Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
ASVG §293Spruch
W147 2287786-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 28. November 2023, GZ: 100002469431-5RF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 28. November 2023, GZ: 100002469431-5RF, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebühren- bzw. ORF-Beitragspflichtbefreiung wird gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, iVm § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, mit der Maßgabe stattgegeben, XXXX für den Zeitraum von 01. Oktober 2023 bis 28. Februar 2026 eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw. eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erteilt wird. Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebühren- bzw. ORF-Beitragspflichtbefreiung wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, sowie Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, mit der Maßgabe stattgegeben, römisch 40 für den Zeitraum von 01. Oktober 2023 bis 28. Februar 2026 eine Rundfunkgebührenbefreiung bzw. eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 30. September 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin den Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
? Gehaltsabrechnungen des Mitbewohners und der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin für den Juni 2023,
? Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer zwei Mitbewohner:innen,
? ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, mit welchem die Studienbeihilfe der Beschwerdeführerin neu berechnet wurde,
? ein Mietvertrag sowie
? ein Informationsblatt der belangten Behörde.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise über das weitere Einkommen der Haushaltsmitglieder, bzw. Angaben darüber, wie deren Lebensunterhalt bestritten wird, sowie Einkommensnachweise zweier weiterer Personen nachzureichen.
3. Hierauf teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die zwei Mitbewohner:innen nur mit Nebenwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldet seien, bei den daneben genannten Personen handle es sich um Vormieter.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab. Begründend führte sie aus, die zur Ermittlung des Haushaltseinkommens erforderlichen Unterlagen lägen nicht zur Gänze vor. Nachweise über das weitere Einkommen der Mitbewohnerin und des Mitbewohners der Beschwerdeführerin würden nach wie vor fehlen, auch seien keine Nachweise des Einkommens zweier näher bezeichneter Personen nachgereicht worden.
5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 05. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und diese zur Nachreichung weiterer Unterlagen aufgefordert.
7. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen:
? Einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Zuerkennung der Studienbeihilfe vom 15. März 2024,
? eine Niederschrift über eine amtliche Abmeldung,
? Gehaltsabrechnungen der Mitbewohnerin für die Monate Oktober 2023 bis März 2024 sowie
? Gehaltsabrechnungen des Mitbewohners für die Monate August 2023 bis März 2024.
8. Nach nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht äußerte sich die Beschwerdeführerin zu der Einkommenssituation der Haushaltsmitglieder und übermittelte folgende Unterlagen:
? Einen an die Mitbewohnerin adressierten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 06. September 2023,
? zwei Mitteilungen des Finanzamts über den Bezug von Familienbeihilfe,
? Gehaltsabrechnungen des Mitbewohners für die Monate Dezem