Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 24. Februar 1994, Zl. 6/6-DOK/94, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter (Bezirksinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion XY, bei der er mehrere Jahre bis zum 31. Jänner 1993 in der Abteilung II im Betrugsreferat, seitdem bis zu seiner Suspendierung in der Abteilung IV in der Gruppe "Fremdenpolizei" tätig war. Ab September 1993 brachten in mehreren Fällen der Leiter der Abteilung IV Oberrat Dr. A. und der unmittelbare Dienstvorgesetzte (Gruppenführer) Abteilungsinspektor W. bestimmte Vorfälle, die den Beschwerdeführer betrafen, dem Kriminalbeamteninspektorat zur Kenntnis, das in der Folge an den Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion XY drei Disziplinaranzeigen erstattete (Disziplinaranzeigen vom 12. November 1993, vom 20. Dezember 1993 und vom 13. Jänner 1994) (die auch die sieben im angefochtenen Bescheid im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen enthalten).
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1993 verfügte der Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion XY als Dienstbehörde gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid stützte sich auf jene sieben Dienstpflichtverletzungen, die auch im Suspendierungsverfahren vor den Disziplinarkommissionen eine Rolle spielten und dort näher dargestellt werden.
Gleichzeitig leitete er gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die bis dahin erstatteten Disziplinaranzeigen des Kriminalinspektorates an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden DK) weiter. (Anmerkung: mit Bescheid vom 9. Februar 1994 leitete die DK wegen des Verdachtes von insgesamt 12 Dienstpflichtverletzungen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren ein).
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 beschloß die DK, den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, durch folgende Fehlverhalten Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
"1.
am 1.9.1993 zwischen 10.00 und 15.30 Uhr nicht in seinem Dienstzimmer in der Behörde anwesend gewesen zu sein. Er konnte in diesem Zeitraum auch nicht von seinem Abteilungsleiter erreicht werden und ließ eine diesbezügliche Verständigung unbeachtet;
2.
sich am 29.9.1993 trotz Einteilung zum Journaldienst der Abteilung I/IV entgegen der bestehenden Weisung nicht im Journaldienstzimmer, sondern im Zimmer 468 aufgehalten zu haben;
3.
am 5.10.1993 zwischen 14.30 und 15.30 Uhr und am 6.10.1993 zwischen 10.00 und 13.00 Uhr ungerechtfertigt von seinem Arbeitsplatz abwesend gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, seine Abwesenheit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Gruppenführer AI W od. dessen Stellvertreter zu melden.
4.
es am 7.10.1993 unterlassen zu haben, der Weisung des Gruppenführers der fremdenpolizeilichen Gruppe AI W an einer gruppeninternen Dienstbesprechung um 15.15 Uhr teilzunehmen und eine dementsprechende Rechtfertigung hiefür trotz Aufforderung unterlassen zu haben;
5.
sich am 9.11.1993 nach dem Frührapport in der Zeit bis Dienstschluß 15.30 Uhr mit kurzfristigen Ausnahmen ungerechtfertigt von seinem Arbeitsplatz entfernt zu haben und es unterlassen zu haben, diese Abwesenheit entweder dem Abteilungsleiter oder seinem Gruppenführer zu melden. Er hat es ferner unterlassen, für seine Abwesenheit eine Rechtfertigung bekanntzugeben;
6.
am 7.12.1993 entgegen einer schriftlichen Weisung seines Abteilungsleiters OR Dr. A, sich bei Erhebungen außer Haus bei seinem Gruppenführer AI W jeweils abzumelden, es unterlassen zu haben, diese Weisung zu befolgen;
7.
sich am 21.12.1993 gegen 12.30 Uhr ungerechtfertigt von seinem Arbeitsplatz in der Behörde entfernt zu haben, ohne sich beim Gruppenführer oder einem sonstigen Vorgesetzten abzumelden und in der Folge einen Gastronomiebetrieb aufgesucht zu haben. BI M kehrte erst wieder gegen
13.55 Uhr an seinen Arbeitsplatz in seinem Dienstzimmer zurück."
Auf Grund dieser Verhaltensweisen, die auch Gegenstand von Disziplinaranzeigen der Bundespolizeidirektion XY seien, stehe der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen gegen die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 begangen zu haben. Nach Zitierung des § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 führte die DK aus, im Beschwerdefall werde dem Beschwerdeführer im besonderen die wiederholte Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 zur Last gelegt, wobei aus den angeführten Umständen hervorgehe, daß der Beamte offensichtlich weder gewillt sei, die ihm erteilten Weisungen zu befolgen, noch seine Dienststunden gemäß dem für ihn geltenden Dienstplan einzuhalten. Ferner gehe daraus hervor, daß er auch keinesfalls gewillt sei, seine Vorgesetzten pflichtgemäß zu unterstützen. Auf der Grundlage der vorliegenden Verdachtsmomente bezüglich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, insbesondere auch durch deren mehrfache Wiederholung, sei davon auszugehen, daß nach ihrer "Art" zu erwarten sei, eine Belassung im Amt würde als eine besondere Gelegenheit zu neuerlichen Begehungen der gleichen Dienstpflichtverletzungen genützt werden. Eine derartige Vorgangsweise würde dem präventiven Grundgedanken der Suspendierung, wonach ein Beamter an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden solle, widersprechen. Ferner sei davon auszugehen, daß bei einem weiteren Belassen des Beamten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens auch die Ordnung des Dienstbetriebes und der Dienstfriede beeinträchtigt werden würde. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und nach Wertung der daraus resultierenden Umstände komme die DK daher zur Ansicht, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 erscheine nicht unbegründet und die Schwere der behaupteten Dienstpflichtverletzungen im Zusammenwirkung mit der Art derselben würden im Falle der weiteren Belassung des Beamten im Dienst aus den oben angeführten Gründen wesentliche Interessen des Dienstes gefährden.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens warf der Beschwerdeführer der DK vor, sie habe die Suspendierung ausschließlich auf Anzeigen bestimmter (näher bezeichneter) Organwalter gestützt. Der Beschwerdeführer habe sich bisher lediglich in seiner Stellungnahme vom 20. September 1993 zu einem Vorfall äußern können, der ihm aber im bekämpften Bescheid nicht zur Last gelegt worden sei. Die DK wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen vorzugehen, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und für die Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, Beweisanträge zu stellen (§ 124 Abs. 6 BDG 1979). Ihm sei aber keine Gelegenheit gegeben worden, zu den ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen. Er sei daher auch in seinem Recht, entsprechende Entlastungsbeweise zu beantragen, beschnitten worden. In der Folge führte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Dienstpflichtverletzungen (auf das wesentlichste zusammengefaßt) jeweils unter Beweisanbot folgendes aus:
Zum Vorfall 1: Das Datum sei falsch, es handle sich um den Vorfall vom 17. September 1993, zu dem der Beschwerdeführer am 20. September eine Stellungnahme abgegeben habe, die er zum Inhalt seiner Berufung erhebe. Es habe zum Tatzeitpunkt keine generelle Verpflichtung zum Abmelden zur Durchführung von Außendiensttätigkeiten bestanden.
Zum Vorfall 2: Bis zum Tatzeitpunkt sei es durchaus üblich gewesen, daß Journaldienst verrichtende Beamte für ca. zehn Minuten das Journaldienstzimmer verließen, um im Rapportzimmer (Zi 468) schnell Kaffee zu trinken. Dies habe auch der Beschwerdeführer getan, der im übrigen von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr durchgehend mit Einvernahmen und Prioren beschäftigt gewesen sei. Erst am 30. September habe Dr. A. die Weisung erteilt, der Journaldienstraum müsse während der Amtsstunden andauernd besetzt sein.
Zum Vorfall 3: Zu den fraglichen Zeiten habe sich der Beschwerdeführer im Gebäude der Bundespolizeidirektion befunden und sei mit Erhebungen beschäftigt gewesen. Eine Abmeldung beim Vorgesetzten sei nur bei Verlassen des Hauses üblich gewesen, nicht aber bei Erhebungen im Haus. Es gebe diesbezüglich keine Dienstanweisungen.
Zum Vorfall 4: W. habe am 5. Oktober 1993 u.a. angekündigt, jeweils um 15.15 Uhr eine Dienstbesprechung abhalten zu wollen. Die beiden ersten Dienstbesprechungen seien (wegen der bloßen Anwesenheit von W. und dem Beschwerdeführer) nicht abgehalten worden. Am 7. Oktober 1993 habe der Beschwerdeführer W. um
14.20 Uhr vorgeworfen, die Dienstbesprechungen seien eine Schikane. In der Folge habe das Gespräch eskaliert. Nach dem Gespräch habe der Beschwerdeführer den Abteilungsleiter Dr. A. um Weisung ersucht, bei wem er sich in Hinkunft abmelden solle. Dr. A. habe mündlich angeordnet, der Beschwerdeführer könne sich zukünftig beim Stellvertreter des Gruppenführers, Wi., abmelden. Für den Beschwerdeführer habe am 7. Oktober 1993 keine Verpflichtung mehr bestanden, an der gruppeninternen Dienstbesprechung um 15.15 Uhr teilzunehmen.
Zum Vorfall 5: Der Beschwerdeführer sei (wie beim Vorfall 3) im Haus gewesen. Auf Grund der Weisung Dris. A. vom 7. Oktober 1993 sei der Beschwerdeführer nicht mehr verpflichtet gewesen, sich bei W. abzumelden, weil die Abmeldung beim Stellvertreter Wi. ausgereicht habe. Wi. habe ihm jedoch unmißverständlich zu verstehen gegeben, er werde von der üblichen Dienstgepflogenheit in dieser kriminalpolizeilichen Abteilung nicht abweichen (Abmeldung nur bei Dienst außer Haus). In dieser Weise habe sich der Beschwerdeführer bis zum Widerruf der mündlichen Weisung von Dr. A. verhalten.
Zum Vorfall 6: Am 7. Dezember 1993 habe Dr. A. seine seinerzeitige mündliche Weisung vom 7. Oktober 1993 betreffend die Abmeldung widerrufen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer wieder den Auftrag gehabt, sich bei W. bei Erhebungen außer Haus abzumelden. An diesem Tag habe er die Dienststelle nicht verlassen. Er habe sich vom 7. bis 15. Dezember 1993 niemals bei W. abgemeldet, weil er während dieser Zeit die Bundespolizeidirektion während der Dienstzeit nicht verlassen habe.
Zum Vorfall 7: Der Beschwerdeführer habe sich erst um
13.30 Uhr entschlossen, im Gastlokal "P", zwei Häuser weiter, einen Toast und ein Glas Bier zu sich zu nehmen. Eine Abmeldung zur Einnahme des Mittagessens bei W. sei gar nicht möglich gewesen, da sich dieser - wie sich später herausgestellt habe - zu diesem Zeitpunkt bereits auf "Kontrolle" in mehreren Lokalen befunden habe, offensichtlich um den Beschwerdeführer auf frischer Tat zu ertappen. Es sei nicht üblich gewesen, sich zum Mittagessen abzumelden. Es könne daher auch in diesem Fall von einer Dienstpflichtverletzung keine Rede sein.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung im wesentlichen aus, die Behörde sei auf Grund einer Flut einseitiger Meldungen zu einem falschen Bild gekommen, das natürlich "prima vista" geeignet sei, in diesem Verhalten die Voraussetzungen zu erblicken, die eine sofortige Suspendierung rechtfertigten. Der Beschwerdeführer habe nur zum ersten Vorfall eine Stellungnahme abgeben können. Es wäre auch sein Verhalten vor seiner Versetzung zur fremdenpolizeilichen Abteilung zu berücksichtigen gewesen. In seiner früheren Abteilung habe er mit seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten - anders als nunmehr mit W. - keine Schwierigkeiten betreffend Einhaltung der Dienstzeiten und Befolgung von Weisungen gehabt. Lediglich die in jener Abteilung auf privaten Differenzen mit einem anderen Kollegen beruhenden Verhältnisse rechtfertigten noch nicht die Annahme, der Dienstbetrieb sei mit dem Beschwerdeführer nicht möglich. In der Folge legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb zwischen seinem nunmehrigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten W. und ihm ein gespanntes Verhältnis bestünde. Der Kollege in der früheren Abteilung, zu dem private Differenzen bestanden hätten, hätte gegen den Beschwerdeführer Stimmung gemacht. Dies habe schließlich zur Versetzung des Beschwerdeführers in die Abteilung IV geführt; schon bald habe sein neuer Dienstvorgesetzter W. "ein Auge" auf ihn geworfen. Es sei ihm mitgeteilt worden, daß man auf ihn "aufpassen" werde. Der Beschwerdeführer habe sich Maßnahmen (insbesondere Kontrollen) gefallen lassen müssen, die im völligen Gegensatz zu den üblichen Gepflogenheiten an der Dienststelle gestanden seien, sodaß er sich schon bald "verfolgt" gefühlt habe. Die DK wäre jedenfalls auch verpflichtet gewesen, das Charakterbild des W. "unter die Lupe zu nehmen" (Hinweis auf das angebliche Naheverhältnis des W. zu einer politischen Randgruppe). Vor den speziellen Hintergründen dieses Falles wäre das Verhalten des Beschwerdeführers, das zugegebenermaßen des öfteren überschießend gewesen sei, in einem völlig anderen Licht erschienen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1994 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und des § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 führte sie in der Begründung aus, sie habe - ohne den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens vorzugreifen - bei der Beurteilung der Suspendierung abzuklären, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung als vertretbar anzusehen sei oder nicht. Voraussetzung hiefür sei das Bestehen eines begründeten Verdachtes betreffend das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen, die geeignet seien, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Das Suspendierungsverfahren habe sich somit darauf zu beschränken, ob der Verdacht einer dem Beamten angelasteten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausreichend erhärtet sei. Die belangte Behörde sei der Ansicht, der Verdacht sei im Beschwerdefall auf Grund der Aussagen von W., Dr. A. und einem weiteren Organwalter genügend konkret und trotz der Äußerungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung genügend wahrscheinlich, um den Anforderungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 zu genügen. Eine Beweisaufnahme sei daher nicht erforderlich und die Beweisanträge seien abzuweisen gewesen. Die Art der Dienstpflichtverletzungen und ihre Begleiterscheinungen, wie Beleidigungen gegenüber Kollegen und Vorgesetzten, wie sie aus dem Verwaltungsakt hervorgingen, seien derart gravierende Störungen des Dienstbetriebes, daß die Suspendierung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Die mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit sei unter anderem dadurch manifest, daß sich der Beschwerdeführer geweigert habe, durch seine Unterschrift zu dokumentieren, daß er die Weisung in bezug auf das Besetzthalten des Journaldienstraumes vom 30. September 1990 zur Kenntnis genommen habe. Zum vorgeworfenen Verfahrensmangel führte die belangte Behörde aus, die Entscheidungen über Suspendierungen erfolgen im Verdachtsbereich. Daher gelte das Gebot der materiellen Wahrheit nicht in derselben Intensität wie im eigentlichen Disziplinarverfahren. Nicht umsonst sei das Recht, Beweisanträge zu stellen, im Rahmen des § 124 BDG 1979 über die mündliche Verhandlung und nicht in § 112 leg. cit. über die Suspendierung vorgesehen. Daher gehe die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere. Daß der Beschwerdeführer laufend "aneckte" und darüber Berichte an die Vorgesetzten ergangen seien, werde ihm nicht entgangen sein. Er hätte daraufhin selbst die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ergreifen können. Eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes sei im BDG 1979 für das Suspendierungsverfahren nicht zwingend vorgesehen, wenn auch nicht ausgeschlossen. Erachte die DK die Erhebungsergebnisse als ausreichend, sei sie nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der "Rechtswidrigkeit" geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Nach Abs. 3 ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde Ermessensmißbrauch, unvollständige Klärung des Sachverhaltes, Aktenwidrigkeit sowie Verletzung des Parteiengehörs vor. Unter Hinweis auf seine Berufungsausführungen, bei der unter Punkt 1. zur Last gelegten Tat (dieser Vorfall habe sich wie "später richtig gestellt" am 17. September 1993 abgespielt) auch unter Hinweis auf seine Meldung vom 20. September 1993, macht er mit ausführlicher Begründung geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und habe Sachverhalte als Dienstpflichtverletzung gewertet, die keine (betrifft die Vorfälle 1, 3, 5, 6 und 7) oder nur solche geringfügiger Art (Vorfälle 2 und 4) seien. Zu Unrecht sei die belangte Behörde daher davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sieben Dienstpflichtverletzungen begangen, die geeignet seien, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Selbst bei einer oberflächlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, die behaupteten Dienstpflichtverletzungen lägen in Wirklichkeit gar nicht vor oder seien in derart abgeschwächter Form verübt worden, daß kein Grund zur Aufrechterhaltung der Suspendierung vorliege. Die vorgelegten Meldungen seiner Vorgesetzten (die der Disziplinaranzeige zugrunde lagen) seien nicht genügend konkret und das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf seine Äußerungen in der Berufung nicht ausreichend wahrscheinlich, um die Anforderungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979 zu erfüllen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Vorgesetzten hätten Versetzungsgesuche eingebracht, deren Umsetzung den "wohl einzigartigen Spießrutenlauf" des Beschwerdeführers beendet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato keine derartigen Dienstpflichtverletzungen zuschulde kommen lassen; alle ihm nun zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen stünden im Zusammenhang mit seinem Vorgesetzten W. Wie es dazu gekommen sei, habe er in seiner Berufung ausführlich dargelegt.
§ 112 BDG 1979 bezwecke die möglichst rasche Wiedereingliederung des Suspendierten in den Dienstbetrieb, die - ohne das Ergebnis des Disziplinarverfahrens abzuwarten - bereits dann eintreten solle, wenn sich herausstelle, daß die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes nicht gefährde. Unter Hinweis auf seine Dienstbeschreibung, seine Geldbelohnungen und den Umstand, daß er in seiner früheren Abteilung keine Probleme mit Vorgesetzten gehabt habe, würde die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes sofort beseitigt werden, würde ihn die Dienstbehörde in eine andere Dienstgruppe versetzen. Es könne nicht Sinn und Zweck der Suspendierung sein, diese solange aufrechtzuerhalten, bis etwa das Disziplinarverfahren rechtskräftig beendet sei.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde die von ihr bestätigte Suspendierung auf ausreichende Ermittlungen gestützt hat, die den Verdacht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erhärten und ob sie ihrer Begründungspflicht und ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen ist.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs betrifft, ist diese - soweit sie das Verfahren vor der Behörde erster Instanz betrifft - durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung saniert worden, da die Entscheidungsgrundlagen von der Behörde erster Instanz im erstinstanzlichen Bescheid bekanntgegeben wurden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1986, 86/06/0015); der Beschwerdeführer hat auch tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde ist diesem Sachverhalt vollinhaltlich ohne Durchführung weiterer Ermittlungen gefolgt. Soweit sich daher der Vorwurf des Beschwerdeführers in diesem Umfang auf das Verfahren vor der belangten Behörde bezieht, geht er schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Das Unterlassen weiterer Ermittlungen ist aber ein eigenständiger vom Beschwerdeführer auch geltend gemachter Verfahrensmangel.
Hingegen widersprach die erstmalige Heranziehung der "Begleiterscheinungen" der dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen durch die belangte Behörde (Beleidigungen;
Nichtzurkenntnisnahme einer Weisung durch Verweigerung der Unterschrift) dem Gesetz. Diesem Begründungselement im angefochtenen Bescheid kommt aber keine tragende Bedeutung für die Darlegung der gravierenden Störung des Dienstbetriebes zu, hat sich doch die belangte Behörde in diesem Zusammenhang primär auf die Art der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen berufen (zur Frage der ausreichenden Begründung dieser Wertung siehe unten).
Was die Anforderungen an die Ermittlungs- und die Begründungspflicht im Suspendierungsverfahren betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die Suspendierung als sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, und die dort angeführte Vorjudikatur), im engen Zusammenhang mit dem Verdacht steht, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben (vgl. vor allem § 112 Abs. 1 zweiter Tatbestand, der auch im Beschwerdefall angewendet wurde) und damit auch einen Nahebezug zum Disziplinarverfahren aufweist. Zwar ist im Suspendierungsverfahren nicht nachzuweisen, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens im Suspendierungsverfahren zu erfolgen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1986, 83/09/0206, sowie vom 12. September 1984, 84/09/0075). Auf Grund dieser Funktion der Suspendierung und ihres Nahebezuges zum Disziplinarverfahren erscheint aber eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen. Es gelten also in dieser Beziehung im Suspendierungsverfahren dieselben Anforderungen, wie sie in der Judikatur für den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß in Abgrenzung zur Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgestellt wurden, zumal auch die Rechtsfolgen, die mit der Suspendierung verbunden sind, zumindest jene Eingriffsintensität aufweisen wie die genannten Verfügungen im Disziplinarverfahren (in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1993, 92/09/0318, 93/09/0077 zur völlig vergleichbaren Rechtslage nach § 120 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes).
Diese Pflicht zur Prüfung offenkundig vorhandener Einstellungsgründe im Suspendierungsverfahren - ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden - besteht auch dann, wenn die DK bereits einen Einleitungsbeschluß erlassen hat, sind doch die Einstellungsgründe im Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens auf Grund der jeweils vorhandenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung der Funktion der jeweiligen (Verfahrens)Maßnahme wahrzunehmen.
In der bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der oben aufgezeigten Grenzen (Offenkundigkeitsprüfung) die Prüfung der Verjährung (so im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1993, 92/09/0318, 93/09/0079) sowie des Bagatellcharakters der zur Last gelegten Tat (vgl. hg. Erkenntnis vom 5. April 1990, 90/09/0008) im Suspendierungsverfahren bejaht.
Was die Begründungsanforderungen an einen Suspendierungsbescheid betrifft, so stellt es nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Begründungsmangel dar, wenn sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des (erstinstanzlichen) Bescheides entnehmen läßt, auf Grund welcher Dienstpflichtverletzung die Suspendierung verfügt wurde (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1986, 86/09/0049 = Slg. N.F. Nr. 12274/A).
Der Begründungspflicht wird ferner nicht entsprochen, wenn sich die Behörde - trotz des Umstandes, daß der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Suspendierung ausreicht - damit begnügt, der Verdacht scheine durch die gegen den Beamten wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung eingeleitete gerichtliche Voruntersuchung für eine Suspendierung ausreichend (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1984, 84/09/0042, sowie vom 10. Dezember 1987, 87/09/0229). Vielmehr hat die belangte Behörde selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen, die für den Verdacht und die Einordnung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung maßgebend gewesen sind (vgl. dazu weitere Beispiele für derartige Begründungsmängel im "Verdachtsbereich" in den hg. Erkenntnissen vom 19. Jänner 1990, 89/09/0107, vom 25. April 1990, 89/09/0163, und vom 25. Juni 1992, 92/09/0084).
Schließlich liegt auch ein Begründungsmangel vor, wenn die belangte Behörde das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung (Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine weitere Belassung im Dienst) nicht ausreichend darlegt, was z. B. dann der Fall ist, wenn sie sich mit der bloßen Behauptung begnügt, die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien derart schwerwiegend, daß seine weitere Belassung im Dienst wegen Gefährdung des Ansehens des Amtes ausgeschlossen sei und sie keinerlei Wertung über die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen abgibt (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 10. September 1986, 86/09/0075).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auf dem Boden der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage davon auszugehen, daß die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Sie hat eindeutig in der Begründung des angefochtenen Bescheides umschrieben, auf Grund welcher dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen die Suspendierung verfügt wurde. Was die Darlegung der Verdachtsmomente der zur Last gelegten Verhaltensweisen betrifft, konnte sich die belangte Behörde unbedenklich auf die Anzeigen (Meldungen) mehrerer Vorgesetzter des Beschwerdeführers berufen; sie hat sich also keineswegs nur auf vom unmittelbaren Vorgesetzten W. angezeigte Vorfälle gestützt, zu dem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in einem starken Spannungsverhältnis steht. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedenfalls in zwei Fällen (Vorfälle 2 und 4) selbst einräumt, daß es sich um Dienstpflichtverletzungen (wenn auch geringfügiger Art) handle. Entscheidend ist jedoch, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung keine offenkundige, auf der Hand liegende und ohne aufwendiges Ermittlungsverfahren festzustellende Einstellungsgründe (hier: Nichtvorliegen von Dienstpflichtverletzungen) geltend gemacht hat. Sein Vorbringen zielt vielmehr typisch auf die Klärung jener Fragen ab, die im Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sind, beruhen also auf der Verkennung der Funktion des Suspendierungsverfahrens mit der des Disziplinarverfahrens (im engeren Sinn). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen vom Vorliegen einer Verdachtssituation ausgegangen ist.
Die belangte Behörde hat aber auch zutreffend dargelegt, weshalb sie die (im Verdachtsbereich) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ihrer Art nach als so schwerwiegend wertete, daß sie die Verfügung einer Suspendierung rechtfertigten. Als ein solches Interesse wurde auch in der bisherigen Judikatur eine schwere Belastung des Dienstbetriebes (Betriebsklimas) angeführt. Der Verdacht der Nichtbefolgung von Weisungen der zuständigen Organwalter in einer Reihe von Fällen sowie das gehäufte Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes sind geeignet, das Funktionieren des Dienstbetriebes in der betreffenden Dienststelle ernsthaft in Frage zu stellen; diese Verhaltensweisen gefährden daher wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 zweiter Tatbestand BDG 1979.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die von der DK verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben waren und noch sind. § 112 Abs. 1 leg. cit. sieht nicht vor, daß dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlaß für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, daß für die Verfügung der Versetzung, die vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßt wird, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zuständig ist, der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat und darüber hinaus die Dienstbehörde im konkreten Fall durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben hat, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen. Eine andere (im Beschwerdefall jedoch mangels verfügter Versetzung des Beschwerdeführers nicht zu beantwortende) Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, daß die hier erörterte Tatbestandsvoraussetzung für die Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Die Beschwerde erweist sich daher aus den oben angeführten Gründen als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 59 in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Spruch und BegründungBegründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090105.X00Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016