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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 22.10.80 über gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts als Betriebe gewerblicher Art, AÖF 266/1980, mit E v 15.03.93, V94/92.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer betreibt einen Getränkehandel (Handelsagentur-Bierdepot). Im Zuge der Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, daß er alkoholische Getränke "an Feuerwehren und Vereine" zum Ausschank bei "Feuerwehr- und Vereinsfesten" geliefert hat, und zwar 1986 um 180.368,79 S, 1987 um 176.084,47 S und 1988 um 33.120 S, ohne dafür Alkoholabgabe zu entrichten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird dem Beschwerdeführer Alkoholabgabe von einer um diese Beträge erhöhten Bemessungsgrundlage vorgeschrieben.
Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich eines nicht gehörig kundgemachten und auch inhaltlich mit dem Gesetz in Widerspruch stehenden Erlasses des Bundesministers für Finanzen.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 22. Oktober 1980 über gesellschaftliche und gesellige Veranstaltungen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts als Betriebe gewerblicher Art, AÖF 266, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V94/92, hat er den in Prüfung gezogenen Erlaß aufgehoben, weil er eine Rechtsverordnung darstellt, die im Bundesgesetzblatt hätte kundgemacht werden müssen und im Gesetz keine Deckung findet.
Der Bescheid ist in Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß die Anwendung des Erlasses für den Beschwerdeführer nachteilig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugeprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1291.1991Dokumentnummer
JFT_10069685_91B01291_00