dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage, § 13, Seite 162 mit Hinweisen auf VwGH-Judikatur).Zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist zunächst auszuführen, dass mit der Novelle BGBl Teil römisch eins Nr. 158/1988 die frühere Beschränkung der Möglichkeit eines Verfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf formelle Mängel aufgegeben und das Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auch für inhaltliche Mängel eröffnet wurde. Ein Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist demnach nunmehr auch bei solchen Inhaltsmängeln einer Eingabe zulässig, welche die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Bei solchen Inhaltsmängeln, die nicht die Vollständigkeit, sondern die Erfolgsaussichten des Anbringens betreffen, ist ein Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG jedoch auch weiterhin nicht zulässig (dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage, Paragraph 13,, Seite 162 mit Hinweisen auf VwGH-Judikatur).

Darüber hinaus ist das Verfahren gemäß auf 13 Abs. 3 AVG in formeller Hinsicht dadurch gekennzeichnet, dass die Eingabe nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen wird. Es erfolgt somit keine inhaltliche Entscheidung über das Ansuchen.Darüber hinaus ist das Verfahren gemäß auf 13 Absatz 3, AVG in formeller Hinsicht dadurch gekennzeichnet, dass die Eingabe nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen wird. Es erfolgt somit keine inhaltliche Entscheidung über das Ansuchen.

Aus den obigen Ausführungen folgt bereits, dass von einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG nur ausgegangen werden kann, soweit dem Einschreiter ein formeller Mangel oder eine (formelle oder inhaltliche) Unvollständigkeit der Eingabe vorgehalten und für den Fall der Nichtbehebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist die Zurückweisung der Eingabe in Aussicht gestellt wird.Aus den obigen Ausführungen folgt bereits, dass von einem Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur ausgegangen werden kann, soweit dem Einschreiter ein formeller Mangel oder eine (formelle oder inhaltliche) Unvollständigkeit der Eingabe vorgehalten und für den Fall der Nichtbehebung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist die Zurückweisung der Eingabe in Aussicht gestellt wird.

Die Voraussetzungen des Vorliegens eines Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG liegen daher nur hinsichtlich des Punktes I der Aufforderung vom 18.11.2022 vor. Das von der Behörde durchgeführte Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde somit am 18.11.2022 mit Punkt I der zit. Aufforderung eingeleitet und spätestens mit dem Vorliegen von inhaltlich vollständigen Unterlagen am 29.11.2022 beendet.Die Voraussetzungen des Vorliegens eines Verfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegen daher nur hinsichtlich des Punktes römisch eins der Aufforderung vom 18.11.2022 vor. Das von der Behörde durchgeführte Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde somit am 18.11.2022 mit Punkt römisch eins der zit. Aufforderung eingeleitet und spätestens mit dem Vorliegen von inhaltlich vollständigen Unterlagen am 29.11.2022 beendet.

Ab dem 29.11.2022 lag lediglich die Situation vor, dass zwischen der Behörde und dem Vertreter der Beschwerdeführerin inhaltliche Aspekte der Eingabe diskutiert wurden, zumal die bereits mit Vorhalt vom 18.11.2022 (Punkt II dieses Vorhalts) eingeleitete Diskussion über inhaltliche Aspekte des Bauvorhabens fortgesetzt wurde. In dem Verbesserungsverfahren ab dem 29.11.2022 ging es auch nicht mehr darum, dass die Behörde die Eingabe im Fall der Nichtbehebung der ihrer Einschätzung nach weiterhin vorliegenden Mängel zurückweisen würde, sondern darum, dass die Behörde im Fall der Nichtbehebung der ihrer Einschätzung nach weiterhin vorliegenden Mängel die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagen würde.Ab dem 29.11.2022 lag lediglich die Situation vor, dass zwischen der Behörde und dem Vertreter der Beschwerdeführerin inhaltliche Aspekte der Eingabe diskutiert wurden, zumal die bereits mit Vorhalt vom 18.11.2022 (Punkt römisch II dieses Vorhalts) eingeleitete Diskussion über inhaltliche Aspekte des Bauvorhabens fortgesetzt wurde. In dem Verbesserungsverfahren ab dem 29.11.2022 ging es auch nicht mehr darum, dass die Behörde die Eingabe im Fall der Nichtbehebung der ihrer Einschätzung nach weiterhin vorliegenden Mängel zurückweisen würde, sondern darum, dass die Behörde im Fall der Nichtbehebung der ihrer Einschätzung nach weiterhin vorliegenden Mängel die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagen würde.

Gemäß § 62 Abs. 4 BauO für Wien wird lediglich die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß auf 13 Abs. 3 AVG in die Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien nicht eingerechnet. Wenn daher die Behörde ab dem 29.11.2022 der Beschwerdeführerin weiterhin Mängel ihrer Eingabe vorhält, deren Nichtbehebung zu einer Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens führen werde, und die Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Überarbeitung der Einreichunterlagen auffordert, so wird die Dauer eines solchen Mängelbehebungsverfahrens in den Lauf der Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 AVG eingerechnet. Auch etwaige Fristen, welche die Behörde für die inhaltliche Überarbeitung der Einreichunterlagen einräumt, haben dabei auf den Lauf der Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 AVG keine Auswirkungen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien wird lediglich die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß auf 13 Absatz 3, AVG in die Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien nicht eingerechnet. Wenn daher die Behörde ab dem 29.11.2022 der Beschwerdeführerin weiterhin Mängel ihrer Eingabe vorhält, deren Nichtbehebung zu einer Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens führen werde, und die Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Überarbeitung der Einreichunterlagen auffordert, so wird die Dauer eines solchen Mängelbehebungsverfahrens in den Lauf der Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, AVG eingerechnet. Auch etwaige Fristen, welche die Behörde für die inhaltliche Überarbeitung der Einreichunterlagen einräumt, haben dabei auf den Lauf der Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, AVG keine Auswirkungen.

Wenn daher die Beschwerdeführerin das eingereichte Projekt nach dem 29.11.2022 inhaltlich nicht überarbeitet und keine Austauschpläne übermittelt hätte, wäre es daher dabei geblieben, dass die Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien ab dem 29.11.2022 zu rechnen gewesen wäre.Wenn daher die Beschwerdeführerin das eingereichte Projekt nach dem 29.11.2022 inhaltlich nicht überarbeitet und keine Austauschpläne übermittelt hätte, wäre es daher dabei geblieben, dass die Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien ab dem 29.11.2022 zu rechnen gewesen wäre.

Im Anlassfall hat die Beschwerdeführerin der Behörde jedoch am 22.12.2022 (Datum des Einlangens) Austauschunterlagen betreffend Ihre Bauanzeige, nämlich insbesondere einen inhaltlich überarbeiteten Einreichplan, übermittelt. Diese Eingabe bewirkt, dass die Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien mit dem 22.12.2022 neu zu laufen beginnt, zumal diese Eingabe als neuerliche Bauanzeige zu werten ist, welche die vorangegangene Bauanzeige ersetzt und damit den Lauf der genannten Untersagungsfrist neu in Gang setzt.Im Anlassfall hat die Beschwerdeführerin der Behörde jedoch am 22.12.2022 (Datum des Einlangens) Austauschunterlagen betreffend Ihre Bauanzeige, nämlich insbesondere einen inhaltlich überarbeiteten Einreichplan, übermittelt. Diese Eingabe bewirkt, dass die Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien mit dem 22.12.2022 neu zu laufen beginnt, zumal diese Eingabe als neuerliche Bauanzeige zu werten ist, welche die vorangegangene Bauanzeige ersetzt und damit den Lauf der genannten Untersagungsfrist neu in Gang setzt.

Rechnet man daher die sechswöchige Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien ab dem 22.12.2022, so endet diese Frist mit 02.02.2023. Die Behörde hätte daher eine allfällige Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens bis längstens 02.02.2023 vorzunehmen gehabt.Rechnet man daher die sechswöchige Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien ab dem 22.12.2022, so endet diese Frist mit 02.02.2023. Die Behörde hätte daher eine allfällige Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens bis längstens 02.02.2023 vorzunehmen gehabt.

Die Behörde hat der Beschwerdeführerin jedoch erst nach Ablauf der Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien, nämlich erst am 06.02.2023, vorgehalten, dass das angezeigte Bauvorhaben weiterhin Mängel aufweise, die im Fall der Nichtbehebung zu einer Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens führen würden und somit inhaltliche Mängel darstellen. Ein solches Verfahren zur Behebung von inhaltlichen Mängeln einer Bauanzeige stellt kein Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG dar und ist folglich in den Lauf der Frist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien einzurechnen.Die Behörde hat der Beschwerdeführerin jedoch erst nach Ablauf der Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien, nämlich erst am 06.02.2023, vorgehalten, dass das angezeigte Bauvorhaben weiterhin Mängel aufweise, die im Fall der Nichtbehebung zu einer Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens führen würden und somit inhaltliche Mängel darstellen. Ein solches Verfahren zur Behebung von inhaltlichen Mängeln einer Bauanzeige stellt kein Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar und ist folglich in den Lauf der Frist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien einzurechnen.

Die Beschwerdeführerin hat die Aufforderung vom 06.02.2023 nicht zum Anlass genommen, ihre Bauanzeige abzuändern. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere keine Überarbeitung des Einreichplans vorgenommen und somit die Einreichunterlagen nicht ausgetauscht. Sie hat lediglich eine weitere Bestätigung ihres Vertreters in seiner Funktion als Ziviltechniker übermittelt, wonach das eingereichte Bauvorhaben der (rechtlichen) Beurteilung des Ziviltechnikers zu Folge den rechtlichen Bestimmungen entsprechen würde.

Die erfolgte Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung der Behörde vom 06.02.2023 bewirkt nicht, dass dadurch eine neue Bauanzeige eingebracht wäre. Die genannte Reaktion der Beschwerdeführerin bewirkt somit nicht, dass der Lauf der Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien damit neu in Gang gesetzt würde.Die erfolgte Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung der Behörde vom 06.02.2023 bewirkt nicht, dass dadurch eine neue Bauanzeige eingebracht wäre. Die genannte Reaktion der Beschwerdeführerin bewirkt somit nicht, dass der Lauf der Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien damit neu in Gang gesetzt würde.

Die von der Behörde erst mit Bescheid vom 24.02.2023 erfolgte Untersagung des Bauvorhabens ist somit nicht innerhalb der Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien erfolgt. Die betreffende Untersagung hätte bis längstens 02.02.2023 zu erfolgen gehabt, um fristgerecht zu sein, und ist damit um 22 Tage verspätet. Die Tatsache, dass die Behörde der Beschwerdeführerin fortgesetzt Möglichkeiten eingeräumt hat, eine Untersagung des Bauvorhabens durch inhaltliche Verbesserung der Einreichunterlagen abzuwenden, sowie mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin fortgesetzt inhaltliche Fragen betreffend Widersprüche des eingereichten Bauvorhabens zu den OIB-Richtlinien 2 und 4 diskutiert hat, ist für den Lauf und nachfolgenden Ablauf der Untersagungsfrist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien ohne rechtliche Relevanz.Die von der Behörde erst mit Bescheid vom 24.02.2023 erfolgte Untersagung des Bauvorhabens ist somit nicht innerhalb der Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien erfolgt. Die betreffende Untersagung hätte bis längstens 02.02.2023 zu erfolgen gehabt, um fristgerecht zu sein, und ist damit um 22 Tage verspätet. Die Tatsache, dass die Behörde der Beschwerdeführerin fortgesetzt Möglichkeiten eingeräumt hat, eine Untersagung des Bauvorhabens durch inhaltliche Verbesserung der Einreichunterlagen abzuwenden, sowie mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin fortgesetzt inhaltliche Fragen betreffend Widersprüche des eingereichten Bauvorhabens zu den OIB-Richtlinien 2 und 4 diskutiert hat, ist für den Lauf und nachfolgenden Ablauf der Untersagungsfrist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien ohne rechtliche Relevanz.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die im Behördenverfahren ausgiebig diskutierte Frage der Übereinstimmung des angezeigten Bauverfahrens mit den OIB-Richtlinien 2 und 4 sowie mit den baurechtlichen Bestimmungen eine Rechtsfrage darstellt, weshalb die im Behördenverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten beiden Bescheinigungen ihres Vertreters in seiner Eigenschaft als Ziviltechniker über die Baurechtskonformität des eingereichten Bauvorhabens sowie über dessen Übereinstimmung mit den OIB-Richtlinien 2 und 4 jeweils rechtliche Beurteilungen des genannten Ziviltechnikers darstellen. Die Beurteilung der Baurechtskonformität einschließlich der Frage der Übereinstimmung mit den OIB-Richtlinien 2 und 4 stellt somit keine Beweisfrage dar. Die Berufung des Vertreters der Beschwerdeführerin auf die Beweiskraft der ausgestellten Ziviltechnikerbestätigungen als öffentliche Urkunden geht somit ins Leere. Die Behörde war somit an die Rechtsauffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als Ziviltechniker nicht gebunden und entgegen dem im Behördenverfahren getätigten Vorbringen sehr wohl berechtigt, die Rechtsfrage der Baurechtskonformität des eingereichten Bauvorhabens selbst zu prüfen.

Das Recht der Behörde, die Frage der Rechtskonformität des eingereichten Bauvorhabens ungeachtet der vorgelegten beiden Bestätigungen des Ziviltechnikers über dessen Baurechtskonformität selbst zu prüfen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Dauer der inhaltlichen Diskussion der Frage der Baurechtskonformität des eingereichten Bauvorhabens in den Lauf der Frist des § 62 Abs. 4 BauO für Wien einzurechnen ist. Eine Untersagung des eingereichten Bauvorhabens gemäß § 62 Abs. 4 BauO für Wien ist somit wegen Verfristung nicht mehr möglich.Das Recht der Behörde, die Frage der Rechtskonformität des eingereichten Bauvorhabens ungeachtet der vorgelegten beiden Bestätigungen des Ziviltechnikers über dessen Baurechtskonformität selbst zu prüfen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Dauer der inhaltlichen Diskussion der Frage der Baurechtskonformität des eingereichten Bauvorhabens in den Lauf der Frist des Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien einzurechnen ist. Eine Untersagung des eingereichten Bauvorhabens gemäß Paragraph 62, Absatz 4, BauO für Wien ist somit wegen Verfristung nicht mehr möglich.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bauanzeige, Bauvorhaben, Mängelbehebung, formeller Mangel, formelle oder inhaltliche Unvollständigkeit, Untersagung, Untersagungsfrist, Fristenlauf, Fristberechnung, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.111.077.4785.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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