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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache der N-GmbH & Co KG in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1994, Zl. 240.429/7-II/4/94, betreffend Erweiterung einer Kraftfahrlinienkonzession (mitbeteiligte Partei: Bund, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Spruch des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1994 lautet wie folgt:
"Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erweitert über Antrag vom 17. August 1994 gemäß §§ 1, 3 und 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 Kraftfahrliniengesetz 1952 i.d.F. BGBl. Nr. 128/93, die der
REPUBLIK ÖSTERREICH
Post- und Telegraphenverwaltung
erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie
Mauthen - Hermagor - Paßriach um die Strecke:
Kreuzung B 111/ehemalige Gailtailbundesstraße - ehemalige Gailtailbundesstraße - Kreuzung ehemalige Gailtalbundesstraße/L 23 Kühwegboden,
sodaß die Streckenführung nunmehr lautet:
Mauthen Hauptplatz - Kötschach-Mauthen Bf - Kötschach - Höfling - St. Daniel - Dellach - Leifling - Grafendorf - Gundersheim - Reisach - Kirchbach - Treßdorf - Waidegg - Jenig - Rattendorf - Tröpolach - Watschig - Hermagor Bf - Hermagor PA - Hermagor Gh Gasser - Neudorf - Fritzendorf - Micheldorf - Egg - Mellach - Brugg - Dellach - Nampolach - Latschach - Paßriach
mit den weiteren Streckenabschnitten:
1. B 111/L23 - L 23 - Möderndorf
2. Kreuzung B 111/ehemalige Gailtalbundesstraße - ehemalige Gailtalbundesstraße - Kreuzung ehemalige Gailtalbundesstraße/L 23 Kühwegboden
3. Paßriach - L 26 - Untervellach - B 111 - Hermagor Bf.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. wird diese Konzessionsänderung auf die Dauer der mit Bescheid vom 9. Dezember 1981, Zl. EB 41.403/2-II/4/81, erteilten Stammkonzession, das ist bis zum 31. Jänner 1997, genehmigt; alle sonstigen Konzessionsbestimmungen bleiben weiterhin unberührt.
Gemäß § 7 leg. cit. wird für die Aufnahme des Betriebes auf dem neuen Streckenabschnitt nach Maßgabe der erfolgten Haltestellengenehmigung eine Frist von zwei Wochen festgesetzt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrer ausdrücklichen Erklärung in "ihrem Recht auf gesetzesmäßige Anwendung des § 4, insbesondere der Bestimmung des § 4 Abs 1 Ziffer 5 b Kraftfahrliniengesetz 1952 dadurch verletzt, daß die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie
Mauthen - Hermagor - Paßriach der Republik Österreich, Post- und Telegraphenverwaltung, erweitert wurde, wodurch die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Bf, in deren Verkehrsbereich die erweiterte Linie teilweise fällt, existenzbedrohend gefährdet ist". Aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin allein "durch den in Punkt 3. des angefochtenen Bescheides erwähnten weiteren Streckenabschnitt
"3. Paßriach - L 26 - Untervellach - B 111- Hermagor Bf"" verletzt erachtet.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach u.a., daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.179/A). In einem subjektiven Recht ist nur derjenige verletzt, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist nicht schon dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eines Rechtes durch den angefochtenen Verwaltungsakt behauptet und auch die Gründe angibt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; es muß vielmehr auch die Möglichkeit gegeben sein, daß die behauptete Verletzung des im Zusammenhang als verletzt bezeichneten Rechtes des Beschwerdeführers auch den Tatsachen entsprechen kann (vgl. den hg. Beschluß vom 27. März 1968, Slg. N.F. Nr. 7326/A). Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof dabei in seiner Prüfungsbefugnis auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt.
Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit im oben dargestellten Beschwerdepunkt ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich den normativen Gehalt des Spruches des angefochtenen Bescheides. Darin wird, wie auch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften hervorheben, keineswegs die der mitbeteiligten Partei bereits zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Konzession um die unter Punkt 3. bezeichnete Streckenführung ("Paßriach - L 26 - Untervellach - B 111 - Hermagor Bf") erweitert, sondern lediglich um die Streckenführung "Kreuzung B 111/ehemalige Gailtalbundesstraße - ehemalige Gailtalbundesstraße - Kreuzung ehemalige Gailtalbundesstraße/L 23 Kühwegboden". Für die in Punkt 3. des angefochtenen Bescheides bezeichnete Streckenführung wurde der mitbeteiligten Partei vielmehr - wie sich aus dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt - bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Kraftfahrlinienkonzession erteilt. Der mit den Worten "sodaß die Streckenführung nunmehr lautet" eingeleitete Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides dient somit, wie sich schon aus dem Wortlaut zweifelsfrei ergibt, lediglich der Darstellung des Gesamtverlaufes der der mitbeteiligten Partei - unter Einschluß der nunmehr genehmigten Erweiterung - zustehenden Kraftfahrlinienkonzession auf der Strecke Mauthen - Hermagor - Paßriach.
Wurde aber solcherart der mitbeteiligten Partei durch den angefochtenen Bescheid auf der in Rede stehenden Strecke "Paßriach - L 26 - Untervellach - B 111 - Hermagor Bf" eine Kraftfahrlinienkonzession nicht erteilt, so ist auch die Möglichkeit der Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt bezeichneten subjektiven öffentlichen Rechtes durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben.
Es war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030036.X00Im RIS seit
20.11.2000