Entscheidungsdatum
22.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §50Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des Mag. A. B., C.-gasse, Wien, vertreten durch D. E., F.-straße, Wien, vom 12.6.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.5.2024, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (mitbeteiligte Partei: G. GmbH, F.-straße, Wien)Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des Mag. A. B., C.-gasse, Wien, vertreten durch D. E., F.-straße, Wien, vom 12.6.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.5.2024, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (mitbeteiligte Partei: G. GmbH, F.-straße, Wien)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch III. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Absatz eins, par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit o.a. Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten (§ 9 Abs. 2 VStG) der mitbeteiligten Partei spruchgemäß wie folgt zur Last gelegt:Mit o.a. Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) der mitbeteiligten Partei spruchgemäß wie folgt zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit: 01.03.2024, 17:02 Uhr
Ort: Wien, H.-gasse
Betroffenes Fahrzeug: elektrisch betriebener Klein- und Miniroller (E-Scooter) mit der Nummer SCSF (A)
Funktion: verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991
Firma G. GmbH mit Sitz in Wien, F.-straße
Das Abstellen des Fahrzeuges ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, da nicht auf das platzsparende Abstellen geachtet wurde, sondern nicht im rechten Winkel zum Fahrbahnrand. Somit sind Sie Ihrer Verantwortung als Vermieterin/Vermieter für das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeuges nicht nachgekommen.
Hiedurch sei § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (im Folgenden: Verordnung) verletzt worden und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 50,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.Hiedurch sei Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (im Folgenden: Verordnung) verletzt worden und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 50,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen bevollmächtigten Dritten, form- und fristgerecht die vorliegende, näher begründete Beschwerde, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe, begehrt werden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Jenes brachte die eingelangte Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 VwGVG nachweislich zur Kenntnis. Zur uno actu eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme machte jene bis zuletzt keinen Gebrauch.Jenes brachte die eingelangte Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, VwGVG nachweislich zur Kenntnis. Zur uno actu eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme machte jene bis zuletzt keinen Gebrauch.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Die hier entscheidungserheblichen Vorschriften der Verordnung lauten wie folgt:
„Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
§ 4. (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.Paragraph 4, (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist. (3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des Paragraph 68, Absatz 4, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Abs. 1.
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 4 hinzuwirken.(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, und Absatz 4, hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
[…]
§ 6. Wer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“Paragraph 6, Wer gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz 6, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. etwa VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN). Dabei sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailliert anzuführen, durch welches konkrete Verhalten das Tatbild verwirklicht wurde (vgl. hiezu VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat dabei ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche zB VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwN). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche etwa VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwN). Dabei sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Wenn ein Tatbild nicht typischerweise nur durch eine bestimmte Handlung verwirklicht werden kann, ist insbesondere detailliert anzuführen, durch welches konkrete Verhalten das Tatbild verwirklicht wurde vergleiche hiezu VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).
Der Tatbestand des § 4 Abs. 6 der Verordnung wird dann verwirklicht, wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter nicht dafür Sorge getragen hat, dass ein stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller oder ein stationsloses Mietfahrrad, welches entgegen § 4 Abs. 1 bis 4 der Verordnung abgestellt wurde oder unbrauchbar geworden ist, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt wird. Ziel der Bestimmung ist die Herstellung eines rechtskonformen Zustands durch die Vermieterin bzw. den Vermieter, um eine „möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken“ (so EB BT zu ABl. Nr. 25/2023, 6).Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung wird dann verwirklicht, wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter nicht dafür Sorge getragen hat, dass ein stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller oder ein stationsloses Mietfahrrad, welches entgegen Paragraph 4, Absatz eins bis 4 der Verordnung abgestellt wurde oder unbrauchbar geworden ist, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt wird. Ziel der Bestimmung ist die Herstellung eines rechtskonformen Zustands durch die Vermieterin bzw. den Vermieter, um eine „möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken“ (so EB BT zu ABl. Nr. 25/2023, 6).
Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen, dass ein stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller nicht ordnungsgemäß abgestellt worden sei und dass die mitbeteiligte Partei, für die der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich einzustehen habe (vgl. § 9 Abs. 2 VStG), als Vermieterin desselben ihrer Verantwortung für das – so wörtlich – „ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeuges“ nicht nachgekommen sei.Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen, dass ein stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller nicht ordnungsgemäß abgestellt worden sei und dass die mitbeteiligte Partei, für die der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter verwaltungsstrafrechtlich einzustehen habe vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, VStG), als Vermieterin desselben ihrer Verantwortung für das – so wörtlich – „ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeuges“ nicht nachgekommen sei.
Damit übersieht aber die belangte Behörde, dass die mit der Verordnung auferlegte Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Abstellen eines stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers oder eines stationslosen Mietfahrrades die Mieterin bzw. den Mieter eines solchen Fahrzeuges trifft (vgl. § 4 Abs. 1 bis 4 der Verordnung). Demgegenüber ist die Vermieterin bzw. der Vermieter alleine auf Grund des Umstandes, dass ein stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller oder ein stationsloses Mietfahrrad von seiner Mieterin bzw. seinem Mieter entgegen der Verordnungsbestimmungen abstellt worden ist, nicht strafbar (so im Übrigen auch die belangte Behörde selbst im Begleitschreiben ihrer Beschwerdevorlage). Eine extensive Interpretation der – strafbewehrten – Rechtsnorm des § 4 Abs. 6 der Verordnung ist jedenfalls unzulässig (vgl. etwa VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280/1962).Damit übersieht aber die belangte Behörde, dass die mit der Verordnung auferlegte Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Abstellen eines stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers oder eines stationslosen Mietfahrrades die Mieterin bzw. den Mieter eines solchen Fahrzeuges trifft vergleiche Paragraph 4, Absatz eins bis 4 der Verordnung). Demgegenüber ist die Vermieterin bzw. der Vermieter alleine auf Grund des Umstandes, dass ein stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller oder ein stationsloses Mietfahrrad von seiner Mieterin bzw. seinem Mieter entgegen der Verordnungsbestimmungen abstellt worden ist, nicht strafbar (so im Übrigen auch die belangte Behörde selbst im Begleitschreiben ihrer Beschwerdevorlage). Eine extensive Interpretation der – strafbewehrten – Rechtsnorm des Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung ist jedenfalls unzulässig vergleiche etwa VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280/1962).
Bei einer den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Tatanlastung wäre konkret vorzuwerfen, inwiefern die Vermieterin bzw. der Vermieter – bezogen auf das konkret vorgefundene und nicht rechtskonform abgestellte Fahrzeug – ihrer bzw. seiner aus § 4 Abs. 6 der Verordnung resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist.Bei einer den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Tatanlastung wäre konkret vorzuwerfen, inwiefern die Vermieterin bzw. der Vermieter – bezogen auf das konkret vorgefundene und nicht rechtskonform abgestellte Fahrzeug – ihrer bzw. seiner aus Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
In welcher Weise der Beschwerdeführer aber das Tatbild des § 4 Abs. 6 der Verordnung im konkreten Fall verwirklicht haben soll, ist aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu erkennen, zumal es die belangte Behörde unterlassen hat, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Sinne des § 44a Z 1 VStG derart zu konkretisieren, dass – auch für den Bestraften selbst – nachvollziehbar ist, auf Grund welcher Tatsachenannahmen die belangte Behörde eine Verletzung der Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 der Verordnung in concreto angenommen hat. In welcher Weise der Beschwerdeführer aber das Tatbild des Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung im konkreten Fall verwirklicht haben soll, ist aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu erkennen, zumal es die belangte Behörde unterlassen hat, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG derart zu konkretisieren, dass – auch für den Bestraften selbst – nachvollziehbar ist, auf Grund welcher Tatsachenannahmen die belangte Behörde eine Verletzung der Verpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung in concreto angenommen hat.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erweist sich vor diesem Hintergrund als fehlerhaft.
Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht des Verwaltungsgerichtes, einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtigzustellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt hat (vgl. zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet (vgl. zB VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006).Grundsätzlich bestehen das Recht und die Pflicht des Verwaltungsgerichtes, einen fehlerhaften Abspruch der erstinstanzlichen Behörde richtigzustellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt hat vergleiche zB VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN) und wenn keine Auswechslung der angelasteten Tat stattfindet vergleiche zB VwGH 30.4.1992, 92/02/0069; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006).
Aus hg. Sicht hätte eine Richtigstellung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im konkreten Fall jedenfalls eine Auswechslung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat zur Folge und es ist zudem im bisherigen Verfahrensverlauf behördenseits keine – dem Vorwurf einer Übertretung des § 4 Abs. 6 der Verordnung entsprechende – Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden.Aus hg. Sicht hätte eine Richtigstellung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im konkreten Fall jedenfalls eine Auswechslung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat zur Folge und es ist zudem im bisherigen Verfahrensverlauf behördenseits keine – dem Vorwurf einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung entsprechende – Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden.
Bereits aus den dargelegten Gründen ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zum Regelungsgehalt des § 6 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, allerdings ist die in der vorliegenden Konstellation anzuwendende gesetzliche Rechtslage eindeutig.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zum Regelungsgehalt des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung liegt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – zwar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, allerdings ist die in der vorliegenden Konstellation anzuwendende gesetzliche Rechtslage eindeutig.
Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 4 Abs 6 der Verordnung bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG) gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine (primäre; vergleiche hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte vergleiche Paragraph 6, der Verordnung in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 2, Wiener Stadtverfassung) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Schlagworte
Straferkenntnis, stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller, E-Scooter, Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Abstellen, Spruch, TatanlastungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.016.8114.2024Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024